Freitag, 17. Januar 2025



Lohnsteuerabzug von Abfindung ohne Arbeitslohn
Wie erfolgt der Lohnsteuerabzug, wenn die Abfindung später ausgezahlt wird? Denn es ist steuerlich zulässig, eine Abfindung nicht wie üblich mit dem letzten Arbeitslohn auszuzahlen. Die Auszahlung kann man auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.


Lohnsteuerabzug von Abfindung ohne Arbeitslohn


Jedes Jahr wieder zum Jahresanfang erhalte ich ähnliche Anfragen. Jemand hat sein Arbeitsverhältnis spätestens zum 31.12. des Vorjahres beendet und sich klugerweise seine Abfindung im neuen Jahr auszahlen lassen. Denn so lassen sich mitunter viele 1 000 Euro Steuern sparen.

Doch als das Geld auf dem Konto einging, ... waren das 32 000 Euro weniger als geplant. Böse Falle! So ging es beispielsweise Frank Stieber und seinen Opel-Kollegen, wie ich schon einmal 2015 berichtet habe.

Da stellt sich doch jeder mindestens drei Fragen:

- Wieso werden mir mehr Steuern abgezogen, als vorher kalkuliert?


- War meine Kalkulation falsch oder hat die Personalbuchhaltung falsch gerechnet?


- Bekomme ich die zuviel abgezogenen Steuern wieder?

Gehen wir der Reihe nach vor, um eine Lösung für alle zu finden, die mit einem ähnlichen Problem zu tun haben.


Wahl des Auszahlungszeitpunktes


Eine Vereinbarung über einen Auszahlungszeitpunkt der Abfindung nach Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis kann sich immer dann lohnen, wenn im Jahr der Entlassung den "Arbeitnehmern" bereits ein hohes Einkommen zugeflossen ist, sie im Jahr der Abfindungsauszahlung jedoch mit einem deutlich geringeren steuerpflichtigen Einkommen rechnen. Eine solche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes ist steuerlich zulässig und bewirkt unter Umständen eine echte, erhebliche Steurersparnis.

Wie groß ist der Vorteil aus einer solchen Vereinbarung? In den meisten Fällen kann das zu mehreren Tausend Euro Steuerersparnis führen.

Wer den Abfindungsrechner heruntergeladen und sich die Bonusvideos angesehen hat, kann das erkennen und nachvollziehen. Vielleicht haben Sie sich schon selbst den Steuervorteil errechnet.


Auszahlungszeitpunkt der Abfindung kann zu Steuerersparnis führen


Warum kann die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes zu einer hohen Steuerersparnis führen?

Die Grundlage dafür bildet die steuerrechtliche Unterscheidung zwischen "laufendem Arbeitslohn" und "sonstigen Bezügen".

Immer wenn die Abfindung zu einem Zeitpunkt nach der Entlassung ausgezahlt wird, vielleicht sogar in einem späteren Kalenderjahr, stellt sich dann für die betroffenen "Arbeitnehmer" sinngemäß die Frage:


"Wie wird die Abfindung versteuert? Die Firma muss die Steuer ja gleich ans FA überweisen, aber die Firma weiß doch überhaupt nicht, ob ich dieses Jahr andere Einnahmen haben werde, oder arbeitslos bin etc."


Leider ist zum Lohnsteuerabzug auch in den Personalabteilungen - die es ja wissen müssten - oft viel Unsicherheit vorzufinden. Ein besonders krasses Beispiel für einen recht "willkürlichen" Lohnsteuerabzug mussten Opel-Mitarbeiter im Jahr 2015 erleben. Doch immer wieder erhalte ich solche Berichte und werden solche Fälle in verschiedenen Foren diskutiert.


Wie sollte der Lohnsteuerabzug berechnet werden?


Im Einkommensteuergesetz § 39b (3) ist dazu festgelegt:


"Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen."


Mit anderen Worten: Bezieht der "Arbeitnehmer" jedoch im Jahr der Abfindungszahlung keinen Arbeitslohn, fällt darauf auch keine Lohnsteuer an - logisch?

Weiter heißt es im Gesetz für den Fall, dass der "Arbeitnehmer" einen Teil des Jahres Arbeitslohn von einem früheren "Arbeitgeber" erhalten hat (beispielsweise, weil er vor dem aktuellen Arbeitsverhältnis von einem anderen Unternehmen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezog) und dem letzten "Arbeitgeber" die Lohnsteuerbescheinigung eines früheren "Arbeitgebers" im gleichen Kalenderjahr nicht vorliegt:


"Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird."

Arbeitslohn ist monatlich zeitanteilig zu versteuern


Hochrechnung heißt: Der monatliche steuerpflichtige Arbeitslohn wird auf das Kalenderjahr hochgerechnet, weil der Jahresarbeitslohn die Bemessungsgrundlage für die Steuerermittlung bildet:


"Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn)." (EStG § 38a Abs.1)


Doch jetzt kommt der springende Punkt: Die ermittelte Steuer ist dann durch zwölf zu teilen, weil ja nur für ein Monatseinkommen der Lohnsteuerabzug vorgenommen wird - nicht für das ganze Jahr!


"Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt." (EStG § 38a Abs.3 Satz 1)


Beispiel:

(Am folgenden Beispiel wird das grundsätzliche Berechnungsverfahren zum Lohnsteuerabzug erläutert. Deshalb wird zur Vereinfachung nicht zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer unterschieden und die Steuerlast nach der Grundtabelle ermittelt. Ebenso werden die Fünftelregelung und die Korrekturen des Jahresarbeitslohns gem. EStG § 39b Abs. 2 - 6 nicht berücksichtigt - siehe dazu "Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang berechnen".)

Bestand das Arbeitsverhältnis 12 Monate im Kalenderjahr und betrug das monatliche Steuerbrutto 3 000 Euro = 36 000 Euro/Jahr, dann beträgt die Jahreseinkommensteuer 6 531 Euro = 12 Monate x  544,25 Euro (nach Grundtabelle 2023).

Wie ist steuerlich zu rechnen, wenn das Arbeitsverhältnis nach 6 Monaten endet und als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von 50 000 Euro gezahlt wird?

Wird das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.06. d. J. beendet und werden danach keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, dann wurden ja bereits 6 x 544,25 Euro = 3 265,50 Euro Einkommensteuer einbehalten. Das entspricht der Hälfte der Jahreseinkommensteuer, falls auch in der zweiten Jahreshälfte ein gleich hohes Arbeitseinkommen ausgezahlt worden wäre. Doch genau diese Hälfte ist ja durch die Kündigung weggefallen - stattdessen wird als Entschädigung eine Abfindung gezahlt.


Lohnsteuerberechnung auf Abfindungen


Von Abfindungen wie von anderen "sonstigen Bezügen" wird jedoch nicht wie beim monatlichen Arbeitslohn 1/12 der Jahreslohnsteuer einbehalten. Vielmehr wird die Lohnsteuer auf die sonstigen Bezüge in der Weise ermittelt, dass die Differenz zwischen der Lohnsteuer auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt wird.


"Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt." (EStG § 38a Abs.3 Satz 2)


Also:

Jahresarbeitslohn in Euro


Einkommensteuer* in Euro

laufender Arbeitslohn ohne sonstigen Bezug


6 x 3 000


18 000


1 453

laufender Arbeitslohn einschließlich sonstigem Bezug


6 x 3 000 + 50 000


68 000


18 587

Differenz = Lohnsteuerabzug auf den sonstigen Bezug

17 134

* Einkommensteuer lt. Grundtabelle für 2023 ohne Fünftelregelung

"Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist." (R 39b.6 Abs. 3 Satz 4 LStR 2023)


Steuerklasse beim Lohnsteuerabzug von Abfindungen


Wenn nun klar ist, wieviel Arbeitslohn dem Steuerabzug zugrunde zu legen ist, bleibt noch die Frage, mit welcher Steuerklasse Arbeitslohn und sonstiger Bezug zu versteuern sind?

Für den Lohnsteuerabzug werden grundsätzlich die Abzugsmerkmale zugrunde gelegt, die am Ende eines Zuflussmonats gelten (vgl. R 39b.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023). Wird also der Arbeitgeber während des Monats gewechselt, so muss für den Wechselmonat der alte (Haupt-)"Arbeitgeber" nach der Lohnsteuerklasse VI und der neue "Arbeitgeber" nach der Lohnsteuerklasse I bis V abrechnen. Das gilt gleichermaßen, wenn die Abfindung nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgezahlt wird und der Empfänger der Abfindung bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis steht.

Für sonstige Bezüge, also auch Abfindungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden, gelten ebenfalls die Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Ende des Zuflussmonats der Abfindung beim "Arbeitnehmer" (vgl. R 39b.6 Abs. 3 Satz 1 LStR 2023). In dem Fall hätte der "Arbeitnehmer" die Möglichkeit, im Monat der Abfindungszahlung den bisherigen "Arbeitgeber" als "Hauptarbeitgeber" zu bestimmen und den aktuellen als "Nebenarbeitgeber" (vergleichbar einer Nebenbeschäftigung - siehe dazu die Erläuterungen zur Steuerklassenwahl). Für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (vgl. EStG § 39 Abs. 2 Satz 1).

Beispiel:

Ein "Arbeitnehmer", Steuerklasse III, wechselt im März von Unternehmen A zu B. Im Mai desselben Jahres erhält er von A eine Abfindung ausgezahlt. Bestimmt der "Arbeitnehmer" nun für diesen einen Monat das Unternehmen A zum "Hauptarbeitgeber", kann A den sonstigen Bezug nach Steuerklasse III versteuern. Der laufende Arbeitslohn bei C wird dann nach Steuerklasse VI versteuert.

Der "Arbeitgeber" legt also die online vorgegbenen Daten aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Angaben des "Arbeitnehmers" (falls er kein neues Arbeitsverhältnis hat) zugrunde.

Sollte es dennoch Abweichungen zwischen dem Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers und den tatsächlich zu zahlenden Steuern geben, werden diese durch Steuernachzahlung oder Steuererstattung im Ergebnis des Steuerbescheids korrigiert - siehe auch hierzu weitere Beispiele.

Wenn Sie Fragen zu den Erläuterungen haben oder Unterstützung wünschen können Sie ganz einfach rechts auf "Ihre Fragen" gehen und mir eine Audio- oder Textnachricht senden.

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Dienstag, 14. Januar 2025



Minijob - Abfindung - Steuern?
Minijob gekündigt. Mit Klage Abfindung erstritten. Ist die Abfindung dann wie der Minijob steuerfrei, oder wird sie zumindest ermäßigt versteuert?


Minijob mit Abfindung – ein Problem?


Am 17.02.2022 fragte mich Claudia (Name geändert, Schreibweise geringfügig angepasst):


"Ich bin beim Minijob (bis 450 €) gekündigt worden. Ich habe die Kündigung angenommen und höre Ende Mai 22 auf.

Daneben habe ich geklagt und eine Abfindung für Betriebszugehörigkeit und Arbeitsplatzverlust in Höhe von 4200 € brutto zugesprochen bekommen. Diese soll im Mai 22 ausgezahlt werden.

Es geht um die Sozial- und Lohnsteuerabgaben. Was wird mir da abgezogen? Wird mir überhaupt was von der Abfindung 4.200 € abgezogen? Oder erhalte ich den Abfindungsbetrag voll ausgezahlt.

Was ich weiß, ist die Abfindung beim Minijob sozialversicherungsfrei. Was ist mit der Lohnsteuer? Kann der AG die pauschale Lohnsteuer für die Abfindung abführen und ich erhalte volle 4.200 €."


Eine Abfindung als Entschädigung für einen Minijob kommt nicht allzu häufig vor – aber ist möglich. Warum?


Was ist ein Minijob?


Grundsätzlich gelten auch für einen "Minijob" vertragstypische Pflichten gem. BGB § 611 (1):


"Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."


Da diese Dienste fremdbestimmt und weisungsgebunden ausgeführt werden, gehört die Vergütung steuerlich zu den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" gem. EStG § 19 (1).

Sozialversicherungsrechtlich sind derartig Beschäftigte versicherungspflichtig gem. SGB III § 25 (1). Deshalb müssten vom Arbeitsentgelt die gesetzlichen Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag (ggf. auch Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden.

Allerdings gibt es für geringfügig Beschäftigte (Minijob) gem. § 8 SGB IV sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich alternativ die Möglichkeit, statt der individuellen Abgaben vom Arbeitsentgelt pauschale Abgaben abzuführen. Dies gilt also für Arbeitsverhältnisse, sofern das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt durchschnittlich 556 Euro (2025) monatlich nicht überschreitet,


Welche Abgaben fallen für einen Minijob an?


Geringfügig Beschäftigte sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Diese Abgaben trägt vollständig das Unternehmen. In dem Fall tragen die Unternehmen auf das Entgelt für die "geringfügige Beschäftigung":

- einheitlich 2 % "Pauschsteuer" gem. EStG § 40a (2);


- 15 % Rentenversicherungsbeiträge und 13 % Krankenversicherungsbeiträge – siehe Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)

Ab 2013 sind "Arbeitnehmer" mit Minijob in der Rentenversicherung pflichtversichert. Für die Rentenversicherung tragen die Beschäftigten dann lediglich den Differenzbetrag zwischen den 15 % "Arbeitgeberanteil" und dem jeweils aktuellen allgemeinen Beitragssatz (18,6 % für 2022) = 3,6 % für 2025. (Minijobber können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.)

Zusammen mit weiteren Umlagen, die das Unternehmen zu tragen hat, ergäben sich 2022 insgesamt bei einem 450-Euro-Job monatlich:

13 % Krankenversicherung


72,28 Euro

15 % Rentenversicherung


83,40 Euro

2 % Pauschsteuer


11,12 Euro

1,47 % Umlage 1, 2, Insolvenzgeld


8,17 Euro

Gesamt 31,47 %


174,97 Euro

Minijobs können das einzige Arbeitsverhältnis der Beschäftigten sein. Einen Minijob können Beschäftigte jedoch auch neben weiteren Arbeitsverhältnissen ausüben.


Abfindung für Kündigung des Minijobs


Da es sich beim "Minijob", wie bereits erläutert, um ein Arbeitsverhältnis handelt, gelten dafür – sofern nicht anders vereinbart – auch die allgemeinen gesetzlichen oder tariflichen Bedingungen.

Aus diesem Grunde gilt auch: Eine Abfindung bei Kündigung kann sein, muss aber nicht sein. Denn einen Rechtsanspruch gibt es nur in wenigen Fällen. Abfindungen sind meist Verhandlungssache.

Für Minijobs dürfte jedoch noch mehr als für "normale" Arbeitsverhältnisse gelten, dass eine Klage gegen die Kündigung die besten Chancen auf eine Abfindung bietet. Siehe auch das eingangs geschilderte Problem.


Steuern auf die Abfindung


Steuerlich stellen "echte" Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes i.S.d. EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a dar. Damit gelten sie nicht als Arbeitsentgelt, sondern werden ja gerade "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gezahlt.

Wenngleich Abfindungen also kein Arbeitslohn sind, sind sie doch als "sonstige Bezüge" steuerlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.

Sonstige Bezüge sind voll zu versteuern, es sei denn, dass die Auszahlung der Abfindung zu "außerordentlichen Einkünften" gem. EStG § 34 (1) – in Verbindung mit einer "Zusammenballung von Einkünften" führt. In dem Fall haben Beschäftigte Anspruch auf eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten "Ein-Fünftelregelung".

Neben diesem möglichen Steuervorteil gilt für "echte" Abfindungen auch, dass sie sozialversicherungsfrei sind – außer bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten.


Zwischenfazit


Sofern die genannten Bedingungen bei Claudia erfüllt sind, ist die Abfindung auch für den Verlust des Minijobs sozialversicherungsfrei und ermäßigt zu versteuern.


Der Haken


Claudia schrieb jedoch weiter:


"Wie beschrieben, erhalte ich noch im Kalenderjahr 2022 weitere Zahlungen aus dem Minijob (Gesamt 1.660,--€) bis Ende Mai.


Daneben habe ich eine Hauptbeschäftigung in Vollzeit..."


Deshalb kann es durchaus sein, dass die Abfindung zuzüglich der Einkünfte aus der Vollzeitbeschäftigung nicht oder kaum zu einer "Zusammenballung von Einkünften" führt.

Haben Beschäftigte außer den Einkünften aus dem Minijob keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Einkünfte und wird der Minijob pauschal versteuert, dürfte in der Regel auch die Abfindung aufgrund der geringen Abfindungshöhe kaum zu Steuerabzügen führen.

Erhält ein geringfügig Beschäftigter eine Abfindung und hat zudem ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, müsste die Abfindung zunächst nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit Steuerklasse VI versteuert werden. Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 wird das Finanzamt prüfen, ob die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden kann.

Sozialversicherungspflichtig wird die Abfindung nur bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten.

Anmerkung:

Die Ausführungen enthalten meine Sicht aufgrund der Angaben der Fragestellerin. Sie stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar und sind ohne Gewähr.

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Abfindung - Erben - Wann haben Erben Anspruch auf eine Abfindung
Wann haben Erben Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung, die der Erblasser erhalten sollte? Das kommt auf die Interessenlage der Parteien an.


Kein Abfindungsanspruch der Erben


Wann haben Erben einen Anspruch auf eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes?

Bei betriebsbedingten Kündigungen kann das Unternehmen eine Abfindung für den Fall anbieten, dass Mitarbeiter nicht gegen ihre Entlassung klagen.

Was aber, wenn jemand vor Ablauf der Kündigungsfrist stirbt? - Dann verfällt der Anspruch auf Abfindung für den Verzicht auf die Klage, meint das BAG. Selbst die Erben gehen in dem Fall leer aus (BAG, Urteil vom 22.05.2003 - 2 AZR 250/02 sowie BAG, Urteil vom vom 10. 5. 2007 – 2 AZR 45/06).

Um zumindest diesem finanziellen Verlust vorzubeugen hatte Hans Gottlob Rühle, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a. D., einmal folgenden Passus für eine Abfindungsvereinbarung empfohlen:


"Die Arbeitgeberseite zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. den §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz ... in Höhe von … Euro. Dieser Abfindungsanspruch ist sofort entstanden und vererblich. Die Abfindung ist fällig zum … / zum Ausscheidungszeitpunkt."


Abfindung für Einwilligung in vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Wenn allerdings die Abfindung einem anderen Zweck als dem Klageverzicht dient, so entsteht eine andere Interessenlage. Das hat auch Folgen für den Abfindungsanspruch der Erben.

Denn wenn die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart haben, dass die Abfindung nur gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer den vereinbarten Beendigungszeitpunkt erlebt, so ist insbesondere die im Vertrag verlautbarte Interessenlage der Parteien zu würdigen (BAG 26.08.1997 - 9 AZR 227/96).


"Es ist vor allem zu prüfen, welchem Zweck die Abfindung nach dem erklärten Parteiwillen dienen sollte. Stellt die Abfindung in erster Linie eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Mitarbeiters in die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, so spricht dies nach der Rechtsprechung eher dafür, daß die Zahlung der Abfindung nach dem Parteiwillen nicht davon abhängig sein sollte, daß der Arbeitnehmer den vereinbarten Beendigungszeitpunkt auch erlebt."


Abfindung und Frühpensionierungsprogramm


Mit sogenannten Frühpensionierungsprogrammen wird dagegen ein anderer Zweck verfolgt. In den Fällen soll die Abfindung vor allem dem Zweck dienen sollte, den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt und dem frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente auszugleichen.


"Stirbt bei einem derartigen Abfindungsvergleich der Arbeitnehmer vor dem vorgesehenen Beendigungszeitpunkt, so steht fest, daß die Vermögensnachteile, die die Abfindung vor allem ausgleichen sollte, nicht mehr entstehen können. Würde man hier die Zahlung der Abfindung von der tatsächlichen Beendigung durch den Aufhebungsvertrag abkoppeln, so würde der Vertrag nur die Erben begünstigen, was nach dem Ziel der Parteivereinbarung (Milderung der sich aus der Frühpensionierung für den Arbeitnehmer ergebenden finanziellen Folgen) nicht gemeint sein kann (BAG 16.05.2000 - 9 AZR 277/99)."


Fazit: Sie sind gut beraten, wenn Sie im Abfindungs- oder Aufhebungsvertrag eine eindeutige Formulierung anstreben - wie beispielsweise mit dem Vorschlag von Hans Gottlob Rühle. - Beachten Sie auch: Wenn die Erben Anspruch auf die Abfindung haben, müssen auch die erbschaftsteuerlichen Folgen berücksichtigt werden.

Gegebenenfalls fällt die Abfindung noch unter die Erbschaftsteuer-Freibeträge.

Hier ein ähnlicher Fall aus Österreich: heute.at, 30.09.2018

 

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Sonntag, 12. Januar 2025



Minijob - Abfindung - Steuern?
Minijob gekündigt. Mit Klage Abfindung erstritten. Ist die Abfindung dann wie der Minijob steuerfrei, oder wird sie zumindest ermäßigt versteuert?


Minijob mit Abfindung - ein Problem?


Am 17.02.2022 fragte mich Claudia (Name geändert, Schreibweise geringfügig angepasst):


"Ich bin beim Minijob (bis 450 €) gekündigt worden. Ich habe die Kündigung angenommen und höre Ende Mai 22 auf.

Daneben habe ich geklagt und eine Abfindung für Betriebszugehörigkeit und Arbeitsplatzverlust in Höhe von 4200 € brutto zugesprochen bekommen. Diese soll im Mai 22 ausgezahlt werden.

Es geht um die Sozial- und Lohnsteuerabgaben. Was wird mir da abgezogen? Wird mir überhaupt was von der Abfindung 4.200 € abgezogen? Oder erhalte ich den Abfindungsbetrag voll ausgezahlt.

Was ich weiß, ist die Abfindung beim Minijob sozialversicherungsfrei. Was ist mit der Lohnsteuer? Kann der AG die pauschale Lohnsteuer für die Abfindung abführen und ich erhalte volle 4.200 €."


Eine Abfindung als Entschädigung für einen Minijob kommt nicht allzu häufig vor - aber ist möglich. Warum?


Was ist ein Minijob?


Grundsätzlich gelten auch für einen "Minijob" vertagstypische Pflichten gem. BGB § 611 (1):


"Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."


Da diese Dienste fremdbestimmt und weisungsgebunden ausgeführt werden, gehört die Vergütung steuerlich zu den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" gem. EStG § 19 (1).

Sozialversicherungsrechtlich sind derartig Beschäftigte versicherungspflichtig gem. SGB III § 25 (1). Deshalb müssten vom Arbeitsentgelt die gesetzlichen Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag (ggf. auch Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden.

Allerdings gibt es für geringfügig Beschäftigte (Minijob) gem. § 8 SGB IV, also Arbeitsverhältnisse sofern das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt durchschnittlich 556 Euro (2025) monatlich nicht überschreitet, sowohl steuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich alternativ die Möglichkeit, statt der individuellen Abgaben vom Arbeitsentgelt pauschale Abgaben abzuführen.


Welche Abgaben fallen für einen Minijob an?


Diese Abgaben trägt vollständig das Unternehmen. In dem Fall tragen die Unternehmen

- einheitlich 2 % "Pauschsteuer" gem. EStG § 40a (2);


- 15 % Rentenversicherungsbeiträge und 13 % Krankenversicherungsbeiträge gem. SGB III § 347 Nr. 5 c)

auf das Entgelt für die "geringfügige Beschäftigung".

Für die Rentenversicherung tragen die Beschäftigten dann lediglich den Differenzbetrag zwischen den 15 % "Arbeitgeberanteil" und dem jeweils aktuellen allgemeinen Beitragssatz (18,6 % für 2022) = 3,6 % für 2025. (Minijobber können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.)

Zusammen mit weiteren Umlagen, die das Unternehmen zu tragen hat, ergäben sich 2022 insgesamt bei einem 450-Euro-Job monatlich:

13 % Krankenversicherung


72,28 Euro

15 % Rentenversicherung


83,40 Euro

2 % Pauschsteuer


11,12 Euro

1,47 % Umlage 1, 2, Insolvenzgeld


8,17 Euro

Gesamt 31,47 %


174,97 Euro

Minijobs können das einzige Arbeitsverhältnis der Beschäftigten sein. Einen Minijob können Beschäftigte jedoch auch neben weiteren Arbeitsverhältnissen ausüben.


Abfindung für Kündigung des Minijobs


Da es sich beim "Minijob", wie bereits erläutert, um ein Arbeitsverhältnis handelt, gelten dafür - sofern nicht anders vereinbart - auch die allgemeinen gesetzlichen oder tariflichen Bedinungen.

Aus diesem Grunde gilt auch: eine Abfindung bei Kündigung kann sein, muss aber nicht sein. Denn einen Rechtsanspruch gibt es nur in wenigen Fällen. Abfindungen sind meist Verhandlungssache.

Für Minijobs dürfte jedoch noch mehr als für "normale" Arbeitsverhältnisse gelten, dass eine Klage gegen die Kündigung die besten Chancen auf eine Abfindung bietet. Siehe auch das eingangs geschilderte Problem.


Steuern auf die Abfindung


Steuerlich stellen "echte" Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes i.S.d. EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a dar. Damit gelten sie nicht als Arbeitsentgelt, sondern werden ja gerade "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gezahlt.

Wenngleich Abfindungen also kein Arbeitslohn sind, sind sie doch als "sonstige Bezüge" steuerlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.

Sonstige Bezüge sind voll zu versteuern, es sei denn, dass die Auszahlung der Abfindung zu "außerordentlichen Einkünften" gem. EStG § 34 (1) - in Verbindung mit einer "Zusammenballung von Einkünften" führt. In dem Fall haben Beschäftigte Anspruch auf eine ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten "Ein-Fünftelregelung".

Neben diesem möglichen Steuervorteil gilt für "echte" Abfindungen auch, dass sie sozialversicherungsfrei sind - außer bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten.


Zwischenfazit


Sofern die genannten Bedingungen bei Claudia erfüllt sind, ist die Abfindung auch für den Verlust des Minijobs sozialversicherungsfrei und ermäßigt zu versteuern.


Der Haken


Claudia schrieb jedoch weiter:


"Wie beschrieben, erhalte ich noch im Kalenderjahr 2022 weitere Zahlungen aus dem Minijob (Gesamt 1.660,--€) bis Ende Mai.


Daneben habe ich eine Hauptbeschäftigung in Vollzeit..."


Deshalb kann es durchaus sein, dass die Abfindung zuzüglich der Einkünfte aus der Vollzeitbeschäftigung nicht oder kaum zu einer "Zusammenballung von Einkünften" führt.

Haben Beschäftigte außer den Einkünften aus dem Minijob keine weiteren sozialversicherungspflichtigen Einkünfte und wird der Minijob pauschal versteuert, dürfte in der Regel auch die Abfindung aufgrund der geringen Abfindungshöhe kaum zu Steuerabzügen führen.

Erhält ein geringfügig Beschäftigter eine Abfindung und hat zudem ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, müsste die Abfindung zunächst nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit Steuerklasse VI versteuert werden. Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 wird das Finanzamt prüfen, ob die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden kann.

Sozialversicherungspflichtig wird die Abfindung nur bei freiwillig gesetzlich Krankanversicherten.

Anmerkung:

Die Ausführungen enthalten meine Sicht aufgrund der Angaben der Fragestellerin. Sie stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar und sind ohne Gewähr.

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