
Als "Abfindung" wird im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers bezeichnet, die Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Einkommensteuerlich gilt dieser "Goldene Handschlag" als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Einkünfte.
Aktualisiert: 18. 12. 2024Rechtsanspruch auf Abfindung

Abfindung oder ein "Goldener Handschlag" / © Taffi - Fotolia.com
Hoffen Sie auf eine
Abfindung? Worauf gründet sich Ihre Hoffnung?
Viele Arbeitnehmer glauben, dass ihnen bei einer
Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber "automatisch" eine
#Abfindung zustehe. Zumindest gehen sie davon aus, dass sie derartig entschädigt werden, wenn sie auf eine lange
Betriebszugehörigkeit verweisen können.
Ja, auch auf seriösen Webseiten findet sich immer wieder eine Aussage, die solch einen Anspruch suggeriert.
Doch einen
rechtlich begründeten
Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen:
- bei außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen)
Vergleichen über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung;
- bei einem
Abfindungsangebot gemäß
§ 1a KSchG;
- wenn das Arbeitsgericht davon überzeugt ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist und durch
Urteil das Arbeitsverhältnis gem.
§ 9 und
§ 10 KSchG auflöst;
- wenn
Abfindungen in einem
Tarifvertrag oder einem
Sozialplan vereinbart wurden, was regelmäßig bei Massenentlassungen erfolgt;
- als
Nachteilsausgleich gem.
BetrVG § 113 bei einer Betriebsänderung gem.
§ 111 BetrVG; wenn kein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat erreicht wurde;
- zur Sicherung der
Gleichbehandlung von Beschäftigten innerhalb des Unternehmens;
- als
Schadenersatz, wenn der Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung gem.
§ 628 BGB berechtigt war (beispielsweise, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur statusangemessenen Beschäftigung verletzt oder erhebliche Lohnrückstände trotz Abmahnung nicht ausgleicht).
Abfindungen müssen Sie verhandeln!

Den ersten beiden Fällen liegt ein mehr oder weniger freiwilliges Angebot oder ein Vergleichsangebot des Arbeitgebers zugrunde. Wenn Arbeitgeber einen langwierigen Rechtsstreit befürchten, sind sie umso eher bereit, mit einer
Abfindung Arbeitnehmern die Kündigung "abzukaufen".
In den letzten drei Fällen wird die Entschädigung dem Arbeitgeber im Arbeitskampf um Tarifverträge und Sozialpläne oder aufgrund gerichtlicher Urteile abgerungen.
Von
"dicken Abfindungen", wie sie mitunter Führungskräfte erhalten, können Arbeitnehmer oft nur träumen. Die
Abfindungshöhe wird meistens verhandelt. Wer verhandlungsstärker ist, gewinnt.
Wer auf eine
Abfindung hofft, interessiert sich auch dafür, wie viel Geld nach Steuern und Sozialabgaben netto von der Entschädigung übrig bleibt.
Sind Abfindungen steuerfrei?
Auch hierzu gibt es häufig noch immer Illusionen. Denn begrenzte
Steuerfreibeträge auf Abfindungen wurden schon zum 01.01.2006
"abgeschafft". Seitdem werden
Abfindungen bestenfalls noch unter bestimmten Voraussetzung ermäßigt besteuert – und zwar nach der sogenannten
Fünftelregelung – und
ab 01. 01. 2025 auch nur noch nach Ihrer Steuererklärung in einem
Steuerbescheid.
Aber außer der
Fünftelregelung gibt es noch weit mehr Möglichkeiten, Steuern auf
Abfindungen zu sparen. Denn bereits beim Verhandeln stellen Sie die ersten
Weichen für weniger Steuern – oder eben auch nicht. Leider berücksichtigen Betriebsräte dies in Sozialplanverhandlungen oft nur am Rande. Wenn Sie dagegen Ihre
Abfindung individuell aushandeln, können Sie solche Aspekte teilweise besser durchsetzen.
Steuern sparen nach Auszahlung der Abfindung
Auch
nach Auszahlung der Abfindung haben Sie noch Möglichkeiten, die Steuern auf Ihre
Abfindung zu senken und dank der
Fünftelregelung mehr Steuern zu sparen. Allerdings geht das fast nur, wenn Sie noch im Kalenderjahr der Auszahlung steuer gestaltend aktiv werden.
Wer also die gesetzlichen Regelungen kennt, sich richtig aufstellt und mit dem Arbeitgeber erfolgreich verhandelt, kann eine (höhere) Abfindung mit geringerer Steuerlast erhalten.
Alle notwendigen Informationen dafür und ungezählte Tipps aus meiner Praxis erhalten Sie
- auf dieser Webseite,
- im
Abfindungsblog, - in der
LinkedIn-Gruppe "Tipps zu Kündigung – Abfindung – Steuern", - bei Anmeldung in meinem Newsletter
- sowie in meinen Coachings und Webinaren.
Alle Informationen und Tipps stammen aus eigenen Erfahrungen und der
Beratung zu Abfindung und Steuern, die ich
seit 1998 im Internet zur Verfügung stelle und die jährlich von mehreren hundert Betroffenen genutzt werden.
Nicht jede Frage braucht ein Gespräch.
Wenn Sie eine konkrete fachliche Auskunft suchen, ist mein Angebot nicht der richtige Rahmen.
Ich begleite Menschen in Situationen, in denen Entscheidungen getroffen werden müssen
– nicht bei isolierten Einzelfragen.
Anmerkung: Diese Webseite dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine persönliche Steuer- und Rechtsberatung.
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