Der Blog zu Abfindung nach Kündigung - Steuern - Freibetrag weg - Was bleibt Ihnen? - der Webseite, wo Sie alles über Kündigung - Entlassung - Abfindung - Steuern finden.
Samstag, 11. Januar 2025
Abfindung berechnen nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes kann als Anhaltspunkt für Abfindungsverhandlungen hilfreich sein. Auch die Arbeitsgerichte orientieren sich oft an dieser Formel.
Abfindung berechnen nach dem KSchG § 1a
Mit der kleinen Gratis-Excel-Tabelle können Sie die sogenannte "Regelabfindung" nach dem KSchG § 1a berechnen. Nach dieser Rechtsgrundlage wird ein halber Monatsverdienst je Jahr der Betriebszugehörigkeit als Abfindung angesetzt.
Der Monatsverdienst sind die Geld- und Sachbezüge, auf die im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses für die regelmäßige Arbeitszeit ein Anspruch besteht. Sowohl der Monatsverdienst als auch die danach ermittelte Abfindung sind Bruttowerte. Im Beitrag Bruttoabfindung-Nettoabfindung sind die Folgen des Unterschieds erläutert.
Erfolgt die Kündigung im Laufe des Kalenderjahrs, so wird nach sechs Monaten für die Berechnung der Abfindungshöhe auf ein ganzes Jahr aufgerundet.
Die "Regelabfindung" steht Betroffenen jedoch nicht "automatisch" zu. Sie ist typischerweise ein "Angebot" der Unternehmensführung. Mitarbeiter sollen möglichst ohne Rechtsstreit mit der Kündigung einverstanden sein. Darüber hinaus ist ein solches Angebot nur wirksam, wenn die Betroffenen auf eine Klage gegen die Kündigung verzichten. Eine ausführlichere Erklärung dazu enthält der Beitrag Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz.
Abfindung berechnen nach dem KSchG § 10
Für über 50-jährige Beschäftigte mit mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit gibt es im KSchG § 10 noch weitergehende Festlegungen. Dieser Paragraf wird insbesondere bei Gerichtsentscheidungen zugrunde gelegt.
Grundsätzlich wäre demnach ein Betrag mit bis zu zwölf Monatsverdiensten für eine Abfindung festzusetzen.
Darüber hinaus gilt für Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben: Hat deren Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten angemessen.
Noch höher kann die Abfindung ausfallen, wenn die Beschäftigten das 55. Lebensjahr vollendet haben und das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden hat. In dem Fall wäre ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten vertretbar.
Eine ausführlichere Erklärung hierzu enthält der Beitrag Abfindungshöhe nach § 10 Kündigungsschutzgesetz.
Auch diese Abfindungen können Sie kinderleicht mit der kleinen Excel-Tabelle kalkulieren.
Zu beachten ist in außerdem, dass diese Berechnungen nicht gelten, wenn das Renteneintrittsalter erreicht ist.
Abfindung berechnen - was ist üblich
In der Praxis ist es üblich noch weitere Bedingungen zu berücksichtigen, um die Abfindung zu berechnen.
So sind Betriebsräte angehalten, im Sozialplan einen "Nachteilsausgleich" zu erwirken. Jedoch ist es auch zulässig, dass Abfindungen nach dem Alter abgestuft werden.
Wer im Abfindungspoker nicht so professionell ist, muss sich in der Regel mit einer geringeren Abfindung zufrieden geben.
Es ist offensichtlich: Gerade bei kurzer Betriebszugehörigkeit würden sich nach den Formeln des KSchG nur eine geringe Abfindung ergeben, wenn ein Kündigungsschutz greift. Wer gegen die Kündigung klagt, kann darauf hoffen, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt. Für den Betrieb ist damit ein finanzielles Risiko verbunden. Im Vergleich dazu fällt eine kleine Abfindung nicht ins Gewicht. Selbst eine Abfindung von mehreren Monatsgehältern kann für die Unternehmen dann immer noch ein "Schnäppchen" sein.
Ganz anders sieht es aus, wenn eine Kündigung kaum Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage bietet. Dann wird die Unternehmensführung versuchen, die Abfindung zu "drücken". Denn einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es bei einer ordentlichen Kündigung nur selten. Warum sollte also eine Abfindung gezahlt werden.
Fazit
Mit der Excel-Tabelle können Sie eine Abfindung berechnen. Das Ergebnis ist aber nur eine grobe Orientierung für Abfindungsverhandlungen. Wer sich dabei nicht sicher fühlt, sollte Expertenhilfe nutzen.
Die Gewerkschaften bieten diese im Rahmen der Mitgliedschaft an. Natürlich kann sich jeder auch einen Fachanwalt seines Vertrauens oder einen anderen Experten suchen.
Manchen reicht vielleicht ein verständlicher Ratgeber wie dieser hier von Dr. Paul Anton Andreotti: "Von der Kündigung zur Abfindung"
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Donnerstag, 9. Januar 2025
Debatte über Lohnfortzahlung am ersten Krankheitstag entbrannt
Während sich Millionen "Arbeitnehmer" auch Dank zu geringer Arbeitseinkommen keine gesunde Lebensweise und Ernährung leisten können, verbreiet der Allianz-Chef Lügen über die Krankheitstage (vgl. destatis) und fordert Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/arbeitsmarkt/debatte-lohnkuerzung-krankheitsfall-allianz-100.html
Debatte über Lohnfortzahlung am ersten Krankheitstag entbrannt
Während sich Millionen "Arbeitnehmer" auch Dank zu geringer Arbeitseinkommen keine gesunde Lebensweise und Ernährung leisten können, verbreitet der Allianz-Chef Lügen über die Krankheitstage (vgl. destatis) und fordert Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/arbeitsmarkt/debatte-lohnkuerzung-krankheitsfall-allianz-100.html
Mittwoch, 8. Januar 2025
Abfindung oder Teile von Abfindungen können in soziale Fürsorgeleistungen umgewandelt werden. Solche sozialen Fürsorgeleistungen können ebenfalls nach der 1/5-Regelung steuerbegünstigt sein.
Was sind "soziale Fürsorgeleistungen"?
Als "soziale Fürsorgeleistungen" gelten ganz unterschiedliche Leistungen, die Mitarbeitern für eine Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zugestanden werden.
Was können das für Leistungen sein?
Vielleicht hilft Ihnen folgende – unvollständige – Aufzählung. Als Teil der Abfindung können die ehemaligen Beschäftigten beispielsweise erhalten:
- Zuschüsse des Arbeitgebers zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels (beispielsweise Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung);
- Leistungen zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit;
- Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung;
- befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen;
- die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld;
- die befristete Weiternutzung des Firmenwagens;
- befristete Weiternutzung eines Firmentelefons.
Abfindung umwandeln in "soziale Fürsorgeleistungen"
Damit der Fiskus diese Leistungen als "soziale Fürsorgeleistungen" anerkennt, müssen Sie vor allem folgendes beachten:
- Die "sozialen Fürsorgeleistungen" müssen Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung sein. Mit anderen Worten: Neben der Abfindung in Geld wird aus Gründen der sozialen Fürsorge zugleich die zusätzliche Leistung der "sozialen Fürsorge" vereinbart.
- Unabhängig von dieser gleichzeitigen Vereinbarung können die Leistungen der "sozialen Fürsorge" (teilweise) auch in späteren Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) erbracht werden. Diese dürfen aber nicht 50 % der Hauptleistung (Abfindung) übersteigen.
- Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer für diese "sozialen Fürsorgeleistungen" nicht zu Gegenleistungen verpflichtet sein. Denn dann wäre es ja keine Entlassungsentschädigung mehr.
- In dem Sinne gelten auch lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen nicht als steuerbegünstigte "Entschädigung" im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG § 24 Nr. 1). Besonders gilt das, wenn diese Leistungen auch beispielsweise bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erbracht werden (Beispiele: fortgesetztes Wohnrecht in Werkswohnung, Deputat, Weitergewährung von Sondertarifen, Rabatten).
Welchen steuerlichen Vorteil haben Sie bei "sozialen Fürsorgeleistungen"?
Ihr steuerlicher Vorteil besteht darin, dass diese Leistungen im Falle der "Zusammenballung von Einkünften" ebenfalls nach der 1/5-Regelung begünstigt besteuert werden.
Hierzu ein Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt nach der Kündigung zum 30.06. neben der Abfindung von 50.000 Euro noch 6 Monate (Juli bis Dezember) einen Zuschuss von 2.500 Euro/Monat zum Arbeitslosengeld sowie im Folgejahr ebenfalls für 6 Monate (Januar bis Juni) einen gleich hohen Zuschuss pro Monat.
zu versteuerndes Einkommen bis zur Entlassung
50.000 Euro
Abfindung
150.000 Euro
"soziale Fürsorgeleistungen" 6 x 2.500 Euro
15.000 Euro
Steuerpflichtiges Gesamteinkommen
215.000 Euro
Steuern auf Gesamteinkommen* mit 1/5-Regelung
59.686 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle ab 2023 einschließlich 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer - Wenn Sie mit Ihren eigenen Zahlen kalkulieren wollen, wie Ihre Entlassungsabfindung versteuert wird: zur Grobkalkulation Ihrer Steuerbelastung laden Sie einfach eine Excel-Tabelle (Abfindungsrechner) auf Ihren Computer. - Ja, die will ich sofort haben! ;-)
Würden die 15.000 Euro nicht als "soziale Fürsorgeleistungen" und Entlassungsentschädigung anerkannt, so betrüge die Steuerlast für 65.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen + 150.000 Euro Abfindung bei Anwendung der 1/5-Regelung 63.761 Euro. Das ergäbe einen Verlust von 4.075 Euro nach Steuern! Wollen Sie sich soviel Geld entgehen lassen?
Unbedingt zu beachten ist noch:
- Was der Fiskus als Leistungen der "sozialen Fürsorge" versteht und steuer begünstigend anerkennt, sind befristete Leistungen, befristet für ein paar Monate. Ist die Frist abgelaufen, ist der Vorteil "weg".
- Fließen "soziale Fürsorgeleistungen" im Folgejahr zu (im Beispiel nochmals 15.000 Euro), so fallen diese nicht unter die Fünftelregelung, sondern werden wie laufendes Arbeitseinkommen versteuert.
Wer für eine längere Zeit steuerliche Vorteile aus der Abfindung ziehen will, sollte weiter in die Zukunft schauen. Eine erste Chance, die sich da bietet, ist beispielsweise noch eine Vereinbarung mit dem "Arbeitgeber" zur Umwandlung von Teilen der Abfindung in eine Direktversicherung.
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Dienstag, 7. Januar 2025
Abfindung und Arbeitslosengeld - Vorsicht vor Ruhezeiten und Sperrzeiten, die die Arbeitsagentur verhängt! Worauf Sie achten müssen, damit Sie trotz Arbeitslosengeld sofort und ungekürzt Ihre Abfindung erhalten.
Worauf Sie hoffen? - Arbeitslosengeld nach Kündigung
Haben Sie schon einmal nachgerechnet, wieviel Geld Sie als "Arbeitnehmer" und wieviel Geld zugleich Ihr "Arbeitgeber" in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben? Vor wenigen Jahren waren das immerhin jeweils 6,5 % Ihres Bruttolohns oder -gehalts. Danach fiel der Betragssatz auf 3,3 % - dann sogar mal auf 2,5 %. Ab 2023 beträgt der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung 2,6 % gem. § 341 Abs. 2 SGB III.
Mit Ihren Beiträgen zu Ihrer Arbeitslosenversicherung verbinden Sie ja als "Arbeitnehmer" die Hoffnung: Wenn ich arbeitslos werde, bekomme ich wenigstens (etwas) Arbeitslosengeld - bis ich hoffentlich wieder Arbeit habe. Auch wenn Fachkräfte inzwischen immer mehr gesucht werden und selbst ältere Beschäftigte wieder leichter einen Arbeitsplatz finden - durchnittlich sind Arbeitssuchende seit fast 20 Jahren konstant rund 38 Wochen arbeitslos:
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista
Auch mancher "Arbeitgeber" denkt durchaus, dass er den "Arbeitnehmern" mit dieser "Versicherung" auf Arbeitslosengeld hilft. Doch wenn Sie nicht aufpassen, wird daraus vorläufig erst einmal nichts! Ob Sie nahtlos nach der Entlassung Arbeitslosengeld I bekommen, hängt nämlich gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) III von mehreren Voraussetzungen ab:
- Sie müssen arbeitslos gem. § 138 SGB III sein.
- Sie müssen sich aufgrund Ihrer Arbeitslosigkeit persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt haben gem. § 141 SGB III.
- Sie müssen in der Rahmenfrist von 30 Monaten gem. § 143 SGB III
- mindestens die Anwartschaftszeit von 12 Monaten gem. § 142 SGB III erfüllt haben, d. h. 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.
- Schließlich darf kein Grund vorliegen, wonach Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gem. § 156 SGB III.
Zur letztgenannten Bedingung zählt auch, wie die Arbeitsagentur Ihre Entlassung und Ihre Abfindung bewertet. Sie wissen ja: Recht haben und Recht bekommen sind oft zwei verschiedene Paar Schuhe. Es kann passieren, dass die Arbeitsagentur Ihre Abfindung zumindest teilweise auf Ihr Arbeitslosengeld anrechnet.
Abfindung - Arbeitslosengeld - Sperrzeit
Zwei Hürden können richtig Geld kosten. Deshalb sollten Sie sich fragen:
- wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
- oder gibt es gar eine Sperrzeit?
Um die Folgen von Anrechnung und Sperrzeit vermeiden zu können, müssen Sie sich im SGB III gut auskennen.
- Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten und dafür eine Abfindung vereinbart wurde, dann ruht gemäß SGB III § 158 Abs. 1 der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Ruhezeit) - (früher SGB III § 143a, siehe auch Merkblatt 1 der Bundesagentur für Arbeit).
- Haben "Arbeitnehmer" gekündigt oder durch ihr arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben, so droht eine Sperrzeit nach SGB III § 159 Abs. 1 Nr. 1 (früher SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1). Denn durch ihr Verhalten führen die "Arbeitnehmer" dann vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei. Dieses Verhalten unterstellte in der Vergangenheit auch die Arbeitsagentur, wenn "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" einen Aufhebungsvertrag schlossen.
Deshalb sollten Sie wissen, wie das Bundessozialgericht im Juli 2006 entschied: Schließen "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag, um die betriebsbedingte Kündigung zu umgehen, so kann nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden. (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R)
Arbeitslosengeld - Höhe und Dauer der Zahlung
Sie wollen nur schnell einmal kalkulieren, wieviel Arbeitslosengeld von Ihrem Einkommen bleibt? Dann nutzen Sie einfach den Online-Rechner Arbeitslosengeld der Arbeitsagentur.
Übrigens: Ihre Abfindung gehört nicht zum Bruttoarbeitsentgelt, dass der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde zu legen ist. (Vgl.: "Bemessungsentgelt gem. SGB III, § 151".) Um sich noch weitergehender zu informieren, klicken Sie einfach in der rechten Spalte auf das Schlagwort "arbeitslosengeld". Zudem empfehle ich Ihnen gegebenenfalls sich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, zum Beispiel einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beraten.
Rechtlich leider durchaus zulässig, moralisch aus meiner Sicht höchst fies: In nicht wenigen Fällen drücken "Arbeitwegnehmer" die Abfindung, indem Sie ihren zu entlassenden Mitarbeitern das Zugeständnis abverlangen, dass das Arbeitslosengeld in die Abfindung "eingepreist" wird.
Tipp Geburtstagsregelung:
Für "Arbeitnehmer", die demnächst ihren 50., 55. oder 58. Geburtstag feiern, kann es sich lohnen, den Antrag auf Arbeitslosengeld erst nach dem Geburtstag zu stellen. Denn mit den jeweiligen Geburtstagen verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten auf 15, 18 oder gar 24 Monate (SGB III, § 147).
Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts sind die Arbeitsagenturen verpflichtet:
"den Arbeitslosen spontan ohne ein konkretes Ersuchen zu beraten und ihm die Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung zu erläutern, wenn der Arbeitslose erkennbar vor Vollendung einer Lebensaltersstufe steht und sich bei einem Aufschub seines Antrags eine längere Anspruchsdauer ergibt." (Hessisches LSG, Urteil vom 21.09.2017, L 7/10 AL 185/04)
Darüber hinaus haben diejenigen, die einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, das Recht,
"die rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor, unterliegt damit nicht nur der Antrag auf Arbeitslosengeld als Willenserklärung entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung." (ebd.)
Immer öfter wird in Sozialplänen rentennahen Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, die Sozialplanabfindung umzuwandeln. Die Mitarbeiter verzichten dann auf die Abfindung – im Gegenzug wird die Kündigungsfrist verlängert. Während der verlängerten Kündigungsfrist werden die Mitarbeiter freigestellt unter Fortzahlung der Vergütung.
Empfehlenswert hierzu: "Garden leave"- Chancen und Risiken.
Arbeitslosengeld bei "Leistungsminderung":
Arbeitslosengeld ist ein Versicherungsanspruch aufgrund Ihre Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung. Insofern "sichern" Sie sie damit eine Ersatzleistung, wenn Ihr Lohn oder Gehalt wegen Arbeitslosigkeit wegfällt. Allerdings ist die Zahlung von Arbeitslosengeld, dessen Höhe und Dauer an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Dazu gehört, dass Sie erwerbsfähig sind.
Ist die Erwerbsfähigkeit beispielsweise aufgrund von Krankheit eingeschränkt ("Minderung der Leistungsfähigkeit"), so kann dies auch zu Einschränkungen beim Arbeitslosengeld gem. § 145 SGB III führen. Unter bestimmten Umständen dient die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung" dazu, die Einkommenseinbußen einzuschränken.
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Abfindung - Arbeitslosengeld - Steuern
Nach diesem kleinen Exkurs zu Abfindung - Arbeitslosengeld zurück zu den steuerlichen Folgen des Arbeitslosengeldes. Hier zeigt sich der Fiskus großzügig: ;-)
Wenn Sie demnächst arbeitslos werden sollten, dann ist gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 2 Ihr Arbeitslosengeld steuerfrei; ebenso Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Transfer-Kurzarbeitergeld wie auch Überbrückungsgeld, Gründungszuschuss sowie Existenzgründungszuschuss und andere Lohnersatzleistungen.
"Steuerfrei" ist etwas übertrieben, denn ganz ohne Steuern - gefühlt sogar einer Doppelbesteuerung" - geht es bei den Lohnersatzleistungen nicht ab. Vielmehr ist gemäß EStG § 32b ein "besonderer Steuersatz" zu ermitteln, der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das heißt, die Lohnersatzleistungen werden den übrigen Einkünften hinzugerechnet und für die gesamte Summe der Steuersatz ermittelt. Mit diesem etwas höheren Steuersatz werden die Einkünfte versteuert, die Sie ohne die Lohnersatzleistungen erhalten. Praktisch kommen dann ein "paar Euro" mehr Steuern heraus, als normalerweise in der Steuertabelle ausgewiesen sind.
Weit weniger großzügig ist der Fiskus bei den Steuern auf die Abfindung. Bestenfalls einen kleinen Steuervorteil gewährt Ihnen der Fiskus, wenn Ihre Abfindung nach der "1/5-Regelung" besteuert werden kann.
Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie im Merkblatt für Arbeitslose.
zurück zu Abfindung - Steuern
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Karriereänderung: Auch zufriedene Mitarbeiter geben ihren Job auf
Stepstone: 48 % der Befragten suchen in diesem Jahr einen neuen Job - 6 Gründe, warum auch auch zufriedene Mitarbeiter kündigen.
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Montag, 6. Januar 2025
Wie eine Sozialplanabfindung verhandelt wird, das kann für Arbeitnehmer auch ein Leitfaden für ihre individuelle Abfindungsverhandlung sein. Wie ist zu kalkulieren, um wirtschaftliche Nachteile auszugleichen, die den Betroffenen durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen können.
Sozialplanabfindung zum Nachteilsausgleich
Als Faktoren für die Prognose, welche wirtschaftlichen Nachteile Beschäftigte infolge einer Kündigung erleiden können, sind
- Einkommenseinbußen während der Dauer der drohenden Arbeitslosigkeit,
- Einkommenseinbußen im Anschlussarbeitsverhältnis,
- die Minderung der gesetzlichen Altersrente (durch Arbeitslosigkeit; geringeres Einkommen im Anschlussarbeitsverhältnis, vorzeitige Verrentung) sowie
- Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung (sofern eine solche besteht) und
- der Verlust sonstiger materieller Leistungen, die an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder die Betriebszugehörigkeit geknüpft sind (beispielsweise Jubiläen, Jahressonderzahlungen, Deputate, Werkswohnung, Dienstwagen)
zu erwarten und im Sozialplan berücksichtigungsfähig. ("Trendbericht: Höhe einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes", Hans-Böckler-Stiftung 2014, S. 7. Umfangreich werden in diesem Trendbericht Gesetzesgrundlagen und Urteile zu zulässigen und nicht zulässigen Abfindungsregelungen im Sozialplan sowie zu Sprüchen der Einigungsstelle angeführt.)
Höhe einer Sozialplanabfindung
Für die Höhe der Sozialplanabfindung orientieren sich die Verhandlungspartner vor allem an den Kriterien, die weitgehend auch für die Sozialauswahl laut Kündigungsschutzgesetz gelten:
- Lebensalter,
- Einkommen,
- Schwerbehinderung,
- Betriebszugehörigkeit,
- Unterhaltsverpflichtungen.
Außerdem versuchen sie zumindest in vereinfachter Form bei der Ermittlung des prognostizierten wirtschaftlichen Nachteils im Sozialplan steuerlich die Fünftelregelung zu berücksichtigen.
Daraus abgeleitet erfolgt die Berechnung vereinbarungsgemäß dann nach
- einer Formel,
- einem Punkteverfahren oder
- einer Tabelle.
Die konkreten Nachteile und steuerlichen Wirkungen für die einzelnen Betroffenen können somit bei einer Abfindung gemäß Sozialplan nur typisiert berücksichtigt werden.
Im genannten "Trendbericht" sind auch verschiedene Beispiele für die Berechnung der wirtschaftlichen Nachteile enthalten, wie sie für Verhandlungen zur Abfindung im Sozialplan zugrunde gelegt werden. Diese Beispiele können auch für jeden Einzelfall eine gute Hilfestellung für Verhandlungen über die Abfindungshöhe sein.
Gerade für die individuelle Berechnung der vermuteten wirtschaftlichen Nachteile bei Verlust des Arbeitsplatzes lohnt es sich, bei der Hans-Böckler-Stiftung ein Excel-Sheet herunterzuladen. Damit ist es möglich, auch individuell die wirtschaftlichen Nachteile bei Verlust des Arbeitsplatzes zu kalkulieren.
Eine schnelle Übersicht zu differenzierten Regelungen für eine Abfindung im Sozialplan enthalten die Blogbeiträge von Hanse Betriebsratsseminare zu Sozialplänen.
Eine Empfehlung: "ZEN Sozialplan"
Buchempfehlung: "Beschäftigungssicherung, Interessenausgleich und Sozialplan: Handlungshilfe für Betriebsräte" von Ingo Hamm und Rudi Rupp:
"Der Autor Ingo Hamm schreibt hier keine Abhandlung für ein Rechts-Seminar, sondern aus seinen Erfahrungen aus der Praxis. Dementsprechend können Praktiker (z.B. Betriebsräte) mit diesem Buch arbeiten, bzw. sich einen Überblick über das Thema verschaffen."
Hier noch ein weiteres Beispiel für einen Sozialplan in einem mittelständischen Unternehmen (ca. 200 Beschäftigte): Der Abschluss ist geschafft
Weiterführende Empfehlungen:
DGB Rechtsschutz GmbH
BAG Urteil vom 16.7.2019, 1 AZR 842/16
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