Donnerstag, 8. Februar 2024

Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang berechnen

Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang berechnen
Der Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung zum Jahresanfang kann steuerlich besonders vorteilhaft sein. Allerdings herrscht in Lohnbuchhaltungen nicht selten Unsicherheit, wie denn die Steuer auf Abfindung dann zu berechnen ist.

Wenn die Kündigung zum Monatsende Dezember erfolgte, wird die Abfindung nicht selten erst im Januar ausgezahlt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber unabhängig davon auch in anderen Fällen einen Auszahlungszeitpunkt der Abfindung zum Jahresanfang vereinbaren.


Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang




Die Lohnsteuerberechnung hat gemäß § 39b EStG zu erfolgen. Vom Arbeitgeber ist im allgemeinen zunächst gem. § 39b Abs. 2 Satz 2 der Monatsarbeitslohn mit 12 zu multiplizieren, um den Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Dann sind die im Absatz 2 genannten Beträge Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge zu verrechnen. Im Satz 9 heißt es weiter:


"Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12 ... der Jahreslohnsteuer".


Im § 39b Abs. 3 Satz 4 ist ausdrücklich ausgeführt:

1.  Der Jahresarbeitslohn ist ohne die sonstigen Bezüge zugrunde zu legen. Die Steuern auf die sonstigen Bezüge sind dann zum Arbeitslohn hinzu zu rechnen:


"Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln."


2. Abfindungen werden gemäß § 39b Abs. 3 Satz 9 gesondert steuerlich berücksichtigt:


"Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist".


Achtung: Der Bundestag hat am 17. 11. 2023 das Wachstumschancengesetzes verabschiedet. Mit dem Gesetz haben Ihre Bundestagsabgeordneten genau diese für Abfindungsempfänger steuerlich günstige Regelung aufgeboben. Zu den Folgen siehe den Beitrag "Fünftelregelung aufgehoben?"

Eine Abfindung ist eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 und als solche ebenfalls definitiv im § 34 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführt.

Sollte die Steuer auf Abfindung zu hoch berechnet sein, können Arbeitnehmer eine "gütliche" Einigung mit dem Arbeitgeber erwirken, dass er die Steuer neu berechnet. Kann der Arbeitgeber aufgrund unzureichender Daten keine "Zusammenballung von Einkünften" feststellen, muss er im Lohnsteueranzugsverfahren die volle Lohnsteuer einbehalten und darf die Fünftelregelung nicht anwenden. Die Berichtigung erfolgt dann erst durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Auszahlungsjahr.

3442174287:rightDeshalb ist zu empfehlen, dass sich Arbeitnehmer vor Auszahlung der Abfindung die Abrechnung zeigen und erklären lassen ... da ist eine Verständigung meist leichter. Dies ist jedoch Verhandlungssache. Denn nach § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist dem Arbeitnehmer "bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen".


"Die Transparenz erfordert dabei nicht, dass dem Arbeitnehmer eine Abrechnung darüber erteilt wird, wie sein Arbeitsentgelt richtigerweise zu berechnen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, wie es der Arbeitgeber tatsächlich berechnet hat und insbesondere, welche Abzüge er aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen und welche Beträge er abgeführt hat. Dies sind Kenntnisse im Bereich des Arbeitgebers, hinsichtlich derer allein er eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilen kann."


Auch wenn die Abfindung nicht mit der letzten Gehaltszahlung abgerechnet wird, sollte rechtzeitig vorher die Abrechnung geklärt werden. Denn es kommt immer wieder vor, dass dann für die Steuerberechnung auf die Abfindung der alte Arbeitgeber nicht als (Haupt-)Arbeitgeber nach der Lohnsteuerklasse VI versteuert.

(BAG, Beschluss vom 07.09.2009 - 3 AZB 19/09).

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Dienstag, 6. Februar 2024

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Entlassung als Führungskraft immer öfter
Entlassung als Führungskraft melden gegenwärtig Medienberichte immer öfter bei Meta, Amazon, Alphabet (Google) und Microsoft

Führungskraft auf der Abschussliste

Verschiedene Medien berichten derzeit wieder verstärkt über Entlassungen in der IT-Branche. Doch nicht nur Fachkräfte sind betroffen. Auch manche Führungskraft traf der Tiefschlag.

 

 

"'Laut Reuters sollen vor allem die Personalabteilung (angeblich soll dort ein Drittel des Personals entlassen werden) und Entwicklerabteilungen von dem Stellenabbau betroffen sein.'

Microsoft wäre damit ein weiterer IT-Gigant, der in jüngster Zeit massiv Stellen abbaut. Zuvor hatten bereits Amazon (18.000 Entlassene) und Meta (11.000 Entlassene) eine Reduzierung ihrer Mitarbeiterzahlen angekündigt. Auch Salesforce will 8.000 Menschen entlassen. Elon Musk wiederum hatte bei Twitter einen Kahlschlag verursacht. HP wiederum trennt sich von 6.000 Mitarbeitern."

Die offizielle Begründung ist fast überall die Gleiche: Letztendlich gehe es um "Effizienz" aus Kostengründen. Eine hohe Inflation und steigenden Zinsen bescherten Umsatzeinbrüche.

Effizienz - Verhältnis von Ergebnis zu Aufwand

Betriebswirtschaftlich geht es bei Effizienz um das (operative = kurz- bis mittelfristige) Verhältnis von Ergebnis und Aufwand. Für Fach- und Führungskräfte in der IT-Branche ist das weitgehend ungewohnt. Ging es doch bisher vielmehr um Kreativität und Innovation, um Wohlfühlen, Geld verdienen und arbeiten in einer "Familie".

Jetzt erleben sie überwiegend etwas ganz anderes:

"Auf LinkedIn und anderen sozialen Plattformen beklagen Tausende ehemaliger Mitarbeitende die skrupellose Art und Weise, in der sie entlassen wurden.

Ein Unternehmen wie eine Familie zu behandeln, kann letztlich 'die Arbeitnehmer dazu zwingen, ihre eigene Ausbeutung zu ignorieren', so die Journalisten Charlie Warzel und Anne Helen Petersen."

"Die Entlassungen in der Tech-Branche unterscheiden sich deutlich von denen an der Wall Street, die in den letzten Monaten ihre eigenen Entlassungsrunden eingeleitet hat. Mehr als 15.000 Mitarbeitende wurden bei Unternehmen wie Goldman Sachs, BlackRock, Citi und Morgan Stanley entlassen, wobei die Angestellten schnell vor die Tür gesetzt wurden. Aber anders als in der Technologiebranche werden Arbeitsplätze im Bankwesen von zwei Faktoren bestimmt: Leistung und die zyklische Natur der Märkte. Man macht sich keine Illusionen darüber, dass es sich bei diesen Arbeitsplätzen um etwas anderes als ein geschäftliches Arrangement handelt.

Und jetzt werden die Arbeitnehmer, sowohl diejenigen, die entlassen wurden, als auch ihre Kollegen, die zurückbleiben, mit der harten Wahrheit konfrontiert: Der Arbeitsplatz ist nicht dasselbe wie eine Familie." (Business Insider, 01. 02. 2023)

Führungskräfte - Chancen und Risiken bei drohender Entlassung

Wer als Führungskraft nach deutschem Arbeitsrecht beschäftigt ist, genießt bei einer Entlassung in der Regel zumindest mehr Schutzrechte als die Kollegin oder der Kollege in den USA.

Denn trotz ihrer gehobenen Stellung in der Unternehmenshierarchie und ihrer hohen Vergütung sind Führungskräfte meist arbeitsrechtlich "Arbeitnehmer" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes § 5 Abs. 1, sofern sie nicht Aufgaben und Befugnisse als "leitende Angestellte" im Sinne des Abs. 3 wahrnehmen.

Als "Arbeitnehmer" genießt eine Führungskraft den gleichen Kündigungsschutz wie andere Beschäftigte. Dies schließt ein, dass sie aufgrund ihrer häufig langjährigen Betriebszugehörigkeit auch längere Kündigungsfristen haben.

Sollte es dennoch zu einer Kündigung kommen, rechnen Führungskräfte häufig auch mit einer hohen Abfindung. Denn aufrund ihrer bisherigen Vergütung kann selbst die sogenannte "Regelabfindung" gem. § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen fünf bis sechstelligen Betrag ergeben.

Gleiches gilt, wenn ein arbeitsgerichtlicher Streit letztendlich mit einer Abfindung nach § 10 KSchG endet.

Um so hohen Abfindungen zu entgehen, greifen Unternehmensführungen nicht selten auf Tricks zurück, die Führungskräfte zur "freiwilligen" Aufgabe des Jobs veranlassen. Denn wer von sich aus geht, lässt sich vielleicht auch billiger abspeisen.

Für alle, die in eine solche Zwickmühle geraten, hier einige Tipps zum sofortigen Download: "Sonderreport - 13 Fallen für Führungskräfte bei Abfindung"

 
Stellenabbau infolge Auftragsmangel - ein Scheinargument
Stellenabbau melden zahlreiche Großunternehmen. Auch Klein- und Mittelbetriebe streichen Arbeitsplätze. Alle leiden an Auftragsmangel - warum?

Stellenabbau infolge Auftragsmangel

Auftragsmangel deutscher Unternehmen belastet die Konjunktur. Das meldet das ifo Institut – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V. im Ergebnis der Konjunkturumfrage am 05. 02. 2024.

"Im Januar berichteten 36,9% der Industriefirmen von fehlenden Aufträgen, nach 36,0% im Oktober. Vor einem Jahr lag der Anteil nur bei 20,9%. Im Dienstleistungssektor stieg jetzt der Anteil von 29,3 auf 32,1%."

Nicht nur die Neuaufträge sinken, auch die Auftragsbestände schmelzen.

Ganz klar, dass bei anhaltendem Auftragsmangel auch Stellen in den Unternehmen gestrichen werden.

Stellenabbau infolge Auftragsmangel?

Miele, das Familienunternehmen aus Gütersloh, das vorwiegend Haushaltsgeräte herstellt, hatte bereits Ende  des Jahres 2023 "wegen eines Nachfragerückgangs einen Personalabbau für sein Waschmaschinen-Werk in Gütersloh angekündigt", wie die FAZ meldete. (Brauchen die Russen keine Chips aus den deutschen Waschmaschinen mehr für ihre Drohnen? - könnte man sarkastisch fragen.)

Am 06. 02. 2024 meldete nun das manager-magazin:

"Waschmaschinenhersteller Miele baut 2000 Jobs ab".

Bosch hatte erst vor kurzem gemeldet, dass das Unternehmen bis 2026 rund 1 200 IT-Fachkräfte entlassen will. Jetzt schiebt der Konzern die nächste Krisenmeldung nach.

"Der Technologiekonzern Bosch will am Hauptsitz seiner Werkzeugsparte Power Tools Hunderte Stellen abbauen. 'Nach aktuellem Stand geht das Unternehmen von einem Abbaubedarf bis Ende 2026 von bis zu 560 Stellen (...) aus', teilte eine Bosch-Sprecherin der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch mit...

Die Stellen sollen den Angaben nach so sozialverträglich wie möglich gestaltet werden. Als Beispiele nannte die Bosch-Sprecherin Altersteilzeit- und Vorruhestandsangebote sowie Abfindungsvereinbarungen und die Vermittlung an andere Standorte der Bosch-Gruppe.

Für die deutlich größere Autozuliefersparte wurden in den vergangenen Wochen mehrfach ähnliche Pläne bekannt. Dort will Bosch aktuell bis zu 3200 Stellen streichen, unter anderem in der Antriebssparte sowie in Bereichen, die für Fahrzeugcomputer, Steuergeräte und die entsprechende Software zuständig sind." (zeit.de, 31. 01. 2024)

Minister beklagen Wettbewerbsfähigkeit

Das sich die deutsche Wirtschaft auf einem absteigenden Ast befindet, kann selbst die Bundesregierung kaum noch leugen.

"Lindner sagt, Deutschlands mangelndes Wachstum macht das Land ärmer

Der FDP-Chef erläuterte gegenüber den Anwesenden:

'Der Wirtschaftsminister sagt, wir sind nicht mehr wettbewerbsfähig, auch in steuerlicher Hinsicht. Der Finanzminister sagt, dass wir ärmer werden, weil wir kein Wachstum haben, wir fallen zurück. Also, wenn die Analyse vom Wirtschafts- und Finanzminister vorgetragen wird, dann ist es unvorstellbar, für mich unvorstellbar, dass eine Regierung aus dieser Analyse keine Konsequenzen zieht.'" (bloomberg.com, 05. 02. 2024)

Das sieht auch die OECD ähnlich, wie die ZEIT berichtete:

"Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat ihre Prognose für das deutsche Wirtschaftswachstum nach unten korrigiert. Mit einem erwarteten Wachstum des Bruttoinlandsproduktes von 0,3 Prozent im laufenden Jahr läge Deutschland damit deutlich hinter anderen Industrieländern im Euroraum und weltweit." (zeit.de, 05. 02. 2024)

Doch warum fehlt die Nachfrage? Wollen wir nichts, oder zumindest weniger kaufen? Oder fehlt Privatkunden wie Unternehmen einfach das Geld? Das könnte man sich doch notfalls leihen, oder?

Vielleicht führt uns ein Aphorismus von Peter Hohl besser zur Wurzel des Problems, warum Unternehmen derzeit überwiegend Stellen abbauen, und nur unter ganz bestimmten Umständen neue schaffen:

"Natürlich werden Unternehmen ihre Gewinne nicht dazu verwenden, Arbeitsplätze zu schaffen! Die Reihenfolge ist umgekehrt: Sie werden Arbeitsplätze schaffen, wenn sie sich davon Gewinn versprechen. So einfach könnte das sein."

Also ist der Grund für massenhaftem Stellenabbau nicht der Auftragsmangel, sondern die sinkende Aussicht auf Gewinn. Nur dort wo die Verwertung des Kapitals Gewinn verspricht, gibt es eine Nachfrage nach Arbeitskräften.

Auftragsmangel belastet die Konjunktur

Fast alle Branchen in Deutschland leiden unter Auftragsmangel - selbst "kreative Gestaltungen" in der offiziellen Statistik lassen einen Anstieg der Arbeitslosenquote auch bei Fach- und Führungskräften erkennen.
#auftragsmangel #arbeitslosenquote #fachkräfte #führungskräfte


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Sonntag, 4. Februar 2024

Insolvenz des Arbeitgebers - was wird mit der Abfindung?
Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers"? Worauf können "Arbeitnehmer" noch hoffen und was wird aus einer vereinbarten Abfindung?

Worum geht es in dem Beitrag?

- wird der Arbeitsvertrag ungültig oder wertlos?

- bleibt der allgemeine Kündigungsschutz erhalten?

- bleiben Rechte aus dem besonderen Kündigungsschutz erhalten?

- ist bei Kündigungen auch eine Sozialauswahl einzuhalten?

- was kann der Betriebsrat noch retten?

- welche Kündigungsfristen gelten bei Insolvenz?

- unter welchen Bedingungen gibt es Insolvenzgeld?

- welche Chancen auf eine Abfindung gibt es?

 

Kaum Chance auf Abfindung bei Insolvenz

Die gute Nachricht: Auch bei einer Insolvenz des "Arbeitgebers" gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. Deshalb bleiben die bisherigen Arbeitsverhältnisse nach der Insolvenzordnung (InsO) § 108 weiter bestehen. Das heißt: Arbeitsverträge geltend mit allen wesentlichen Vereinbarungen weiter.

Wenn die Arbeitsverträge wegen der Insolvenz des "Arbeitgebers" beendet werden sollen, dann sind wie bei jeder Kündigung die gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Anforderungen an eine Kündigung einzuhalten (siehe auch Kündigung – „Erste Hilfe“-Checkliste).

Ebenso bleiben der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1 und der besondere Kündigungsschutz erhalten. Wie vor der Insolvenz ist die Kündigung beispielsweise von Menschen mit Behinderung, Schwangeren oder Beschäftigten in Elternzeit nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde zulässig.

Allein wegen der Insolvenz des Unternehmens ist weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig (BAG, Urteil v. 8.4.2003, NZA 2003 S. 856). Der Betriebsrat ist gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Kündigung zu hören.

Im Fall einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG - beispielsweise Betriebsstillegung oder -verlegung - hat der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren gemäß § 125 InsO.

Sozialauswahl auch bei Insolvenz

Im Interessenausgleich sind auch die Grundsätze der Sozialauswahl zu vereinbaren.

Kommt dieser Ausgleich nicht zustande oder gibt es keinen Betriebsrat und will der Insolvenzverwalter Beschäftigte entgegen den Grundsätzen der Sozialauswahl kündigen, so kann er die Kündigung beim Arbeitsgericht beantragen. Dafür hat er zu begründen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist.

"Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden." (InsO, § 126 Abs. 1)

Wer von der Kündigung betroffen ist, kann dagegen fristgemäß (innerhalb von 21 Tagen) seine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG einreichen. Vielleicht fragen Sie sich jetzt:

Was soll eine solche Klage noch bringen, wenn doch die Firma Pleite ist?

- Sie erhöhen mit der Klage ihre Chancen, dass alle Ansprüche auf Lohn und Gehalt, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Gratifikationen und ein inhaltlich verhandelbares Arbeitszeugnis durchgesetzt werden.

- Sie können leichter auch Abfindungen durchsetzen. Wie hoch diese ausfallen könnten, ist aufgrund der Insolvenz allerdings schwer kalkulierbar.

Kündigungsfristen bei Insolvenz

Eine ordentliche Kündigung ist gemäß InsO § 113 abweichend zu den gesetzlichen Kündigungsfristen, den tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen auf maximal 3 Monate zum Monatsende möglich.

Massenentlassungen sind bei der Arbeitsagentur mit einer Vorlaufzeit gemäß § 18 KSchG anzumelden

Auch wenn Arbeitnehmer durch die Insolvenz des Unternehmens also weniger Chancen haben, sich gegen die Kündigung zu wehren, sind sie nicht plötzlich rechtlos. Sie können bestimmte Schadenersatzansprüche geltend machen.

Für eine hohe Abfindung dürfte allerdings fast ausnahmslos kein Geld da sein.

Insolvenzgeld

Häufig ist bei drohender Insolvenz die Lohn- oder Gehaltszahlung gefährdet. Zahlt der "Arbeitgeber" Lohn oder Gehalt nicht, sind vor der Insolvenz entstandene Vergütungsansprüche beim Unternehmen oder dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veranlasst der Insolvenzverwalter die Lohn- und Gehaltszahlungen. Ihre Ansprüche machen Sie ihm gegenüber geltend. Wenn dieser (zunächst) nicht die fortlaufende Zahlung sichern kann, können Sie für bis zu drei Monate Insolvenzgeld bekommen. Dies müssen Sie innerhalb von 2 Monaten  nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Arbeitsagentur beantragen. Sie erhalten das Insolvenzgeld in Höhe de Nettolohns oder -gehalts ausgezahlt. Die Arbeitsagentur übernimmt den Lohnausfall bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (aktuell im Jahr 2024 in den alten Ländern monatlich 7.550 € brutto bzw. in den neuen Ländern 7.450 € brutto). Das Insolvenzgeld ist steuerfrei gem. EStG § 3 Nr. 2 b, aber mit Progressionsvorbehalt lt. EStG § 32b (1) Nr. 1 a.

Chancen auf Abfindung trotz Insolvenz

Wenn Sie eine Abfindung vereinbart haben, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig ist, so gehört diese zu den Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO. Von Forderungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, bleibt im Insolvenzverfahren meist nur eine geringe Quote oder gar nichts zur Auszahlung übrig. Empfehlenswert ist deshalb ein Rücktrittsrecht vom Aufhebungsvertrag im Fall der Insolvenz des Unternehmens zu vereinbaren.

Zu dieser Art Forderungen gehören beispielsweise ausstehender Lohn, finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitkonten, Urlaubsabgeltung, Tantiemenansprüche, Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen, Gratifikationen, Betriebsrente (sofern diese nicht über eine Versicherung ausgezahlt werden) usw. Ebenso betrifft es auch Abfindungen, die Unternehmensführung und Betriebsrat oder der Gewerkschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbaren. Auch wenn der konkrete Abfindunsanspruch erst mit der Kündigung oder dem Ausscheiden der Beschäftigten entsteht, wurde die Vereinbarung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind grundsätzlich Masseverbindlichkeiten. Sie müssen gem. § 53 InsO vorzugsweise befriedigt werden. "Arbeitnehmer" können somit einen vollen Lohn- oder Gehaltsausgleich beanspruchen.

Auch Abfindungen, die in einem Kündigungsschutzprozess nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, sind Masseschulden. Der Insolvenzverwalter muss sie begleichen.

Die Forderungen der "Arbeitnehmer" werden in dem Fall nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Die Folge: Arbeitnehmer müssen sich nicht wie die anderen Gläubiger mit einem prozentualen Anteil abspeisen lassen.

Abfindung ist bei Insolvenz meist verloren

3527711333:rightSollten sich "Arbeitnehmer" vor Eintreten der Insolvenz des "Arbeitgebers" den Anspruch auf eine Abfindung gesichert haben, aber die Abfindung noch nicht ausgezahlt sein, ist die Abfindung meist verloren. Hierzu ein Beispiel:

"Die über vier Millionen Euro sind einfach nicht vorhanden und eine Klage scheint wenig aussichtreich... Als 200 Beschäftige knapp zwei Monate vor der Insolvenz der Saarbrücker Gusswerke ihre Aufhebungsverträge unterschrieben, schien alles in Ordnung. Ein Trugschluss, wie sich immer mehr herausstellt. Der Vertrag zum geordneten Interessenausgleich ist durch den Betriebsrat abgezeichnet worden, obwohl ein unbedingt notwendiges Testat über die Finanzierbarkeit der geschlossenen Vereinbarung fehlte. Und das, obwohl die nötige Bestätigung durch eine namentlich benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Vertrag steht." (sr.de, 11.10.2019)

Gerade bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung der Abfindung und der Auszahlung trägt der "Arbeitnehmer" das Risiko, keine Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers" zu erhalten. Dies gilt um so mehr, wenn die Insolvenz des "Arbeitgebers" vielleicht sogar Jahre zurück liegt und alle gerichtlichen Schritte dennoch bisher erfolglos blieben.

Woher sollte die Abfindung auch kommen?

Aus der Insolvenzmasse?

Erfahrungsgemäß bekommen Mitarbeiter in etwa zwei von einhundert Unternehmensinsolvenzen eine im Sozialplan ausgehandelte Abfindung.

Wie lässt sich eine Abfindung doch noch retten?

Wenn "Arbeitnehmer" befürchten, dass eine Abfindung vom Arbeitgeber möglicherweise wegen Insolvenz des "Arbeitgebers" nicht ausgezahlt werden kann - was dann? Sie sollten zumindest versuchen, ihre Abfindung rechtzeitig zu sichern. Hierzu ist jedoch anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sonst sind Abfindung und Job verloren, wie auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil bestätigte (Aktenzeichen: 6 AZR 357/10).

Aufgrund dieses Urteils hält Georg Jaeger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, grundsätzlich folgende Möglichkeiten für denkbar, um die vereinbarte Abfindung zu sichern:

- Auszahlung der Abfindung, sobald ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird - was jedoch nur vereinbart werden kann, rechtlich dagegen nicht durchsetzbar ist;

- Bankbürgschaft des "Arbeitgebers" über den vereinbarten Abfindungsbetrag - wozu jedoch allein schon wegen der hohen Kosten kaum ein "Arbeitgeber" bereit sein wird;

- eine Ausstiegsklausel im Aufhebungsvertrag, wodurch der "Arbeitnehmer" berechtigt wird, jederzeit das Arbeitsverhältnis zu beenden und die Abfindung ausgezahlt zu bekommen;

- ein Rücktrittsrecht des "Arbeitnehmer" vom Aufhebungsvertrag, falls die Abfindung nicht fristgerecht gezahlt werde.

Siehe auch: Spiegel.de, 24.05.2012; LAG Köln, urteil vom 19.03.2007, 2 Sa 1258/06

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