Donnerstag, 4. Januar 2024

Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang berechnen
Der Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung zum Jahresanfang kann steuerlich besonders vorteilhaft sein. Allerdings herrscht in Lohnbuchhaltungen nicht selten Unsicherheit, wie denn die Steuer auf Abfindung dann zu berechnen ist.

Wenn die Kündigung zum Monatsende Dezember erfolgte, wird die Abfindung nicht selten erst im Januar ausgezahlt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber unabhängig davon auch in anderen Fällen einen Auszahlungszeitpunkt der Abfindung zum Jahresanfang vereinbaren.

Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang

Die Lohnsteuerberechnung hat gemäß § 39b EStG zu erfolgen. Vom Arbeitgeber ist im allgemeinen zunächst gem. § 39b Abs. 2 Satz 2 der Monatsarbeitslohn mit 12 zu multiplizieren, um den Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Dann sind die im Absatz 2 genannten Beträge Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge zu verrechnen. Im Satz 9 heißt es weiter:

"Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12 ... der Jahreslohnsteuer".

Im § 39b Abs. 3 Satz 4 ist ausdrücklich ausgeführt:

1.  Der Jahresarbeitslohn ist ohne die sonstigen Bezüge zugrunde zu legen. Die Steuern auf die sonstigen Bezüge sind dann zum Arbeitslohn hinzu zu rechnen:

"Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln."

2. Abfindungen werden gemäß § 39b Abs. 3 Satz 9 gesondert steuerlich berücksichtigt:

"Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist".

Achtung: Der Bundestag hat am 17. 11. 2023 das Wachstumschancengesetzes verabschiedet. Mit dem Gesetz haben Ihre Bundestagsabgeordneten genau diese für Abfindungsempfänger steuerlich günstige Regelung aufgeboben. Zu den Folgen siehe den Beitrag "Fünftelregelung aufgehoben?"

Eine Abfindung ist eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 und als solche ebenfalls definitiv im § 34 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführt.

Sollte die Steuer auf Abfindung zu hoch berechnet sein, können Arbeitnehmer eine "gütliche" Einigung mit dem Arbeitgeber erwirken, dass er die Steuer neu berechnet. Kann der Arbeitgeber aufgrund unzureichender Daten keine "Zusammenballung von Einkünften" feststellen, muss er im Lohnsteueranzugsverfahren die volle Lohnsteuer einbehalten und darf die Fünftelregelung nicht anwenden. Die Berichtigung erfolgt dann erst durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Auszahlungsjahr.

3442174287:rightDeshalb ist zu empfehlen, dass sich Arbeitnehmer vor Auszahlung der Abfindung die Abrechnung zeigen und erklären lassen ... da ist eine Verständigung meist leichter. Dies ist jedoch Verhandlungssache. Denn nach § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist dem Arbeitnehmer "bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen".

"Die Transparenz erfordert dabei nicht, dass dem Arbeitnehmer eine Abrechnung darüber erteilt wird, wie sein Arbeitsentgelt richtigerweise zu berechnen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, wie es der Arbeitgeber tatsächlich berechnet hat und insbesondere, welche Abzüge er aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen und welche Beträge er abgeführt hat. Dies sind Kenntnisse im Bereich des Arbeitgebers, hinsichtlich derer allein er eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilen kann."

Auch wenn die Abfindung nicht mit der letzten Gehaltszahlung abgerechnet wird, sollte rechtzeitig vorher die Abrechnung geklärt werden. Denn es kommt immer wieder vor, dass dann für die Steuerberechnung auf die Abfindung der alte Arbeitgeber nicht als (Haupt-)Arbeitgeber nach der Lohnsteuerklasse VI versteuert.

(BAG, Beschluss vom 07.09.2009 - 3 AZB 19/09).

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Dienstag, 2. Januar 2024

Abfindung und Steuererklärung

Abfindung und Steuererklärung
Ist bei einer Abfindung eine Steuererklärung abzugeben? Und welche Möglichkeiten gibt es, die Steuererklärung einfach und kostengünstig zu erledigen?





Abfindung und Steuererklärung




Kann es sein, dass

- die Steuererklärung auch nicht gerade zu Ihren Lieblingsbeschäftigungen zählt?


- Sie sich jedes Jahr wieder wünschen, dass alles viel einfacher wäre?


- Sie sich dann fragen: Muss das überhaupt sein und lohnt der Aufwand?

Wenn das auch Ihre Fragen sind, finden Sie hier gleich nicht nur Antworten darauf, sondern auch Tipps, damit Sie die Erklärung einfacher und schneller erledigen.


Bei Abfindung Erklärungspflicht?




Steueroase InternetGrundsätzlich ergibt sich die Steuererklärungspflicht für die Einkommensteuer aus § 25 Einkommensteuergesetz (EStG). Wer jedoch beispielsweise nur "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" wie Lohn und Gehalt in einem Kalenderjahr bezogen hat, ist nicht erklärungspflichtig. Der Lohnsteuerabzug hat dann ähnlich wie der Abzug der Kapitalertragsteuer abgeltende Wirkung.

Wird jedoch eine Abfindung ausgezahlt und die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung gem. § 39b (3) S. 9 EStG einbehalten, dann ist eine Erklärung abzugeben - siehe § 46 (2) Nr. 5 EStG.

Vorausgefüllte Steuererklärung


Für das Jahr 2012 und die nachfolgenden Jahre hat die Steuerverwaltung ab dem Jahr 2014 den "kostenlosen Service" der "vorausgefüllten Steuererklärung" ermöglicht. Auf der Webseite der Steuerverwaltung erhalten Sie dazu auch gleich mehrere Argumente, welche Vorteile dieser Service bietet. Doch bedenken Sie:

Der Steuerverwaltung liegen Belege für Ihre Einnahmen und die davon vorgenommenen Steuerabzüge vor. Welche steuermindernden Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Dienstleistungen Ihnen entstanden sind, sind aus den Belegen nicht zu entnehmen.

Auf der Webseite des Statistischen Bundeamtes können ist nachlesbar:


"2019 gab es in Deutsch­land rund 26,5 Millionen unbeschränkt Steuer­pflichtige, die aus­schließlich Ein­nahmen aus nicht­selbständiger Arbeit und eventuell Kapital­einkünfte erzielten.

14,4 Millionen dieser Steuerpflichtigen ließen sich zur Einkommensteuer veranlagen. Davon erhielten 12,7 Millionen Steuerpflichtige eine Steuererstattung. Diese lag im Durch­schnitt bei 1 095 Euro."


Wer eine Abfindung erhält, kann unter Umständen mit einer viel höheren Steuererstattung rechnen. Ungeachtet der gesetzliche Verpflichtung lohnt sich gerade für diesen Personenkreis oft die Steuererklärung. Wer beispielsweise die Steuertipps von dieser Webseite  oder vom abfindunginfo.blogspot und auch die Beispielvideos zum Abfindungsrechner genutzt hat, dürfte schon alle entscheidenden Chancen für eine Steuerentlastung erkannt haben.

Wer keinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hat, der bei der Steuererklärung hilft, kann auch oft mit geeigneter Software schon zu günstigen Preisen seine Steuererklärung anfertigen:

Aktuelle Steuerprogramme für Ihre einfache Steuererklärung 2023

Wenn Sie nach der Bearbeitung Ihr Steuererklärungsformular ansehen, müsste Ihre Bruttobfindung in der Anlage N Zeile 17 "Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre" erscheinen und in den Zeilen 18 und 19 die vom Arbeitgeber einbehaltenen Steuern lt. Lohnsteuerbescheinigung:

Anlage N Abfindung



Quelle: https://www.lohnsteuer-kompakt.de



Zur Beachtung: Eine Software ist wie eine Schere - Sie können damit zwar ein paar Steuern kürzen - doch wenn Sie nicht wissen, wo Sie ansetzen sollen, können Sie sich auch in den Finger schneiden. ;-)

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Sonntag, 31. Dezember 2023

Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung

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