Donnerstag, 11. Juni 2026

Weniger Mitarbeiter, geringere Kosten - VW meldet Sparerfolge

"Bis Jahresende werde die Belegschaft bei der Volkswagen AG in Deutschland einschließlich der Werke in Sachsen und Osnabrück um 19.000 sinken, heißt es in dem veröffentlichten Redetext zur Hauptversammlung in der kommenden Woche." https://bit.ly/3QD8jVM

Steuervorauszahlung nicht ohne Liquiditäts-Check

Steuervorauszahlung nicht ohne Liquiditäts-Check
Steuervorauszahlung ohne Liquiditäts-Check gefährdet bei Führungskräften die Asset-Protection. Wollen Sie dieses Risiko vermeiden? Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung auf Liquidität, Vermögensschutz und Handlungsspielraum in einer Exit-Situation?

Steuervorauszahlung – ein oft unterschätztes Instrument für Liquidität


Steuervorauszahlungen beeinflussen unmittelbar Ihren finanziellen Handlungsspielraum. Besonders dann, wenn Ihr aktuelles Einkommen nicht mehr der Einkommensstruktur des Vorjahres entspricht.
Gehören Sie auch zu den Führungskräften, die wie Unternehmer und Selbstständige viermal im Jahr Steuern vorauszahlen? Oder akzeptieren Sie einfach, dass monatlich ein fester Teil Ihres Gehalts an das Finanzamt fließt? Was passiert mit Ihrer Liquiditätsplanung, wenn die Vorauszahlungen noch auf einem Vorjahreseinkommen basieren, das durch eine einmalige Abfindung geprägt war?
Viele Führungskräfte missverstehen Einkommensteuervorauszahlungen oder Lohnsteuerabzüge als notwendige Folge eines fiskalischen Verwaltungsakts. Schließlich sind sie brave Steuerzahler.
"Was hilft es dir, damit zu prahlen, daß du ein freies Menschenkind? Mußt du nicht pünktlich Steuern zahlen, obwohl si dir zuwider sind?" (W. Busch, 1832 - 1908)
Doch in Exit-Situationen kann eine Steuervorauszahlung für Ihre Liquiditäts-Governance kritisch werden. Das eigentliche Risiko liegt nicht in der Steuerzahlung selbst. Das Risiko liegt darin, dass die festgesetzten Vorauszahlungen auf einer Einkommensrealität beruhen können, die längst nicht mehr existiert. Hat sich Ihr steuerpflichtiges Einkommen seitdem verändert? Selbst wenn – kennt und interessiert das Finanzamt dies zunächst nicht.
Aber wie passt eine solche Veränderung zu Ihrer Ausgabensituation? Welche Konsequenzen entstehen für Ihre Handlungsfähigkeit, wenn die Vorauszahlungen unverändert bleiben?
Es ist zwar edel von Ihnen, dem Staat ein zinsloses Darlehen zu gewähren – wofür dieser sich nicht mal bedankt. Doch möglicherweise wird dadurch Kapital gebunden, das für Ihre Rücklagenbildung, Ihren Vermögensschutz oder eine berufliche Neuorientierung verfügbar sein könnte.
Was können Sie also tun, um Ihre Vorauszahlung Ihrer aktuellen Situation anzupassen und damit Liquidität zu sichern?
Strategische Gestaltung statt passiver Verwaltung
Auf Board-Level verschieben sich Einkommensströme oft schneller, als das Finanzamt Bescheide erlassen kann. Besonders bei unregelmäßigen oder Einmalzahlungen wie Abfindungen, Dividenden und Tantiemen erhält das Finanzamt zwar Informationen, aber ändert deshalb nicht automatisch Ihre Steuervorauszahlung. Ebenso wird sich ein Wechsel in eine neue Governance-Struktur bestenfalls bei den Lohnsteuerabzügen auswirken.
Deshalb sollten Sie regelmäßige vor den Vorauszahlungsterminen prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Zur Erinnerung: gem. § 37 EStG sind diese Termine der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Das ist kein „nice-to-have“, sondern notwendig zur Haftungsvermeidung für Ihre Privatbilanz.
Liquiditätssicherung durch präzise Entscheidungsarchitektur
Grundsätzlich wissen Sie ja selbst: Ist das steuerpflichtige Einkommen im laufenden Jahr niedriger als im Vorjahr, wird Kapital gebunden, was die Liquidität einschränkt. Denn das voraus gezahlte Geld können Sie nicht einfach zurückholen, wie eine Einzahlung auf dem Sparkonto. Möglicherweise könnte dies jedoch in Ihrem ureigensten Interesse besser für Vermögensschutz, Rücklagenbildung oder die Finanzierung eines beruflichen Übergangs genutzt werden.
Deshalb hier drei Anregungen für Ihre Asset-Protection:
- Steuer-Check: Gleichen Sie Ihre tatsächlichen Einkünfte quartalsweise mit den Festsetzungen ab.
- Antrag auf Anpassung: Nutzen Sie die Möglichkeit eines formlosen Antrags zur Herabsetzung, wenn Ihre Einkünfte sinken (gegebenenfalls auch, wenn sie steigen).
- Fristen wahren: Handeln Sie rechtzeitig vor den Fälligkeitsterminen, damit Sie auch zeitnah von Ihrem schwer verdienten Geld etwas behalten.
Wie setzen Sie nun diese drei Anregungen um?
Anpassung der Steuervorauszahlung – Existenzsicherung und Risikomanagement
Viele Steuerpflichtige wissen nicht, dass Vorauszahlungen nicht in Stein gemeißelt sind.
Nach § 37 Abs. 3 EStG können Einkommensteuer-Vorauszahlungen auch im laufenden Jahr an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden.
Das gilt sowohl nach unten als auch nach oben.
Ein solcher Antrag ist unkompliziert:
- über ELSTER
- schriftlich beim Finanzamt
- über den steuerlichen Berater
möglich.
Die Finanzämter akzeptieren solche Anpassungen praktisch regelmäßig, wenn die aktuelle Einkommensveränderung nachvollziehbar dokumentiert wird.
Helmut Schmidt (2001)
Quelle. wikipedia
Vielleicht kennen Sie den Rat des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Schmidt, gegründet auf ein BFH-Urteil von 1965:
„Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen.“
Typische Nachweise, dass sich voraussichtlich das steuerliche Einkommen ändert, sind Prognoserechnungen und Dokumentation von Einmaleffekten. Bei unternehmerischer oder selbständiger Tätigkeit hilft auch eine aktuelle BWA oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Mit einer sauberen Steuerplanung stärken Sie Reputation, finanzielle Unabhängigkeit und Ihren Handlungsspielraum in Phasen beruflicher Veränderung.
Fazit
Die eigentliche Frage lautet nicht, ob Sie Steuern zahlen müssen. Die Frage lautet, ob Ihre Steuerzahlungen noch zu Ihrer aktuellen Einkommensrealität passen. Wer in Exit-Situationen Liquidität verliert, verliert oft mehr als Geld: Er verliert Entscheidungsspielraum.
Übrigens:
Wann haben Sie zuletzt Ihre Vorauszahlungen an Ihre tatsächliche Einkommensentwicklung angepasst? Hinterlassen Sie Ihre Erfahrungen in den Kommentaren, Sie helfen anderen Lesern.
Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber? https://bit.ly/4vw1ggi

Dienstag, 9. Juni 2026

Steuervorauszahlung nicht ohne Liquiditäts-Check

Steuervorauszahlung nicht ohne Liquiditäts-Check
Steuervorauszahlung ohne Liquiditäts-Check gefährdet bei Führungskräften die Asset-Protection. Wollen Sie dieses Risiko vermeiden? Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung auf Liquidität, Vermögensschutz und Handlungsspielraum in einer Exit-Situation?

Steuervorauszahlung – ein oft unterschätztes Instrument für Liquidität


Steuervorauszahlungen beeinflussen unmittelbar Ihren finanziellen Handlungsspielraum. Besonders dann, wenn Ihr aktuelles Einkommen nicht mehr der Einkommensstruktur des Vorjahres entspricht.
Gehören Sie auch zu den Führungskräften, die wie Unternehmer und Selbstständige viermal im Jahr Steuern vorauszahlen? Oder akzeptieren Sie einfach, dass monatlich ein fester Teil Ihres Gehalts an das Finanzamt fließt? Was passiert mit Ihrer Liquiditätsplanung, wenn die Vorauszahlungen noch auf einem Vorjahreseinkommen basieren, das durch eine einmalige Abfindung geprägt war?
Viele Führungskräfte missverstehen Einkommensteuervorauszahlungen oder Lohnsteuerabzüge als notwendige Folge eines fiskalischen Verwaltungsakts. Schließlich sind sie brave Steuerzahler.
"Was hilft es dir, damit zu prahlen, daß du ein freies Menschenkind? Mußt du nicht pünktlich Steuern zahlen, obwohl si dir zuwider sind?" (W. Busch, 1832 - 1908)
Doch in Exit-Situationen kann eine Steuervorauszahlung für Ihre Liquiditäts-Governance kritisch werden. Das eigentliche Risiko liegt nicht in der Steuerzahlung selbst. Das Risiko liegt darin, dass die festgesetzten Vorauszahlungen auf einer Einkommensrealität beruhen können, die längst nicht mehr existiert. Hat sich Ihr steuerpflichtiges Einkommen seitdem verändert? Selbst wenn – kennt und interessiert das Finanzamt dies zunächst nicht.
Aber wie passt eine solche Veränderung zu Ihrer Ausgabensituation? Welche Konsequenzen entstehen für Ihre Handlungsfähigkeit, wenn die Vorauszahlungen unverändert bleiben?
Es ist zwar edel von Ihnen, dem Staat ein zinsloses Darlehen zu gewähren – wofür dieser sich nicht mal bedankt. Doch möglicherweise wird dadurch Kapital gebunden, das für Ihre Rücklagenbildung, Ihren Vermögensschutz oder eine berufliche Neuorientierung verfügbar sein könnte.
Was können Sie also tun, um Ihre Vorauszahlung Ihrer aktuellen Situation anzupassen und damit Liquidität zu sichern?
Strategische Gestaltung statt passiver Verwaltung
Auf Board-Level verschieben sich Einkommensströme oft schneller, als das Finanzamt Bescheide erlassen kann. Besonders bei unregelmäßigen oder Einmalzahlungen wie Abfindungen, Dividenden und Tantiemen erhält das Finanzamt zwar Informationen, aber ändert deshalb nicht automatisch Ihre Steuervorauszahlung. Ebenso wird sich ein Wechsel in eine neue Governance-Struktur bestenfalls bei den Lohnsteuerabzügen auswirken.
Deshalb sollten Sie regelmäßige vor den Vorauszahlungsterminen prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Zur Erinnerung: gem. § 37 EStG sind diese Termine der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Das ist kein „nice-to-have“, sondern notwendig zur Haftungsvermeidung für Ihre Privatbilanz.
Liquiditätssicherung durch präzise Entscheidungsarchitektur
Grundsätzlich wissen Sie ja selbst: Ist das steuerpflichtige Einkommen im laufenden Jahr niedriger als im Vorjahr, wird Kapital gebunden, was die Liquidität einschränkt. Denn das voraus gezahlte Geld können Sie nicht einfach zurückholen, wie eine Einzahlung auf dem Sparkonto. Möglicherweise könnte dies jedoch in Ihrem ureigensten Interesse besser für Vermögensschutz, Rücklagenbildung oder die Finanzierung eines beruflichen Übergangs genutzt werden.
Deshalb hier drei Anregungen für Ihre Asset-Protection:
- Steuer-Check: Gleichen Sie Ihre tatsächlichen Einkünfte quartalsweise mit den Festsetzungen ab.
- Antrag auf Anpassung: Nutzen Sie die Möglichkeit eines formlosen Antrags zur Herabsetzung, wenn Ihre Einkünfte sinken (gegebenenfalls auch, wenn sie steigen).
- Fristen wahren: Handeln Sie rechtzeitig vor den Fälligkeitsterminen, damit Sie auch zeitnah von Ihrem schwer verdienten Geld etwas behalten.
Wie setzen Sie nun diese drei Anregungen um?
Anpassung der Steuervorauszahlung – Existenzsicherung und Risikomanagement
Viele Steuerpflichtige wissen nicht, dass Vorauszahlungen nicht in Stein gemeißelt sind.
Nach § 37 Abs. 3 EStG können Einkommensteuer-Vorauszahlungen auch im laufenden Jahr an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden.
Das gilt sowohl nach unten als auch nach oben.
Ein solcher Antrag ist unkompliziert:
- über ELSTER
- schriftlich beim Finanzamt
- über den steuerlichen Berater
möglich.
Die Finanzämter akzeptieren solche Anpassungen praktisch regelmäßig, wenn die aktuelle Einkommensveränderung nachvollziehbar dokumentiert wird.
Helmut Schmidt (2001)
Quelle. wikipedia
Vielleicht kennen Sie den Rat des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Schmidt, gegründet auf ein BFH-Urteil von 1965:
„Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen.“
Typische Nachweise, dass sich voraussichtlich das steuerliche Einkommen ändert, sind Prognoserechnungen und Dokumentation von Einmaleffekten. Bei unternehmerischer oder selbständiger Tätigkeit hilft auch eine aktuelle BWA oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Mit einer sauberen Steuerplanung stärken Sie Reputation, finanzielle Unabhängigkeit und Ihren Handlungsspielraum in Phasen beruflicher Veränderung.
Fazit
Die eigentliche Frage lautet nicht, ob Sie Steuern zahlen müssen. Die Frage lautet, ob Ihre Steuerzahlungen noch zu Ihrer aktuellen Einkommensrealität passen. Wer in Exit-Situationen Liquidität verliert, verliert oft mehr als Geld: Er verliert Entscheidungsspielraum.
Übrigens:
Wann haben Sie zuletzt Ihre Vorauszahlungen an Ihre tatsächliche Einkommensentwicklung angepasst? Hinterlassen Sie Ihre Erfahrungen in den Kommentaren, Sie helfen anderen Lesern.
Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber? https://bit.ly/4vw1ggi

Sonntag, 7. Juni 2026



Steuervorauszahlung nicht ohne Liquiditäts-Check
Steuervorauszahlung ohne Liquiditäts-Check gefährdet bei Führungskräften die Asset-Protection. Wollen Sie dieses Risiko vermeiden? Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung auf Liquidität, Vermögensschutz und Handlungsspielraum in einer Exit-Situation?


Steuervorauszahlung – ein oft unterschätztes Instrument für Liquidität


Steuervorauszahlungen beeinflussen unmittelbar Ihren finanziellen Handlungsspielraum. Besonders dann, wenn Ihr aktuelles Einkommen nicht mehr der Einkommensstruktur des Vorjahres entspricht.

Gehören Sie auch zu den Führungskräften, die wie Unternehmer und Selbstständige viermal im Jahr Steuern vorauszahlen? Oder akzeptieren Sie einfach, dass monatlich ein fester Teil Ihres Gehalts an das Finanzamt fließt? Was passiert mit Ihrer Liquiditätsplanung, wenn die Vorauszahlungen noch auf einem Vorjahreseinkommen basieren, das durch eine einmalige Abfindung geprägt war?

Viele Führungskräfte missverstehen Einkommensteuervorauszahlungen oder Lohnsteuerabzüge als notwendige Folge eines fiskalischen Verwaltungsakts. Schließlich sind sie brave Steuerzahler.


"Was hilft es dir, damit zu prahlen, daß du ein freies Menschenkind? Mußt du nicht pünktlich Steuern zahlen, obwohl si dir zuwider sind?" (W. Busch, 1832 - 1908)


Doch in Exit-Situationen kann eine Steuervorauszahlung für Ihre Liquiditäts-Governance kritisch werden. Das eigentliche Risiko liegt nicht in der Steuerzahlung selbst. Das Risiko liegt darin, dass die festgesetzten Vorauszahlungen auf einer Einkommensrealität beruhen können, die längst nicht mehr existiert. Hat sich Ihr steuerpflichtiges Einkommen seitdem verändert? Selbst wenn – kennt und interessiert das Finanzamt dies zunächst nicht.

Aber wie passt eine solche Veränderung zu Ihrer Ausgabensituation? Welche Konsequenzen entstehen für Ihre Handlungsfähigkeit, wenn die Vorauszahlungen unverändert bleiben?

Es ist zwar edel von Ihnen, dem Staat ein zinsloses Darlehen zu gewähren – wofür dieser sich nicht mal bedankt. Doch möglicherweise wird dadurch Kapital gebunden, das für Ihre Rücklagenbildung, Ihren Vermögensschutz oder eine berufliche Neuorientierung verfügbar sein könnte.

Was können Sie also tun, um Ihre Vorauszahlung Ihrer aktuellen Situation anzupassen und damit Liquidität zu sichern?


Strategische Gestaltung statt passiver Verwaltung


Auf Board-Level verschieben sich Einkommensströme oft schneller, als das Finanzamt Bescheide erlassen kann. Besonders bei unregelmäßigen oder Einmalzahlungen wie Abfindungen, Dividenden und Tantiemen erhält das Finanzamt zwar Informationen, aber ändert deshalb nicht automatisch Ihre Steuervorauszahlung. Ebenso wird sich ein Wechsel in eine neue Governance-Struktur bestenfalls bei den Lohnsteuerabzügen auswirken.

Deshalb sollten Sie regelmäßige vor den Vorauszahlungsterminen prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Zur Erinnerung: gem. § 37 EStG sind diese Termine der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Das ist kein „nice-to-have“, sondern notwendig zur Haftungsvermeidung für Ihre Privatbilanz.


Liquiditätssicherung durch präzise Entscheidungsarchitektur


Grundsätzlich wissen Sie ja selbst: Ist das steuerpflichtige Einkommen im laufenden Jahr niedriger als im Vorjahr, wird Kapital gebunden, was die Liquidität einschränkt. Denn das voraus gezahlte Geld können Sie nicht einfach zurückholen, wie eine Einzahlung auf dem Sparkonto. Möglicherweise könnte dies jedoch in Ihrem ureigensten Interesse besser für Vermögensschutz, Rücklagenbildung oder die Finanzierung eines beruflichen Übergangs genutzt werden.

Deshalb hier drei Anregungen für Ihre Asset-Protection:

- Steuer-Check: Gleichen Sie Ihre tatsächlichen Einkünfte quartalsweise mit den Festsetzungen ab.


- Antrag auf Anpassung: Nutzen Sie die Möglichkeit eines formlosen Antrags zur Herabsetzung, wenn Ihre Einkünfte sinken (gegebenenfalls auch, wenn sie steigen).


- Fristen wahren: Handeln Sie rechtzeitig vor den Fälligkeitsterminen, damit Sie auch zeitnah von Ihrem schwer verdienten Geld etwas behalten.

Wie setzen Sie nun diese drei Anregungen um?


Anpassung der Steuervorauszahlung – Existenzsicherung und Risikomanagement


Viele Steuerpflichtige wissen nicht, dass Vorauszahlungen nicht in Stein gemeißelt sind.

Nach § 37 Abs. 3 EStG können Einkommensteuer-Vorauszahlungen auch im laufenden Jahr an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden.

Das gilt sowohl nach unten als auch nach oben.

Ein solcher Antrag ist unkompliziert:

- über ELSTER


- schriftlich beim Finanzamt


- über den steuerlichen Berater

möglich.

Die Finanzämter akzeptieren solche Anpassungen praktisch regelmäßig, wenn die aktuelle Einkommensveränderung nachvollziehbar dokumentiert wird.

Vielleicht kennen Sie den Rat des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Schmidt, gegründet auf ein BFH-Urteil von 1965:


„Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen.“


Typische Nachweise, dass sich voraussichtlich das steuerliche Einkommen ändert, sind Prognoserechnungen und Dokumentation von Einmaleffekten. Bei unternehmerischer oder selbständiger Tätigkeit hilft auch eine aktuelle BWA oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Mit einer sauberen Steuerplanung stärken Sie Reputation, finanzielle Unabhängigkeit und Ihren Handlungsspielraum in Phasen beruflicher Veränderung.


Fazit


Die eigentliche Frage lautet nicht, ob Sie Steuern zahlen müssen. Die Frage lautet, ob Ihre Steuerzahlungen noch zu Ihrer aktuellen Einkommensrealität passen. Wer in Exit-Situationen Liquidität verliert, verliert oft mehr als Geld: Er verliert Entscheidungsspielraum.

Übrigens:

Wann haben Sie zuletzt Ihre Vorauszahlungen an Ihre tatsächliche Einkommensentwicklung angepasst? Hinterlassen Sie Ihre Erfahrungen in den Kommentaren, Sie helfen anderen Lesern.

Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber? https://bit.ly/4vw1ggi


Kündigung – Steuerfreibetrag auf Abfindungen? - Kein Steuerfreibetrag auf Abfindungen seit 2006 mehr. Steuerliche Freibeträge sind gestrichen worden. Abfindungen werden in der Regel besteuert nach EStG § 19.

Exkurs: Abfindung und "Freibetrag"

Gibt es keinen Steuerfreibetrag für Abfindungen?



Einen steuerlichen Freibetrag auf Abfindungen gab es einmal – EStG § 3 Abs. 9 ist (auf amtsdeutsch) "weggefallen", richtiger müsste es heißen: Der "Gesetzgeber" hat den Steuerfreibetrag auf Abfindungen gestrichen! Denn von allein "fällt" nichts "weg" in einem Gesetz. (Aber vielleicht fragen Sie einmal Ihren Bundestagsabgeordneten, wer der Gesetzgeber ist?)



Im Diagramm rechts sehen Sie, in welchem Maß der "Gesetzgeber" den steuerlichen Freibetrag für Abfindungen gesenkt und Ihnen damit zusätzliche steuerliche Belastungen aufgebürdet hat. Der Steuerfreibetrag für Abfindungen wurden in Etappen gekappt: bis 1998, bis 2003 und dann bis 2005.



Bis dahin gab es einen gestaffelten steuerlichen Freibetrag:



- für alle "Arbeitnehmer" bei einer vom "Arbeitgeber" oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses;

- für "Arbeitnehmer" bei Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit;

- für "Arbeitnehmer" bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20-jähriger Betriebszugehörigkeit.



Solche Steuerfreibeträge sind längst Geschichte. Denn seit dem 01. 01. 2006 gibt es keinen Steuerfreibetrag für Abfindungen mehr. Lediglich eine kleine Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden.



Auch die sogenannte Übergangsregelung für "Altfälle", nach der unter bestimmten Bedingungen noch Freibeträge steuerlich anerkannt wurden, hatte der "Gesetzgeber" nur bis zum 01. 01. 2008 befristet.



Bereits mit der Streichung der Steuerfreibeträge auf Abfindungen hatte sich die Bundesregierung zwischen 1999 und 2006 erhebliche Steuermehreinnahmen gesichert. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage nannte die Bundesregierung folgende Steuermehreinnahmen aus den Ihnen gestrichenen Freibeträgen allein seit 1999:



- aufgrund des "Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002" 38 Mio. EUR;

- aufgrund des "Haushaltbegleitgesetzes 2004" 70 Mio EUR;

- aufgrund des "Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" 2005 400 Mio EUR.



(Siehe: Deutscher Bundestag, Drucksache 16/5563)



Gibt es denn nicht die Möglichkeit, z. B. durch "Steuersparmodelle" die Abfindung steuerfrei zu erhalten?



Wie hat Dir der Artikel gefallen?



zurück zu Abfindung – Steuern https://bit.ly/4og89jN

Samstag, 6. Juni 2026



Die Berechnung der Abfindung, besser gesagt der Abfindungshöhe, ist gesetzlich oder rechtlich nicht absolut verbindliche geregelt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a enthält als Richtwert für Abfindungen bei betriebsbedingter Entlassung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.



Aktualisiert: 30. 12. 2025

Berechnung der Abfindung

Die Berechnung einer Abfindung liefert eine Zahl.



Diese Zahl ist kein Entscheidungswert, sondern lediglich ein Orientierungsrahmen.



In der Praxis entstehen die größten Fehler nicht bei der Berechnung, sondern bei der Annahme, dass diese Zahl bereits die Entscheidung vorgibt.



Dieser Artikel dient dem Verständnis von Berechnungslogiken. Er ersetzt keine Klärung, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Abfindung sinnvoll verhandelt oder akzeptiert wird.



Wollen Sie wissen, welche Abfindungshöhe häufig als Orientierung genutzt wird?

Abfindungshöhe gemäß Kündigungsschutzgesetz

Für eine Bruttoabfindung kann als grober Richtwert die Vorgabe aus KSchG § 1a oder § 10 dienen. Zum Verständnis, wie dieser kalkuliert wird, hilft diese kleine Kalkulationstabelle. Doch bedenken Sie: Abfindungen werden meist verhandelt!



Welche Abfindungshöhe ist üblich?

Chevalier Rechtsanwälte haben aus einer Analyse von 1 268 internen Abfindungsdaten ermittelt: der "durchschnittliche Abfindungsfaktor für Westdeutschland liegt bei 0,64. In Ostdeutschland (inklusive Berlin) liegt er hingegen bei 0,52".



Wie hoch eine Abfindung sein kann, hängt vor allem davon ab, wie schnell und konfliktarm die Unternehmensführung das Arbeitsverhältnis auflösen will. Mit der Abfindungshöhe wird dann oft die Hoffnung verbunden, dass die Gekündigten ohne Kündigungsschutzklage der Entlassung zustimmen.



Um eine solche Lösung zu fördern, ist im KSchG § 1a eine sogenannte "Regelabfindung" festgelegt. Danach sollte die Abfindungshöhe 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen. Denn dieser Wert wird allgemein als "Richtwert" angewendet. Er ist jedoch nicht absolut verbindlich. Gerade in finanzschwächeren Unternehmen können auch deutlich geringere Abfindungen angeboten werden.



Zu den Monatsverdiensten können neben dem "normalen" Lohn/Gehalt ("Festgehalt") auch weitere steuer- und sozialversicherungspflichtige oder -freie Geldzahlungen und Sachleistungen gehören wie beispielsweise:



- Bonuszahlungen,

- Prämien,

- Urlaubsgeld,

- Weihnachtsgeld,

- geldwerte Vorteile,

- Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge,

- Provisionen,

- Dienstwagen.



Siehe u. a.: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3, § 3b und § 8.



Beispiel 1:



Betriebszugehörigkeit 2 Jahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter x 5.000 EUR = 5.000 EUR



Beispiel 2:



Betriebszugehörigkeit 25 Jahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter x 5.000 EUR = 62.500 EUR



Gelingt es beiden Parteien jedoch nicht, sich außergerichtlich zu einigen, so kann das Arbeitsverhältnis von einem Arbeitsgericht aufgelöst werden. In den Fällen kann das Gericht den "Arbeitgeber" verurteilen, eine angemessene Abfindung zu zahlen. Dabei wird es sich für die Abfindungshöhe ergänzend am KSchG § 10 orientieren:



- Bei der Berechnung der Abfindung ist ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen.

- Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 15 Monatsverdiensten festzusetzen.

- Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen.



Beispiel 3: Lebensalter über 50 Jahre



Betriebszugehörigkeit 16 Jahre x 5.000 EUR = 80.000 EUR



(Auch dieser "Richtwert" ist nicht absolut verbindlich.)

Abweichungen in der Berechnung der Abfindung

Da es keine einheitliche gesetzliche oder rechtlich verbindliche Berechnung der Abfindung bzw. ihrer Höhe gibt, kommt es zu Abweichungen von den Richtwerten laut Kündigungsschutzgesetz. So haben Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und längerer Betriebszugehörigkeit als 15 Jahre in der Regel bessere Aussichten auf eine höhere Abfindung. Ebenso gibt es größere Unterschiede in der Berechnung der Abfindung auch zwischen den Branchen.



Die Unternehmensberatung KARENT ermittelte in einer Studie, dass die Abfindung zu ca. 44 % der "Regelabfindung" in Höhe von 0,5 Gehältern je Jahr der Betriebszugehörigkeit entsprach. In 21 % der Fälle lag die Abfindung zwischen 0,6 und 0,9 Gehältern sowie für weitere 21 % bei einem Monatsgehalt je Jahr. Ca. 8 % der Entlassenen können sogar mit mehr als einem Monatsgehalt als Faktor rechnen. Eine andere Statistik finden Sie beispielsweise im SOEP.

Abfindung für Führungskräfte

Führungskräfte erhalten auch in Deutschland eher höhere Abfindungen. Sie kann teilweise sogar mehr als 2,0 Gehälter je Beschäftigungsjahr betragen. Dies gilt umso mehr, je kürzer die Betriebszugehörigkeit ist:



"2006 war das Jahr der Kündigungen ...



Noch nie zuvor wurden so viele Konzernchefs innerhalb von zwölf Monaten gefeuert, hat eine Untersuchung der Unternehmensberatung Booz Allen Hamilton (BAH) ergeben. Und noch nie war die Verweildauer deutscher Konzernlenker so kurz. Seit 1998 hat sich die Amtszeit deutscher Konzernchefs von durchschnittlich 8,3 auf 4,7 Jahren verringert. Deutsche Manager, so das Fazit der Studie, werden sogar schneller gefeuert als ihre Kollegen in den USA. Und diese Entwicklung wird sich fortsetzen ... So musste etwa der Maschinenbauer IWKA innerhalb von 17 Monaten für drei Vorstände und zwei Konzernchefs Abfindungen zahlen. KarstadtQuelle leistete sich den Rauswurf von sieben Vorständen und Sparten-Chefs für knapp elf Millionen Euro. Beim Berliner Pharmakonzern Schering waren sogar 24 Millionen Euro fällig - für drei Vorstände und einen Vorstandsvorsitzenden, für die es nach der Übernahme durch Bayer keine Posten mehr gab." (WELT, 01.07.2007)



Zusammenfassung



- Zahlen schaffen Orientierung –aber sie treffen keine Entscheidungen.

- Wenn Sie merken, dass Sie aus einer Zahl nun eine Entscheidung ableiten müssten und unsicher sind, welche Schlüsse daraus wirklich sinnvoll sind, dann ist der nächste Schritt keine weitere Berechnung.



👉 Welches Gespräch ist für meine Situation sinnvoll?



Bitte nutzen Sie diese Einordnung, bevor Sie Zahlen zu früh zur Entscheidungsgrundlage machen.



Wie hat Dir der Artikel gefallen? https://bit.ly/4x86QHH

Freitag, 5. Juni 2026

Der steuerliche Hebel beim Vermögensschutz

Ihre Abfindung ist zu versteuern – aber wie?

Ja! Die gesamte Abfindung ist zu versteuern – bis auf den letzten Cent!

Wer auf eine Abfindung hofft, interessiert sich natürlich auch dafür, wie viel Geld nach Steuern netto übrig bleibt. Viele fragen sich jedoch zunächst nur: Wie verhandle ich eine höhere Bruttosumme?

Die viel wichtigere Frage lautet jedoch: Welche steuerlichen Hebel nutze ich, um mein Vermögen zu schützen?

In höheren Einkommensklassen gibt es Hebel, die den Nettowert einer Vereinbarung um 15 bis 25 Prozent verändern können. Ohne dass der „Arbeitgeber“ einen Cent mehr zahlt.

Die sogenannten „Fünftelregelung“ gemäß § 34 EStG ist nur eine Möglichkeit für weniger Steuern - besonders ohne Kombination mit anderen. Das ist kein Trick. Das ist die legale Anwendung von steuerrechtlichen Hebeln, die Ihnen zustehen.

Aber es gibt ein Zeitfenster dafür. Und dieses Zeitfenster schließt sich mit der Unterschrift. Danach ist die Struktur fixiert. Schöne Bescherung!

Wollen Sie Ihr Geld wirklich dem Fiskus überlassen?

👉 Im Executive Briefing zeige ich Ihnen Möglichkeiten, wie Sie Ihre Abfindung richtig strukturieren. https://bit.ly/4vkod6m

Weniger Mitarbeiter, geringere Kosten - VW meldet Sparerfolge

"Bis Jahresende werde die Belegschaft bei der Volkswagen AG in Deutschland einschließlich der Werke in Sachsen und Osnabrück um 19.000 ...