Sonntag, 26. April 2026



Insolvenz des Arbeitgebers - was wird mit der Abfindung?
Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers"? Worauf können "Arbeitnehmer" noch hoffen und was wird aus einer vereinbarten Abfindung?

Worum geht es in dem Beitrag?

- wird der Arbeitsvertrag ungültig oder wertlos?


- bleibt der allgemeine Kündigungsschutz erhalten?


- bleiben Rechte aus dem besonderen Kündigungsschutz erhalten?


- ist bei Kündigungen auch eine Sozialauswahl einzuhalten?


- was kann der Betriebsrat noch retten?


- welche Kündigungsfristen gelten bei Insolvenz?


- unter welchen Bedingungen gibt es Insolvenzgeld?


- welche Chancen auf eine Abfindung gibt es?

Kaum Chance auf Abfindung bei Insolvenz


Die gute Nachricht: Auch bei einer Insolvenz des "Arbeitgebers" gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. Deshalb bleiben die bisherigen Arbeitsverhältnisse nach der Insolvenzordnung (InsO) § 108 weiter bestehen. Das heißt: Arbeitsverträge geltend mit allen wesentlichen Vereinbarungen weiter.

Wenn die Arbeitsverträge wegen der Insolvenz des "Arbeitgebers" beendet werden sollen, dann sind wie bei jeder Kündigung die gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Anforderungen an eine Kündigung einzuhalten (siehe auch Kündigung – „Erste Hilfe“-Checkliste).

Ebenso bleiben der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1 und der besondere Kündigungsschutz (siehe Checkliste) erhalten. Wie vor der Insolvenz ist die Kündigung beispielsweise von Menschen mit Behinderung, Schwangeren oder Beschäftigten in Elternzeit nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde zulässig.

Allein wegen der Insolvenz des Unternehmens ist weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig (BAG, Urteil v. 8.4.2003, NZA 2003 S. 856). Der Betriebsrat ist gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Kündigung zu hören.

Im Fall einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG – beispielsweise Betriebsstilllegung oder -verlegung – hat der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren gemäß § 125 InsO.


Sozialauswahl auch bei Insolvenz


Im Interessenausgleich sind auch die Grundsätze der Sozialauswahl zu vereinbaren.

Kommt dieser Ausgleich nicht zustande oder gibt es keinen Betriebsrat und will der Insolvenzverwalter Beschäftigte entgegen den Grundsätzen der Sozialauswahl kündigen, so kann er die Kündigung beim Arbeitsgericht beantragen. Dafür hat er zu begründen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist.


"Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden." (InsO, § 126 Abs. 1)


Wer von der Kündigung betroffen ist, kann dagegen fristgemäß (innerhalb von 21 Tagen) seine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG einreichen. Vielleicht fragen Sie sich jetzt:

Was soll eine solche Klage noch bringen, wenn doch die Firma Pleite ist?

- Sie erhöhen mit der Klage ihre Chancen, dass alle Ansprüche auf Lohn und Gehalt, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Gratifikationen und ein inhaltlich verhandelbares Arbeitszeugnis durchgesetzt werden.


- Sie können leichter auch Abfindungen durchsetzen. Wie hoch diese ausfallen könnten, ist aufgrund der Insolvenz allerdings schwer kalkulierbar.

Kündigungsfristen bei Insolvenz

Eine ordentliche Kündigung ist gemäß InsO § 113 abweichend zu den gesetzlichen Kündigungsfristen, den tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen auf maximal 3 Monate zum Monatsende möglich.

Massenentlassungen sind bei der Arbeitsagentur mit einer Vorlaufzeit gemäß § 18 KSchG anzumelden

Auch wenn "Arbeitnehmer" durch die Insolvenz des Unternehmens also weniger Chancen haben, sich gegen die Kündigung zu wehren, sind sie nicht plötzlich rechtlos. Sie können bestimmte Schadenersatzansprüche geltend machen.

Für eine hohe Abfindung dürfte allerdings fast ausnahmslos kein Geld da sein.


Insolvenzgeld


Häufig ist bei drohender Insolvenz die Lohn- oder Gehaltszahlung gefährdet. Zahlt der "Arbeitgeber" Lohn oder Gehalt nicht, sind vor der Insolvenz entstandene Vergütungsansprüche beim Unternehmen oder dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veranlasst der Insolvenzverwalter die Lohn- und Gehaltszahlungen. Ihre Ansprüche machen Sie ihm gegenüber geltend. Wenn dieser (zunächst) nicht die fortlaufende Zahlung sichern kann, können Sie für bis zu drei Monate Insolvenzgeld bekommen. Dies müssen Sie innerhalb von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Arbeitsagentur beantragen. Sie erhalten das Insolvenzgeld in Höhe des Nettolohns oder -gehalts ausgezahlt. Die Arbeitsagentur übernimmt den Lohnausfall bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (aktuell im Jahr 2025 in allen Bundesländern einheitlich monatlich 8.050 € brutto). Das Insolvenzgeld ist steuerfrei gem. EStG § 3 Nr. 2 b, aber mit Progressionsvorbehalt lt. EStG § 32b (1) Nr. 1 a.

 


Chancen auf Abfindung trotz Insolvenz

Wenn Sie eine Abfindung vereinbart haben, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig ist, so gehört diese zu den Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO. Von Forderungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, bleibt im Insolvenzverfahren meist nur eine geringe Quote oder gar nichts zur Auszahlung übrig.

Empfehlenswert ist deshalb ein Rücktrittsrecht vom Aufhebungsvertrag im Fall der Insolvenz des Unternehmens zu vereinbaren!

Zu dieser Art Forderungen gehören beispielsweise ausstehender Lohn, finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitkonten, Urlaubsabgeltung, Tantiemenansprüche, Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen, Gratifikationen, Betriebsrente (sofern diese nicht über eine Versicherung ausgezahlt werden) usw. Ebenso betrifft es auch Abfindungen, die Unternehmensführung und Betriebsrat oder der Gewerkschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbaren. Auch wenn der konkrete Abfindunsanspruch erst mit der Kündigung oder dem Ausscheiden der Beschäftigten entsteht, wurde die Vereinbarung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind grundsätzlich Masseverbindlichkeiten. Sie müssen gem. § 53 InsO vorzugsweise befriedigt werden. "Arbeitnehmer" können somit einen vollen Lohn- oder Gehaltsausgleich beanspruchen.

Auch Abfindungen, die in einem Kündigungsschutzprozess nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, sind Masseschulden. Der Insolvenzverwalter muss sie begleichen.

Die Forderungen der "Arbeitnehmer" werden in dem Fall nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Die Folge: Arbeitnehmer müssen sich nicht wie die anderen Gläubiger mit einem prozentualen Anteil abspeisen lassen.

Abfindung ist bei Insolvenz meist verloren


Sollten sich "Arbeitnehmer" vor Eintreten der Insolvenz des "Arbeitgebers" den Anspruch auf eine Abfindung gesichert haben, aber die Abfindung noch nicht ausgezahlt sein, ist die Abfindung meist verloren. Hierzu ein Beispiel:


"Die über vier Millionen Euro sind einfach nicht vorhanden und eine Klage scheint wenig aussichtreich... Als 200 Beschäftige knapp zwei Monate vor der Insolvenz der Saarbrücker Gusswerke ihre Aufhebungsverträge unterschrieben, schien alles in Ordnung. Ein Trugschluss, wie sich immer mehr herausstellt. Der Vertrag zum geordneten Interessenausgleich ist durch den Betriebsrat abgezeichnet worden, obwohl ein unbedingt notwendiges Testat über die Finanzierbarkeit der geschlossenen Vereinbarung fehlte. Und das, obwohl die nötige Bestätigung durch eine namentlich benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Vertrag steht." (sr.de, 11.10.2019)


Gerade bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung der Abfindung und der Auszahlung trägt der "Arbeitnehmer" das Risiko, keine Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers" zu erhalten. Dies gilt um so mehr, wenn die Insolvenz des "Arbeitgebers" vielleicht sogar Jahre zurückliegt und alle gerichtlichen Schritte dennoch bisher erfolglos blieben.

Woher sollte die Abfindung auch kommen?

Aus der Insolvenzmasse?

Erfahrungsgemäß bekommen Mitarbeiter in etwa zwei von einhundert Unternehmensinsolvenzen eine im Sozialplan ausgehandelte Abfindung.


Wie lässt sich eine Abfindung doch noch retten?


Wenn "Arbeitnehmer" befürchten, dass eine Abfindung vom Arbeitgeber möglicherweise wegen Insolvenz des "Arbeitgebers" nicht ausgezahlt werden kann – was dann? Sie sollten zumindest versuchen, ihre Abfindung rechtzeitig zu sichern. Hierzu ist jedoch anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sonst sind Abfindung und Job verloren, wie auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil bestätigte (Aktenzeichen: 6 AZR 357/10).

Aufgrund dieses Urteils hält Georg Jaeger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, grundsätzlich folgende Möglichkeiten für denkbar, um die vereinbarte Abfindung zu sichern:

- Auszahlung der Abfindung, sobald ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird – was jedoch nur vereinbart werden kann, rechtlich dagegen nicht durchsetzbar ist;


- Bankbürgschaft des "Arbeitgebers" über den vereinbarten Abfindungsbetrag – wozu jedoch allein schon wegen der hohen Kosten kaum ein "Arbeitgeber" bereit sein wird;


- eine Ausstiegsklausel im Aufhebungsvertrag, wodurch der "Arbeitnehmer" berechtigt wird, jederzeit das Arbeitsverhältnis zu beenden und die Abfindung ausgezahlt zu bekommen;


- ein Rücktrittsrecht des "Arbeitnehmer" vom Aufhebungsvertrag, falls die Abfindung nicht fristgerecht gezahlt werde.

Siehe auch: Spiegel.de, 24.05.2012; LAG Köln, urteil vom 19.03.2007, 2 Sa 1258/06

Empfehlungen:

- Unternehmensinsolvenz droht? – Vier Tipps


- Merkblatt 10: Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Donnerstag, 23. April 2026

Dienstag, 21. April 2026

Handelsblatt

Handelsblatt: "Die Gehälter der CEOs der deutschen Top-Konzerne sind 2025 um rund 13 Prozent gestiegen, vor allem wegen hoher Sonderzahlungen ... Das Plus im vergangenen Jahr beruhte vor allem auf Sonderzahlungen wie Abfindungen sowie der zunehmenden Orientierung der Vergütung am jeweiligen Aktienkurs." - Mit Mega-Abfindung durch die Drehtür in den nächsten Job? https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/deutschland-so-hoch-sind-die-gehaelter-der-dax-chefs-aktuell/100216389.html

Montag, 20. April 2026

Kündigung & Abfindung einordnen – Entscheidungshilfe vor wichtigen Schritten



Ihr

Anwalt prüft den Kündigungsschutz. Ihr Steuerberater rechnet die

Fünftelregelung durch. Aber niemand hat Ihnen gesagt, in welcher

Reihenfolge Sie diese Entscheidungen treffen sollten – und warum

genau diese Reihenfolge über eine fünf- bis sechsstellige Differenz

entscheidet








https://bit.ly/2wfUS0H

Samstag, 18. April 2026



Exkurs: Abfindung und Arbeitslosengeld (Progressionsvorbehalt)
Abfindung und Arbeitslosengeld – Vorsicht vor Ruhezeiten und Sperrzeiten, die die Arbeitsagentur verhängt! Worauf Sie achten müssen, damit Sie trotz Arbeitslosengeld sofort und ungekürzt Ihre Abfindung erhalten.

Aktualisiert: 18. 04. 2026


Worauf Sie hoffen? - Arbeitslosengeld nach Kündigung


Haben Sie schon einmal nachgerechnet, wieviel Geld Sie als "Arbeitnehmer" und wieviel Geld zugleich Ihr "Arbeitgeber" in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben? Vor wenigen Jahren waren das immerhin jeweils 6,5 % Ihres Bruttolohns oder -gehalts. Danach fiel der Betragssatz auf 3,3 % – dann sogar mal auf 2,5 %. Ab 2023 beträgt der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung 2,6 % gem. § 341 Abs. 2 SGB III.

Mit Ihren Beiträgen zu Ihrer Arbeitslosenversicherung verbinden Sie ja als "Arbeitnehmer" die Hoffnung: Wenn ich arbeitslos werde, bekomme ich wenigstens (etwas) Arbeitslosengeld – bis ich hoffentlich wieder Arbeit habe. Auch wenn Fachkräfte inzwischen immer mehr gesucht werden und selbst ältere Beschäftigte wieder leichter einen Arbeitsplatz finden – durchschnittlich sind Arbeitssuchende seit fast 20 Jahren konstant rund 38 Wochen arbeitslos:

Auch mancher "Arbeitgeber" denkt durchaus, dass er den "Arbeitnehmern" mit dieser "Versicherung" auf Arbeitslosengeld hilft. Doch wenn Sie nicht aufpassen, wird daraus vorläufig erst einmal nichts! Ob Sie nahtlos nach der Entlassung Arbeitslosengeld bekommen, hängt nämlich gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) III von mehreren Voraussetzungen ab:

- Sie müssen arbeitslos gem. § 138 SGB III sein.


- Sie müssen sich aufgrund Ihrer Arbeitslosigkeit persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt haben gem. § 141 SGB III.


- Sie müssen in der Rahmenfrist von 30 Monaten gem. § 143 SGB III


- mindestens die Anwartschaftszeit von 12 Monaten gem. § 142 SGB III erfüllt haben, d. h. 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.


- Schließlich darf kein Grund vorliegen, wonach Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gem. § 156 SGB III.

Zur letztgenannten Bedingung zählt auch, wie die Arbeitsagentur Ihre Entlassung und Ihre Abfindung bewertet. Sie wissen ja: Recht haben und Recht bekommen sind oft zwei verschiedene Paar Schuhe. Es kann passieren, dass die Arbeitsagentur Ihre Abfindung zumindest teilweise auf Ihr Arbeitslosengeld anrechnet.


Abfindung – Arbeitslosengeld – Sperrzeit


Zwei Hürden können richtig Geld kosten. Deshalb sollten Sie sich fragen:

- wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?


- oder gibt es gar eine Sperrzeit?

Um die Folgen von Anrechnung und Sperrzeit vermeiden zu können, müssen Sie sich im SGB III gut auskennen.

- Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten und dafür eine Abfindung vereinbart wurde, dann ruht gemäß SGB III § 158 Abs. 1 der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Ruhezeit) – (früher SGB III § 143a, siehe auch Merkblatt 1 der Bundesagentur für Arbeit).


- Haben "Arbeitnehmer" gekündigt oder durch ihr arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben, so droht eine Sperrzeit nach SGB III § 159 Abs. 1 Nr. 1 (früher SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1). Denn durch ihr Verhalten führen die "Arbeitnehmer" dann vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei. Dieses Verhalten unterstellte in der Vergangenheit auch die Arbeitsagentur, wenn "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" einen Aufhebungsvertrag schlossen.

Deshalb sollten Sie wissen, wie das Bundessozialgericht im Juli 2006 entschied: Schließen "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag, um die betriebsbedingte Kündigung zu umgehen, so kann nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden. (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R)


Arbeitslosengeld – Höhe und Dauer der Zahlung


Sie wollen nur schnell einmal kalkulieren, wieviel Arbeitslosengeld von Ihrem Einkommen bleibt? Dann nutzen Sie einfach den Online-Rechner Arbeitslosengeld der Arbeitsagentur.

Übrigens: Ihre Abfindung gehört nicht zum Bruttoarbeitsentgelt, dass der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde zu legen ist. (Vgl.: "Bemessungsentgelt gem. SGB III, § 151".) Um sich noch weitergehender zu informieren, klicken Sie einfach in der rechten Spalte auf das Schlagwort "arbeitslosengeld". Zudem empfehle ich Ihnen gegebenenfalls sich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, zum Beispiel einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beraten.

Rechtlich leider durchaus zulässig, moralisch aus meiner Sicht höchst fies: In nicht wenigen Fällen drücken "Arbeitwegnehmer" die Abfindung, indem Sie ihren zu entlassenden Mitarbeitern das Zugeständnis abverlangen, dass das Arbeitslosengeld in die Abfindung "eingepreist" wird.


Tipp Geburtstagsregelung:


Für "Arbeitnehmer", die demnächst ihren 50., 55. oder 58. Geburtstag feiern, kann es sich lohnen, den Antrag auf Arbeitslosengeld erst nach dem Geburtstag zu stellen. Denn mit den jeweiligen Geburtstagen verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten auf 15, 18 oder gar 24 Monate (SGB III, § 147).

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts sind die Arbeitsagenturen verpflichtet:

"den Arbeitslosen spontan ohne ein konkretes Ersuchen zu beraten und ihm die Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung zu erläutern, wenn der Arbeitslose erkennbar vor Vollendung einer Lebensaltersstufe steht und sich bei einem Aufschub seines Antrags eine längere Anspruchsdauer ergibt." (Hessisches LSG, Urteil vom 21.09.2017, L 7/10 AL 185/04)

Darüber hinaus haben diejenigen, die einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, das Recht,

"die rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor, unterliegt damit nicht nur der Antrag auf Arbeitslosengeld als Willenserklärung entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung." (ebd.)

Immer öfter wird in Sozialplänen rentennahen Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, die Sozialplanabfindung umzuwandeln. Die Mitarbeiter verzichten dann auf die Abfindung – im Gegenzug wird die Kündigungsfrist verlängert. Während der verlängerten Kündigungsfrist werden die Mitarbeiter freigestellt unter Fortzahlung der Vergütung.

Empfehlenswert hierzu: "Garden leave"- Chancen und Risiken.


Arbeitslosengeld bei "Leistungsminderung":


Arbeitslosengeld ist ein Versicherungsanspruch aufgrund Ihrer Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung. Insofern "sichern" Sie sie damit eine Ersatzleistung, wenn Ihr Lohn oder Gehalt wegen Arbeitslosigkeit wegfällt. Allerdings ist die Zahlung von Arbeitslosengeld, dessen Höhe und Dauer an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Dazu gehört, dass Sie erwerbsfähig sind.

Ist die Erwerbsfähigkeit beispielsweise aufgrund von Krankheit eingeschränkt ("Minderung der Leistungsfähigkeit"), so kann dies auch zu Einschränkungen beim Arbeitslosengeld gem. § 145 SGB III führen. Unter bestimmten Umständen dient die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung" dazu, die Einkommenseinbußen einzuschränken.

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Abfindung – Arbeitslosengeld – Steuern


Nach diesem kleinen Exkurs zu Abfindung – Arbeitslosengeld zurück zu den steuerlichen Folgen des Arbeitslosengeldes. Hier zeigt sich der Fiskus großzügig: ;-)

Wenn Sie demnächst arbeitslos werden sollten, dann ist gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 2 Ihr Arbeitslosengeld steuerfrei; ebenso Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Transfer-Kurzarbeitergeld wie auch Überbrückungsgeld, Gründungszuschuss sowie Existenzgründungszuschuss und andere Lohnersatzleistungen.

"Steuerfrei" ist etwas übertrieben, denn ganz ohne Steuern – gefühlt sogar einer Doppelbesteuerung" – geht es bei den Lohnersatzleistungen nicht ab. Vielmehr ist gemäß EStG § 32b ein "besonderer Steuersatz" zu ermitteln, der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das heißt, die Lohnersatzleistungen werden den übrigen Einkünften hinzugerechnet und für die gesamte Summe der Steuersatz ermittelt. Mit diesem etwas höheren Steuersatz werden die Einkünfte versteuert, die Sie ohne die Lohnersatzleistungen erhalten. Praktisch kommen dann ein "paar Euro" mehr Steuern heraus, als normalerweise in der Steuertabelle ausgewiesen sind.

Ob infolge dieser höheren Steuerbelastung tatsächlich nach Steuern weniger Geld herauskommt, ist zu prüfen. Wie Sie in diesem Beitrag nachvollziehen können, können Sie unter Umständen trotz Arbeitslosengeld mit Sperrzeit sogar mehr Geld nach Steuern behalten. Deshalb ist es nicht unbedingt vorteilhafter, auf Arbeitslosengeld zu verzichten, bloß um Steuern zu sparen.

Weit weniger großzügig ist der Fiskus bei den Steuern auf die Abfindung. Bestenfalls einen kleinen Steuervorteil gewährt Ihnen der Fiskus, wenn Ihre Abfindung nach der "1/5-Regelung" besteuert werden kann.

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie im Merkblatt für Arbeitslose.


Wenn Sie jetzt merken,


dass es Ihnen nicht mehr nur um Information geht,


sondern um Einordnung Ihrer konkreten Situation,


dann ist der nächste Schritt nicht ein beliebiges Gespräch.


👉 Welches Gespräch ist für meine Situation sinnvoll?


Bitte nutzen Sie diese Einordnung,


bevor Sie direkt einen Termin buchen.


Das spart Zeit – und verhindert Gespräche zur falschen Zeit.


👉 2-Minuten-Risiko-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.

 


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Sonntag, 12. April 2026

Exkurs: Abfindung vs. "Schmerzensgeld"

Exkurs: Abfindung vs.
Abfindung oder Schmerzensgeld - wie clevere Unternehmen und Mitarbeiter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nutzen? Was clevere Steuerberater empfehlen, um die Steuern auf die Abfindung zu senken?

Als Schmerzensgeld "sorgenfrei benachteiligen"


Arbeitsrecht für DummiesGleich wie hoch Ihre Abfindung ausfällt - entscheidend ist für Sie doch sicher, wieviel Geld nach Steuern von der Abfindung auf Ihrem Konto landet - richtig? Möglich, ja sogar wahrscheinlich, dass Sie gerade wegen Ihrer Entlassung auf Ihren Chef oder Ihre Chefin nicht gut zu sprechen sind. Die Entlassung schmerzt zu sehr!
Vielleicht wollen Sie sich aber doch noch einmal mit ihm oder mit ihr an einen Tisch setzen. Wozu? Um zu klären, wie Sie im Unternehmen benachteiligt und gemobbt wurden. Ja - lesen Sie selbst, was der SPIEGEL unter dem Titel "Sorgenfrei benachteiligen" enthüllte:
"Auf das interessanteste neue Geschäftsfeld im Zuge des Gleichbehandlungsgesetzes sind indes die Steuerberater gestoßen. Man hätte es kaum zu hoffen gewagt: Ausgerechnet eine auch zugunsten von Senioren erdachte Regel eignet sich hervorragend, um bei der Trennung von älteren Mitarbeitern auch noch Geld zu sparen.
Es geht um eine Passage des neuen Gesetzes, in dem von Entschädigung die Rede ist. Demnach können etwa gemobbte Mitarbeiter Geld für erlittene Seelenpein verlangen; Fachleute sprechen von der Kompensation eines immateriellen Schadens. Um welche Summen es dabei geht, ist im Gesetz nicht geregelt.
Sicher ist, dass derlei Zahlungen steuerfrei sind. Das Bundesfinanzministerium bestätigt: 'Es gilt dasselbe wie bei einem Lottogewinn.' Die Steuerberater reagierten wie elektrisiert. Konkret schlagen sie Firmenkunden nun vor, älteren Mitarbeitern ein attraktives Angebot zu unterbreiten. Statt einer Abfindung, auf die der Geschasste ja leider Steuern zu zahlen hat, solle das Unternehmen eine - etwas geringere - Schmerzensgeldzahlung für angebliche Diskriminierung anbieten. Ein Anlass lasse sich leicht inszenieren, etwa durch fortgesetzte Frotzeleien über die Mühsal des Alters.
Schließlich hätten beide Seiten einen Vorteil. Das Unternehmen zahlt brutto weniger, beim Beschäftigten kommt aber netto mehr an." (Der Spiegel 46/2006, S. 40)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ermöglicht also, gemobbten Mitarbeitern für erlittene ideelle Belastungen § 15 Abs. 2 AGG Schmerzensgeld zu verlangen (vgl. BGB § 253 Abs. 2).
Wer Schmerzensgeld wegen Mobbing erst gerichtlich durchsetzen kann, sollte jedoch nicht zu große Beträge erwarten. Zudem bedarf es beweiskräftiger Belege (beispielsweise eines "Mobbingtagebuchs"), was unter anderem auch in diesem Ratgeber-Video deutlich wird. In welcher Höhe Gerichte bei Klagen auf Schmerzensgeld bisher entschieden haben, ist an diesen Beispielen erkennbar.

Diskriminierung muss belegbar sein


Ergänzend dazu ein Zitat aus dem Online-Newsletter des VNR-Verlages vom 05.12.07:
"Wie Sie doch noch eine steuerfreie Abfindung zahlen können
Sie erinnern sich sicher noch daran, dass zum 31.12.2005 die Steuerfreibeträge für Abfindungen komplett gestrichen wurden. Seitdem müssen gezahlte Abfindungen grundsätzlich versteuert werden. So können Sie dennoch Ihrem Arbeitnehmer eine Abfindung steuerfrei zahlen.
Zahlen Sie die Abfindung nicht als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern als Schmerzensgeld für eine erlittene Diskriminierung nach dem AGG. Denn als Schmerzensgeld ist der komplette Betrag steuerfrei.
Aber Achtung! Die Diskriminierung muss auch belegbar sein. Denn nur wenn auch tatsächlich eine Benachteiligung stattgefunden hat - etwa wegen des Geschlechts oder des Alters oder aufgrund von Mobbing oder einer sexuellen Belästigung - ist die Ausgleichszahlung für den immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG steuerfrei.
Tipp
Warum trennen Sie sich? Das muss doch einen Grund haben - gefällt Ihnen die Nase Ihrer Mitarbeiterin nicht? Haben Sie nur noch gestritten? Ist Ihr Mitarbeiter Ausländer? Da lässt sich unter Umständen doch eine Diskriminierung finden, über die Sie sich dann mit Ihrem Mitarbeiter 'verständigen'".
Wenn Sie wissen wollen, wie sich eine solche Lösung für Sie rechnet und wie Sie diese Ihrem Unternehmen verkaufen können, rufen Sie mich am besten gleich an oder senden Sie mir eine E-Mail mit dem Betreff "Schmerzensgeld".
Doch beachten Sie: Die Diskriminierung müssen Sie nachweisbar belegen können! Ohne stichhaltigen Nachweis geraten Sie eventuell in den Verdacht der Steuerhinterziehung.
Wenn Sie nicht die Chance auf "Schmerzensgeld" haben, dann werden Sie noch vor der steuerlichen Betrachtung vielleicht wissen wollen: Und was passiert mit dem Arbeitslosengeld bei einer Abfindung? Das ist nicht gerade einfach zu überschauen ...
Achtung: Die Diskriminierung muss auch belegbar sein. Ist sie dies nicht, besteht keine Chance auf Schmerzensgeld, wie beispielsweise aus folgendem Urteil entnehmbar ist:
Die Klage – wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.
Auch wenn’s der Klägerin missfällt:
es gibt für sie kein Schmerzensgeld...
Hier können Sie das ganze Urteil lesen, das ein poetischer Richter mit einer gehörigen Portion Humor und satirischem Potential verfasste. ;-)
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Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers"? Worauf können "Arbeitnehmer" noch hoffen und was wird aus einer vereinbarten...