Mit dem Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit und ohne Fünftelregelung bleibt.
In nur einer Minute wissen Sie, wieviel Geld Ihnen von Ihrer Abfindung nach Steuern bleibt und wie Sie diese Nettoabfindung maximieren können.
Hallo Herr Schulze, Danke es hat alles geklappt. Vor allem das YouTube Video ist sehr hilfreich für den Umgang. Vielen Dank nochmals für alles!
Guten Abend Herr Schulze, vielen Dank für den Abfindungsrechner den Sie mir zum Download gesendet haben. Es hat einwandfrei funktioniert und das Ergebnis wurde mir prompt angezeigt. Tolle Idee, nochmals Danke. Gruß Stefan Müller
Wenn Sie sich dafür interessieren, wieviel Geld nach Steuern von Ihrer Abfindung bleibt, dann können Sie mit dem Abfindungsrechner 2024 ganz einfach und schnell kalkulieren. Sie brauchen dazu nicht mehr Kenntnisse als nötig sind, um ein paar Zahlen in eine Excel-Tabelle einzugeben und sehen genau, wie Sie damit das Ergebnis beeinflussen.
Außerdem erhalten Sie als Bonus:
- Tipp: Welche Veranlagung Ihnen 5.396 Euro Steuervorteil bringen kann?
- Tipp: Wie christliche Nächstenliebe Ihnen 2.400 Euro beschert?
- Tipp: Soziale Fürsorge trotz entlassung? - sogar mit 4.660 Euro Steuervorteil!
- Tipp: Welcher Hebel Ihnen 5.328 Euro Steuervorteil bringen kann?
- Tipp: Wie sich Geduld mit 27.762 Euro auszahlen kann?
Tragen Sie JETZT Ihre E-Mail-Adresse in das Formular oben ein. Sie erhalten SOFORT eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Wenn Sie darauf klicken, können Sie absolut KOSTENLOS den Abfindungsrechner 2024 (Excel-Kalkulationstabelle für Abfindung) herunterladen.
Wichtig! Prüfen Sie gleich Ihren Posteingang und klicken Sie auf den Bestätigungslink um sicherzustellen, dass Sie auch wirklich Zugang zu Ihrem Abfindungsrechner bekommen und keine Spammail!
https://bit.ly/3SeqhMs
Der Blog zu Abfindung nach Kündigung - Steuern - Freibetrag weg - Was bleibt Ihnen? - der Webseite, wo Sie alles über Kündigung - Entlassung - Abfindung - Steuern finden.
Dienstag, 25. Juni 2024
Montag, 24. Juni 2024
Unternehmensinsolvenz droht? Vielleicht auch Jobverlust? - Was ist zu tun, um die finanzielle Sicherheit zu erhalten?
Unternehmensinsolvenz - Vier Sofortmaßnahmen für "Arbeitnehmer"
Derzeit häufen sich Meldungen über Unternehmensinsolvenzen oder drohende Insolvenzen. Davon sind leider auch Fach- und Führungskräfte betroffen.
Zu den brennendsten Fragen für "Arbeitnehmer" gehört die nach der finanziellen Sicherheit im Fall der Unternehmensinsolvenz.
Warum sind diese so wichtig?
Jobverlust bedeutet für alle, die davon betroffen sind: Verlust der laufenden Einnahmen.
"Ohne Moos nix los."
Fach- oder Führungskräfte gehören zu den Besserverdienenden. Das erlaubt ihnen, nicht nur einen besseren Lebensstandard als durchschnittliche "Arbeitnehmer" zu haben. Möglicherweise haben sie sich auch Investitionen in Sachwerte (Immobilien, Rohstoffe, Edelmetalle...) gegönnt und dafür Finanzierungen genutzt.
Weil sie vielleicht nicht auf jeden Cent achten mussten, sind damit jedoch nicht selten auch Zahlungsverflichtungen (Kreditetilgungen und Zinszahlungen) verbunden, die bei eingeschränktem Einkommen infolge der Insolvenz durchaus belastend werden können.
Einer meiner Kunden stellte beispielsweise bei einer finanziellen Bestandsaufnahme zu Beginn eines Abfindungscoachings erschrocken fest, dass er monatliche Kreditbelastungen von 6 000 Euro hatte. Dessen war er sich bisher nicht bewusst.
Für Ihren Überblick: persönliche Finanzanalyse
Deshalb ist für ihren persönlichen Überblick unbedingt sofort eine detaillierte Finanzanalyse empfehlenswert. Denn die wenigsten führen heutzutage eine Haushaltsbuch und wissen jederzeit centgenau, wieviel Geld sie täglich/wöchentlich brauchen und welchen Geldwert die sofort verfügbaren Rücklagen haben.
Die detaillierte Finanzanalyse sollte zumindest umfassen:
- Einnahmen,
- Ausgaben,
- Vermögenswerte und
- Verbindlichkeiten
Dieser genaue Überblick kann das durchaus im ersten Moment etwas frustierend wirken, Stress auslösen. Aber erfahrungsgemäß baut diese Klarheit - nach dem kurzen Schockmoment - Stress ab. Man weiß, woran man ist, kann sich darauf einstellen und findet garantiert Lösungen, um das Problem zu lösen.
Und Sie werden das auch!
Deswegen nochmals der Tipp: Machen Sie eine ordentliche Bestandsaufnahme!
Sie finden dafür im Internet sicher eine Vielzahl von Anregungen, oder haben selber einen Überblick, wie das ganz schnell machbar ist.
Gern können Sie auch hier eine kleine "Checkliste: Einnahmen - Ausgaben" herunterladen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Webseite abfindunginfo.de und auf meinem Youtube-Kanal zu Abfindung und Steuern.
Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers"? Worauf können "Arbeitnehmer" noch hoffen und was wird aus einer vereinbarten Abfindung?
Worum geht es in dem Beitrag?
- wird der Arbeitsvertrag ungültig oder wertlos?
- bleibt der allgemeine Kündigungsschutz erhalten?
- bleiben Rechte aus dem besonderen Kündigungsschutz erhalten?
- ist bei Kündigungen auch eine Sozialauswahl einzuhalten?
- was kann der Betriebsrat noch retten?
- welche Kündigungsfristen gelten bei Insolvenz?
- unter welchen Bedingungen gibt es Insolvenzgeld?
- welche Chancen auf eine Abfindung gibt es?
Kaum Chance auf Abfindung bei Insolvenz
Die gute Nachricht: Auch bei einer Insolvenz des "Arbeitgebers" gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. Deshalb bleiben die bisherigen Arbeitsverhältnisse nach der Insolvenzordnung (InsO) § 108 weiter bestehen. Das heißt: Arbeitsverträge geltend mit allen wesentlichen Vereinbarungen weiter.
Wenn die Arbeitsverträge wegen der Insolvenz des "Arbeitgebers" beendet werden sollen, dann sind wie bei jeder Kündigung die gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Anforderungen an eine Kündigung einzuhalten (siehe auch Kündigung – „Erste Hilfe“-Checkliste).
Ebenso bleiben der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1 und der besondere Kündigungsschutz (siehe Checkliste) erhalten. Wie vor der Insolvenz ist die Kündigung beispielsweise von Menschen mit Behinderung, Schwangeren oder Beschäftigten in Elternzeit nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde zulässig.
Allein wegen der Insolvenz des Unternehmens ist weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig (BAG, Urteil v. 8.4.2003, NZA 2003 S. 856). Der Betriebsrat ist gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Kündigung zu hören.
Im Fall einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG - beispielsweise Betriebsstillegung oder -verlegung - hat der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren gemäß § 125 InsO.
Sozialauswahl auch bei Insolvenz
Im Interessenausgleich sind auch die Grundsätze der Sozialauswahl zu vereinbaren.
Kommt dieser Ausgleich nicht zustande oder gibt es keinen Betriebsrat und will der Insolvenzverwalter Beschäftigte entgegen den Grundsätzen der Sozialauswahl kündigen, so kann er die Kündigung beim Arbeitsgericht beantragen. Dafür hat er zu begründen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist.
"Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden." (InsO, § 126 Abs. 1)
Wer von der Kündigung betroffen ist, kann dagegen fristgemäß (innerhalb von 21 Tagen) seine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG einreichen. Vielleicht fragen Sie sich jetzt:
Was soll eine solche Klage noch bringen, wenn doch die Firma Pleite ist?
- Sie erhöhen mit der Klage ihre Chancen, dass alle Ansprüche auf Lohn und Gehalt, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Gratifikationen und ein inhaltlich verhandelbares Arbeitszeugnis durchgesetzt werden.
- Sie können leichter auch Abfindungen durchsetzen. Wie hoch diese ausfallen könnten, ist aufgrund der Insolvenz allerdings schwer kalkulierbar.
Kündigungsfristen bei Insolvenz
Eine ordentliche Kündigung ist gemäß InsO § 113 abweichend zu den gesetzlichen Kündigungsfristen, den tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen auf maximal 3 Monate zum Monatsende möglich.
Massenentlassungen sind bei der Arbeitsagentur mit einer Vorlaufzeit gemäß § 18 KSchG anzumelden
Auch wenn Arbeitnehmer durch die Insolvenz des Unternehmens also weniger Chancen haben, sich gegen die Kündigung zu wehren, sind sie nicht plötzlich rechtlos. Sie können bestimmte Schadenersatzansprüche geltend machen.
Für eine hohe Abfindung dürfte allerdings fast ausnahmslos kein Geld da sein.
Insolvenzgeld
Häufig ist bei drohender Insolvenz die Lohn- oder Gehaltszahlung gefährdet. Zahlt der "Arbeitgeber" Lohn oder Gehalt nicht, sind vor der Insolvenz entstandene Vergütungsansprüche beim Unternehmen oder dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veranlasst der Insolvenzverwalter die Lohn- und Gehaltszahlungen. Ihre Ansprüche machen Sie ihm gegenüber geltend. Wenn dieser (zunächst) nicht die fortlaufende Zahlung sichern kann, können Sie für bis zu drei Monate Insolvenzgeld bekommen. Dies müssen Sie innerhalb von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Arbeitsagentur beantragen. Sie erhalten das Insolvenzgeld in Höhe de Nettolohns oder -gehalts ausgezahlt. Die Arbeitsagentur übernimmt den Lohnausfall bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (aktuell im Jahr 2024 in den alten Ländern monatlich 7.550 € brutto bzw. in den neuen Ländern 7.450 € brutto). Das Insolvenzgeld ist steuerfrei gem. EStG § 3 Nr. 2 b, aber mit Progressionsvorbehalt lt. EStG § 32b (1) Nr. 1 a.
Chancen auf Abfindung trotz Insolvenz
Wenn Sie eine Abfindung vereinbart haben, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig ist, so gehört diese zu den Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO. Von Forderungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, bleibt im Insolvenzverfahren meist nur eine geringe Quote oder gar nichts zur Auszahlung übrig. Empfehlenswert ist deshalb ein Rücktrittsrecht vom Aufhebungsvertrag im Fall der Insolvenz des Unternehmens zu vereinbaren.
Zu dieser Art Forderungen gehören beispielsweise ausstehender Lohn, finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitkonten, Urlaubsabgeltung, Tantiemenansprüche, Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen, Gratifikationen, Betriebsrente (sofern diese nicht über eine Versicherung ausgezahlt werden) usw. Ebenso betrifft es auch Abfindungen, die Unternehmensführung und Betriebsrat oder der Gewerkschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbaren. Auch wenn der konkrete Abfindunsanspruch erst mit der Kündigung oder dem Ausscheiden der Beschäftigten entsteht, wurde die Vereinbarung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind grundsätzlich Masseverbindlichkeiten. Sie müssen gem. § 53 InsO vorzugsweise befriedigt werden. "Arbeitnehmer" können somit einen vollen Lohn- oder Gehaltsausgleich beanspruchen.
Auch Abfindungen, die in einem Kündigungsschutzprozess nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, sind Masseschulden. Der Insolvenzverwalter muss sie begleichen.
Die Forderungen der "Arbeitnehmer" werden in dem Fall nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Die Folge: Arbeitnehmer müssen sich nicht wie die anderen Gläubiger mit einem prozentualen Anteil abspeisen lassen.
Abfindung ist bei Insolvenz meist verloren
Sollten sich "Arbeitnehmer" vor Eintreten der Insolvenz des "Arbeitgebers" den Anspruch auf eine Abfindung gesichert haben, aber die Abfindung noch nicht ausgezahlt sein, ist die Abfindung meist verloren. Hierzu ein Beispiel:
"Die über vier Millionen Euro sind einfach nicht vorhanden und eine Klage scheint wenig aussichtreich... Als 200 Beschäftige knapp zwei Monate vor der Insolvenz der Saarbrücker Gusswerke ihre Aufhebungsverträge unterschrieben, schien alles in Ordnung. Ein Trugschluss, wie sich immer mehr herausstellt. Der Vertrag zum geordneten Interessenausgleich ist durch den Betriebsrat abgezeichnet worden, obwohl ein unbedingt notwendiges Testat über die Finanzierbarkeit der geschlossenen Vereinbarung fehlte. Und das, obwohl die nötige Bestätigung durch eine namentlich benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Vertrag steht." (sr.de, 11.10.2019)
Gerade bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung der Abfindung und der Auszahlung trägt der "Arbeitnehmer" das Risiko, keine Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers" zu erhalten. Dies gilt um so mehr, wenn die Insolvenz des "Arbeitgebers" vielleicht sogar Jahre zurück liegt und alle gerichtlichen Schritte dennoch bisher erfolglos blieben.
Woher sollte die Abfindung auch kommen?
Aus der Insolvenzmasse?
Erfahrungsgemäß bekommen Mitarbeiter in etwa zwei von einhundert Unternehmensinsolvenzen eine im Sozialplan ausgehandelte Abfindung.
Wie lässt sich eine Abfindung doch noch retten?
Wenn "Arbeitnehmer" befürchten, dass eine Abfindung vom Arbeitgeber möglicherweise wegen Insolvenz des "Arbeitgebers" nicht ausgezahlt werden kann - was dann? Sie sollten zumindest versuchen, ihre Abfindung rechtzeitig zu sichern. Hierzu ist jedoch anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sonst sind Abfindung und Job verloren, wie auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil bestätigte (Aktenzeichen: 6 AZR 357/10).
Aufgrund dieses Urteils hält Georg Jaeger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, grundsätzlich folgende Möglichkeiten für denkbar, um die vereinbarte Abfindung zu sichern:
- Auszahlung der Abfindung, sobald ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird - was jedoch nur vereinbart werden kann, rechtlich dagegen nicht durchsetzbar ist;
- Bankbürgschaft des "Arbeitgebers" über den vereinbarten Abfindungsbetrag - wozu jedoch allein schon wegen der hohen Kosten kaum ein "Arbeitgeber" bereit sein wird;
- eine Ausstiegsklausel im Aufhebungsvertrag, wodurch der "Arbeitnehmer" berechtigt wird, jederzeit das Arbeitsverhältnis zu beenden und die Abfindung ausgezahlt zu bekommen;
- ein Rücktrittsrecht des "Arbeitnehmer" vom Aufhebungsvertrag, falls die Abfindung nicht fristgerecht gezahlt werde.
Siehe auch: Spiegel.de, 24.05.2012; LAG Köln, urteil vom 19.03.2007, 2 Sa 1258/06
Empfehlung:
Merkblatt 10: Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Wie hat Dir der Artikel gefallen?
Insolvenzen in Deutschland, 1. Halbjahr 2024
Creditreform: "Im 1. Halbjahr 2024 waren schätzungsweise 133.000 Beschäftigte von der Insolvenz betroffen (Vorjahreszeitraum: 125.000)"
https://bit.ly/4bbToWY
https://bit.ly/4bbToWY
Abonnieren
Posts (Atom)
Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung
Mit dem Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit un...
-
Was bleibt von der Bruttoabfindung als Nettoabfindung nach Steuern? - Darüber sind in diesen Tagen viele ehemalige Opel-Mitarbeiter des Boc...
-
"Siemens stellt sich strukturellem Marktwandel und stärkt globale Wettbewerbsfähigkeit" - indem die Konzernführung Entwicklung...
-
Auf spiegel.de war am 28.09.2017 zu lesen: "Herbstgutachten der Wirtschaftsinstitute Konjunktur? Läuft." W...