Sonntag, 4. Oktober 2026



Strategischer Entscheidungs-Check - Abfindunginfo
​Die meisten Führungskräfte warten ab, hoffen. Sie prüfen nicht​


Der Strategische Entscheidung-Check zeigt erfahrenen Führungskräften, ob die Entwicklungen in ihrem beruflichen Umfeld ihre bisherige Entscheidungsgrundlage infrage stellen, oder ob diese weiterhin trägt​.


Dauer ca. 10 Minuten * kostenfrei * Sofortiges Ergebnis.

Warum „abwarten“ keine neutrale Option ist


 

Viele erfahrene Führungskräfte beobachten Entwicklungen in ihrem beruflichen Umfeld: veränderte strategische Prioritäten, andere Maßstäbe bei Entscheidungen, neue Erwartungen an die eigene Führungsrolle.

 

Die naheliegende Reaktion ist, diese Entwicklungen erst einmal weiter zu beobachten. Das fühlt sich nach Besonnenheit an. Tatsächlich ist es eine Entscheidung, nur eine unbewusste. 

 

Denn nicht jede Entwicklung erfordert eine Neuorientierung. Aber manche Entwicklungen verändern die Bedingungen, unter denen Ihre bisherigen Erfahrungen und Entscheidungsgrundlagen entstanden sind – unabhängig davon, ob Sie das im Alltag bereits bemerkt.

Der Strategische Entscheidungs-Check ersetzt das Abwarten durch eine Prüfung: Trägt Ihre bisherige Orientierung unter den heutigen Bedingungen noch, oder nicht? 


Warum eine Selbsteinschätzung an dieser Stelle an eine Grenze stößt?

Die eigene berufliche Situation objektiv einzuschätzen, ist grundsätzlich schwierig, unabhängig von Erfahrung oder Position. Wer selbst betroffen ist, bewertet Entwicklungen häufig durch die Linse der eigenen Investition, der eigenen Erwartungen, der eigenen Vergangenheit.


Der Strategische Entscheidungs-Check funktioniert deshalb anders als ein Gespräch mit dem Partner, einer Vertrauensperson oder einem persönlichen Abwägen. Er strukturiert Ihre Situation anhand von vier klar abgegrenzten Fragen, unabhängig von Stimmung, Tagesform oder augenblicklicher Zuversicht.


Sie prüfen,

ob sich die Bedingungen, unter denen Sie bisher beruflich erfolgreich waren, grundlegend verändern,

Welche Bedeutung diese Entwicklungen für Ihre Führungsrolle haben,

ob Ihre bisherige Orientierung unter den heutigen Bedingungen noch trägt,

und welchen Handlungsbedarf Sie daraus ableiten.


Am Ende erhalten Sie eine Einschätzung, die nicht auf einem Bauchgefühl beruht, sondern auf einer strukturierten Auswertung Ihrer eigenen Antworten.

Ist der Strategische Entscheidungs-Check für Sie geeignet?


 


Der Strategische Entscheidungs-Check ist für Sie geeignet, wenn Sie

Entwicklungen beobachten, deren Bedeutung für Ihre berufliche Zukunft Sie noch nicht sicher einschätzen können,


prüfen möchten, ob Ihre bisherige Orientierung unter den heutigen Bedingungen noch trägt,


vor einer beruflichen Weichenstellung stehen und Ihre Entscheidung auf eine tragfähige Grundlage stellen möchten,


Klarheit gewinnen möchten, bevor Sie die nächsten Schritte festlegen.

Der Strategische Entscheidungs-Check ist für Sie nicht geeignet, wenn Sie Ihre Situation bereits abschließend bewertet haben und lediglich eine Bestätigung Ihrer Einschätzung suchen. Dafür ist er nicht konzipiert.

Diskretion und Aufwand


Die Architektur-Garantie


Sicherheit für Ihre Buchung: Hätten wir im Strategischen Entscheidungs-Check (1.499 €) gemeinsam feststellen können, dass Ihre Situation keine aktuellen akuten Entscheidungen erfordert, sondern eine ruhige Einordnung erreicht, stufen wir das Honorar sofort auf das Erstgespräch (299 €) zurück. Die Differenz wird Ihnen ohne Rückfragen erstattet.

Die Architektur-Garantie


Sicherheit für Ihre Buchung: Hätten wir im Strategischen Entscheidungs-Check (1.499 €) gemeinsam feststellen können, dass Ihre Situation keine aktuellen akuten Entscheidungen erfordert, sondern eine ruhige Einordnung erreicht, stufen wir das Honorar sofort auf das Erstgespräch (299 €) zurück. Die Differenz wird Ihnen ohne Rückfragen erstattet.


Der Strategische Entscheidungs-Check erfordert keine Anmeldung und keine Angabe persönlicher Daten​. Ihre Antworten werden nicht gespeichert und keinem Dritten zugänglich gemacht. 


Der zeitliche Aufwand beträgt rund 10 Minuten. Sie erhalten Ihr Ergebnis unmittelbar im Anschluss.


 

Was der Scheck leistet, und was nicht?


 


Der Strategische Entscheidungs-Check ersetzt keine wichtige berufliche Entscheidung.


Er verschafft Ihnen eine strukturierte Grundlage, um diese Entscheidung nicht unter Zeitdruck oder aus dem Bauch heraus, sondern auf Basis einer nüchternen Einordnung Ihrer Situation zu treffen.


Sie verlassen den Check mit einer klaren Antwort auf drei Fragen:

Trägt Ihre bisherige Orientierung unter den heutigen Bedingungen noch?


Besteht Anlass, sie zu überprüfen?


Und wenn ja, welcher nächste Schritt ist sinnvoll?

Dauer: ca. 10 Minuten * Kostenfrei * Keine Anmeldung * Sofortiges Ergebnis


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Samstag, 3. Oktober 2026

Die Abfindungs-Falle im Dezember – Warum das vierte Quartal für Aussteiger doppelt zählt

Wer in diesem Jahr eine Abfindung erhalten hat, sollte das vierte Quartal nicht als Jahresendspurt begreifen.

Sondern als letzte Gelegenheit zur Schadensbegrenzung.

Denn eine Abfindung katapultiert das zu versteuernde Einkommen in Regionen, in denen jeder zusätzliche Euro zur Hälfte und mehr versteuert wird. Die Fünftelregelung mildert das – aber sie mildert nicht alles.

Was viele übersehen: Die wirksamsten Gegenmaßnahmen haben alle dieselbe Frist. Den 31. Dezember.

Beiträge zur Basis-Altersvorsorge sind 2026 bis zu 30.826 Euro abziehbar – bei Zusammenveranlagung 61.652 Euro. Wer Kapital aus der Abfindung hat, kann hier in einem Jahr Vorsorge aufholen, für die er sonst Jahre braucht.

Spenden und Stiftungszuführungen mindern das laufende Jahr – der Sonderausgabenabzug von bis zu 1 Million Euro lässt sich auf zehn Jahre verteilen.

„Man soll die Dinge so einfach wie möglich machen. Aber nicht einfacher." (Albert Einstein zugeschrieben, nach Roger Sessions in der New York Times, 8. Januar 1950.)

Jahresendplanung nach einer Abfindung ist genau das: so einfach wie möglich. Eine überschaubare Liste, ein paar Überweisungen, ein paar Termine.

Aber nicht einfacher.

Denn wer sie weglässt, verschenkt Gestaltungsspielraum, der am 1. Januar unwiederbringlich verfallen ist. https://www.abfindunginfo.de/jetzt-mit-der-abfindung-zu-finanzieller-unabhangigkeit.html/


Wertguthaben oder Abfindung? Ein häufig vermischter Unterschied mit echten Folgen
Wertguthaben und Abfindung liegen im beruflichen Exit oft zeitlich nah beieinander. Manchmal stehen beide Begriffe sogar in derselben Vereinbarung.


Wertguthaben oder Abfindung?


Wertguthaben und Abfindung liegen im beruflichen Exit oft zeitlich nah beieinander. Manchmal stehen beide Begriffe sogar in derselben Vereinbarung. Das verleitet dazu, sie als austauschbar zu behandeln. Sie erfüllen aber nicht dieselbe Funktion.

Eine Abfindung vereinbaren Sie als finanzielle Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes. Ein Wertguthaben, als Teil Ihres Arbeitsentgelts, nutzen Sie, um eine spätere Freistellung von der Arbeitsleistung oder eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit zu finanzieren. Diese Unterscheidung ist nicht nur sprachlich. Sie prägt, welche arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen Sie prüfen müssen.


Die Annahme, die zu Verwechslungen führt


"Ich kann einen Teil meiner Abfindung einfach in ein Wertguthaben übertragen und später wie laufendes Einkommen nutzen."


Wollen Sie eine Wertguthabenvereinbarung nutzen, müssen Sie die Voraussetzungen des § 7b SGB IV erfüllen. Sie schließen die Vereinbarung schriftlich. Sie bringen Arbeitsentgelt in das Wertguthaben ein, um es für Zeiten Ihrer Freistellung oder einer Verringerung Ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. Den Anspruch auf dieses Arbeitsentgelt haben Sie durch tatsächliche Arbeitsleistung erzielt, nicht durch eine Abfindungsvereinbarung.

Eine Abfindung fließt Ihnen nicht aus geleisteter Arbeit zu. Ein Wertguthaben tut genau das. Das ist der Kern des Unterschieds.


Drei Modelle, die ähnlich aussehen, aber unterschiedlich funktionieren


Im Exit können Sie drei Konstellationen leicht verwechseln, weil Sie in allen Fällen nach dem Ende Ihrer aktiven Arbeitsleistung Zahlungen erhalten können:

- Freistellung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis: Ihre Arbeitsleistung entfällt zeitweise oder dauerhaft, Dienstverhältnis und vereinbarte Vergütungslogik bestehen fort.


- Wertguthabenvereinbarung: Sie verwenden eingebrachtes Arbeitsentgelt für eine spätere Freistellung oder Arbeitszeitverringerung nach den gesetzlichen Voraussetzungen.


- Abfindungsvereinbarung: Sie vereinbaren eine Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes oder andere klar bezeichnete Vertragsfolgen.

Ein gemeinsamer Zahlungstermin oder eine gemeinsame Überschrift im Vertrag ersetzt die eigenständige Prüfung dieser drei Modelle nicht.


Was beim Arbeitgeberwechsel mit einem Wertguthaben passiert


Endet Ihre Beschäftigung, müssen Sie ein bestehendes Wertguthaben nicht zwingend ohne weitere Optionen auflösen. § 7f SGB IV eröffnet die Möglichkeit, Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber zu übertragen, wenn dieser eine entsprechende Vereinbarung geschlossen hat und der Übertragung zustimmt. Eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund ist ebenfalls möglich, wenn Sie die gesetzliche Wertgrenze erreichen.

Wichtig: Nach der Übertragung ist eine Rückübertragung ausgeschlossen. Das ist keine technische Umbuchung, sondern eine endgültige Entscheidung über Ihre spätere Steuerungsoption.


Warum diese Trennung besonders im Exit wichtig ist


Wenn Sie Freistellung, Wertguthaben und Abfindung vertraglich vermischen, vereinfachen Sie Ihren Übergang nicht. Sie schaffen offene Fragen genau dort, wo Sie Klarheit über Beschäftigung, Zahlung und Beendigung benötigen: Ihr Zahlungszeitpunkt bleibt unklar, Sie können Beschäftigungs- und Beendigungsphase nicht sauber trennen, und Sie wissen nicht, ob Sie ein Wertguthaben übertragen, verwenden oder auflösen können.

Wer zwei verschiedene Werkzeuge mit demselben Namen benennt, verwechselt sie irgendwann auch in der Anwendung.

Genau diese Trennung, nach Funktion und Zeitachse, ordnet die Exit-Steuerlandkarte im Ratgeber "Nach dem Job: Steuern steuern".

Siehe auch:

- Wertguthaben mit Abfindung aufstocken?

Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber? https://www.abfindunginfo.de/wertguthaben-freistellung-abfindung/

Freitag, 2. Oktober 2026

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip – Das unterschätzte Werkzeug des § 11 EStG

Das mächtigste Jahresend-Instrument des Steuerrechts passt in einen Satz:

Maßgeblich ist, wann das Geld fließt – nicht, wofür es gedacht ist.

§ 11 EStG. Zufluss-Abfluss-Prinzip. Klingt trocken. Ist Gold wert.

Ausgaben, die ohnehin anstehen – Fachliteratur, Fortbildung, Arbeitsmittel, Versicherungsbeiträge –, bringen in diesem Jahr etwas, wenn sie in diesem Jahr bezahlt werden.

Bis zu drei Jahre im Voraus gezahlte Beiträge, etwa auf die Berufshaftpflicht, werden komplett im Zahlungsjahr berücksichtigt.

Für Selbständige gilt der Spiegel auf der Einnahmenseite: Die Rechnung vom 28. Dezember wird 2026 vereinnahmt. Dieselbe Rechnung vom 5. Januar: 2027.

In einem Jahr mit ohnehin hoher Progression – etwa durch eine Abfindung – kann diese Verschiebung bares Geld wert sein.

Kein Gestaltungsmodell. Keine Grauzone. Nur Kalenderlogik.

Die Frage ist nicht, ob das legal ist. Das ist es.

Die Frage ist, ob Sie es auf dem Schirm haben, bevor das Jahr vorbei ist. Die Entscheidung treffen Sie nicht in der letzten Dezemberwoche, sondern jetzt.

Dienstag, 29. September 2026

Steuervorauszahlung nicht ohne Liquiditäts-Check

Steuervorauszahlung nicht ohne Liquiditäts-Check
Steuervorauszahlung ohne Liquiditäts-Check gefährdet bei Führungskräften die Asset-Protection. Wollen Sie dieses Risiko vermeiden? Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung auf Liquidität, Vermögensschutz und Handlungsspielraum in einer Exit-Situation?

Steuervorauszahlung – ein oft unterschätztes Instrument für Liquidität


Steuervorauszahlungen beeinflussen unmittelbar Ihren finanziellen Handlungsspielraum. Besonders dann, wenn Ihr aktuelles Einkommen nicht mehr der Einkommensstruktur des Vorjahres entspricht.
Gehören Sie auch zu den Führungskräften, die wie Unternehmer und Selbstständige viermal im Jahr Steuern vorauszahlen? Oder akzeptieren Sie einfach, dass monatlich ein fester Teil Ihres Gehalts an das Finanzamt fließt? Was passiert mit Ihrer Liquiditätsplanung, wenn die Vorauszahlungen noch auf einem Vorjahreseinkommen basieren, das durch eine einmalige Abfindung geprägt war?
Viele Führungskräfte missverstehen Einkommensteuervorauszahlungen oder Lohnsteuerabzüge als notwendige Folge eines fiskalischen Verwaltungsakts. Schließlich sind sie brave Steuerzahler.
"Was hilft es dir, damit zu prahlen, daß du ein freies Menschenkind? Mußt du nicht pünktlich Steuern zahlen, obwohl si dir zuwider sind?" (W. Busch, 1832 - 1908)
Doch in Exit-Situationen kann eine Steuervorauszahlung für Ihre Liquiditäts-Governance kritisch werden. Das eigentliche Risiko liegt nicht in der Steuerzahlung selbst. Das Risiko liegt darin, dass die festgesetzten Vorauszahlungen auf einer Einkommensrealität beruhen können, die längst nicht mehr existiert. Hat sich Ihr steuerpflichtiges Einkommen seitdem verändert? Selbst wenn – kennt und interessiert das Finanzamt dies zunächst nicht.
Aber wie passt eine solche Veränderung zu Ihrer Ausgabensituation? Welche Konsequenzen entstehen für Ihre Handlungsfähigkeit, wenn die Vorauszahlungen unverändert bleiben?
Es ist zwar edel von Ihnen, dem Staat ein zinsloses Darlehen zu gewähren – wofür dieser sich nicht mal bedankt. Doch möglicherweise wird dadurch Kapital gebunden, das für Ihre Rücklagenbildung, Ihren Vermögensschutz oder eine berufliche Neuorientierung verfügbar sein könnte.
Was können Sie also tun, um Ihre Vorauszahlung Ihrer aktuellen Situation anzupassen und damit Liquidität zu sichern?
Strategische Gestaltung statt passiver Verwaltung
Auf Board-Level verschieben sich Einkommensströme oft schneller, als das Finanzamt Bescheide erlassen kann. Besonders bei unregelmäßigen oder Einmalzahlungen wie Abfindungen, Dividenden und Tantiemen erhält das Finanzamt zwar Informationen, aber ändert deshalb nicht automatisch Ihre Steuervorauszahlung. Ebenso wird sich ein Wechsel in eine neue Governance-Struktur bestenfalls bei den Lohnsteuerabzügen auswirken.
Deshalb sollten Sie regelmäßige vor den Vorauszahlungsterminen prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Zur Erinnerung: gem. § 37 EStG sind diese Termine der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Das ist kein „nice-to-have“, sondern notwendig zur Haftungsvermeidung für Ihre Privatbilanz.
Liquiditätssicherung durch präzise Entscheidungsarchitektur
Grundsätzlich wissen Sie ja selbst: Ist das steuerpflichtige Einkommen im laufenden Jahr niedriger als im Vorjahr, wird Kapital gebunden, was die Liquidität einschränkt. Denn das voraus gezahlte Geld können Sie nicht einfach zurückholen, wie eine Einzahlung auf dem Sparkonto. Möglicherweise könnte dies jedoch in Ihrem ureigensten Interesse besser für Vermögensschutz, Rücklagenbildung oder die Finanzierung eines beruflichen Übergangs genutzt werden.
Deshalb hier drei Anregungen für Ihre Asset-Protection:
- Steuer-Check: Gleichen Sie Ihre tatsächlichen Einkünfte quartalsweise mit den Festsetzungen ab.
- Antrag auf Anpassung: Nutzen Sie die Möglichkeit eines formlosen Antrags zur Herabsetzung, wenn Ihre Einkünfte sinken (gegebenenfalls auch, wenn sie steigen).
- Fristen wahren: Handeln Sie rechtzeitig vor den Fälligkeitsterminen, damit Sie auch zeitnah von Ihrem schwer verdienten Geld etwas behalten.
Wie setzen Sie nun diese drei Anregungen um?
Anpassung der Steuervorauszahlung – Existenzsicherung und Risikomanagement
Viele Steuerpflichtige wissen nicht, dass Vorauszahlungen nicht in Stein gemeißelt sind.
Nach § 37 Abs. 3 EStG können Einkommensteuer-Vorauszahlungen auch im laufenden Jahr an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden.
Das gilt sowohl nach unten als auch nach oben.
Ein solcher Antrag ist unkompliziert:
- über ELSTER
- schriftlich beim Finanzamt
- über den steuerlichen Berater
möglich.
Die Finanzämter akzeptieren solche Anpassungen praktisch regelmäßig, wenn die aktuelle Einkommensveränderung nachvollziehbar dokumentiert wird.
Helmut Schmidt (2001)
Quelle. wikipedia
Vielleicht kennen Sie den Rat des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Schmidt, gegründet auf ein BFH-Urteil von 1965:
„Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen.“
Typische Nachweise, dass sich voraussichtlich das steuerliche Einkommen ändert, sind Prognoserechnungen und Dokumentation von Einmaleffekten. Bei unternehmerischer oder selbständiger Tätigkeit hilft auch eine aktuelle BWA oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Mit einer sauberen Steuerplanung stärken Sie Reputation, finanzielle Unabhängigkeit und Ihren Handlungsspielraum in Phasen beruflicher Veränderung.
Fazit
Die eigentliche Frage lautet nicht, ob Sie Steuern zahlen müssen. Die Frage lautet, ob Ihre Steuerzahlungen noch zu Ihrer aktuellen Einkommensrealität passen. Wer in Exit-Situationen Liquidität verliert, verliert oft mehr als Geld: Er verliert Entscheidungsspielraum.
Übrigens:
Wann haben Sie zuletzt Ihre Vorauszahlungen an Ihre tatsächliche Einkommensentwicklung angepasst? Hinterlassen Sie Ihre Erfahrungen in den Kommentaren, Sie helfen anderen Lesern.
Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber? https://www.abfindunginfo.de/steuervorauszahlung-nicht-ohne-liquiditaets-check/

Sonntag, 27. September 2026

Abfindung und Arbeitslosengeld: Warum "Ruhen" und "Sperrzeit" zwei verschiedene Fallen sind

Abfindung und Arbeitslosengeld: Warum
"Bei Abfindung gibt es kein Arbeitslosengeld." Diesen Satz hört man oft. Er ist zu grob, um daraus eine Entscheidung abzuleiten.

Bei Abfindung gibt es kein Arbeitslosengeld?


Udo Geiger, Ulrich Stascheit, et al.: Leitfaden zum ArbeitslosengeldDiesen Satz hört man oft, in Verhandlungen, in Foren, manchmal auch von Beratern, die es eigentlich besser wissen müssten. Er ist zu grob, um daraus eine Entscheidung abzuleiten.
Mit einer Abfindung verhandeln Sie nicht nur über Geld. Sie gestalten einen Übergang zwischen Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Ihrer nächsten beruflichen Rolle. Der kritische Fehler entsteht dabei häufig nicht bei der Auszahlung. Er entsteht vorher, wenn eine Vereinbarung unterschrieben wird, ohne Beendigungsgrund, Kündigungsfrist und Beendigungszeitpunkt auf einer Zeitachse zu prüfen.
Vier Begriffe, die Sie nicht verwechseln sollten
Ruhezeit und Sperrzeit haben unterschiedliche gesetzliche Auslöser. Die Zahlung einer Abfindung allein ist kein hinreichender Grund, ob eine Ruhezeit oder Sperrzeit von der Arbeitsagentur verhängt wird. Sie müssen die konkrete Vertrags- und Zeitstruktur prüfen:
- Entlassungsentschädigung: Erhalten Sie wegen der Beendigung eine Entschädigung, und endet Ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Arbeitgeberkündigungsfrist?
- Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III): Kann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Entlassungsentschädigung und vorzeitiger Beendigung für einen Zeitraum ruhen?
- Sperrzeit (§ 159 SGB III): Haben Sie das Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne dass ein wichtiger Grund die Folgen ausschließt?
- Arbeitsuchendmeldung (§ 38 SGB III): Haben Sie Ihre Meldung nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts fristgerecht abgegeben?
Ruhezeit: eine Frage der Kündigungsfrist, nicht der Abfindungshöhe
Gemäß § 158 Abs. 1 SGB III knüpft ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld daran an, dass Sie wegen der Beendigung eine Abfindung erhalten und Ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Der Anspruch ruht grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem Ihr Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
Die Höhe Ihrer Abfindung berührt diese Frage nicht. Auch eine einvernehmliche und freundlich formulierte Vereinbarung ersetzt keine Prüfung des tatsächlichen Beendigungsmechanismus.
Sperrzeit: Ihre Arbeitsaufgabe und einen wichtigen Grund auseinanderhalten
Nach § 159 Abs. 1 SGB III droht eine Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten ohne wichtigen Grund. Dazu zählt, dass Sie das Beschäftigungsverhältnis lösen oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für seine Lösung geben.
Eine einvernehmliche Beendigung ist deshalb nicht automatisch dasselbe wie eine arbeitgeberseitige Kündigung. Ebenso wenig lässt sich aus der Abfindungshöhe ableiten, ob eine Sperrzeit eintritt oder ausbleibt. Entscheidend sind der konkrete Ablauf und die Tatsachen, die für einen wichtigen Grund sprechen können.
Wer die Ausgangslage erst hinterher rekonstruiert, steht schlechter da als wer sie von Anfang an dokumentiert.
Die Frist, die in Verhandlungen leicht untergeht
Peter Ranning: Per Abfindung in den RuhestandGemäß § 38 Abs. 1 SGB III sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie weniger als drei Monate vorher vom Beendigungszeitpunkt, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden.
Wird diese Meldung verspätet abgegeben, kann das selbst eine einwöchige Sperrzeit auslösen, unabhängig von der Frage des Ruhens oder der ursprünglichen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Warum diese vier Begriffe zusammen gehören
Ruhen betrifft die zeitliche Verfügbarkeit Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Sperrzeit besagt, ob überhaupt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht. Die Arbeitsuchendmeldung betrifft eine eigenständige Formalpflicht mit eigener Sperrzeitfolge. Diese drei Mechanismen wirken unabhängig voneinander, und keiner von ihnen wird durch die Höhe der Abfindung neutralisiert.
Wer den Wald nicht sieht, weil er einen einzelnen Baum betrachtet, verpasst die Fristen, die zwischen den Bäumen liegen.
Genau diese Zusammenhänge, Ruhen, Sperrzeit und Meldung auf einer gemeinsamen Zeitachse, ordnet die Exit-Steuerlandkarte im Ratgeber "Nach dem Job: Steuern steuern". https://www.abfindunginfo.de/abfindung-sperrzeit-arbeitslosengeld/

Samstag, 26. September 2026



Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungen in zwei Raten
Abfindungen in zwei Raten zahlen – ist das steuerlich günstig? Das kann schon sein – wenn man die Bedingungen beachtet.


Die Besteuerung der Abfindung mit dem ermäßigten Steuersatz ("Fünftelregelung") bei Abfindungen in zwei Raten ist möglich.


Aus unterschiedlichen Gründen kalkulieren vor allem Abfindungsempfänger immer mal wieder, ob es nicht steuerlich günstiger ist, eine Abfindung in zwei oder mehr Raten auszahlen zu lassen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, damit eine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung nicht verloren geht.

Denn wenn eine Abfindung den Steuerpflichtigen in mehreren Teilbeträgen in unterschiedlichen Kalenderjahren zufließt, so ist das grundsätzlich schädlich für die Anwendung der Fünftelregelung. Das entschied der BFH am 03.07.2002 und wird in der "1. Prüfung" berücksichtigt (wie sie auch im Abfindungsrechner von abfindunginfo.de vorgenommen wird).

Leider wird auch im Internet oft der Eindruck erweckt, als würde eine Abfindung immer nach der Fünftelregelung ermäßigt – das stimmt so nicht!


Geringfügige Teilleistung in anderem Kalenderjahr ist möglich


Eine den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptleistung einer Abfindung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung ("Abfindungen in zwei Raten") hinzukommt.

Ansonsten würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25.8.2009, IX R 11/09).

In dem Sinne hat das FG Köln am 09.03.2010 eine Teilleistung von 5 % als unschädlich anerkannt.

Demgegenüber wurde eine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung vom FG Rheinland-Pfalz am 24.1.2013 als schädlich gewertet, weil eine in Höhe von ca. 12,5 % der Gesamtleistung in einem anderen Jahr gezahlt wurde.


BFH konkretisiert "geringfügige Nebenleistung" für Abfindungen in zwei Raten


Die Kriterien dafür, was eine minimale Teilleistung ist, hat der BFH mit dem Urteil vom 13.10.2015 konkretisiert:

Nach diesem Urteil ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn sich die Teilleistung eindeutig als geringfügige Nebenleistung einer Hauptleistung darstellt.

Dafür enthält das Urteil zwei Kriterien, die sich aus folgenden Leitsätzen ergeben:

- Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist.


- Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Dieser Maßstab der Steuerentlastung ist gleichermaßen heranzuziehen, um eine Geringfügigkeit festzustellen. Denn mit der Teilauszahlung (vor Steuern) würde noch nicht einmal der Nachteil der vollen Besteuerung ausgeglichen. Steuerpflichtigen würde so die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung versagt. Sie ständen besser da, wenn sie die Teilleistung nicht erhalten hätten. Mit dem Gesetz soll jedoch der ermäßigte Steuersatz zur Abmilderung der Progressionssteigerung geboten sein.

Wer sich also die Abfindung in zwei Raten auszahlen lassen will, sollte diese beiden Kriterien kennen. Nur so können sie sich gegen eine zu hohe Steuerbelastung wehren.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14


Besteuerung der Abfindung mit dem ermäßigten Steuersatz ("Fünftelregelung") bei planwidrigem Zufluss in mehreren Kalenderjahren


Wenn sich "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" vor Gericht über die Höhe der Entschädigung streiten, kann es vorkommen, dass der "Arbeitgeber" im Jahr des Ausscheidens nur soviel Abfindung auszahlt, wie er zunächst zugestehen will. Eventuell erst Jahre später wird dann aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs eine weitere Zahlung folgen. Steuerlich handelt es sich in dem Fall um einen "planwidrigen Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen".

Steuerpflichtige können daraufhin beantragen, den später zugeflossenen Teil der Abfindung ("Korrekturbetrag") in das Kalenderjahr ("Veranlagungszeitraum") zurück zu beziehen, in dem die – grundsätzlich begünstigte – Hauptentschädigung zugeflossen ist.

Stimmt das Finanzamt diesem Antrag auf eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung in zwei Raten gem. § 163 AO zu, ist der Steuerbescheid für das erste Auszahlungsjahr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wobei die begünstigte Besteuerung (nach der Fünftelregelung) auf die gesamte Abfindung (Hauptentschädigung zzgl. Korrekturbetrag) anzuwenden ist.


Achtung Falle: Ohne Antrag keine Steuerermäßigung


Wird der Antrag nicht gestellt und ist die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Nachzahlung erfolgte, bereits bestandskräftig, so ist der Bescheid für das Jahr der ersten Zahlung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern und die begünstigte Steuerberechnung wegen fehlender Zusammenballung zu versagen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 01.11.2013

Vgl.: BMF-Urteil vom 06.12.2021, IX R 10/21

Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel?

 

Welche Frage oder welches Problem sind für Sie offengeblieben? Gern beantworte ich Ihren Kommentar. https://www.abfindunginfo.de/ermasigter-steuersatz-bei-abfindungen-in-zwei-raten/

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