Donnerstag, 9. April 2026



Abfindungen steuerfrei - eine seltene Ausnahme
Das hessische Finanzgericht hatte ein bedeutendes Urteil gesprochen, was dazu führen konnte, dass Arbeitnehmer Abfindungen steuerfrei erhalten (Urteil vom 8.10.2013 – 10 K 2176/11, DB0648398).


Abfindungen steuerfrei – dank Doppelbesteuerungsabkommen


Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz kann eine Abfindung, die ein deutscher Arbeitgeber an einen inzwischen in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes zahlt, nur in der Schweiz, nicht aber in Deutschland besteuert werden.

Das Urteil ist übertragbar beispielsweise auf in den Niederlanden und Großbritannien ansässige Arbeitnehmer. Auch in diesen beiden Staaten sind Abfindungen steuerfrei, wenn Zuzügler die Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland erhalten.

Seit Jahren versucht der deutsche Fiskus Sonderbestimmungen durchzusetzen. Immer dann, wenn die Abfindung im anderen Staat gem. DBA besteuert werden soll, dieser aber auf die Besteuerung verzichtet, sollte nach dem Willen des deutschen Finanzministeriums das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen.

Derartige abkommensrechtliche Sonderbestimmungen greifen in diesen Fällen nicht, urteilen die hessischen Finanzrichter. Deshalb kann es durchaus dazu kommen, dass Arbeitnehmer Abfindungen vollständig steuerfrei erhalten (sogenannte Weiße Einkünfte), wenn Sie bei Auszahlung der Abfindung nicht mehr in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nachtrag:


Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.06.2015 (I-R-79/13) diese Rechtsprechung bestätigt – Leitsätze:

-


Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

-


Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25. März 2010, BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31.03.2016 dieses Urteil anerkannt.

Achtung: Ihre Bundestagsabgeordneten haben erneut eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zugelassen, mit der eine minimale Möglichkeit für steuerfreie Abfindungen mittels § 50d (12) weiter eingeschränkt wird.


"Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft."


Dazu wird m. E. sogar vor Rechtsbeugung nicht zurückgeschreckt und das ganze als rechtstaatlich deklariert. Siehe die Information von Dr. Patricia Antoni:

- "Allerdings ist fraglich, ob der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Fiktion eine anlassbezogene Abfindung, die eigentlich nach DBA nur im Ansässigkeitsstaat versteuert werden kann, ohne weiteres als Entgelt für eine frühere Tätigkeit in Deutschland umqualifizieren kann.


- Darüber hinaus sollten sich Betroffene auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie ihren Abfindungsvertrag vor der Gesetzesverkündung am 20.12.2016 vereinbart haben.


- Aber auch für aktuelle Fälle aus 2017 kann sich ein Einspruch wegen der vorliegenden Rechtsunsicherheit lohnen."

Nachtrag vom 09. 04. 2026:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Revisionsklage zu entscheiden, ob denn eine Klägerin, die ihren Wohnsitz bis September 2016 in der Bundesrepublik hatte, durch eine "verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung" benachteiligt sei, weil ihre im Jahr 2017 ausgezahlte Abfindung der Besteuerung gem. § 50d Abs. 12 EStG unterworfen wurde. Dieser Paragraph galt noch nicht, als sie in der Auflösungsvereinbarung vom 11. 02. 2016 die Auszahlung der Abfindung im Folgejahr vereinbarte.

Der BFH entschied:


"Eine unechte Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber ‑‑wie im Streitfall‑‑ von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt (die Vereinbarungen betreffend die Abfindung und deren Fälligkeit wurden vor Einführung des § 50d Abs. 12 EStG geschlossen) ausgelöst werden ...

Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen".


BFH Urteil vom 22. Januar 2026, VI R 3/24

Fazit:

Ein Wohnsitz oder Konto im Ausland ersetzt keine saubere steuerliche Einordnung.

Wer internationale Strukturen vorschnell als Vorteil bewertet, unterschätzt oft die tatsächlichen Risiken.

Für Executive Level ist das eine Frage von Governance, Reputation und Haftungsvermeidung.


Für Management Level ist es eine Frage von Existenzsicherung, Klarheit und strategischer Navigation.

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Abfindung bei Wohnsitz im Ausland
Wird ein Abfindung für ein beendetes Arbeitsverhältnis in Deutschland gezahlt und ist der Wohnsitz im Ausland, droht eine Doppelbesteuerung.


Abfindung versteuern bei Wohnsitz im Ausland


Ein Wohnsitz oder Konto im Ausland ersetzt keine saubere steuerliche Einordnung.


Wer internationale Strukturen vorschnell als Vorteil bewertet, unterschätzt oft die tatsächlichen Risiken.

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, sind oft nicht nur neue berufliche Perspektiven gefragt. Gerade im Fall einer größeren Abfindung suchen Betroffene auch nach Möglichkeiten Steuern zu sparen. Dafür können sich Länder anbieten, in denen weniger Steuern zu zahlen sind.

In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige müssen hier auch ihr weltweites Einkommen versteuern. Wer darüber hinaus steuerpflichtige Einkommen in anderen Staaten hat, dem droht eine "Doppelbesteuerung", weil dann Steuern in mehr als einem Staat anfallen.

Mit vielen Ländern gibt es Abkommen zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung. In solchen "Doppelbesteuerungsabkommen" (DBA) haben die beteiligten Staaten vereinbart, wie die Besteuerungsrechte aufgeteilt werden und welchem Staat welche Steuern zustehen. Ein erstes DBA gab es übrigens nach Angaben der Zeitschrift Internationales Steuerrecht (IStR) 24/2006 zwischen Preußen und Sachsen seit dem 16. 04. 1869.


Abfindung vollständig steuerfrei - "weiße Einkünfte"


Jahrelang konnte es durchaus vorkommen, dass "Arbeitnehmer" Abfindungen vollständig steuerfrei erhielten (sogenannte Weiße Einkünfte), wenn Sie bei Auszahlung der Abfindung nicht mehr in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Selbstverständlich sind steuerfreie Einkünfte vielen Staaten ein Dorn im Auge, während sogenannte "Steueroasen" in unterschiedlichem Maße davon profitieren. Ziehen sie doch Unternehmen und Bürger an.

In mehreren Schritten haben die Bundesregierung und Ihre Abgeordneten im Bundestag versucht, "weiße Einkünfte" zu verhindern. Eine vorläufig letzte Rechtsänderung dafür war die Neuregelung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG. Seit 2020 wird damit die Besteuerung von Abfindungen beschränkt Steuerpflichtiger beeinflusst, sofern der Wohnsitz im Ausland liegt, aber die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Deutschland gezahlt wird.


Was besagt die Neuregelung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG seit 2020?


Aufgrund dieser wichtigen Neuregelung fällt nicht nur Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen dem deutschen Staat zu. Mehr noch: Wer im Ausland wohnt, aber eine Abfindung in Deutschland erhält, ist in Deutschland "pflichtveranlagt". Hier ist also eine Steuererklärung abzugeben und neben der Abfindung - die gegebenfalls nach der Fünftelregelung versteuert wird - werden die anderen weltweiten Einkünfte mit Progressionsvorbehalt versteuert.

Die Fünftelregelung als Steuerersparnis:

Die Fünftelregelung bleibt ein wirksames Instrument zur Reduzierung der Steuerlast bei Abfindungen. Gemäß dieser Regelung wird die Abfindung nicht vollständig der normalen Einkommensteuer unterworfen, sondern nur 1/5 davon und diese Mehrsteuer dann mit 5 multipliziert. Bei zusammengeballt zufließenden außerordentlichen Einkünften führt die Fünftelregelung je nach Gesamteinkommen zu einer Steuerentlastung.

Der Progressionsvorbehalt:

Gemäß § 50 (2) EStG wird eine Abfindung nicht im Wohnsitzland des "Arbeitnehmers" besteuert, sondern in Deutschland nach Lohnsteuerklasse I oder VI, wo ursprünglich eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies bedeutet darüber hinaus, dass auch die im Ausland erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes für die Abfindung im Inland berücksichtigt werden. Dadurch kann es zu einer Erhöhung des Steuersatzes kommen.

Beispiel: Abfindung aus Deutschland - Wohnsitz in anderem Staat


Bei ausschließlichem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, aber steuerpflichtigen Einkünften aus Deutschland (beispielsweise Arbeitslohn) gilt für Deutschland nur die beschränkte Steuerpflicht. In Deutschland würde nur der Arbeitslohn gem. EStG § 49 (1) Nr. 4 und die Abfindung Buchstabe d) versteuert. Der Lohnsteuerabzug in Deutschland hätte abgeltende Wirkung gem. EStG § 50 (2) Satz 1. Es wäre also keine Steuererklärung notwendig, weil der "Arbeitgeber" mit der Lohnsteueranmeldung und -abführung den Steuerabzug sichergestellt hätte. Insofern wäre weder mit einer Steuernachzahlung, noch einer Steuererstattung in Deutschland zu rechnen.

Bei ausschließlichem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, aber Auszahlung einer Abfindung für den Verlust von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland gilt ab dem Jahr 2020 gem. EStG § 49 (1) Nr. 4 d, dass die Steuerpflichtigen in Deutschland einer Pflichtveranlagung gem. EStG § 50 (2) Satz 2 Nr. 4 c unterliegen, wenn die Abfindung die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag und Sonderausgabenpauschbetrag übersteigt.

Mit der Erweiterung  des § 50 (2) Satz 2 auf Nr. 4 c (den Buchstaben gab es vorher nicht) wurden Abfindungen in die Veranlagungspflicht gem. EStG § 46 (2) Nr. 5 aufgenommen.

Pflichtveranlagung bedeutet also "verkürzt" soviel wie "unbeschränkte Steuerpflicht" in Deutschland mit Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt.

Infolge des Progressionsvorbehalts steigt die Steuerbelastung in Deutschland. Ohne oder mit nur geringem steuerpflichtigen Einkommen im neuen Wohnsitzstaat (infolge Arbeitslosigkeit, späterer Einnahmen, Gründungskosten ...) dürfte sich der Progressionsvorbehalt in Deutschland nur begrenzt auswirken. Eventuell liegt die Steuerlast unter Berücksichtigung der Fünftelregelung für die Abfindung noch niedriger, als wenn die Abfindung im Wohnsitzstaat zu besteuern wäre. Außerdem gibt es ja Möglichkeiten zur "Optimierung der Steuerlast durch Beeinflussung des Progressionsvorbehalts".

Diese Regelungen sind auch zu beachten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Ausland nach dem Ende der Tätigkeit gem. § 50d (9) Satz 4. Siehe BFH Beschluss vom 04.03.2026 VI-B-44/25-(AdV)

Doppelbesteuerung vermeiden – so geht’s

- Wohnsitz richtig wählen: Bei einem geplanten Umzug ins Ausland ist es ratsam, den Wohnsitz in einem Land zu wählen, das ein günstiges Steuersystem bietet und möglicherweise ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Deutschland hat, in dem vereinbart ist, dass dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht auf die Abfindung zusteht.


- Zeitpunkt der Abfindungszahlung: Der Zeitpunkt der Abfindungszahlung kann einen erheblichen Einfluss auf die Steuerlast haben. Durch geschickte Planung können Arbeitnehmer sicherstellen, dass ihnen die Abfindung in einem Steuerjahr zufließt, in dem geringe oder keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte anfallen.


- Fünftelregelung optimal nutzen: Die Fünftelregelung sollte optimal genutzt werden, um die Steuerlast zu minimieren. Dies erfordert eine genaue Berechnung und Kenntnisse über die steuerlichen Auswirkungen.


- Steuerberatung in Anspruch nehmen: Die steuerlichen Regelungen können komplex sein, insbesondere im internationalen Kontext. Eine professionelle steuerliche Beratung und die Unterstützung im Rahmen eines persönlichen Abfindungsgesprächs ein kann helfen, die individuellen steuerlichen Auswirkungen zu verstehen, zu optimieren und tausende Euros zu sparen.

Fazit: Nicht das Ausland schützt. Nur eine saubere Struktur schützt.

Wie oft wird aus „international“ am Ende schlicht „unnötig riskant“?

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Dienstag, 7. April 2026

Die meisten Führungskräfte verlieren die Kontrolle nicht bei der Kündigung – sondern bei der Unterschrift.

Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag trifft selten überraschend.


Die wirtschaftlichen Signale waren meist sichtbar.

Was wirklich gefährlich ist, passiert danach.

Zeitdruck.


Ein erstes Angebot.


Ein Gespräch mit HR.


Vielleicht schon ein Anwalt.


Und plötzlich wird reagiert – statt strukturiert entschieden.

Ich sehe regelmäßig sechsstellige Unterschiede,


weil Szenarien nicht sauber durchdacht wurden.

Nicht aus Unwissen.


Sondern aus Tempo.

Strategische Souveränität bedeutet:


Erst Entscheidungsarchitektur. Dann Unterschrift.

Nicht um zu eskalieren.


Sondern um bewusst zu handeln.

Wenn Sie vor einer solchen Entscheidung stehen:


Klären Sie zuerst die Struktur – nicht die Emotion.

👉Wie wichtig sind Ihnen klare und rechtzeitige Entscheidungen?



Montag, 6. April 2026



Danke für Deine Zustimmung zu Push-Nachrichten
Danke für Ihre Erlaubnis


Sie erhalten ab sofort topaktuelle Push-Nachrichten von mir,

damit Sie schneller und leichter Lösungen


Kündigung - Abfindung - Steuern


finden.


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Danke – Ein Schritt fehlt noch
Vielen Dank!


​für Ihr Interesse am Report "Abfindung bei Kündigung - 13 Fallen für Führungskräfte"​

​Die Informationen in diesem Report helfen Ihnen, besser Ihre Rechte zu sichern. Der Gratis-Report ist noch einen Klick entfernt. Bitte bestätigen Sie Ihre Anforderung mit einem Klick auf den Link, den Sie per E-Mail nach Ihrer Eintragung erhalten haben. Sie erteilen uns damit die Genehmigung, Ihnen die gewünschten Informationen per E-Mail zu senden.  Nur so ist sichergestellt, dass Ihre E-Mail-Adresse nicht von Dritten verwendet wurde. Wir garantieren die Sicherheit Ihrer Daten und geben diese niemals weiter.    ​Ihr Thomas Schulze ​


ImpressumDatenschutz

Sonntag, 5. April 2026



Kündigung & Abfindung einordnen – Entscheidungshilfe vor wichtigen Schritten
Entscheidungsarchitektur bei


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Kündigung & Aufhebungsvertrag


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Struktur für Entscheidungen mit Tragweite – bevor irreversible Weichen gestellt werden.


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(Strategie-first)


Nicht jede Entscheidung muss sofortige getroffen werden.


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Aber manche dürfen nicht falsch getroffen werden, um den Schutz von Vermögenswerten im sechsstelligen Bereich zu sichern.


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Wenn Kündigung oder Aufhebungsvertrag im Raum stehen, entsteht häufig Handlungsdruck.Doch viele Entscheidungen werden zu früh, in falscher Reihenfolge oder ohne strukturelle Einordnung getroffen.

Abfindung, Steuer, Verhandlung, Neuorientierung – alles scheint gleichzeitig relevant.


In Wirklichkeit ist es eine Frage der Entscheidungsarchitektur.


Ich strukturiere Entscheidungsprozesse.


Arbeitsrechtliche Optionen, steuerliche Hebel, Verhandlungslogik und finanzielle Konsequenzen werden in einem klaren Entscheidungsrahmen zusammengeführt.


Nicht isoliert.Nicht reaktiv.Sondern in der richtigen Reihenfolge.


Bevor unterschrieben wird.


Für Führungskräfte in Situationen mit Tragweite.


Primär für:

Bereichsleiter

Geschäftsführer

Obere Führungsebene

Zusätzlich für:

Abteilungsleiter

Qualifizierte Fach- und Projektspezialisten

Wenn Entscheidungen strukturell eingeordnet werden müssen – nicht nur juristisch beantwortet.


Keine Standardberatung.


Ich bin kein klassischer Arbeitsrechtsanwalt.Kein Steuerberater im Nachgang.Kein Karrierecoach.


Meine Arbeit beginnt dort, wo Entscheidungen entstehen – nicht dort, wo sie bereits getroffen wurden.


Prüfen Sie, welches Format zu Ihrer aktuellen Situation und Belastung passt:


➡️ Strategischer Entscheidungs-Check


Für Situationen mit hoher Tragweite, komplexen Szenarien und zeitkritischen Weichenstellungen.


→ Architektur statt Aktionismus.


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Für Führungskräfte, die ihre Lage sachlich einordnen und den nächsten Schritt sauber bestimmen möchten.


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Sachlichkeit statt Schnelllösungen


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Seit vielen Jahren beschäftige ich mich mit Kündigung, Abfindung und den Entscheidungen vor der Entscheidung.


Als Autor von abfindunginfo.de analysiere ich nicht Einzelfälle – sondern Entscheidungslogiken.

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Nach einer Kündigung braucht es selten mehr Tempo.


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