Montag, 9. März 2026



Abfindung bei freiwilliger vorzeitiger Altersrente
Wie Sie freiwillig und vorzeitig in Altersrente gehen und sich trotzdem eine Abfindung erwirken können.

Geht ein Arbeitnehmer freiwillig vorzeitig in Altersrente, so hat er nur dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn er dies mit dem Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag vereinbart hat. Ohne eine solche Vereinbarung kann der Arbeitnehmer keine Abfindung beanspruchen.

(BAG, Urteil vom 26. August 1997, Az. 9AZR 227/96)

Quelle: Rechtsanwältin Christel Hahne in Volksstimme vom 22.03.2008;

Anmerkung: Bedenken Sie jedoch – wer nur "Abfindung" verhandelt, steuert häufig an der Entscheidung vorbei.

Darum: Erst die Architektur klären.

Sonntag, 8. März 2026



Abfindung bei Kündigung
Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung erhalten Beschäftigte nur, wenn die Entschädigung gesetzlich oder vertraglich vor der Kündigung festgelegt wurde oder ihnen bei der Kündigung angeboten wird.

Aktualisiert: 08. 03. 2026


Anspruch auf Abfindung bei Kündigung


Eine Abfindung soll für die Gekündigten eine Entschädigung für die wegfallenden Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis sein. Denn systembedingt sind Angestellte die sozial schwächeren Partner in einem Arbeitsverhältnis. Wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet ist, können sie langfristig mit Lohn oder Gehalt kalkulieren und sich in ihren Ausgaben darauf einstellen. Soll dieses Arbeitsverhältnis nun durch eine Kündigung (un-)erwartet enden, müssen viele ihre gesamte Finanzplanung umstellen.

Die Mehrzahl der Beschäftigten verfügt kaum über einen hinreichenden finanziellen Schutz, um davon mehrere Monate den Lebensstandard halten zu können. Eine Abfindung kann dann zumindest vorübergehend dazu beitragen, den Stress zu mindern.

Doch beachten Sie:

1. Einen rechtlich begründeten Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen.2. Darüber hinaus kann eine Abfindung bei Kündigung (vorab) vereinbart sein:

- in einem Tarifvertrag,


- in einer geltenden Betriebsvereinbarung,


- im Rahmen eines Sozialplans,


- in Rationalisierungsschutz-Abkommen,


- im Arbeitsvertrag.

In diesen Fällen werden "Arbeitgeber" (oder besser "Arbeitwegnehmer"?) vertragsgemäß eine Abfindung bei Kündigung anbieten.


3. Eine Abfindung bei Kündigung kann auch unabhängig von diesen gesetzlichen oder vertraglichen Bedingungen angeboten werden, um sich die Zustimmung des "Arbeitnehmers" zur Kündigung zu "erkaufen".

Deshalb wird dann in einem solchen Abfindungsangebot mehr oder weniger Bezug auf das Kündigungsschutzgesetz § 1a (KSchG) genommen. Dagegen wird eine individuelle Abfindung im Rahmen einer "betrieblicher Übung" oder nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zugestanden.


Hinweis zur Einordnung


Eine Kündigung wirft oft sofort die Frage nach einer Abfindung auf.

In dieser frühen Phase geht es jedoch weniger um konkrete Lösungen,sondern darum zu verstehen,welche Entscheidungen jetzt überhaupt relevant sind– und welche noch nicht.

Dieser Artikel dient dem Verständnis der rechtlichen Grundlagen.Er ersetzt keine Einordnung Ihrer individuellen Situation.


Abfindung – angemessen verhandeln und Folgen beachten


Besonders in den Fällen, in denen kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wäre eine solche also zu verhandeln.

Aus diesem Grund sollten "Arbeitnehmer" bei einem Angebot vor allem prüfen:

- Einerseits: Ist die angebotene Abfindung bei Kündigung angemessen? Welche Chancen gibt es, eine höhere Entschädigung zu erwirken? Wird der Ausfall des Entgeltes zwischen Kündigung und dem rechtswirksamen Ende des Arbeitsverhältnisses entschädigt? Werden Altersvorsorgeleistungen u. a. m. berücksichtigt (siehe zur Orientierung auch die Faktoren für den Nachteilsausgleich im Sozialplan).


- Andererseits: Welche rechtlichen, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen entstehen, wenn man das Abfindungsangebot annimmt? (Hier können nicht nur Ruhe- oder Sperrzeit nachteilig wirken. Unter Umständen wird auch nicht die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung wirksam oder die "unechte Abfindung" – Abfindung zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche – sogar sozialversicherungspflichtig.)

https://www.abfindunginfo.de/abfindung-berechnen-kennen-sie-den-abfindungspoker/


Regelabfindung bei Kündigung


Bei einem "Abfindungsangebot", dem das KSchG § 1a zugrunde liegt, wird die Abfindungshöhe auf die sogenannte "Regelabfindung" bezogen. Jedoch ist bei genauerem Hinsehen erkennbar: die "Regelabfindung" ist eher die Ausnahme von der Regel.

Allerdings ist der wohl einzige "Vorteil" für Arbeitnehmer, dass ihnen die Abfindung bei Kündigung schon angeboten wird und mit der Zustimmung sozusagen "gesichert" erscheint. Wahrscheinlich werden sich damit gerade diejenigen zufrieden geben, die sich nicht so verhandlungsstark fühlen oder die Regeln diese "Spiels" nicht kennen. Aber wer jedoch nicht damit zufrieden ist und mehr will, sollte jedoch zumindest dieses Urteil beachten.

Es gibt allerdings außer der Möglichkeit einer "Abfindung bei Kündigung" auch die Möglichkeit, eine "Abfindung nach Kündigung" zu verhandeln.

Wenn Sie jetzt merken, dass es Ihnen nicht mehr nur um Information geht,sondern um Einordnung Ihrer konkreten Situation,dann ist der nächste Schritt nicht ein beliebiges Gespräch.

👉 Welches Gespräch ist für meine Situation sinnvoll?


Bitte nutzen Sie diese Einordnung, bevor Sie direkt einen Termin buchen.Das spart Zeit – und verhindert Gespräche zur falschen Zeit.


👉 Link: Entscheidungs-Weiterleitung


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Abfindung bei Kündigung: 4,29von 5Punkten,basieren auf 7)abgegebenen Stimmen.Loading...

Handelsblatt

Wenn Sie vor einer solchen Entscheidung stehen: Klären Sie zuerst die Struktur – nicht die Emotion. https://bit.ly/4bl5vDk

Donnerstag, 5. März 2026

Abfindungsrechner 2026 mit Fünftelregelung

Abfindungsrechner 2025 mit Fünftelregelung


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Mittwoch, 25. Februar 2026

Handelsblatt

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Dienstag, 24. Februar 2026

Abfindung - Arbeitsrecht und Steuern kennen und handeln

Abfindung - Arbeitsrecht und Steuern kennen und handeln

Als "Abfindung" wird im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers bezeichnet, die Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Einkommensteuerlich gilt dieser "Goldene Handschlag" als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Einkünfte.


Aktualisiert: 18. 12. 2024

Rechtsanspruch auf Abfindung



Abfindung oder ein "Goldener Handschlag" / © Taffi - Fotolia.com
Hoffen Sie auf eine Abfindung? Worauf gründet sich Ihre Hoffnung?
Viele Arbeitnehmer glauben, dass ihnen bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber "automatisch" eine #Abfindung zustehe. Zumindest gehen sie davon aus, dass sie derartig entschädigt werden, wenn sie auf eine lange Betriebszugehörigkeit verweisen können.
Ja, auch auf seriösen Webseiten findet sich immer wieder eine Aussage, die solch einen Anspruch suggeriert.
Doch einen rechtlich begründeten Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen:
- bei außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichen über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung;
- bei einem Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG;
- wenn das Arbeitsgericht davon überzeugt ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist und durch Urteil das Arbeitsverhältnis gem. § 9 und § 10 KSchG auflöst;
- wenn Abfindungen in einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan vereinbart wurden, was regelmäßig bei Massenentlassungen erfolgt;
- als Nachteilsausgleich gem. BetrVG § 113 bei einer Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG; wenn kein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat erreicht wurde;

- zur Sicherung der Gleichbehandlung von Beschäftigten innerhalb des Unternehmens;
- als Schadenersatz, wenn der Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung gem. § 628 BGB berechtigt war (beispielsweise, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur statusangemessenen Beschäftigung verletzt oder erhebliche Lohnrückstände trotz Abmahnung nicht ausgleicht).
Abfindungen müssen Sie verhandeln!
Ratgeber Ihr Recht als ArbeitnehmerDen ersten beiden Fällen liegt ein mehr oder weniger freiwilliges Angebot oder ein Vergleichsangebot des Arbeitgebers zugrunde. Wenn Arbeitgeber einen langwierigen Rechtsstreit befürchten, sind sie umso eher bereit, mit einer Abfindung Arbeitnehmern die Kündigung "abzukaufen".
In den letzten drei Fällen wird die Entschädigung dem Arbeitgeber im Arbeitskampf um Tarifverträge und Sozialpläne oder aufgrund gerichtlicher Urteile abgerungen.
Von "dicken Abfindungen", wie sie mitunter Führungskräfte erhalten, können Arbeitnehmer oft nur träumen. Die Abfindungshöhe wird meistens verhandelt. Wer verhandlungsstärker ist, gewinnt.
Wer auf eine Abfindung hofft, interessiert sich auch dafür, wie viel Geld nach Steuern und Sozialabgaben netto von der Entschädigung übrig bleibt.
Sind Abfindungen steuerfrei?
Auch hierzu gibt es häufig noch immer Illusionen. Denn begrenzte Steuerfreibeträge auf Abfindungen wurden schon zum 01.01.2006 "abgeschafft". Seitdem werden Abfindungen bestenfalls noch unter bestimmten Voraussetzung ermäßigt besteuert – und zwar nach der sogenannten Fünftelregelung – und ab 01. 01. 2025 auch nur noch nach Ihrer Steuererklärung in einem Steuerbescheid.
Aber außer der Fünftelregelung gibt es noch weit mehr Möglichkeiten, Steuern auf Abfindungen zu sparen. Denn bereits beim Verhandeln stellen Sie die ersten Weichen für weniger Steuern – oder eben auch nicht. Leider berücksichtigen Betriebsräte dies in Sozialplanverhandlungen oft nur am Rande. Wenn Sie dagegen Ihre Abfindung individuell aushandeln, können Sie solche Aspekte teilweise besser durchsetzen.
Steuern sparen nach Auszahlung der Abfindung
Auch nach Auszahlung der Abfindung haben Sie noch Möglichkeiten, die Steuern auf Ihre Abfindung zu senken und dank der Fünftelregelung mehr Steuern zu sparen. Allerdings geht das fast nur, wenn Sie noch im Kalenderjahr der Auszahlung steuer gestaltend aktiv werden.
Wer also die gesetzlichen Regelungen kennt, sich richtig aufstellt und mit dem Arbeitgeber erfolgreich verhandelt, kann eine (höhere) Abfindung mit geringerer Steuerlast erhalten.
Alle notwendigen Informationen dafür und ungezählte Tipps aus meiner Praxis erhalten Sie
- auf dieser Webseite,
- im Abfindungsblog,
- in der LinkedIn-Gruppe "Tipps zu Kündigung – Abfindung – Steuern",
- bei Anmeldung in meinem Newsletter
- sowie in meinen Coachings und Webinaren.
Alle Informationen und Tipps stammen aus eigenen Erfahrungen und der Beratung zu Abfindung und Steuern, die ich seit 1998 im Internet zur Verfügung stelle und die jährlich von mehreren hundert Betroffenen genutzt werden.
Nicht jede Frage braucht ein Gespräch.
Wenn Sie eine konkrete fachliche Auskunft suchen, ist mein Angebot nicht der richtige Rahmen.
Ich begleite Menschen in Situationen, in denen Entscheidungen getroffen werden müssen
– nicht bei isolierten Einzelfragen.
Anmerkung: Diese Webseite dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine persönliche Steuer- und Rechtsberatung.
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