Für leitende Angestellte gelten arbeitsrechtliche Besonderheiten. Sofern sie selbst eigenverantwortlich als "Arbeitgeber" entscheiden, können sie beispielsweise leichter gekündigt werden und unterliegen nicht dem typischen Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers.
Mit Auflösungsantrag von leitenden Angestellten getrennt
Ein Unternehmen kann sich mittels eines so genannten
Auflösungsantrages von einem leitenden Angestellten trennen,
ohne dass ein
Kündigungsgrund vorliegt. Die Trennung ist mit der Zahlung einer
Abfindung verbunden, die vom Arbeitsgericht festgesetzt wird. Leitende Angestellte können also nicht wie Arbeitnehmer ihre Weiterbeschäftigung gerichtlich durchsetzen.
Werden (meist langjährig verdienten) Mitarbeitern die Funktion und Befugnisse eines leitenden Angestellten übertragen, so gibt es für eine Trennung grundsätzlich zwei Möglichkeiten mit unterschiedlichen Folgen:
Werden sie
zum leitenden Angestellten berufen, so verlieren sie die Schutzrechte eines Arbeitnehmers wie beispielsweise den Kündigungsschutz. Mittels eines Auflösungsantrages kann ihr Arbeitnehmerverhältnis dann jederzeit beendet werden, ohne dass sie dagegen eine Weiterbeschäftigung einklagen könnten. Was ihnen
bleibt, ist
nur eine Abfindung.
Ebenso gut kann jedoch auch ihr Arbeitnehmerstatus für die Zeit der Tätigkeit als leitender Angestellter einvernehmlich ruhen. Dann kann zwar jederzeit vom Unternehmen der
Auflösungsantrag für die Tätigkeit als leitender Angestellter gestellt werden, doch ihr Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer läuft weiter. Sie können als leitender Angestellter
mit Abfindung entlassen werden,
doch ihre
Betriebszugehörigkeit als Arbeitnehmer ist damit
nicht beendet.
So profitierte unter anderem der Direktor eines Unternehmensbereichs mit gerichtlichem Segen von dieser Lösung.
Siehe: Kündigungsschutzprozess - Direktor der BVG erhält Abfindung und bleibt angestellt