Dienstag, 21. Januar 2025



Abfindung umwandeln in Direktversicherung
Abfindung umwandeln in Direktversicherung


Abfindung oder Teile von Abfindungen können in eine Direktversicherung oder andere Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden. Solche Vorsorgeleistungen können die Steuerlast auf Abfindungen mindern.


Aktualisiert: 21. 01. 2025

Altersvorsorge mit Direktversicherung aus Abfindung

Jeder Arbeitsplatzverlust ist auch für die staatlichen Kassen mit einem Risiko verbunden. Vielleicht können Sie im Moment wegen einer solchen Aussage nur "finster lächeln", weil sich Ihrer Meinung nach "der Staat" so gut wie nicht um Ihren Arbeitsplatz gekümmert hat. Von "Arbeit für alle" und "Vollbeschäftigung" schon gar nicht zu reden.

Doch im Zusammenhang mit großen Entlassungswellen ist zumindest immer mal wieder etwas von der staatlichen "Fürsorge" zu spüren. Dabei geht es allerdings nicht zuerst um Sie - sondern um die "eigenen", die staatlichen Kassen: Wenn Sie nämlich kein Geld verdienen, zahlen Sie nicht in die Rentenkasse ein. Außerdem beanspruchen früher oder später staatliche Sozialleistungen. Darin sehen Regierung und Parlament ein Risiko.


Mögliche Wege der betrieblichen Altersversorgung


Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen, zumindest auch Teile der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Jedoch werden nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung steuerlich begünstigt.

Zu den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigten Aufwendungen gehören nur Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Wenn Sie solche Beiträge im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses vereinbaren, tun Sie etwas für Ihre Rente und beanspruchen weniger Hilfe vom Staat - wenn es sich denn für Sie lohnt.

Denn Sie ahnen ja auch, dass Sie monatlich nicht soviel Rente bekommen, wie bis dahin Arbeitseinkommen. Wollen Sie Ihre Rentenlücke kalkulieren? Mit diesem kleinen Berechnungs-Programm geht das ganz leicht.

Ehe Sie nun kalkulieren, wieviel Geld Sie in Ihre betriebliche Altersversorgung fließen lassen wollen, sollten Sie sich bewusst sein:

Was heißt "Vervielfältigungsregelung" bei Direktversicherung?


Wieviel Sie zur Deckung der Rentenlücke für Ihre Zukunftsvorsorge steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich begünstigt zurücklegen können, das hängt bisher besonders von einer "Vervielfältigungsregelung" ab.

"Vervielfältigungsregelung" heißt: Ein gesetzlich festgeschriebener Betrag gem. Einkommensteuergesetz § 40b ("Aufstockungsbetrag") wird vervielfältigt mit der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit. Dieser gesetzliche "Vervielfältigungsbetrag" wiederum hängt vom Versicherungsbeginn ab.

Wer noch von einem "Altvertrag" profitieren kann, d. h. vor dem 31.12.2004 beispielsweise in eine Direktversicherung einzahlte, hat gem. § 52 Abs. 4 EStG "lebenslang" folgende Möglichkeit:

Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit (bis auf das Entlassungsjahr und die 6 Jahre davor) können 1.752 Euro auf einen Schlag eingezahlt werden. Dafür sind pauschal nur 20 % Lohnsteuer (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) zahlen. 20 % Steuern klingt zwar viel, doch die "Vervielfältigung" durch die Jahre der Betriebszugehörigkeit macht schon ein schönes Sümmchen aus.

Dazu folgendes Beispiel:

Betriebszugehörigkeit = 16 Jahre x 1.752 Euro = 28.032 Euro abzüglich der pauschalierten Beiträge, die Sie im Jahr des Ausscheidens und den sechs vorangegangenen Jahren gezahlt haben. Haben Sie in den Jahren 0 Euro gezahlt, dann wird eben nichts abgezogen. Mit der Vervielfältigungsregelung können also 28.032 Euro vom Arbeitgeber sofort umgewandelt werden.

Für "Neuverträge" ab 01.01.2005 galt bis zum Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ab dem 01.01.2018 (s. u.) folgende Rechtslage:


"Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben."


Betriebszugehörigkeit = 16 Jahre, doch kein "Altvertrag": dann konnten ab 2005 je Kalenderjahr 1.800 Euro steuerfrei zurückgelegt werden. Steuerfrei war besser als 20 % Steuern.

Diese Regelungen konnten auch im Zusammenhang mit einer Abfindung zu deutlicher Steuerersparnis führen, wenn Teile davon in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge flossen.


Steuervorteil der Direktversicherung bei Abfindung


Zum Vergleich nochmals als Tabelle:

nur 1/5-Regelung

1/5-Regelung mit "Altvertrag"

1/5-Regelung ab 2005

laufendes Einkommen

80.000 Euro

80.000 Euro

80.000 Euro

Abfindung

50.000 Euro

21.968 Euro

26.600 Euro

davon Umwandlung in Direktversicherung

28.032 Euro

23.400 Euro

Steuern* auf Abfindung nach 1/5-Regelung

37.929 Euro

26.884 Euro

27.192 Euro

pauschale Steuer* auf


Direktversicherung

5.914 Euro

Gesamt-Steuerbelastung

37.929 Euro

32.798 Euro

27.192 Euro

* Einkommensteuer laut Splittingtabelle ab 2017 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer.

Der steuerliche Gewinn durch die "Vervielfältigungsregelung" war offensichtlich - stimmt 's? Er war nicht sehr groß - doch immerhin:  5.131 Euro oder gar 10.737 Euro - wollten Sie darauf verzichten?


Änderungen mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz


Für Abfindungsempfänger wohl am wichtigsten ist, dass mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auch im Einkommensteuergesetz (EStG) mehr steuerfreie Einzahlungen des Arbeitgebers in die betriebliche Altersvorsorge möglich sind. Dazu wurde § 3 Nr. 63 EStG wie folgt angepasst:


"Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge ... sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen. Beiträge ..., die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen".


Für das Kalenderjahr 2025 können dadurch nicht nur die oben in der Tabelle aufgeführten Beträge, sondern maximal sogar 38.640 Euro (4 % x Beitragsbemessungsgrenze der GRV x 10 Kalenderjahre) von der Abfindung steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden.

Diese Beiträge bleiben zusätzlich zu den laufenden steuerfreien Beiträgen (beispielsweise in ein Pensionskasse) steuerfrei (bis max. 7.728 EUR nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) - sind also nicht auf das steuerfreie Volumen der Vervielfältigungsregelung anzurechnen.

Um diese Möglichkeit voll auszuschöpfen, ist jedoch der "Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses" zu beachten. Dazu heißt es im BMF-Schreiben vom 12.08.2021, Rz 43:


"Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG - zusätzlich zu den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG - steuerfrei belassen werden. Ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Die Vervielfältigungsregelung kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird."


Vergleiche auch: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge - BMF-Schreiben vom 05. 10. 2023


Abgaben auf Renten aus der betrieblichen Altersversorgung


Für eine Gesamtkalkulation sollten Sie aber auch beachten, dass nach der Gesetzeslage seit 2004 die damit erworbene Betriebsrente später steuer- und sozialversicherungspflichtig wird, was die Rendite wesentlich schmälert.

Bei allen verbliebenen kleinen Möglichkeiten, Teile einer Abfindung steuerbegünstigt zu erhalten, bleiben Ihnen doch zwei entscheidende Fragen:

- Wie hole ich mir möglichst viel von der Summe Geld zurück, die mir der Fiskus genommen hat?


- Wie setze ich mein Geld aus der Abfindung optimal so ein, dass ich meine finanzielle Sicherheit stärke?

Wenn Sie diese Fragen richtig beantworten, dann kommen Sie Ihrem Wunsch oder Ziel nach finanzieller Unabhängigkeit ein gewaltiges Stück näher. Wollen sie das? - Ja, jetzt gleich?

 

Mehr Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Betrieblichen Altersversorgung

oder der Verbraucherzentrale.

Blogbeitrag: BAV Rente – Wovon können Sie profitieren?

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?


Abfindung umwandeln in Direktversicherung
Abfindung umwandeln in Direktversicherung


Abfindung oder Teile von Abfindungen können in eine Direktversicherung oder andere Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden. Solche Vorsorgeleistungen können ebenfalls nach der 1/5-Regelung steuerbegünstigt sein.


Aktualisiert: 21. 01. 2025

Altersvorsorge mit Direktversicherung aus Abfindung

Jeder Arbeitsplatzverlust ist auch für die staatlichen Kassen mit einem Risiko verbunden. Vielleicht können Sie im Moment wegen einer solchen Aussage nur "finster lächeln", weil sich Ihrer Meinung nach "der Staat" so gut wie nicht um Ihren Arbeitsplatz gekümmert hat. Von "Arbeit für alle" und "Vollbeschäftigung" schon gar nicht zu reden.

Doch im Zusammenhang mit großen Entlassungswellen ist zumindest immer mal wieder etwas von der staatlichen "Fürsorge" zu spüren. Dabei geht es allerdings nicht zuerst um Sie - sondern um die "eigenen", die staatlichen Kassen: Wenn Sie nämlich kein Geld verdienen, zahlen Sie nicht in die Rentenkasse ein. Außerdem beanspruchen früher oder später staatliche Sozialleistungen. Darin sehen Regierung und Parlament ein Risiko.


Mögliche Wege der betrieblichen Altersversorgung


Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen, zumindest auch Teile der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Jedoch werden nicht alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung steuerlich begünstigt.

Zu den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerlich begünstigten Aufwendungen gehören nur Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden. Wenn Sie solche Beiträge im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses vereinbaren, tun Sie etwas für Ihre Rente und beanspruchen weniger Hilfe vom Staat - wenn es sich denn für Sie lohnt.

Denn Sie ahnen ja auch, dass Sie monatlich nicht soviel Rente bekommen, wie bis dahin Arbeitseinkommen. Wollen Sie Ihre Rentenlücke kalkulieren? Mit diesem kleinen Berechnungs-Programm geht das ganz leicht.

Ehe Sie nun kalkulieren, wieviel Geld Sie in Ihre betriebliche Altersversorgung fließen lassen wollen, sollten Sie sich bewusst sein:

Was heißt "Vervielfältigungsregelung" bei Direktversicherung?


Wieviel Sie zur Deckung der Rentenlücke für Ihre Zukunftsvorsorge steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich begünstigt zurücklegen können, das hängt bisher besonders von einer "Vervielfältigungsregelung" ab.

"Vervielfältigungsregelung" heißt: Ein gesetzlich festgeschriebener Betrag gem. Einkommensteuergesetz § 40b ("Aufstockungsbetrag") wird vervielfältigt mit der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit. Dieser gesetzliche "Vervielfältigungsbetrag" wiederum hängt vom Versicherungsbeginn ab.

Wer noch von einem "Altvertrag" profitieren kann, d. h. vor dem 31.12.2004 beispielsweise in eine Direktversicherung einzahlte, hat gem. § 52 Abs. 4 EStG "lebenslang" folgende Möglichkeit:

Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit (bis auf das Entlassungsjahr und die 6 Jahre davor) können 1.752 Euro auf einen Schlag eingezahlt werden. Dafür sind pauschal nur 20 % Lohnsteuer (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag) zahlen. 20 % Steuern klingt zwar viel, doch die "Vervielfältigung" durch die Jahre der Betriebszugehörigkeit macht schon ein schönes Sümmchen aus.

Dazu folgendes Beispiel:

Betriebszugehörigkeit = 16 Jahre x 1.752 Euro = 28.032 Euro abzüglich der pauschalierten Beiträge, die Sie im Jahr des Ausscheidens und den sechs vorangegangenen Jahren gezahlt haben. Haben Sie in den Jahren 0 Euro gezahlt, dann wird eben nichts abgezogen. Mit der Vervielfältigungsregelung können also 28.032 Euro vom Arbeitgeber sofort umgewandelt werden.

Für "Neuverträge" ab 01.01.2005 galt bis zum Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ab dem 01.01.2018 (s. u.) folgende Rechtslage:


"Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben."


Betriebszugehörigkeit = 16 Jahre, doch kein "Altvertrag": dann konnten ab 2005 je Kalenderjahr 1.800 Euro steuerfrei zurückgelegt werden. Steuerfrei war besser als 20 % Steuern.

Diese Regelungen konnten auch im Zusammenhang mit einer Abfindung zu deutlicher Steuerersparnis führen, wenn Teile davon in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge flossen.


Steuervorteil der Direktversicherung bei Abfindung


Zum Vergleich nochmals als Tabelle:

nur 1/5-Regelung

1/5-Regelung mit "Altvertrag"

1/5-Regelung ab 2005

laufendes Einkommen

80.000 Euro

80.000 Euro

80.000 Euro

Abfindung

50.000 Euro

21.968 Euro

26.600 Euro

davon Umwandlung in Direktversicherung

28.032 Euro

23.400 Euro

Steuern* auf Abfindung nach 1/5-Regelung

37.929 Euro

26.884 Euro

27.192 Euro

pauschale Steuer* auf


Direktversicherung

5.914 Euro

Gesamt-Steuerbelastung

37.929 Euro

32.798 Euro

27.192 Euro

* Einkommensteuer laut Splittingtabelle ab 2017 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer.

Der steuerliche Gewinn durch die "Vervielfältigungsregelung" war offensichtlich - stimmt 's? Er war nicht sehr groß - doch immerhin:  5.131 Euro oder gar 10.737 Euro - wollten Sie darauf verzichten?


Änderungen mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz


Für Abfindungsempfänger wohl am wichtigsten ist, dass mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz auch im Einkommensteuergesetz (EStG) mehr steuerfreie Einzahlungen des Arbeitgebers in die betriebliche Altersvorsorge möglich sind. Dazu wurde § 3 Nr. 63 EStG wie folgt angepasst:


"Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge ... sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen. Beiträge ..., die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen".


Für das Kalenderjahr 2025 können dadurch nicht nur die oben in der Tabelle aufgeführten Beträge, sondern maximal sogar 38.640 Euro (4 % x Beitragsbemessungsgrenze der GRV x 10 Kalenderjahre) von der Abfindung steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden.

Diese Beiträge bleiben zusätzlich zu den laufenden steuerfreien Beiträgen (beispielsweise in ein Pensionskasse) steuerfrei (bis max. 7.728 EUR nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) - sind also nicht auf das steuerfreie Volumen der Vervielfältigungsregelung anzurechnen.

Um diese Möglichkeit voll auszuschöpfen, ist jedoch der "Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses" zu beachten. Dazu heißt es im BMF-Schreiben vom 12.08.2021, Rz 43:


"Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG - zusätzlich zu den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG - steuerfrei belassen werden. Ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Die Vervielfältigungsregelung kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird."


Vergleiche auch: Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge - BMF-Schreiben vom 05. 10. 2023


Abgaben auf Renten aus der betrieblichen Altersversorgung


Für eine Gesamtkalkulation sollten Sie aber auch beachten, dass nach der Gesetzeslage seit 2004 die damit erworbene Betriebsrente später steuer- und sozialversicherungspflichtig wird, was die Rendite wesentlich schmälert.

Bei allen verbliebenen kleinen Möglichkeiten, Teile einer Abfindung steuerbegünstigt zu erhalten, bleiben Ihnen doch zwei entscheidende Fragen:

- Wie hole ich mir möglichst viel von der Summe Geld zurück, die mir der Fiskus genommen hat?


- Wie setze ich mein Geld aus der Abfindung optimal so ein, dass ich meine finanzielle Sicherheit stärke?

Wenn Sie diese Fragen richtig beantworten, dann kommen Sie Ihrem Wunsch oder Ziel nach finanzieller Unabhängigkeit ein gewaltiges Stück näher. Wollen sie das? - Ja, jetzt gleich?

 

Mehr Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Betrieblichen Altersversorgung

oder der Verbraucherzentrale.

Blogbeitrag: BAV Rente – Wovon können Sie profitieren?

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Montag, 20. Januar 2025



Abfindung - Arbeitsrecht und Steuern kennen und handeln
Als "Abfindung" wird im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers bezeichnet, die Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Einkommensteuerlich gilt dieser "Goldene Handschlag" als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Einkünfte.


Aktualisiert: 18. 12. 2024

Rechtsanspruch auf Abfindung

Hoffen Sie auf eine Abfindung? Worauf gründet sich Ihre Hoffnung?

Viele Arbeitnehmer glauben, dass ihnen bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber "automatisch" eine #Abfindung zustehe. Zumindest gehen sie davon aus, dass sie derartig entschädigt werden, wenn sie auf eine lange Betriebszugehörigkeit verweisen können.

Ja, auch auf seriösen Webseiten findet sich immer wieder eine Aussage, die solch einen Anspruch suggeriert.

Doch einen rechtlich begründeten Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen:

- bei außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichen über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung;


- bei einem Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG;


- wenn das Arbeitsgericht davon überzeugt ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist und durch Urteil das Arbeitsverhältnis gem. § 9 und § 10 KSchG auflöst;


- wenn Abfindungen in einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan vereinbart wurden, was regelmäßig bei Massenentlassungen erfolgt;


- als Nachteilsausgleich gem. BetrVG § 113 bei einer Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG; wenn kein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat erreicht wurde;

- zur Sicherung der Gleichbehandlung von Beschäftigten innerhalb des Unternehmens;


- als Schadenersatz, wenn der Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung gem. § 628 BGB berechtigt war (beispielsweise, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur statusangemessenen Beschäftigung verletzt oder erhebliche Lohnrückstände trotz Abmahnung nicht ausgleicht).

Abfindungen müssen Sie verhandeln!


Den ersten beiden Fällen liegt ein mehr oder weniger freiwilliges Angebot oder ein Vergleichsangebot des Arbeitgebers zugrunde. Wenn Arbeitgeber einen langwierigen Rechtsstreit befürchten, sind sie umso eher bereit, mit einer Abfindung Arbeitnehmern die Kündigung "abzukaufen".

In den letzten drei Fällen wird die Entschädigung dem Arbeitgeber im Arbeitskampf um Tarifverträge und Sozialpläne oder aufgrund gerichtlicher Urteile abgerungen.

Von "dicken Abfindungen", wie sie mitunter Führungskräfte erhalten, können Arbeitnehmer oft nur träumen. Die Abfindungshöhe wird meistens verhandelt. Wer verhandlungsstärker ist, gewinnt.

Wer auf eine Abfindung hofft, interessiert sich auch dafür, wie viel Geld nach Steuern und Sozialabgaben netto von der Entschädigung übrig bleibt.


Sind Abfindungen steuerfrei?


Auch hierzu gibt es häufig noch immer Illusionen. Denn begrenzte Steuerfreibeträge auf Abfindungen wurden schon zum 01.01.2006 "abgeschafft". Seitdem werden Abfindungen bestenfalls noch unter bestimmten Voraussetzung ermäßigt besteuert – und zwar nach der sogenannten Fünftelregelung – und ab 01. 01. 2025 auch nur noch nach Ihrer Steuererklärung in einem Steuerbescheid.

Aber außer der Fünftelregelung gibt es noch weit mehr Möglichkeiten, Steuern auf Abfindungen zu sparen. Denn bereits beim Verhandeln stellen Sie die ersten Weichen für weniger Steuern – oder eben auch nicht. Leider berücksichtigen Betriebsräte dies in Sozialplanverhandlungen oft nur am Rande. Wenn Sie dagegen Ihre Abfindung individuell aushandeln, können Sie solche Aspekte teilweise besser durchsetzen.


Steuern sparen nach Auszahlung der Abfindung


Auch nach Auszahlung der Abfindung haben Sie noch Möglichkeiten, die Steuern auf Ihre Abfindung zu senken und dank der Fünftelregelung mehr Steuern zu sparen. Allerdings geht das fast ausschließlich nur, wenn Sie noch im Kalenderjahr der Auszahlung steuer gestaltend aktiv werden.

Wer also die gesetzlichen Regelungen kennt, sich richtig aufstellt und mit dem Arbeitgeber erfolgreich verhandelt, kann eine (höhere) Abfindung mit geringerer Steuerlast erhalten.

Alle notwendigen Informationen dafür und ungezählte Tipps aus meiner Praxis erhalten Sie

- auf dieser Webseite,


- im Abfindungsblog,


- in der LinkedIn-Gruppe "Tipps zu Kündigung – Abfindung – Steuern",


- bei Anmeldung in meinem Newsletter


- sowie in meinen Coachings und Webinaren.

Alle Informationen und Tipps stammen aus eigenen Erfahrungen und der Beratung zu Abfindung und Steuern, die ich seit 1998 im Internet zur Verfügung stelle und die jährlich von mehreren hundert Betroffenen genutzt werden: beispielsweise die "Gratis-Beratung zu Hause".

Anmerkung: Diese Webseite dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine persönliche Steuer- und Rechtsberatung.

Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel?


Abfindung - Arbeitsrecht und Steuern kennen und handeln
Als "Abfindung" wird im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers bezeichnet, die Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Einkommensteuerlich gilt dieser "Goldene Handschlag" als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Einkünfte.


Aktualisiert: 18. 12. 2024

Rechtsanspruch auf Abfindung

Hoffen Sie auf eine Abfindung? Worauf gründet sich Ihre Hoffnung?

Viele Arbeitnehmer glauben, dass ihnen bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber "automatisch" eine #Abfindung zustehe. Zumindest gehen sie davon aus, dass sie derartig entschädigt werden, wenn sie auf eine lange Betriebszugehörigkeit verweisen können.

Ja, auch auf seriösen Webseiten findet sich immer wieder eine Aussage, die solch einen Anspruch suggeriert.

Doch einen rechtlich begründeten Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen:

- bei außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichen über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung;


- bei einem Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG;


- wenn das Arbeitsgericht davon überzeugt ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist und durch Urteil das Arbeitsverhältnis gem. § 9 und § 10 KSchG auflöst;


- wenn Abfindungen in einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan vereinbart wurden, was regelmäßig bei Massenentlassungen erfolgt;


- als Nachteilsausgleich gem. BetrVG § 113 bei einer Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG; wenn kein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat erreicht wurde;

- zur Sicherung der Gleichbehandlung von Beschäftigten innerhalb des Unternehmens;


- als Schadenersatz, wenn der Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung gem. § 628 BGB berechtigt war (beispielsweise, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur statusangemessenen Beschäftigung verletzt oder erhebliche Lohnrückstände trotz Abmahnung nicht ausgleicht).

Abfindungen müssen Sie verhandeln!


Den ersten beiden Fällen liegt ein mehr oder weniger freiwilliges Angebot oder ein Vergleichsangebot des Arbeitgebers zugrunde. Wenn Arbeitgeber einen langwierigen Rechtsstreit befürchten, sind sie umso eher bereit, mit einer Abfindung Arbeitnehmern die Kündigung "abzukaufen".

In den letzten drei Fällen wird die Entschädigung dem Arbeitgeber im Arbeitskampf um Tarifverträge und Sozialpläne oder aufgrund gerichtlicher Urteile abgerungen.

Von "dicken Abfindungen", wie sie mitunter Führungskräfte erhalten, können Arbeitnehmer oft nur träumen. Die Abfindungshöhe wird meistens verhandelt. Wer verhandlungsstärker ist, gewinnt.

Wer auf eine Abfindung hofft, interessiert sich auch dafür, wie viel Geld nach Steuern und Sozialabgaben netto von der Entschädigung übrig bleibt.


Sind Abfindungen steuerfrei?


Auch hierzu gibt es häufig noch immer Illusionen. Denn begrenzte Steuerfreibeträge auf Abfindungen wurden schon zum 01.01.2006 "abgeschafft". Seitdem werden Abfindungen bestenfalls noch unter bestimmten Voraussetzung ermäßigt besteuert – und zwar nach der sogenannten Fünftelregelung – und ab 01. 01. 2025 auch nur noch nach Ihrer Steuererklärung in einem Steuerbescheid.

Aber außer der Fünftelregelung gibt es noch weit mehr Möglichkeiten, Steuern auf Abfindungen zu sparen. Denn bereits beim Verhandeln stellen Sie die ersten Weichen für weniger Steuern – oder eben auch nicht. Leider berücksichtigen Betriebsräte dies in Sozialplanverhandlungen oft nur am Rande. Wenn Sie dagegen Ihre Abfindung individuell aushandeln, können Sie solche Aspekte teilweise besser durchsetzen.


Steuern sparen nach Auszahlung der Abfindung


Auch nach Auszahlung der Abfindung haben Sie noch Möglichkeiten, die Steuern auf Ihre Abfindung zu senken und dank der Fünftelregelung mehr Steuern zu sparen. Allerdings geht das fast ausschließlich nur, wenn Sie noch im Kalenderjahr der Auszahlung steuer gestaltend aktiv werden.

Wer also die gesetzlichen Regelungen kennt, sich richtig aufstellt und mit dem Arbeitgeber erfolgreich verhandelt, kann eine (höhere) Abfindung mit geringerer Steuerlast erhalten.

Alle notwendigen Informationen dafür und ungezählte Tipps aus meiner Praxis erhalten Sie

- auf dieser Webseite,


- im Abfindungsblog,


- in der LinkedIn-Gruppe "Tipps zu Kündigung – Abfindung – Steuern",


- bei Anmeldung in meinem Newsletter


- sowie in meinen Coachings und Webinaren.

Alle Informationen und Tipps stammen aus eigenen Erfahrungen und der Beratung zu Abfindung und Steuern, die ich seit 1998 im Internet zur Verfügung stelle und die jährlich von mehreren hundert Betroffenen genutzt werden: beispielsweise die "Gratis-Beratung zu Hause".

Anmerkung: Diese Webseite dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine persönliche Steuer- und Rechtsberatung.

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Sonntag, 19. Januar 2025



Abfindung mit Ein-Fünftelregelung
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

Inhalt:

- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?


- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen


- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?


- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?


- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"




Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.

Drei Wege für mehr Geld nach Steuern


Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:

- die Ein-Fünftelregelung;


- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;


- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.

Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.

Wie hilfreich ist diese Information für Sie oder wie kann ich Ihnen helfen?

Steuerermäßigung - ein "Geschenk" vom Fiskus?


Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:

- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).


- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).


- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"

Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.

Bis 31. 12. 2024 konnte bereits bei der Lohnsteuerberechnung die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden. Ab 01. 01. 2025 wird die Steuerermäßigung nur vom Finanzamt im Steuerbescheid berechnet.


Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?


Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.

Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:

zu versteuerndes laufendes Einkommen:

80.000 Euro

15.656 Euro

1/5 der Abfindung:

10.000 Euro

Summe:

90.000 Euro


auf die Summe anfallende Steuern:

19.074 Euro

anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)

3.418 Euro

anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen

32.746 Euro

Gesamteinkommen nach Steuern*

97.254 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.

Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:

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Fazit:

Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?


Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?


Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.

Tipp!

Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.


Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?


Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.

Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.

Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.

Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?

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Lohnsteuerabzug von Abfindung ohne Arbeitslohn
Wie erfolgt der Lohnsteuerabzug, wenn die Abfindung später ausgezahlt wird? Denn es ist steuerlich zulässig, eine Abfindung nicht wie üblich mit dem letzten Arbeitslohn auszuzahlen. Die Auszahlung kann man auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.


Lohnsteuerabzug von Abfindung ohne Arbeitslohn


Jedes Jahr wieder zum Jahresanfang erhalte ich ähnliche Anfragen. Jemand hat sein Arbeitsverhältnis spätestens zum 31.12. des Vorjahres beendet und sich klugerweise seine Abfindung im neuen Jahr auszahlen lassen. Denn so lassen sich mitunter viele 1 000 Euro Steuern sparen.

Doch als das Geld auf dem Konto einging, ... waren das 32 000 Euro weniger als geplant. Böse Falle! So ging es beispielsweise Frank Stieber und seinen Opel-Kollegen, wie ich schon einmal 2015 berichtet habe.

Da stellt sich doch jeder mindestens drei Fragen:

- Wieso werden mir mehr Steuern abgezogen, als vorher kalkuliert?


- War meine Kalkulation falsch oder hat die Personalbuchhaltung falsch gerechnet?


- Bekomme ich die zuviel abgezogenen Steuern wieder?

Gehen wir der Reihe nach vor, um eine Lösung für alle zu finden, die mit einem ähnlichen Problem zu tun haben.


Wahl des Auszahlungszeitpunktes


Eine Vereinbarung über einen Auszahlungszeitpunkt der Abfindung nach Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis kann sich immer dann lohnen, wenn im Jahr der Entlassung den "Arbeitnehmern" bereits ein hohes Einkommen zugeflossen ist, sie im Jahr der Abfindungsauszahlung jedoch mit einem deutlich geringeren steuerpflichtigen Einkommen rechnen. Eine solche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes ist steuerlich zulässig und bewirkt unter Umständen eine echte, erhebliche Steurersparnis.

Wie groß ist der Vorteil aus einer solchen Vereinbarung? In den meisten Fällen kann das zu mehreren Tausend Euro Steuerersparnis führen.

Wer den Abfindungsrechner heruntergeladen und sich die Bonusvideos angesehen hat, kann das erkennen und nachvollziehen. Vielleicht haben Sie sich schon selbst den Steuervorteil errechnet.


Auszahlungszeitpunkt der Abfindung kann zu Steuerersparnis führen


Warum kann die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes zu einer hohen Steuerersparnis führen?

Die Grundlage dafür bildet die steuerrechtliche Unterscheidung zwischen "laufendem Arbeitslohn" und "sonstigen Bezügen".

Immer wenn die Abfindung zu einem Zeitpunkt nach der Entlassung ausgezahlt wird, vielleicht sogar in einem späteren Kalenderjahr, stellt sich dann für die betroffenen "Arbeitnehmer" sinngemäß die Frage:


"Wie wird die Abfindung versteuert? Die Firma muss die Steuer ja gleich ans FA überweisen, aber die Firma weiß doch überhaupt nicht, ob ich dieses Jahr andere Einnahmen haben werde, oder arbeitslos bin etc."


Leider ist zum Lohnsteuerabzug auch in den Personalabteilungen - die es ja wissen müssten - oft viel Unsicherheit vorzufinden. Ein besonders krasses Beispiel für einen recht "willkürlichen" Lohnsteuerabzug mussten Opel-Mitarbeiter im Jahr 2015 erleben. Doch immer wieder erhalte ich solche Berichte und werden solche Fälle in verschiedenen Foren diskutiert.


Wie sollte der Lohnsteuerabzug berechnet werden?


Im Einkommensteuergesetz § 39b (3) ist dazu festgelegt:


"Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen."


Mit anderen Worten: Bezieht der "Arbeitnehmer" jedoch im Jahr der Abfindungszahlung keinen Arbeitslohn, fällt darauf auch keine Lohnsteuer an - logisch?

Weiter heißt es im Gesetz für den Fall, dass der "Arbeitnehmer" einen Teil des Jahres Arbeitslohn von einem früheren "Arbeitgeber" erhalten hat (beispielsweise, weil er vor dem aktuellen Arbeitsverhältnis von einem anderen Unternehmen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezog) und dem letzten "Arbeitgeber" die Lohnsteuerbescheinigung eines früheren "Arbeitgebers" im gleichen Kalenderjahr nicht vorliegt:


"Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird."

Arbeitslohn ist monatlich zeitanteilig zu versteuern


Hochrechnung heißt: Der monatliche steuerpflichtige Arbeitslohn wird auf das Kalenderjahr hochgerechnet, weil der Jahresarbeitslohn die Bemessungsgrundlage für die Steuerermittlung bildet:


"Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn)." (EStG § 38a Abs.1)


Doch jetzt kommt der springende Punkt: Die ermittelte Steuer ist dann durch zwölf zu teilen, weil ja nur für ein Monatseinkommen der Lohnsteuerabzug vorgenommen wird - nicht für das ganze Jahr!


"Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt." (EStG § 38a Abs.3 Satz 1)


Beispiel:

(Am folgenden Beispiel wird das grundsätzliche Berechnungsverfahren zum Lohnsteuerabzug erläutert. Deshalb wird zur Vereinfachung nicht zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer unterschieden und die Steuerlast nach der Grundtabelle ermittelt. Ebenso werden die Fünftelregelung und die Korrekturen des Jahresarbeitslohns gem. EStG § 39b Abs. 2 - 6 nicht berücksichtigt - siehe dazu "Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang berechnen".)

Bestand das Arbeitsverhältnis 12 Monate im Kalenderjahr und betrug das monatliche Steuerbrutto 3 000 Euro = 36 000 Euro/Jahr, dann beträgt die Jahreseinkommensteuer 6 531 Euro = 12 Monate x  544,25 Euro (nach Grundtabelle 2023).

Wie ist steuerlich zu rechnen, wenn das Arbeitsverhältnis nach 6 Monaten endet und als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von 50 000 Euro gezahlt wird?

Wird das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.06. d. J. beendet und werden danach keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, dann wurden ja bereits 6 x 544,25 Euro = 3 265,50 Euro Einkommensteuer einbehalten. Das entspricht der Hälfte der Jahreseinkommensteuer, falls auch in der zweiten Jahreshälfte ein gleich hohes Arbeitseinkommen ausgezahlt worden wäre. Doch genau diese Hälfte ist ja durch die Kündigung weggefallen - stattdessen wird als Entschädigung eine Abfindung gezahlt.


Lohnsteuerberechnung auf Abfindungen


Von Abfindungen wie von anderen "sonstigen Bezügen" wird jedoch nicht wie beim monatlichen Arbeitslohn 1/12 der Jahreslohnsteuer einbehalten. Vielmehr wird die Lohnsteuer auf die sonstigen Bezüge in der Weise ermittelt, dass die Differenz zwischen der Lohnsteuer auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt wird.


"Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt." (EStG § 38a Abs.3 Satz 2)


Also:

Jahresarbeitslohn in Euro


Einkommensteuer* in Euro

laufender Arbeitslohn ohne sonstigen Bezug


6 x 3 000


18 000


1 453

laufender Arbeitslohn einschließlich sonstigem Bezug


6 x 3 000 + 50 000


68 000


18 587

Differenz = Lohnsteuerabzug auf den sonstigen Bezug

17 134

* Einkommensteuer lt. Grundtabelle für 2023 ohne Fünftelregelung

"Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist." (R 39b.6 Abs. 3 Satz 4 LStR 2023)


NB: Ab 01. 01. 2025 werden Abfindungen im Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich nicht mehr nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert. Soweit die Voraussetzung für die Steuerermäßigung vorliegen, wird diese erst im Steuerbescheid berücksichtigt.


Steuerklasse beim Lohnsteuerabzug von Abfindungen


Wenn nun klar ist, wieviel Arbeitslohn dem Steuerabzug zugrunde zu legen ist, bleibt noch die Frage, mit welcher Steuerklasse Arbeitslohn und sonstiger Bezug zu versteuern sind?

Für den Lohnsteuerabzug werden grundsätzlich die Abzugsmerkmale zugrunde gelegt, die am Ende eines Zuflussmonats gelten (vgl. R 39b.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023). Wird also der Arbeitgeber während des Monats gewechselt, so muss für den Wechselmonat der alte (Haupt-)"Arbeitgeber" nach der Lohnsteuerklasse VI und der neue "Arbeitgeber" nach der Lohnsteuerklasse I bis V abrechnen. Das gilt gleichermaßen, wenn die Abfindung nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgezahlt wird und der Empfänger der Abfindung bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis steht.

Für sonstige Bezüge, also auch Abfindungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden, gelten ebenfalls die Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Ende des Zuflussmonats der Abfindung beim "Arbeitnehmer" (vgl. R 39b.6 Abs. 3 Satz 1 LStR 2023). In dem Fall hätte der "Arbeitnehmer" die Möglichkeit, im Monat der Abfindungszahlung den bisherigen "Arbeitgeber" als "Hauptarbeitgeber" zu bestimmen und den aktuellen als "Nebenarbeitgeber" (vergleichbar einer Nebenbeschäftigung - siehe dazu die Erläuterungen zur Steuerklassenwahl). Für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (vgl. EStG § 39 Abs. 2 Satz 1).

Beispiel:

Ein "Arbeitnehmer", Steuerklasse III, wechselt im März von Unternehmen A zu B. Im Mai desselben Jahres erhält er von A eine Abfindung ausgezahlt. Bestimmt der "Arbeitnehmer" nun für diesen einen Monat das Unternehmen A zum "Hauptarbeitgeber", kann A den sonstigen Bezug nach Steuerklasse III versteuern. Der laufende Arbeitslohn bei C wird dann nach Steuerklasse VI versteuert.

Der "Arbeitgeber" legt also die online vorgegbenen Daten aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Angaben des "Arbeitnehmers" (falls er kein neues Arbeitsverhältnis hat) zugrunde.

Sollte es dennoch Abweichungen zwischen dem Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers und den tatsächlich zu zahlenden Steuern geben, werden diese durch Steuernachzahlung oder Steuererstattung im Ergebnis des Steuerbescheids korrigiert - siehe auch hierzu weitere Beispiele.

Wenn Sie Fragen zu den Erläuterungen haben oder Unterstützung wünschen können Sie ganz einfach rechts auf "Ihre Fragen" gehen und mir eine Audio- oder Textnachricht senden.

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Arbeitsmarkt: Gesamtmetall-Präsident warnt vor weiterem Stellenabbau in der Industrie - WELT

"'Das heißt, wir können die Arbeitsplätze nicht erhalten. Dafür reicht der Umsatz nicht aus', sagte Wolf. Daher müsse man an der Kostenschraube drehen." - Und wie soll das aussehen? Arbeitskosten noch weiter senken? https://bit.ly/4apgpa4


Abfindungsanspruch - Höhe nach § 1a KSchG
Sofern ein Abfindungsanspruch gem. Kündigungsschutzgesetz besteht, ist auch die Höhe dieses Anspruches festgelegt. Darüber hinaus ist die Höhe des Abfindungsanspruches Verhandlungssache.

Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. In diesem Fall beträgt die Höhe der Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr.

Durch diese gesetzliche Regelung seien die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht gehindert, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Wolle der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, müsse er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein solle. (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06)

Aus einem Mandantenbrief von Rechtsanwalt Matthias Fiene

Abfindung umwandeln in Direktversicherung Abfindung oder Teile von Abfindungen können in eine Direktversicherung oder andere Leistungen de...