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Donnerstag, 12. September 2024
Welche Chancen gibt es für eine Abfindung im Sozialplan bei Betriebsschließung, wenn der Betrieb unwirtschaftlich und kein Geld für Abfindungen mehr vorhanden ist?
Abfindung im Sozialplan bei Betriebsschließung?
Wenn die Eigentümer oder die Unternehmensführung einen Betrieb schließen wollen, gibt es dafür fast immer wirtschaftliche Gründe. Lässt sich damit auch rechtfertigen, dass für die Mitarbeiter keine Abfindung im Sozialplan bei Betriebsschließung vereinbart und gezahlt wird? Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Verfahren zu prüfen.
In dem Fall hatte ein Automobilzulieferer beschlossen, einen Betrieb zu schließen. Diese unternehmerische Entscheidung wurde damit gerechtfertigt, dass auch in den Vorjahren keine Gewinne erwirtschaftet wurden. Allerdings hatte Muttergesellschaft über mehrere Jahre die Verluste ausgeglichen.
Aufgrund der bevorstehenden Betriebsschließung wurde in einer Einigungsstelle ein Sozialplan für 76 Beschäftigte beschlossenen. Darin wurden Abfindungen nach der Formel festgelegt:
Abfindung = Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsverdienst x 0,6.
Die Unternehmensführung focht diesen Sozialplan an, mit der Begründung, dass aufgrund der Verluste kein Geld für Abfindungen vorhanden sei.
Das Bundesarbeitsgericht sah die Finanzlage jedoch anders:
Bei einem durchschnittlichen Bruttoverdienst von rund 1.750 Euro je Beschäftigten würden deren wirtschaftlichen Nachteile durch die Abfindung nicht überkompensiert. Außerdem wurde zum Bilanzstichtag 31.12.2001 noch ein Anlagevermögen in Höhe von insgesamt 645.739,41 Euro und ein Umlaufvermögen in Höhe von 457.378,27 Euro ausgewiesen. Damit lag nach Ansicht der Richter jedenfalls keine wirtschaftliche Unvertretbarkeit für das Unternehmen vor.
Grundsätzlich gelte im Fall einer Betriebsänderung gemäß Betriebsverfassungsgesetz § 112 Sozialplanpflicht:
"Ob ein Sozialplan wirtschaftlich vertretbar ist, bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Dabei ist grundsätzlich von Bedeutung, ob und welche Einsparungen für das Unternehmen mit der Betriebsänderung verbunden sind, deren nachteilige Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Sozialplan kompensieren soll. Der Umstand, dass sich ein Unternehmen bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, entbindet es nach den Wertungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht von der Notwendigkeit, weitere Belastungen durch einen Sozialplan auf sich zu nehmen. Sogar in der Insolvenz sind Betriebsänderungen gemäß § 123 InsO sozialplanpflichtig.”
Die Unternehmensführung konnte sich also nicht von der Pflicht zum Sozialplan bei Betriebsschließung befreien. Trotz bilanziellem Verlust im laufenden Jahr von rd. 658.000 Euro hatte das Unternehmen gemäß Urteil die Sozialplanaufwendungen von rd. 1,05 Millionen Euro zu tragen.
Der Betriebsrat hatte seine gesetzlichen Möglichkeiten zum Abschluss eines Sozialplans bei Betriebsschließung genutzt und vertretbare Entschädigungen für die Arbeitnehmer ausgehandelt.
Quelle: BAG, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 1 ABR 85/11
***
Menschliche Kommunikation ist das Natürlichste auf der Welt … und gleichzeitig die Grundlage für viele Probleme
Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel?
Welche Chancen gibt es für eine Abfindung im Sozialplan bei Betriebsschließung, wenn der Betrieb unwirtschaftlich und kein Geld für Abfindungen mehr vorhanden ist?
Abfindung im Sozialplan bei Betriebsschließung?
Wenn die Eigentümer oder die Unternehmensführung einen Betrieb schließen wollen, gibt es dafür fast immer wirtschaftliche Gründe. Lässt sich damit auch rechtfertigen, dass für die Mitarbeiter keine Abfindung im Sozialplan bei Betriebsschließung vereinbart und gezahlt wird? Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Verfahren zu prüfen.
In dem Fall hatte ein Automobilzulieferer beschlossen, einen Betrieb zu schließen. Diese unternehmerische Entscheidung wurde damit gerechtfertigt, dass auch in den Vorjahren keine Gewinne erwirtschaftet wurden. Allerdings hatte Muttergesellschaft über mehrere Jahre die Verluste ausgeglichen.
Aufgrund der bevorstehenden Betriebsschließung wurde in einer Einigungsstelle ein Sozialplan für 76 Beschäftigte beschlossenen. Darin wurden Abfindungen nach der Formel festgelegt:
Abfindung = Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsverdienst x 0,6.
Die Unternehmensführung focht diesen Sozialplan an, mit der Begründung, dass aufgrund der Verluste kein Geld für Abfindungen vorhanden sei.
Das Bundesarbeitsgericht sah die Finanzlage jedoch anders:
Bei einem durchschnittlichen Bruttoverdienst von rund 1.750 Euro je Beschäftigten würden deren wirtschaftlichen Nachteile durch die Abfindung nicht überkompensiert. Außerdem wurde zum Bilanzstichtag 31.12.2001 noch ein Anlagevermögen in Höhe von insgesamt 645.739,41 Euro und ein Umlaufvermögen in Höhe von 457.378,27 Euro ausgewiesen. Damit lag nach Ansicht der Richter jedenfalls keine wirtschaftliche Unvertretbarkeit für das Unternehmen vor.
Grundsätzlich gelte im Fall einer Betriebsänderung gemäß Betriebsverfassungsgesetz § 112 Sozialplanpflicht:
"Ob ein Sozialplan wirtschaftlich vertretbar ist, bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Dabei ist grundsätzlich von Bedeutung, ob und welche Einsparungen für das Unternehmen mit der Betriebsänderung verbunden sind, deren nachteilige Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Sozialplan kompensieren soll. Der Umstand, dass sich ein Unternehmen bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, entbindet es nach den Wertungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht von der Notwendigkeit, weitere Belastungen durch einen Sozialplan auf sich zu nehmen. Sogar in der Insolvenz sind Betriebsänderungen gemäß § 123 InsO sozialplanpflichtig.”
Die Unternehmensführung konnte sich also nicht von der Pflicht zum Sozialplan bei Betriebsschließung befreien. Trotz bilanziellem Verlust im laufenden Jahr von rd. 658.000 Euro hatte das Unternehmen gemäß Urteil die Sozialplanaufwendungen von rd. 1,05 Millionen Euro zu tragen.
Der Betriebsrat hatte seine gesetzlichen Möglichkeiten zum Abschluss eines Sozialplans bei Betriebsschließung genutzt und vertretbare Entschädigungen für die Arbeitnehmer ausgehandelt.
Quelle: BAG, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 1 ABR 85/11
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Die Deutsche Bahn will ihre Logistiktochter DB Schenker verkaufen. Gewerkschaft und Belegschaft befürchten zahlreiche Arbeitsplatzverluste.
Deutsche Bahn verkauft DB Schenker
Die Deutsche Bahn will ihre Logistiktochter DB Schenker verkaufen. Der Vorstand der Deutschen Bahn hat sich bereits für diesen Verkauf entschieden, allerdings muss der Aufsichtsrat dem Verkauf noch zustimmen, berichtet FOCUS.
Die Gewerkschaft und die Belegschaft befürchten einen personellen Kahlschlag. Es könnten bis zu 5.300 der insgesamt 15.000 Arbeitsplätze bei DB Schenker in Deutschland wegfallen, wenn der Käufer, die dänische Aktiengesellschaft DSV A/S Schenker in seinen bestehenden Konzern integriert.
In mehreren deutschen Städten haben Beschäftigte von DB Schenker bereits bei Mahnwachen für den Erhalt ihrer Arbeitsplätze demonstriert. Die Mitarbeiter fordern den Erhalt der Betriebsstandorte, vieler Arbeitsplätze und der bestehenden Sozialstandards wie die Tarifbindung.
Verdi hat sich gegen einen Verkauf an DSV ausgesprochen und bevorzugt stattdessen den Finanzinvestor CVC als Käufer. Die Gewerkschaft verweist auf den Fall des Schweizer Speditionskonzerns Panalpina, der nach der Übernahme durch DSV etwa ein Drittel seiner Fach- und Führungskräfte verlor. Zudem wurde das Management ausgetauscht.
Allerdings gibt es auch Beispiele für einen Betriebsübergang, bei dem kaum Arbeitsplätze vernichtet wurden. Weil Schenker ein hochprofitables Unternehmen sei, seien betriebsbedingte Kündigungen so gut wie ausgeschlossen, heißt es im FOCUS. Wenn DSV Personal abbauen wolle, ginge das nur über freiwillige Austritte mit wahrscheinlich gut dotierten Abfindungen oder Frührenten-Vereinbarungen.
Betriebsübergang – Rechte der Beschäftigten
Gemäß BGB § 613a (1) handelt es sich bei dem Verkauf um einen "Betriebsübergang". In dem Fall tritt der Käufer
"in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden."
Das bedeutet im Einzelnen:
- Das bestehende Arbeitsverhältnis wird automatisch und unverändert mit dem neuen Inhaber fortgeführt. Alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bleiben erhalten und für mindestens ein Jahr nach dem Übergang geschützt, einschließlich Lohn, Urlaub, Sondervereinbarungen usw.
- Der allgemeine Kündigungsschutz bleibt bestehen. Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist sowohl vom alten als auch vom neuen Inhaber rechtsunwirksam.
- Mitarbeiter haben das Recht, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber zu widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Information über den Betriebsübergang schriftlich erklärt werden. Infolge eines Widerspruchs geht das Arbeitsverhältnis nicht automatisch auf den neuen Inhaber über. Der "Arbeitnehmer" riskiert dann eine betriebsbedingte Kündigung.
Allerdings gelten vor allem die unter 1. genannten Rechte und Pflichten nicht, wenn bei dem neuen Inhaber Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder eine andere Betriebsvereinbarung gelten.
Alternativen für die Beschäftigten
Wenn der Verkauf von DB Schenker an DSV rechtswirksam wird, gibt es für die Mitarbeiter einige mögliche Alternativen.
Weiterbeschäftigung im Unternehmen
Ein Teil der Mitarbeiter wird voraussichtlich von DSV übernommen, insbesondere in Kernbereichen und operativen Funktionen.
Umschulung/Versetzung
DSV könnte Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, sich für andere Positionen innerhalb des fusionierten Unternehmens umschulen zu lassen oder an andere Standorte zu wechseln.
Wechsel zu Wettbewerbern
An der Qualifikation und Erfahrung der Schenker-Mitarbeiter könnten andere Logistikunternehmen interessiert sein und eine Übernahme von Fachkräften anbieten.
Selbstständigkeit
Einige Mitarbeiter wollen vielleicht auch die Gelegenheit nutzen, sich als Berater oder mit eigenen Logistik-Dienstleistungen selbstständig zu machen.
Branchenwechsel
Eine Option wäre auch der Wechsel in verwandte Branchen, die von der Logistik-Expertise profitieren könnten, wie E-Commerce oder Supply-Chain-Management.
Unterstützungsmaßnahmen für Mitarbeiter
Es ist wahrscheinlich, dass im Falle von Entlassungen ein Sozialplan ausgehandelt wird, der Abfindungen, soziale Fürsorgeleistungen bei der beruflichen Neuorientierung oder dem Übergang in Vorruhestand und Ruhestand vorsieht.
Die Gewerkschaften werden voraussichtlich ebenfalls Verhandlungen führen, um möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten und gute Konditionen für ausscheidende Mitarbeiter zu erreichen.
Ob "der Staat", in dessen Besitz sich die Deutsche Bahn befindet, und der Aufsichtsrat gegen den Verkauf sperren? Zwar sind mehrere Bundestagsabgeordnete und Staatssekretäre Mitglieder des Aufsichtsrats, aber … die Bahn ist hoch verschuldet und der Staat ebenfalls.
Die Situation bleibt für viele Mitarbeiter unsicher und keinesfalls zum Lachen, wie im "absoluten Bahnsinn".
Die genauen Auswirkungen werden erst nach Abschluss des Verkaufs und den anschließenden Umstrukturierungen klar sein.
Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber?
Dienstag, 10. September 2024
Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung
Mit dem Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit und ohne Fünftelregelung bleibt.
In nur einer Minute wissen Sie, wieviel Geld Ihnen von Ihrer Abfindung nach Steuern bleibt und wie Sie diese Nettoabfindung maximieren können.
Hallo Herr Schulze, Danke es hat alles geklappt. Vor allem das YouTube Video ist sehr hilfreich für den Umgang. Vielen Dank nochmals für alles!
Guten Abend Herr Schulze, vielen Dank für den Abfindungsrechner den Sie mir zum Download gesendet haben. Es hat einwandfrei funktioniert und das Ergebnis wurde mir prompt angezeigt. Tolle Idee, nochmals Danke. Gruß Stefan Müller
Wenn Sie sich dafür interessieren, wieviel Geld nach Steuern von Ihrer Abfindung bleibt, dann können Sie mit dem Abfindungsrechner 2024 ganz einfach und schnell kalkulieren. Sie brauchen dazu nicht mehr Kenntnisse als nötig sind, um ein paar Zahlen in eine Excel-Tabelle einzugeben und sehen genau, wie Sie damit das Ergebnis beeinflussen.
Außerdem erhalten Sie als Bonus:
- Tipp: Welche Veranlagung Ihnen 5.396 Euro Steuervorteil bringen kann?
- Tipp: Wie christliche Nächstenliebe Ihnen 2.400 Euro beschert?
- Tipp: Soziale Fürsorge trotz entlassung? - sogar mit 4.660 Euro Steuervorteil!
- Tipp: Welcher Hebel Ihnen 5.328 Euro Steuervorteil bringen kann?
- Tipp: Wie sich Geduld mit 27.762 Euro auszahlen kann?
Tragen Sie JETZT Ihre E-Mail-Adresse in das Formular oben ein. Sie erhalten SOFORT eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Wenn Sie darauf klicken, können Sie absolut KOSTENLOS den Abfindungsrechner 2024 (Excel-Kalkulationstabelle für Abfindung) herunterladen.
Wichtig! Prüfen Sie gleich Ihren Posteingang und klicken Sie auf den Bestätigungslink um sicherzustellen, dass Sie auch wirklich Zugang zu Ihrem Abfindungsrechner bekommen und keine Spammail!
https://bit.ly/3SeqhMs
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