Samstag, 18. April 2026



Exkurs: Abfindung und Arbeitslosengeld (Progressionsvorbehalt)
Abfindung und Arbeitslosengeld – Vorsicht vor Ruhezeiten und Sperrzeiten, die die Arbeitsagentur verhängt! Worauf Sie achten müssen, damit Sie trotz Arbeitslosengeld sofort und ungekürzt Ihre Abfindung erhalten.

Aktualisiert: 18. 04. 2026


Worauf Sie hoffen? - Arbeitslosengeld nach Kündigung


Haben Sie schon einmal nachgerechnet, wieviel Geld Sie als "Arbeitnehmer" und wieviel Geld zugleich Ihr "Arbeitgeber" in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben? Vor wenigen Jahren waren das immerhin jeweils 6,5 % Ihres Bruttolohns oder -gehalts. Danach fiel der Betragssatz auf 3,3 % – dann sogar mal auf 2,5 %. Ab 2023 beträgt der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung 2,6 % gem. § 341 Abs. 2 SGB III.

Mit Ihren Beiträgen zu Ihrer Arbeitslosenversicherung verbinden Sie ja als "Arbeitnehmer" die Hoffnung: Wenn ich arbeitslos werde, bekomme ich wenigstens (etwas) Arbeitslosengeld – bis ich hoffentlich wieder Arbeit habe. Auch wenn Fachkräfte inzwischen immer mehr gesucht werden und selbst ältere Beschäftigte wieder leichter einen Arbeitsplatz finden – durchschnittlich sind Arbeitssuchende seit fast 20 Jahren konstant rund 38 Wochen arbeitslos:

Auch mancher "Arbeitgeber" denkt durchaus, dass er den "Arbeitnehmern" mit dieser "Versicherung" auf Arbeitslosengeld hilft. Doch wenn Sie nicht aufpassen, wird daraus vorläufig erst einmal nichts! Ob Sie nahtlos nach der Entlassung Arbeitslosengeld bekommen, hängt nämlich gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) III von mehreren Voraussetzungen ab:

- Sie müssen arbeitslos gem. § 138 SGB III sein.


- Sie müssen sich aufgrund Ihrer Arbeitslosigkeit persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt haben gem. § 141 SGB III.


- Sie müssen in der Rahmenfrist von 30 Monaten gem. § 143 SGB III


- mindestens die Anwartschaftszeit von 12 Monaten gem. § 142 SGB III erfüllt haben, d. h. 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.


- Schließlich darf kein Grund vorliegen, wonach Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gem. § 156 SGB III.

Zur letztgenannten Bedingung zählt auch, wie die Arbeitsagentur Ihre Entlassung und Ihre Abfindung bewertet. Sie wissen ja: Recht haben und Recht bekommen sind oft zwei verschiedene Paar Schuhe. Es kann passieren, dass die Arbeitsagentur Ihre Abfindung zumindest teilweise auf Ihr Arbeitslosengeld anrechnet.


Abfindung – Arbeitslosengeld – Sperrzeit


Zwei Hürden können richtig Geld kosten. Deshalb sollten Sie sich fragen:

- wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?


- oder gibt es gar eine Sperrzeit?

Um die Folgen von Anrechnung und Sperrzeit vermeiden zu können, müssen Sie sich im SGB III gut auskennen.

- Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten und dafür eine Abfindung vereinbart wurde, dann ruht gemäß SGB III § 158 Abs. 1 der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Ruhezeit) – (früher SGB III § 143a, siehe auch Merkblatt 1 der Bundesagentur für Arbeit).


- Haben "Arbeitnehmer" gekündigt oder durch ihr arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben, so droht eine Sperrzeit nach SGB III § 159 Abs. 1 Nr. 1 (früher SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1). Denn durch ihr Verhalten führen die "Arbeitnehmer" dann vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei. Dieses Verhalten unterstellte in der Vergangenheit auch die Arbeitsagentur, wenn "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" einen Aufhebungsvertrag schlossen.

Deshalb sollten Sie wissen, wie das Bundessozialgericht im Juli 2006 entschied: Schließen "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag, um die betriebsbedingte Kündigung zu umgehen, so kann nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden. (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R)


Arbeitslosengeld – Höhe und Dauer der Zahlung


Sie wollen nur schnell einmal kalkulieren, wieviel Arbeitslosengeld von Ihrem Einkommen bleibt? Dann nutzen Sie einfach den Online-Rechner Arbeitslosengeld der Arbeitsagentur.

Übrigens: Ihre Abfindung gehört nicht zum Bruttoarbeitsentgelt, dass der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde zu legen ist. (Vgl.: "Bemessungsentgelt gem. SGB III, § 151".) Um sich noch weitergehender zu informieren, klicken Sie einfach in der rechten Spalte auf das Schlagwort "arbeitslosengeld". Zudem empfehle ich Ihnen gegebenenfalls sich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, zum Beispiel einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beraten.

Rechtlich leider durchaus zulässig, moralisch aus meiner Sicht höchst fies: In nicht wenigen Fällen drücken "Arbeitwegnehmer" die Abfindung, indem Sie ihren zu entlassenden Mitarbeitern das Zugeständnis abverlangen, dass das Arbeitslosengeld in die Abfindung "eingepreist" wird.


Tipp Geburtstagsregelung:


Für "Arbeitnehmer", die demnächst ihren 50., 55. oder 58. Geburtstag feiern, kann es sich lohnen, den Antrag auf Arbeitslosengeld erst nach dem Geburtstag zu stellen. Denn mit den jeweiligen Geburtstagen verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten auf 15, 18 oder gar 24 Monate (SGB III, § 147).

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts sind die Arbeitsagenturen verpflichtet:

"den Arbeitslosen spontan ohne ein konkretes Ersuchen zu beraten und ihm die Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung zu erläutern, wenn der Arbeitslose erkennbar vor Vollendung einer Lebensaltersstufe steht und sich bei einem Aufschub seines Antrags eine längere Anspruchsdauer ergibt." (Hessisches LSG, Urteil vom 21.09.2017, L 7/10 AL 185/04)

Darüber hinaus haben diejenigen, die einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, das Recht,

"die rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor, unterliegt damit nicht nur der Antrag auf Arbeitslosengeld als Willenserklärung entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung." (ebd.)

Immer öfter wird in Sozialplänen rentennahen Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, die Sozialplanabfindung umzuwandeln. Die Mitarbeiter verzichten dann auf die Abfindung – im Gegenzug wird die Kündigungsfrist verlängert. Während der verlängerten Kündigungsfrist werden die Mitarbeiter freigestellt unter Fortzahlung der Vergütung.

Empfehlenswert hierzu: "Garden leave"- Chancen und Risiken.


Arbeitslosengeld bei "Leistungsminderung":


Arbeitslosengeld ist ein Versicherungsanspruch aufgrund Ihrer Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung. Insofern "sichern" Sie sie damit eine Ersatzleistung, wenn Ihr Lohn oder Gehalt wegen Arbeitslosigkeit wegfällt. Allerdings ist die Zahlung von Arbeitslosengeld, dessen Höhe und Dauer an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Dazu gehört, dass Sie erwerbsfähig sind.

Ist die Erwerbsfähigkeit beispielsweise aufgrund von Krankheit eingeschränkt ("Minderung der Leistungsfähigkeit"), so kann dies auch zu Einschränkungen beim Arbeitslosengeld gem. § 145 SGB III führen. Unter bestimmten Umständen dient die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung" dazu, die Einkommenseinbußen einzuschränken.

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Abfindung – Arbeitslosengeld – Steuern


Nach diesem kleinen Exkurs zu Abfindung – Arbeitslosengeld zurück zu den steuerlichen Folgen des Arbeitslosengeldes. Hier zeigt sich der Fiskus großzügig: ;-)

Wenn Sie demnächst arbeitslos werden sollten, dann ist gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 2 Ihr Arbeitslosengeld steuerfrei; ebenso Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Transfer-Kurzarbeitergeld wie auch Überbrückungsgeld, Gründungszuschuss sowie Existenzgründungszuschuss und andere Lohnersatzleistungen.

"Steuerfrei" ist etwas übertrieben, denn ganz ohne Steuern – gefühlt sogar einer Doppelbesteuerung" – geht es bei den Lohnersatzleistungen nicht ab. Vielmehr ist gemäß EStG § 32b ein "besonderer Steuersatz" zu ermitteln, der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das heißt, die Lohnersatzleistungen werden den übrigen Einkünften hinzugerechnet und für die gesamte Summe der Steuersatz ermittelt. Mit diesem etwas höheren Steuersatz werden die Einkünfte versteuert, die Sie ohne die Lohnersatzleistungen erhalten. Praktisch kommen dann ein "paar Euro" mehr Steuern heraus, als normalerweise in der Steuertabelle ausgewiesen sind.

Ob infolge dieser höheren Steuerbelastung tatsächlich nach Steuern weniger Geld herauskommt, ist zu prüfen. Wie Sie in diesem Beitrag nachvollziehen können, können Sie unter Umständen trotz Arbeitslosengeld mit Sperrzeit sogar mehr Geld nach Steuern behalten. Deshalb ist es nicht unbedingt vorteilhafter, auf Arbeitslosengeld zu verzichten, bloß um Steuern zu sparen.

Weit weniger großzügig ist der Fiskus bei den Steuern auf die Abfindung. Bestenfalls einen kleinen Steuervorteil gewährt Ihnen der Fiskus, wenn Ihre Abfindung nach der "1/5-Regelung" besteuert werden kann.

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie im Merkblatt für Arbeitslose.


Wenn Sie jetzt merken,


dass es Ihnen nicht mehr nur um Information geht,


sondern um Einordnung Ihrer konkreten Situation,


dann ist der nächste Schritt nicht ein beliebiges Gespräch.


👉 Welches Gespräch ist für meine Situation sinnvoll?


Bitte nutzen Sie diese Einordnung,


bevor Sie direkt einen Termin buchen.


Das spart Zeit – und verhindert Gespräche zur falschen Zeit.


👉 2-Minuten-Risiko-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.

 


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Sonntag, 12. April 2026

Exkurs: Abfindung vs. "Schmerzensgeld"

Exkurs: Abfindung vs.
Abfindung oder Schmerzensgeld - wie clevere Unternehmen und Mitarbeiter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nutzen? Was clevere Steuerberater empfehlen, um die Steuern auf die Abfindung zu senken?

Als Schmerzensgeld "sorgenfrei benachteiligen"


Arbeitsrecht für DummiesGleich wie hoch Ihre Abfindung ausfällt - entscheidend ist für Sie doch sicher, wieviel Geld nach Steuern von der Abfindung auf Ihrem Konto landet - richtig? Möglich, ja sogar wahrscheinlich, dass Sie gerade wegen Ihrer Entlassung auf Ihren Chef oder Ihre Chefin nicht gut zu sprechen sind. Die Entlassung schmerzt zu sehr!
Vielleicht wollen Sie sich aber doch noch einmal mit ihm oder mit ihr an einen Tisch setzen. Wozu? Um zu klären, wie Sie im Unternehmen benachteiligt und gemobbt wurden. Ja - lesen Sie selbst, was der SPIEGEL unter dem Titel "Sorgenfrei benachteiligen" enthüllte:
"Auf das interessanteste neue Geschäftsfeld im Zuge des Gleichbehandlungsgesetzes sind indes die Steuerberater gestoßen. Man hätte es kaum zu hoffen gewagt: Ausgerechnet eine auch zugunsten von Senioren erdachte Regel eignet sich hervorragend, um bei der Trennung von älteren Mitarbeitern auch noch Geld zu sparen.
Es geht um eine Passage des neuen Gesetzes, in dem von Entschädigung die Rede ist. Demnach können etwa gemobbte Mitarbeiter Geld für erlittene Seelenpein verlangen; Fachleute sprechen von der Kompensation eines immateriellen Schadens. Um welche Summen es dabei geht, ist im Gesetz nicht geregelt.
Sicher ist, dass derlei Zahlungen steuerfrei sind. Das Bundesfinanzministerium bestätigt: 'Es gilt dasselbe wie bei einem Lottogewinn.' Die Steuerberater reagierten wie elektrisiert. Konkret schlagen sie Firmenkunden nun vor, älteren Mitarbeitern ein attraktives Angebot zu unterbreiten. Statt einer Abfindung, auf die der Geschasste ja leider Steuern zu zahlen hat, solle das Unternehmen eine - etwas geringere - Schmerzensgeldzahlung für angebliche Diskriminierung anbieten. Ein Anlass lasse sich leicht inszenieren, etwa durch fortgesetzte Frotzeleien über die Mühsal des Alters.
Schließlich hätten beide Seiten einen Vorteil. Das Unternehmen zahlt brutto weniger, beim Beschäftigten kommt aber netto mehr an." (Der Spiegel 46/2006, S. 40)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ermöglicht also, gemobbten Mitarbeitern für erlittene ideelle Belastungen § 15 Abs. 2 AGG Schmerzensgeld zu verlangen (vgl. BGB § 253 Abs. 2).
Wer Schmerzensgeld wegen Mobbing erst gerichtlich durchsetzen kann, sollte jedoch nicht zu große Beträge erwarten. Zudem bedarf es beweiskräftiger Belege (beispielsweise eines "Mobbingtagebuchs"), was unter anderem auch in diesem Ratgeber-Video deutlich wird. In welcher Höhe Gerichte bei Klagen auf Schmerzensgeld bisher entschieden haben, ist an diesen Beispielen erkennbar.

Diskriminierung muss belegbar sein


Ergänzend dazu ein Zitat aus dem Online-Newsletter des VNR-Verlages vom 05.12.07:
"Wie Sie doch noch eine steuerfreie Abfindung zahlen können
Sie erinnern sich sicher noch daran, dass zum 31.12.2005 die Steuerfreibeträge für Abfindungen komplett gestrichen wurden. Seitdem müssen gezahlte Abfindungen grundsätzlich versteuert werden. So können Sie dennoch Ihrem Arbeitnehmer eine Abfindung steuerfrei zahlen.
Zahlen Sie die Abfindung nicht als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern als Schmerzensgeld für eine erlittene Diskriminierung nach dem AGG. Denn als Schmerzensgeld ist der komplette Betrag steuerfrei.
Aber Achtung! Die Diskriminierung muss auch belegbar sein. Denn nur wenn auch tatsächlich eine Benachteiligung stattgefunden hat - etwa wegen des Geschlechts oder des Alters oder aufgrund von Mobbing oder einer sexuellen Belästigung - ist die Ausgleichszahlung für den immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG steuerfrei.
Tipp
Warum trennen Sie sich? Das muss doch einen Grund haben - gefällt Ihnen die Nase Ihrer Mitarbeiterin nicht? Haben Sie nur noch gestritten? Ist Ihr Mitarbeiter Ausländer? Da lässt sich unter Umständen doch eine Diskriminierung finden, über die Sie sich dann mit Ihrem Mitarbeiter 'verständigen'".
Wenn Sie wissen wollen, wie sich eine solche Lösung für Sie rechnet und wie Sie diese Ihrem Unternehmen verkaufen können, rufen Sie mich am besten gleich an oder senden Sie mir eine E-Mail mit dem Betreff "Schmerzensgeld".
Doch beachten Sie: Die Diskriminierung müssen Sie nachweisbar belegen können! Ohne stichhaltigen Nachweis geraten Sie eventuell in den Verdacht der Steuerhinterziehung.
Wenn Sie nicht die Chance auf "Schmerzensgeld" haben, dann werden Sie noch vor der steuerlichen Betrachtung vielleicht wissen wollen: Und was passiert mit dem Arbeitslosengeld bei einer Abfindung? Das ist nicht gerade einfach zu überschauen ...
Achtung: Die Diskriminierung muss auch belegbar sein. Ist sie dies nicht, besteht keine Chance auf Schmerzensgeld, wie beispielsweise aus folgendem Urteil entnehmbar ist:
Die Klage – wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.
Auch wenn’s der Klägerin missfällt:
es gibt für sie kein Schmerzensgeld...
Hier können Sie das ganze Urteil lesen, das ein poetischer Richter mit einer gehörigen Portion Humor und satirischem Potential verfasste. ;-)
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Text-Überwachung und Plagiatsprüfung durch PlagAware https://bit.ly/2B7B8PE

Donnerstag, 9. April 2026



Abfindungen steuerfrei - eine seltene Ausnahme
Das hessische Finanzgericht hatte ein bedeutendes Urteil gesprochen, was dazu führen konnte, dass Arbeitnehmer Abfindungen steuerfrei erhalten (Urteil vom 8.10.2013 – 10 K 2176/11, DB0648398).


Abfindungen steuerfrei – dank Doppelbesteuerungsabkommen


Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz kann eine Abfindung, die ein deutscher Arbeitgeber an einen inzwischen in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes zahlt, nur in der Schweiz, nicht aber in Deutschland besteuert werden.

Das Urteil ist übertragbar beispielsweise auf in den Niederlanden und Großbritannien ansässige Arbeitnehmer. Auch in diesen beiden Staaten sind Abfindungen steuerfrei, wenn Zuzügler die Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland erhalten.

Seit Jahren versucht der deutsche Fiskus Sonderbestimmungen durchzusetzen. Immer dann, wenn die Abfindung im anderen Staat gem. DBA besteuert werden soll, dieser aber auf die Besteuerung verzichtet, sollte nach dem Willen des deutschen Finanzministeriums das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen.

Derartige abkommensrechtliche Sonderbestimmungen greifen in diesen Fällen nicht, urteilen die hessischen Finanzrichter. Deshalb kann es durchaus dazu kommen, dass Arbeitnehmer Abfindungen vollständig steuerfrei erhalten (sogenannte Weiße Einkünfte), wenn Sie bei Auszahlung der Abfindung nicht mehr in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nachtrag:


Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.06.2015 (I-R-79/13) diese Rechtsprechung bestätigt – Leitsätze:

-


Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

-


Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25. März 2010, BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31.03.2016 dieses Urteil anerkannt.

Achtung: Ihre Bundestagsabgeordneten haben erneut eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zugelassen, mit der eine minimale Möglichkeit für steuerfreie Abfindungen mittels § 50d (12) weiter eingeschränkt wird.


"Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft."


Dazu wird m. E. sogar vor Rechtsbeugung nicht zurückgeschreckt und das ganze als rechtstaatlich deklariert. Siehe die Information von Dr. Patricia Antoni:

- "Allerdings ist fraglich, ob der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Fiktion eine anlassbezogene Abfindung, die eigentlich nach DBA nur im Ansässigkeitsstaat versteuert werden kann, ohne weiteres als Entgelt für eine frühere Tätigkeit in Deutschland umqualifizieren kann.


- Darüber hinaus sollten sich Betroffene auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie ihren Abfindungsvertrag vor der Gesetzesverkündung am 20.12.2016 vereinbart haben.


- Aber auch für aktuelle Fälle aus 2017 kann sich ein Einspruch wegen der vorliegenden Rechtsunsicherheit lohnen."

Nachtrag vom 09. 04. 2026:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Revisionsklage zu entscheiden, ob denn eine Klägerin, die ihren Wohnsitz bis September 2016 in der Bundesrepublik hatte, durch eine "verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung" benachteiligt sei, weil ihre im Jahr 2017 ausgezahlte Abfindung der Besteuerung gem. § 50d Abs. 12 EStG unterworfen wurde. Dieser Paragraph galt noch nicht, als sie in der Auflösungsvereinbarung vom 11. 02. 2016 die Auszahlung der Abfindung im Folgejahr vereinbarte.

Der BFH entschied:


"Eine unechte Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber ‑‑wie im Streitfall‑‑ von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt (die Vereinbarungen betreffend die Abfindung und deren Fälligkeit wurden vor Einführung des § 50d Abs. 12 EStG geschlossen) ausgelöst werden ...

Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen".


BFH Urteil vom 22. Januar 2026, VI R 3/24

Fazit:

Ein Wohnsitz oder Konto im Ausland ersetzt keine saubere steuerliche Einordnung.

Wer internationale Strukturen vorschnell als Vorteil bewertet, unterschätzt oft die tatsächlichen Risiken.

Für Executive Level ist das eine Frage von Governance, Reputation und Haftungsvermeidung.


Für Management Level ist es eine Frage von Existenzsicherung, Klarheit und strategischer Navigation.

👉 Sie brauchen keinen weiteren Rat. Sie brauchen Entscheidungsarchitektur.


(zur Entscheidungs-Logik)

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Abfindungen steuerfrei - eine seltene Ausnahme
Das hessische Finanzgericht hatte ein bedeutendes Urteil gesprochen, was dazu führen konnte, dass Arbeitnehmer Abfindungen steuerfrei erhalten (Urteil vom 8.10.2013 – 10 K 2176/11, DB0648398).


Abfindungen steuerfrei – dank Doppelbesteuerungsabkommen


Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz kann eine Abfindung, die ein deutscher Arbeitgeber an einen inzwischen in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes zahlt, nur in der Schweiz, nicht aber in Deutschland besteuert werden.

Das Urteil ist übertragbar beispielsweise auf in den Niederlanden und Großbritannien ansässige Arbeitnehmer. Auch in diesen beiden Staaten sind Abfindungen steuerfrei, wenn Zuzügler die Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland erhalten.

Seit Jahren versucht der deutsche Fiskus Sonderbestimmungen durchzusetzen. Immer dann, wenn die Abfindung im anderen Staat gem. DBA besteuert werden soll, dieser aber auf die Besteuerung verzichtet, sollte nach dem Willen des deutschen Finanzministeriums das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen.

Derartige abkommensrechtliche Sonderbestimmungen greifen in diesen Fällen nicht, urteilen die hessischen Finanzrichter. Deshalb kann es durchaus dazu kommen, dass Arbeitnehmer Abfindungen vollständig steuerfrei erhalten (sogenannte Weiße Einkünfte), wenn Sie bei Auszahlung der Abfindung nicht mehr in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nachtrag:


Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.06.2015 (I-R-79/13) diese Rechtsprechung bestätigt – Leitsätze:

-


Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

-


Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25. März 2010, BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31.03.2016 dieses Urteil anerkannt.

Achtung: Ihre Bundestagsabgeordneten haben erneut eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zugelassen, mit der eine minimale Möglichkeit für steuerfreie Abfindungen mittels § 50d (12) weiter eingeschränkt wird.


"Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft."


Dazu wird m. E. sogar vor Rechtsbeugung nicht zurückgeschreckt und das ganze als rechtstaatlich deklariert. Siehe die Information von Dr. Patricia Antoni:

- "Allerdings ist fraglich, ob der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Fiktion eine anlassbezogene Abfindung, die eigentlich nach DBA nur im Ansässigkeitsstaat versteuert werden kann, ohne weiteres als Entgelt für eine frühere Tätigkeit in Deutschland umqualifizieren kann.


- Darüber hinaus sollten sich Betroffene auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie ihren Abfindungsvertrag vor der Gesetzesverkündung am 20.12.2016 vereinbart haben.


- Aber auch für aktuelle Fälle aus 2017 kann sich ein Einspruch wegen der vorliegenden Rechtsunsicherheit lohnen."

Nachtrag vom 09. 04. 2026:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Revisionsklage zu entscheiden, ob denn eine Klägerin, die ihren Wohnsitz bis September 2016 in der Bundesrepublik hatte, durch eine "verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung" benachteiligt sei, weil ihre im Jahr 2017 ausgezahlte Abfindung der Besteuerung gem. § 50d Abs. 12 EStG unterworfen wurde. Dieser Paragraph galt noch nicht, als sie in der Auflösungsvereinbarung vom 11. 02. 2016 die Auszahlung der Abfindung im Folgejahr vereinbarte.

Der BFH entschied:


"Eine unechte Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber ‑‑wie im Streitfall‑‑ von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt (die Vereinbarungen betreffend die Abfindung und deren Fälligkeit wurden vor Einführung des § 50d Abs. 12 EStG geschlossen) ausgelöst werden ...

Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen".


BFH Urteil vom 22. Januar 2026, VI R 3/24

Fazit:

Ein Wohnsitz oder Konto im Ausland ersetzt keine saubere steuerliche Einordnung.

Wer internationale Strukturen vorschnell als Vorteil bewertet, unterschätzt oft die tatsächlichen Risiken.

Für Executive Level ist das eine Frage von Governance, Reputation und Haftungsvermeidung.


Für Management Level ist es eine Frage von Existenzsicherung, Klarheit und strategischer Navigation.

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Abfindung bei Wohnsitz im Ausland
Wird ein Abfindung für ein beendetes Arbeitsverhältnis in Deutschland gezahlt und ist der Wohnsitz im Ausland, droht eine Doppelbesteuerung.


Abfindung versteuern bei Wohnsitz im Ausland


Ein Wohnsitz oder Konto im Ausland ersetzt keine saubere steuerliche Einordnung.


Wer internationale Strukturen vorschnell als Vorteil bewertet, unterschätzt oft die tatsächlichen Risiken.

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, sind oft nicht nur neue berufliche Perspektiven gefragt. Gerade im Fall einer größeren Abfindung suchen Betroffene auch nach Möglichkeiten Steuern zu sparen. Dafür können sich Länder anbieten, in denen weniger Steuern zu zahlen sind.

In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige müssen hier auch ihr weltweites Einkommen versteuern. Wer darüber hinaus steuerpflichtige Einkommen in anderen Staaten hat, dem droht eine "Doppelbesteuerung", weil dann Steuern in mehr als einem Staat anfallen.

Mit vielen Ländern gibt es Abkommen zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung. In solchen "Doppelbesteuerungsabkommen" (DBA) haben die beteiligten Staaten vereinbart, wie die Besteuerungsrechte aufgeteilt werden und welchem Staat welche Steuern zustehen. Ein erstes DBA gab es übrigens nach Angaben der Zeitschrift Internationales Steuerrecht (IStR) 24/2006 zwischen Preußen und Sachsen seit dem 16. 04. 1869.


Abfindung vollständig steuerfrei - "weiße Einkünfte"


Jahrelang konnte es durchaus vorkommen, dass "Arbeitnehmer" Abfindungen vollständig steuerfrei erhielten (sogenannte Weiße Einkünfte), wenn Sie bei Auszahlung der Abfindung nicht mehr in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Selbstverständlich sind steuerfreie Einkünfte vielen Staaten ein Dorn im Auge, während sogenannte "Steueroasen" in unterschiedlichem Maße davon profitieren. Ziehen sie doch Unternehmen und Bürger an.

In mehreren Schritten haben die Bundesregierung und Ihre Abgeordneten im Bundestag versucht, "weiße Einkünfte" zu verhindern. Eine vorläufig letzte Rechtsänderung dafür war die Neuregelung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG. Seit 2020 wird damit die Besteuerung von Abfindungen beschränkt Steuerpflichtiger beeinflusst, sofern der Wohnsitz im Ausland liegt, aber die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Deutschland gezahlt wird.


Was besagt die Neuregelung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG seit 2020?


Aufgrund dieser wichtigen Neuregelung fällt nicht nur Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen dem deutschen Staat zu. Mehr noch: Wer im Ausland wohnt, aber eine Abfindung in Deutschland erhält, ist in Deutschland "pflichtveranlagt". Hier ist also eine Steuererklärung abzugeben und neben der Abfindung - die gegebenfalls nach der Fünftelregelung versteuert wird - werden die anderen weltweiten Einkünfte mit Progressionsvorbehalt versteuert.

Die Fünftelregelung als Steuerersparnis:

Die Fünftelregelung bleibt ein wirksames Instrument zur Reduzierung der Steuerlast bei Abfindungen. Gemäß dieser Regelung wird die Abfindung nicht vollständig der normalen Einkommensteuer unterworfen, sondern nur 1/5 davon und diese Mehrsteuer dann mit 5 multipliziert. Bei zusammengeballt zufließenden außerordentlichen Einkünften führt die Fünftelregelung je nach Gesamteinkommen zu einer Steuerentlastung.

Der Progressionsvorbehalt:

Gemäß § 50 (2) EStG wird eine Abfindung nicht im Wohnsitzland des "Arbeitnehmers" besteuert, sondern in Deutschland nach Lohnsteuerklasse I oder VI, wo ursprünglich eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies bedeutet darüber hinaus, dass auch die im Ausland erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes für die Abfindung im Inland berücksichtigt werden. Dadurch kann es zu einer Erhöhung des Steuersatzes kommen.

Beispiel: Abfindung aus Deutschland - Wohnsitz in anderem Staat


Bei ausschließlichem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, aber steuerpflichtigen Einkünften aus Deutschland (beispielsweise Arbeitslohn) gilt für Deutschland nur die beschränkte Steuerpflicht. In Deutschland würde nur der Arbeitslohn gem. EStG § 49 (1) Nr. 4 und die Abfindung Buchstabe d) versteuert. Der Lohnsteuerabzug in Deutschland hätte abgeltende Wirkung gem. EStG § 50 (2) Satz 1. Es wäre also keine Steuererklärung notwendig, weil der "Arbeitgeber" mit der Lohnsteueranmeldung und -abführung den Steuerabzug sichergestellt hätte. Insofern wäre weder mit einer Steuernachzahlung, noch einer Steuererstattung in Deutschland zu rechnen.

Bei ausschließlichem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, aber Auszahlung einer Abfindung für den Verlust von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland gilt ab dem Jahr 2020 gem. EStG § 49 (1) Nr. 4 d, dass die Steuerpflichtigen in Deutschland einer Pflichtveranlagung gem. EStG § 50 (2) Satz 2 Nr. 4 c unterliegen, wenn die Abfindung die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag und Sonderausgabenpauschbetrag übersteigt.

Mit der Erweiterung  des § 50 (2) Satz 2 auf Nr. 4 c (den Buchstaben gab es vorher nicht) wurden Abfindungen in die Veranlagungspflicht gem. EStG § 46 (2) Nr. 5 aufgenommen.

Pflichtveranlagung bedeutet also "verkürzt" soviel wie "unbeschränkte Steuerpflicht" in Deutschland mit Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt.

Infolge des Progressionsvorbehalts steigt die Steuerbelastung in Deutschland. Ohne oder mit nur geringem steuerpflichtigen Einkommen im neuen Wohnsitzstaat (infolge Arbeitslosigkeit, späterer Einnahmen, Gründungskosten ...) dürfte sich der Progressionsvorbehalt in Deutschland nur begrenzt auswirken. Eventuell liegt die Steuerlast unter Berücksichtigung der Fünftelregelung für die Abfindung noch niedriger, als wenn die Abfindung im Wohnsitzstaat zu besteuern wäre. Außerdem gibt es ja Möglichkeiten zur "Optimierung der Steuerlast durch Beeinflussung des Progressionsvorbehalts".

Diese Regelungen sind auch zu beachten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Ausland nach dem Ende der Tätigkeit gem. § 50d (9) Satz 4. Siehe BFH Beschluss vom 04.03.2026 VI-B-44/25-(AdV)

Doppelbesteuerung vermeiden – so geht’s

- Wohnsitz richtig wählen: Bei einem geplanten Umzug ins Ausland ist es ratsam, den Wohnsitz in einem Land zu wählen, das ein günstiges Steuersystem bietet und möglicherweise ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Deutschland hat, in dem vereinbart ist, dass dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht auf die Abfindung zusteht.


- Zeitpunkt der Abfindungszahlung: Der Zeitpunkt der Abfindungszahlung kann einen erheblichen Einfluss auf die Steuerlast haben. Durch geschickte Planung können Arbeitnehmer sicherstellen, dass ihnen die Abfindung in einem Steuerjahr zufließt, in dem geringe oder keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte anfallen.


- Fünftelregelung optimal nutzen: Die Fünftelregelung sollte optimal genutzt werden, um die Steuerlast zu minimieren. Dies erfordert eine genaue Berechnung und Kenntnisse über die steuerlichen Auswirkungen.


- Steuerberatung in Anspruch nehmen: Die steuerlichen Regelungen können komplex sein, insbesondere im internationalen Kontext. Eine professionelle steuerliche Beratung und die Unterstützung im Rahmen eines persönlichen Abfindungsgesprächs ein kann helfen, die individuellen steuerlichen Auswirkungen zu verstehen, zu optimieren und tausende Euros zu sparen.

Fazit: Nicht das Ausland schützt. Nur eine saubere Struktur schützt.

Wie oft wird aus „international“ am Ende schlicht „unnötig riskant“?

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Abfindungsrechner 2026 mit Fünftelregelung

Abfindungsrechner 2025 mit Fünftelregelung


Mit dem Abfindungsrechner 2025 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit und ohne Fünftelregelung bleibt.
Hallo Herr Schulze, Danke es hat alles geklappt. Vor allem das YouTube Video ist sehr hilfreich für den Umgang. Vielen Dank nochmals für alles!

Uwe K.


Guten Abend Herr Schulze, vielen Dank für den Abfindungsrechner den Sie mir zum Download gesendet haben. Es hat einwandfrei funktioniert und das Ergebnis wurde mir prompt angezeigt. Tolle Idee, nochmals Danke. Gruß

Stefan Müller


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