Dienstag, 28. Juli 2026



Haftungsvermeidung und Reputationsrisiko bei Abfindung
Haftungsvermeidung und Reputationsrisiko bei Abfindung. Was das Finanzamt über Sie weiß, bevor Sie die Steuererklärung überhaupt abgeben.


Haftungsvermeidung und Reputationsrisiko bei Abfindung für Führungskräfte


Die meisten Fach- und Führungskräfte setzen sich einmal im Jahr an die Steuererklärung und gehen dabei von einer stillen Annahme aus: Was ich nicht angebe, weiß das Finanzamt nicht. Diese Annahme ist falsch, und sie war schon vor Jahren falsch. Heute ist sie es umso mehr.

Gerade deshalb sollten Sie wissen, was die Finanzverwaltung ohnehin über Sie weiß. Denn genau daraus ergibt sich Ihre rationale Strategie: nicht verstecken, sondern gestalten. Der Reihe nach.

Grundlage ist § 93 der Abgabenordnung, die Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen. Der Gesetzestext klingt trocken, die Konsequenz ist es nicht:

„Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen …" (§ 93 Abs. 1 AO)

Nicht nur Sie selbst müssen dem Finanzamt Auskunft geben, sondern auch Dritte, die etwas über Sie wissen, Ihr Arbeitgeber, Ihre Bank, der Notar beim Immobilienverkauf, der Rentenversicherungsträger… Das Finanzamt muss Sie also gar nicht erst fragen. Es bekommt die Antwort oft automatisch, bevor Sie überhaupt zur Feder greifen.


Was konkret bereits vorliegt, bevor Sie es erklären


Mehr als zehn in- und ausländische Datenquellen fließen typischerweise automatisch an die Finanzbehörden, ohne dass Sie aktiv werden:

- Lohndaten, monatlich und nach Jahresende vom Arbeitgeber übermittelt


- Rentenzahlungen, gemeldet durch die Rentenversicherungsträger


- Kapitalerträge, Zinsen und Dividenden, gemeldet durch Banken und Finanzinstitute


- Kryptowährungs-Transaktionen, Kunstverkäufe über 10.000 Euro, Edelmetallverkäufe über 2.000 Euro


- Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld


- Subventionen und Fördermittel


- Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen bei Dritten


- Aufgedeckte Schwarzarbeit


- Immobilienverkäufe, gemeldet durch Notare


- Bestimmte Versicherungsleistungen

Diese Liste ist, wie der Gesetzgeber es formuliert, nicht abschließend. Sie zeigt aber die Richtung: Das Finanzamt erhält heute ein Abbild Ihrer Einkommenssituation, das weit über das hinausgeht, was Sie selbst in ein Formular eintragen.


Haftungsvermeidung und Steuergestaltung – zwei Seiten derselben Medaille


Hier liegt der eigentliche Denkfehler, den viele Fach- und Führungskräfte machen. Sie sehen im Datenaustausch nur die Kontrolle, das Risiko, die Transparenz, die sich anfühlt wie ein Verlust an Privatsphäre. Sie übersehen die zweite Seite: Wer weiß, welche Daten bereits vorliegen, kann seine Steuererklärung nicht nur fehlerfrei, sondern strategisch gestalten.

"Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht, Steuern zu zahlen. Die Kenntnis aber häufig."


Mayer Amschel Rothschild (1744 – 1812) – Bankier, Gründer des Hauses Rothschild


Auskunftspflicht bedeutet nicht Beratungsverzicht. Sie bedeutet, dass die Ausgangslage bekannt ist, und eine bekannte Ausgangslage lässt Gestaltungen zu. Genau hier beginnt Steuerminderung im engeren Sinn (korrekte Ansätze, die bei lückenhafter Erklärung verschenkt werden), Steuerverschiebung (zeitliche Verlagerung von Einkünften in günstigere Veranlagungszeiträume) und, bei entsprechender Kapitalstruktur, legale Steuerverlagerung über Ländergrenzen, etwa im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen oder unter Beachtung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG, wenn wesentliche Beteiligungen betroffen sind.


Was auf dem Spiel steht, wenn Sie es aussitzen


Wer die Steuererklärung schlicht verzögert oder ungenau abgibt, weil er glaubt, das Finanzamt merke es ohnehin nicht, unterschätzt zwei Dinge:

- Erstens den Umfang der bereits vorliegenden Kontrollmitteilungen.


- Zweitens die Konsequenzen der Verspätung selbst, den Verspätungszuschlag, im Zweifel ein Zwangsgeld.

Das sind keine theoretischen Risiken, das sind steuerliche Nebenleistungen, die automatisiert festgesetzt werden, ganz ohne persönliche Prüfung Ihrer Gründe.


Die Frist, um die es aktuell geht


Für Steuerpflichtige ohne steuerliche Vertretung endet die Abgabefrist regelmäßig sieben Monate nach Ablauf des Steuerjahres, also am 31. Juli. Wer diese Frist nicht halten kann, sollte nicht abwarten, sondern aktiv eine Fristverlängerung beantragen, bevor die genannten Nebenleistungen automatisch greifen. Das ist der entscheidende Unterschied: Eine beantragte Fristverlängerung ist Gestaltung. Eine stillschweigend verstrichene Frist ist ein Risiko.

Die Unsicherheit liegt heute nicht mehr darin, ob die Daten fließen, sie fließen. Die Unsicherheit liegt darin, ob Sie den Datenfluss nutzen oder gegen den Strom arbeiten.

Wenn Sie prüfen wollen, welche Gestaltungsspielräume in Ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensstruktur bestehen, insbesondere bei Kapitalerträgen im Ausland oder grenzüberschreitenden Sachverhalten, ist ein individueller Check der erste, saubere Schritt, nicht der letzte.

Mehr zum Thema Haftungsvermeidung und Steuererklärung:

- Abfindung und Steuererklärung


- Steuerberater für Steuererklärung und Steuergestaltung


- Steuererklärung – Fristen und Fallen


- Fristen und Steuerliche Nebenleistungen – ein teurer Irrtum


- Einkommensteuererklärung § 46 EStG – wer muss keine Steuererklärung abgeben?

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Freitag, 24. Juli 2026

Porsche plant anscheinend massiven Stellenabbau: 6.000 Jobs weg - Standortsicherung bis 2035

"Demnach sollen mehr Beschäftigte aus indirekten Bereichen und aus dem Management gehen als Mitarbeitende aus den Werken."

https://www.auto-motor-und-sport.de/verkehr/porsche-plant-anscheinend-massiven-stellenabbau-6-000-jobs-weg-standortsicherung-bis-2035/ https://www.auto-motor-und-sport.de/verkehr/porsche-plant-anscheinend-massiven-stellenabbau-6-000-jobs-weg-standortsicherung-bis-2035/

Donnerstag, 23. Juli 2026

Porsche plant anscheinend massiven Stellenabbau: 6.000 Jobs weg - Standortsicherung bis 2035

"Demnach sollen mehr Beschäftigte aus indirekten Bereichen und aus dem Management gehen als Mitarbeitende aus den Werken."

https://www.auto-motor-und-sport.de/verkehr/porsche-plant-anscheinend-massiven-stellenabbau-6-000-jobs-weg-standortsicherung-bis-2035/ https://www.auto-motor-und-sport.de/verkehr/porsche-plant-anscheinend-massiven-stellenabbau-6-000-jobs-weg-standortsicherung-bis-2035/


Chris Hedges veröffentlichte am 01. 05. 2026 auf Substack im Rahmen seines "Cris Hedget Reports" ein Interview mit Professor Richard Wolff. Beide gingen der Frage nach: "Wird der Iran-Krieg eine globale Depression auslösen?" Professor Richard Wolff stellt die gegenwärtige Krise in den Kontext des kapitalistischen Systems und des Niedergangs der US-amerikanischen Hegemonialmacht.

Makro-Krise trifft Karriere-Stopp: Wie Executives den Neustart nach dem Aufhebungsvertrag navigieren

Der globale Wirtschaftsraum steht vor tektonischen Verschiebungen. Die Analysen des Ökonomen Prof. Richard Wolff und des Journalisten Chris Hedges zeigen unmissverständlich: Die Dehnung globaler Lieferketten, geopolitische Blockaden im Nahen Osten und die drohende Stagflation setzen etablierte Geschäftsmodelle unter massiven Druck. Zehntausende Arbeitsplätze fallen weltweit weg. Automobilhersteller und Zulieferer drosseln die Produktion.



Wer sich in dieser makroökonomischen Gemengelage in einer Executive-Exit-Situation befindet, merkt schnell: Die Spielregeln für die berufliche Neuorientierung haben sich drastisch verschärft. Ein Aufhebungsvertrag ist in diesem Marktumfeld kein reiner Verwaltungsakt mehr, sondern eine strategische Zäsur.



Ein bekanntes Sprichwort besagt:

"Wenn der Wind des Wandels weht, bauen die einen Windmühlen und die anderen Mauern." (Weisheit aus China).

Für Fach- und Führungskräfte entscheidet jetzt die eigene Transformationsbiografie über die Länge der Suchzeit.

Das Markt-Dilemma: Schrumpfende Industrien vs. Wandel-Expertise

Unsere aktuelle Beobachtung im Markt zeigt eine scharfe Zweiklassengesellschaft auf dem Executive- und Management-Level:



- Das Risiko der Tradition: Wer aus einer schrumpfenden, fossil geprägten oder hyper-globalisierten Industrie kommt und kaum Nachweise über gesteuerte Transformationen vorlegt, muss mit signifikant längeren Suchzeiten rechnen. Der Markt straft das Beharren auf alten Strukturen gnadenlos ab.

- Die Transformations-Rendite: Wer nachweislich Wandel steuern, Risiken diversifizieren und Lieferketten resilienter gestalten kann, findet sofort neue Optionen.



Um Ihre eigene Ausgangslage präzise zu bestimmen, hilft ein strategischer Check mittels einer SWOT-Analyse, basierend auf den Kernmechanismen der aktuellen Wirtschaftskrise.

SWOT-Analyse für die berufliche Perspektive im Executive-Segment



Stärken (Strengths)

Schwächen (Weaknesses)



* Nachweisbare Erfolge in der Post-Krisen-Navigation und im Risikomanagement.



* Expertise im Aufbau regionaler, resilienter Lieferkettenstrukturen (Reshoring).



* Starkes Governance-Verständnis zur Vermeidung versteckter sozialer und operativer Kosten.

* Zu tiefe Verwurzelung in schrumpfenden Industriezweigen ohne Transformationsbezug.



* Fehlende Erfahrung mit Dekarbonisierung und alternativen Energiemodellen.



* Mangelnde Agilität bei makroökonomischen Preisschocks (Inflation/Deflation).



Chancen (Opportunities)

Risiken (Threats)



* Hoher Bedarf an Führungskräften, die Restrukturierungen rechtssicher und reputationsschonend steuern.



* Vakanzen in Branchen, die Infrastrukturen neu aufbauen (z. B. Pipeline- und Logistik-Netzwerke).



* Strategische Neupositionierung durch gezieltes Asset-Protection- und Haftungsvermeidungs-Know-how.

* Einsetzende Rezession oder langanhaltende Stagflation bremst den Arbeitsmarkt.



* Längere Suchzeiten führen zu Einbrüchen bei der Existenzsicherung und Lücken in der Karriere-Kontinuität.



* Fehlende strategische Vorbereitung des Exits provoziert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.



Sofort Download: "Die 30-Tage-Resilienz-Checkliste für Executives"



Die Entscheidungsarchitektur für Ihren Exit

Wenn der Aufhebungsvertrag auf dem Tisch liegt, dürfen Sie nicht defensiv agieren. Nutzen Sie die Zeit zwischen zwei Top-Positionen für eine gezielte Neuausrichtung.



- Für das Executive-Level (Board-Level & C-Suite): Fokussieren Sie sich auf Governance und Haftungsvermeidung. Unternehmen suchen in der Krise Leader, die das Board-Level stabilisieren und das Unternehmen vor den unkalkulierten Sekundärfolgen globaler Krisen schützen. Ihre Reputation ist Ihr wichtigstes Asset – sichern Sie diese im Aufhebungsvertrag rigoros ab.

- Für das Management-Level: Priorität Nummer eins ist die Existenzsicherung und die absolute Sperrzeitvermeidung beim Arbeitslosengeld. Nutzen Sie einen strategischen Check Ihrer arbeits- und steuerrechtlichen Optionen (z. B. die Fünftelregelung bei der Abfindung), um finanzielle Sicherheit zu garantieren, während Sie Ihre Karriere-Kontinuität in Richtung zukunftsfähiger Branchen lenken.



Lassen Sie sich nicht von Berater-Floskeln blenden. Der Markt verlangt jetzt harte Fakten und krisenerprobte Entscheider.



Siehe auch:



https://geld-anlagen.eu/systembruch-und-management-wenn-die-kette-zerreisst-helfen-keine-renditehebel-mehr/ https://www.abfindunginfo.de/makro-krise-trifft-karriere-stopp/

Donnerstag, 16. Juli 2026

Kündigung erhalten? Sofort-Maßnahmen für Manager

Kündigung erhalten? Sofort-Maßnahmen für Manager
Warum bei einer Kündigung eine Entscheidungsarchitektur entscheidender für Ihre Abfindung und Zukunft ist als eine schnelle Klage.

Kündigung erhalten – sofort klagen?


Die Kündigung liegt auf dem Tisch. Der erste Gedanke vieler Führungskräfte – oft befeuert durch den Rat von Anwälten – lautet: Sofortige Kündigungsschutzklage einreichen. Die 3-Wochen-Frist tickt unerbittlich. Doch was auf Sachbearbeiter-Ebene der Standardweg ist, erweist sich auf Executive Level häufig als der teuerste Fehler im gesamten Trennungsprozess.
Das Problem: Klage als Automatismus
Anwälte empfehlen oft reflexartig eine Klage bei Kündigung. Auf den ersten Blick nachvollziehbar – schließlich läuft die 3-Wochen-Frist gemäß § 4 KSchG. Doch auf Executive und Management Level ist eine Klage mit besonderen Risiken verbunden, die den meisten Beratern nicht bewusst sind oder die sie Ihnen nicht transparent machen.
Die drei Fallen einer vorschnellen Klage
Risiko
Rechtsgrundlage
Konsequenz für Führungskräfte
Verlust des gesetzlichen Abfindungsanspruchs
§ 1a KSchG
Anspruch entfällt unwiderruflich bei Klageerhebung – auch bei späterer Rücknahme
Kappung der Abfindung durch Gerichtsurteil
§ 10 KSchG
Maximum 12 – 18 Monatsverdienste – oft ein Bruchteil des frei Verhandelbaren
Zermürbungstaktik des Arbeitgebers
Quiet Firing
Systematische Demotivation zur Eigenkündigung ohne/mit minimaler Abfindung
Falle 1: § 1a KSchG – Der unwiderrufliche Verlust
Reichen Sie eine Kündigungsschutzklage ein, entfällt in der Regel automatisch und unwiderruflich Ihr gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung gemäß § 1a KSchG. Der Gesetzgeber – also die von Ihnen gewählten Abgeordneten – hat diese Norm bewusst als Anreiz konzipiert: Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr (sogenannte "Regelabfindung") gem. § 1a KSchG – aber nur, wenn er auf die Klage verzichtet. Sobald die Klage eingereicht ist, ist dieser Anspruch verwirkt. Selbst eine spätere Klagerücknahme ändert daran nichts.
Falle 2: § 10 KSchG – Die Kappungsgrenze
Kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung, greift die Höchstgrenze des § 10 KSchG. Das Gericht darf dann maximal 12 Monatsverdienste festsetzen – bei über 50-Jährigen mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit maximal 15, bei über 55-Jährigen mit 20 Jahren maximal 18 Monatsverdienste. Auf Board-Level werden in freien Verhandlungen regelmäßig Faktoren von 1,5 bis 2,5 pro Beschäftigungsjahr erzielt. Eine gerichtliche Kappung bedeutet für eine Führungskraft mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Jahresgehalt von 200.000 EUR einen potenziellen Verlust im sechsstelligen Bereich.
Falle 3: Arbeitgeber-Taktiken – Die 13 Fallen für Führungskräfte
Arbeitgeber setzen zunehmend auf Zermürbungstaktiken, um Führungskräfte zur Eigenkündigung zu drängen. Durch systematische Demotivation, Entzug von Verantwortung, Isolation oder unrealistische Zielvorgaben soll eine Trennung ohne oder mit minimaler Abfindung erzwungen werden. Wer hier emotional reagiert, statt strategisch zu navigieren, verliert seine gesamte Existenzsicherung.
Architektur statt Aktionismus
Die größten finanziellen Verluste entstehen nicht durch schlechte Verhandlungen vor Gericht. Sie entstehen durch eine falsche Entscheidungsreihenfolge in den ersten Tagen nach der Kündigung.
"Wer das erste Knopfloch verfehlt, kommt mit dem Zuknöpfen nicht zu Rande." (Johann Wolfgang von Goethe, Maximen und Reflexionen; zit. nach: aphorismen.de)
Eine strategische Entscheidungsarchitektur bewahrt Sie vor unumkehrbaren Fehlern. Anstatt blind in einen Rechtsstreit zu stolpern, der Ihre Karriere-Kontinuität gefährdet und Ihre Abfindung deckelt, navigieren Sie den Prozess aus einer Position der Stärke. Sie erkennen die wahren Absichten Ihres Arbeitgebers, wehren Taktiken zur Eigenkündigung souverän ab und strukturieren Ihre Abfindung so, dass steuerliche und finanzielle Konsequenzen optimal für Sie ausfallen.
Was eine Entscheidungsarchitektur leistet
Bevor Sie einen Anwalt beauftragen oder selbst eine Klage einreichen, benötigen Sie Klarheit über Ihre strategische Ausgangslage. Die Entscheidungsarchitektur berücksichtigt alle Dimensionen gleichzeitig:
Dimension
Fragestellung
Arbeitsrechtlich
Ist die Kündigung angreifbar? Welche Verhandlungshebel existieren?
Steuerlich
Wie wird die Abfindung optimal strukturiert? Welche Auszahlungslogik minimiert die Steuerlast?
Finanziell
Welche Vermögenswerte müssen geschützt werden? Wie sieht die Folgearchitektur aus?
Strategisch
Welche Entscheidung darf heute keinesfalls getroffen werden? Was ist die richtige Reihenfolge?
Der nächste Schritt
Die Entscheidung endet nicht mit der Kündigung – sie beginnt dort. Handeln Sie strukturiert, bevor Fristen verstreichen und Optionen verloren gehen.
Nicht jede Kündigung erfordert sofortige Hektik, aber jede braucht Struktur.
Entscheidungsarchitektur für Führungskräfte bei Kündigung & Aufhebungsvertrag zwingend notwendig.
Starten Sie jetzt Ihr strategisches Risiko-Audit und sichern Sie Ihre Verhandlungsposition.
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Dienstag, 14. Juli 2026



Abfindungen steuerfrei - eine seltene Ausnahme
Das hessische Finanzgericht hatte ein bedeutendes Urteil gesprochen, was dazu führen konnte, dass Arbeitnehmer Abfindungen steuerfrei erhalten (Urteil vom 8.10.2013 – 10 K 2176/11, DB0648398).


Abfindungen steuerfrei – dank Doppelbesteuerungsabkommen


Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz kann eine Abfindung, die ein deutscher Arbeitgeber an einen inzwischen in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes zahlt, nur in der Schweiz, nicht aber in Deutschland besteuert werden.

Das Urteil ist übertragbar beispielsweise auf in den Niederlanden und Großbritannien ansässige Arbeitnehmer. Auch in diesen beiden Staaten sind Abfindungen steuerfrei, wenn Zuzügler die Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland erhalten.

Seit Jahren versucht der deutsche Fiskus Sonderbestimmungen durchzusetzen. Immer dann, wenn die Abfindung im anderen Staat gem. DBA besteuert werden soll, dieser aber auf die Besteuerung verzichtet, sollte nach dem Willen des deutschen Finanzministeriums das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen.

Derartige abkommensrechtliche Sonderbestimmungen greifen in diesen Fällen nicht, urteilen die hessischen Finanzrichter. Deshalb kann es durchaus dazu kommen, dass Arbeitnehmer Abfindungen vollständig steuerfrei erhalten (sogenannte Weiße Einkünfte), wenn Sie bei Auszahlung der Abfindung nicht mehr in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nachtrag:


Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.06.2015 (I-R-79/13) diese Rechtsprechung bestätigt – Leitsätze:

-


Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

-


Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25. März 2010, BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31.03.2016 dieses Urteil anerkannt.

Achtung: Ihre Bundestagsabgeordneten haben erneut eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zugelassen, mit der eine minimale Möglichkeit für steuerfreie Abfindungen mittels § 50d (12) weiter eingeschränkt wird.


"Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft."


Dazu wird m. E. sogar vor Rechtsbeugung nicht zurückgeschreckt und das ganze als rechtstaatlich deklariert. Siehe die Information von Dr. Patricia Antoni:

- "Allerdings ist fraglich, ob der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Fiktion eine anlassbezogene Abfindung, die eigentlich nach DBA nur im Ansässigkeitsstaat versteuert werden kann, ohne weiteres als Entgelt für eine frühere Tätigkeit in Deutschland umqualifizieren kann.


- Darüber hinaus sollten sich Betroffene auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie ihren Abfindungsvertrag vor der Gesetzesverkündung am 20.12.2016 vereinbart haben.


- Aber auch für aktuelle Fälle aus 2017 kann sich ein Einspruch wegen der vorliegenden Rechtsunsicherheit lohnen."

Nachtrag vom 09. 04. 2026:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Revisionsklage zu entscheiden, ob denn eine Klägerin, die ihren Wohnsitz bis September 2016 in der Bundesrepublik hatte, durch eine "verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung" benachteiligt sei, weil ihre im Jahr 2017 ausgezahlte Abfindung der Besteuerung gem. § 50d Abs. 12 EStG unterworfen wurde. Dieser Paragraph galt noch nicht, als sie in der Auflösungsvereinbarung vom 11. 02. 2016 die Auszahlung der Abfindung im Folgejahr vereinbarte.

Der BFH entschied:


"Eine unechte Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber ‑‑wie im Streitfall‑‑ von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt (die Vereinbarungen betreffend die Abfindung und deren Fälligkeit wurden vor Einführung des § 50d Abs. 12 EStG geschlossen) ausgelöst werden ...

Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen".


BFH Urteil vom 22. Januar 2026, VI R 3/24

Nachtrag vom 14. 07. 2026:


"Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) nicht zu (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2009".


BFH Urteil vom 09. April 2026, VI-R-12/24

Fazit:

Ein Wohnsitz oder Konto im Ausland ersetzt keine saubere steuerliche Einordnung.

Wer internationale Strukturen vorschnell als Vorteil bewertet, unterschätzt oft die tatsächlichen Risiken.

Für Executive Level ist das eine Frage von Governance, Reputation und Haftungsvermeidung.


Für Management Level ist es eine Frage von Existenzsicherung, Klarheit und strategischer Navigation.

👉 Sie brauchen keinen weiteren Rat. Sie brauchen Entscheidungsarchitektur.


(zur Entscheidungs-Logik)

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Abfindungen steuerfrei - eine seltene Ausnahme
Das hessische Finanzgericht hatte ein bedeutendes Urteil gesprochen, was dazu führen konnte, dass Arbeitnehmer Abfindungen steuerfrei erhalten (Urteil vom 8.10.2013 – 10 K 2176/11, DB0648398).


Abfindungen steuerfrei – dank Doppelbesteuerungsabkommen


Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz kann eine Abfindung, die ein deutscher Arbeitgeber an einen inzwischen in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes zahlt, nur in der Schweiz, nicht aber in Deutschland besteuert werden.

Das Urteil ist übertragbar beispielsweise auf in den Niederlanden und Großbritannien ansässige Arbeitnehmer. Auch in diesen beiden Staaten sind Abfindungen steuerfrei, wenn Zuzügler die Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland erhalten.

Seit Jahren versucht der deutsche Fiskus Sonderbestimmungen durchzusetzen. Immer dann, wenn die Abfindung im anderen Staat gem. DBA besteuert werden soll, dieser aber auf die Besteuerung verzichtet, sollte nach dem Willen des deutschen Finanzministeriums das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen.

Derartige abkommensrechtliche Sonderbestimmungen greifen in diesen Fällen nicht, urteilen die hessischen Finanzrichter. Deshalb kann es durchaus dazu kommen, dass Arbeitnehmer Abfindungen vollständig steuerfrei erhalten (sogenannte Weiße Einkünfte), wenn Sie bei Auszahlung der Abfindung nicht mehr in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nachtrag:


Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.06.2015 (I-R-79/13) diese Rechtsprechung bestätigt – Leitsätze:

-


Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

-


Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25. März 2010, BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31.03.2016 dieses Urteil anerkannt.

Achtung: Ihre Bundestagsabgeordneten haben erneut eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zugelassen, mit der eine minimale Möglichkeit für steuerfreie Abfindungen mittels § 50d (12) weiter eingeschränkt wird.


"Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft."


Dazu wird m. E. sogar vor Rechtsbeugung nicht zurückgeschreckt und das ganze als rechtstaatlich deklariert. Siehe die Information von Dr. Patricia Antoni:

- "Allerdings ist fraglich, ob der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Fiktion eine anlassbezogene Abfindung, die eigentlich nach DBA nur im Ansässigkeitsstaat versteuert werden kann, ohne weiteres als Entgelt für eine frühere Tätigkeit in Deutschland umqualifizieren kann.


- Darüber hinaus sollten sich Betroffene auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie ihren Abfindungsvertrag vor der Gesetzesverkündung am 20.12.2016 vereinbart haben.


- Aber auch für aktuelle Fälle aus 2017 kann sich ein Einspruch wegen der vorliegenden Rechtsunsicherheit lohnen."

Nachtrag vom 09. 04. 2026:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Revisionsklage zu entscheiden, ob denn eine Klägerin, die ihren Wohnsitz bis September 2016 in der Bundesrepublik hatte, durch eine "verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung" benachteiligt sei, weil ihre im Jahr 2017 ausgezahlte Abfindung der Besteuerung gem. § 50d Abs. 12 EStG unterworfen wurde. Dieser Paragraph galt noch nicht, als sie in der Auflösungsvereinbarung vom 11. 02. 2016 die Auszahlung der Abfindung im Folgejahr vereinbarte.

Der BFH entschied:


"Eine unechte Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber ‑‑wie im Streitfall‑‑ von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt (die Vereinbarungen betreffend die Abfindung und deren Fälligkeit wurden vor Einführung des § 50d Abs. 12 EStG geschlossen) ausgelöst werden ...

Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen".


BFH Urteil vom 22. Januar 2026, VI R 3/24

Nachtrag vom 14. 07. 2026:


"Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) nicht zu (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.10.2009".


BFH Urteil vom 09. April 2026, VI-R-12/24

Fazit:

Ein Wohnsitz oder Konto im Ausland ersetzt keine saubere steuerliche Einordnung.

Wer internationale Strukturen vorschnell als Vorteil bewertet, unterschätzt oft die tatsächlichen Risiken.

Für Executive Level ist das eine Frage von Governance, Reputation und Haftungsvermeidung.


Für Management Level ist es eine Frage von Existenzsicherung, Klarheit und strategischer Navigation.

👉 Sie brauchen keinen weiteren Rat. Sie brauchen Entscheidungsarchitektur.


(zur Entscheidungs-Logik)

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Haftungsvermeidung und Reputationsrisiko bei Abfindung. Was das Finanzamt über Sie weiß, bevor Sie die Steuererklärung überhaupt abgeben. ...