Weiterer Verlust von 1.300 Stellen in ganz Deutschland. Für die Betroffenen ist es dabei bedeutungslos, ob die Ursachen dafür außerhalb des Betriebes liegen oder Folgen von Missmanagement sind, wie Verdi schon vor über zwei Jahren kritisierte.
https://bit.ly/3WV9K2h
Der Blog zu Abfindung nach Kündigung - Steuern - Freibetrag weg - Was bleibt Ihnen? - der Webseite, wo Sie alles über Kündigung - Entlassung - Abfindung - Steuern finden.
Freitag, 9. August 2024
Dienstag, 6. August 2024
Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung
Mit dem Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit und ohne Fünftelregelung bleibt.
In nur einer Minute wissen Sie, wieviel Geld Ihnen von Ihrer Abfindung nach Steuern bleibt und wie Sie diese Nettoabfindung maximieren können.
Hallo Herr Schulze, Danke es hat alles geklappt. Vor allem das YouTube Video ist sehr hilfreich für den Umgang. Vielen Dank nochmals für alles!
Guten Abend Herr Schulze, vielen Dank für den Abfindungsrechner den Sie mir zum Download gesendet haben. Es hat einwandfrei funktioniert und das Ergebnis wurde mir prompt angezeigt. Tolle Idee, nochmals Danke. Gruß Stefan Müller
Wenn Sie sich dafür interessieren, wieviel Geld nach Steuern von Ihrer Abfindung bleibt, dann können Sie mit dem Abfindungsrechner 2024 ganz einfach und schnell kalkulieren. Sie brauchen dazu nicht mehr Kenntnisse als nötig sind, um ein paar Zahlen in eine Excel-Tabelle einzugeben und sehen genau, wie Sie damit das Ergebnis beeinflussen.
Außerdem erhalten Sie als Bonus:
- Tipp: Welche Veranlagung Ihnen 5.396 Euro Steuervorteil bringen kann?
- Tipp: Wie christliche Nächstenliebe Ihnen 2.400 Euro beschert?
- Tipp: Soziale Fürsorge trotz entlassung? - sogar mit 4.660 Euro Steuervorteil!
- Tipp: Welcher Hebel Ihnen 5.328 Euro Steuervorteil bringen kann?
- Tipp: Wie sich Geduld mit 27.762 Euro auszahlen kann?
Tragen Sie JETZT Ihre E-Mail-Adresse in das Formular oben ein. Sie erhalten SOFORT eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Wenn Sie darauf klicken, können Sie absolut KOSTENLOS den Abfindungsrechner 2024 (Excel-Kalkulationstabelle für Abfindung) herunterladen.
Wichtig! Prüfen Sie gleich Ihren Posteingang und klicken Sie auf den Bestätigungslink um sicherzustellen, dass Sie auch wirklich Zugang zu Ihrem Abfindungsrechner bekommen und keine Spammail!
https://bit.ly/3SeqhMs
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Wie Sie einen Abfindungsvertrag oder Aufhebungsvertrag erwirken und zugleich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden können.
Ein Abfindungsvertrag (oder Aufhebungsvertrag) ist nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ohne eine Sperre beim Arbeitslosengeld möglich!
Hintergrund:
Um einer betriebsbedingten Kündigung zu entgehen, schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag. Darin wurde eine Abfindung von 10.000 Euro vereinbart. Die Agentur für Arbeit lehnte später die Zahlung von Arbeitslosengeld an den Arbeitnehmer für die Dauer von 12 Wochen ab, weil er seine Arbeitslosigkeit mit Abschluss des Aufhebungsvertrags "selbst verursacht" habe. Der Mitarbeiter klagte gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass die Sperrfrist nicht verhängt werden durfte. Die Sperrfrist sei dazu gedacht, die Beitragszahler vor denjenigen Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Im konkreten Fall wollte sich der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags vor einer gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung schützen, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte wehren können. Darin haben die Richter einen wichtigen Grund gesehen, an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken. (BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, Az.: B 11a AL 47/05 R)
Quelle: VNR-Newsletter vom 12.03.2007; vgl. Muster
Ergänzung:
Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder für eine Eigenkündigung ohne Sperrzeit liegt gemäß Geschäftsanweisung der Arbeitsagentur zu § 159 SGB III - Aufhebungsvertrag bei drohender Arbeitgeberkündigung (159.1.2.1.1) vor,
"wenn
- eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
- die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
- die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses
maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,
- im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,
- der Arbeitnehmer nicht unkündbar war,
und
1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG).
In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist,
oder die Voraussetzungen der Spiegelstriche 1 – 5 erfüllt sind und
2. der Arbeitslose
a) objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat;
oder
b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte.
Solche Vergünstigungen sind z. B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte (z. B. eine um 10 % höhere Abfindung als bei einer Arbeitgeberkündigung).
In den Fallgestaltungen nach den Nrn. 2a) und 2b) kommt es darauf an, dass
die drohende Kündigung rechtmäßig wäre."
Siehe hierzu auch das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16.12.2013.
Achtung: Sollte also eine Sperrzeit drohen, wäre neben dem Steuerabzug von der Abfindung auch der Verlust an Arbeitslosengeld zu berücksichtigen, um realistisch zu kalkulieren, wieviel Geld von der Abfindung bleibt.
Hier noch einige Tipps des leider bereits verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Rolf Geffken (Fachanwalt für Arbeitsrecht):
Buch: "Umgang mit dem Arbeitsrecht" - Ein Handbuch für Beschäftigte
Beitrag aktualisiert: 06. 08. 2024
Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber?
Sonntag, 4. August 2024
❗3 aktuelle Gesetzesänderungen ❗- Das musst du wissen!
FÜR ALLE STEUERBÜRGER! Udo Heimanns Kurzinformation zur Besteuerung von Expats, zum Entwurf des Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes und zur "Anpassung der Mehrwertsteuersätze"
https://bit.ly/46ufCmp
https://bit.ly/46ufCmp
Kündigung - häufige Irrtümer lassen immer wieder Beschäftigte in Fallen laufen oder leer ausgehen. Damit Ihnen das nicht passiert, hier einige Tipps.
https://vycav-abfindunginfo-club-de-optimized.s3.eu-west-1.amazonaws.com/videos/66acefb21fe5d/output/720p.mp4
Haben Sie schon Ihre Kündigung erhalten?
Falls Sie schon Ihre Kündigung erhalten haben oder falls Ihnen die Entlassung droht, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie akzeptieren die Entscheidung Ihrer Firma, so wie sie ist und orientieren sich neu.
- Sie akzeptieren sie nicht und versuchen, sich dagegen zu wehren.
Damit Sie nicht wie Don Quijote gegen die Windmühlenflügel kämpfen, sich zusätzlich in Stress versetzen und Ihre Kraft verplempern, klären wir hier kurz einige häufige Irrtümer auf:
1. Eine ordentliche Kündigung bedarf immer der Schriftform, um wirksam zu sein. Eine mündliche, telefonische, SMS- oder E-Mail-Kündigung ist nicht wirksam.
BGB § 623 in Verbindung mit BGB § 126
Sollten Sie eine unwirksame Kündigung erhalten haben, so müssten Sie dennoch reagieren. Denn eine formal unwirksame Kündigung wird leider nach Ablauf der Klagefrist von 21 Tagen wirksam, wenn Ihre Klage ausbleibt.
KSchG § 4 in Verbindung mit § 7
Praxistipp:
a) Sofern es einen Betriebsrat gibt, legen Sie bei diesem innerhalb einer Woche Einspruch gegen die Kündigung ein. Der Betriebsrat hat zu Ihrem Einspruch eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und, falls er den Einspruch für begründet hält, zu versuchen, mit dem Arbeitgeber eine Verständigung zu erwirken.
BetrVG § 102
b) Glauben Sie nicht an die Hilfe des Betriebsrates oder gibt es in Ihrem Unternehmen keinen, dann gehen Sie einfach zum Arbeitsgericht und reichen Sie die Klage zur Niederschrift ein. Sie wird daraufhin vom zuständigen Mitarbeiter
formgerecht für Sie angefertigt. Außerdem sparen Sie Geld - nämlich Rechtsanwaltskosten. Natürlich können Sie die Klage auch selbst schriftlich anfertigen und fristgerecht einreichen.
2. Eine ordentliche Kündigung muss im Kündigungsschreiben keine Kündigungsgründe enthalten, um wirksam zu sein. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Es kommt also nur auf den Willen des Kündigenden an, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß beenden zu wollen. Sollte der Arbeitgeber jedoch vor Gericht Gründe nennen, die keine Kündigung rechtfertigen, könnte das Gericht deren Unwirksamkeit feststellen, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht.
Genau das wollen aber viele Arbeitnehmer dann nicht mehr, weil sie mit ihrem Arbeitgeber so zerstritten sind. - Dann besteht immer noch die Möglichkeit für Sie, die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung zu beantragen.
KSchG § 9
An dieser Stelle sollten Sie nun also klären, was zunächst für Sie wichtiger ist:
- die Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber
- oder die Wahl Ihres neuen künftigen Entwicklungsweges?
Wie auch immer Sie sich entscheiden -
ich wünsche Ihnen viel Erfolg
Dr. Thomas Schulze
Übrigens: Wussten Sie, wie sich eine Klage auf die Chancen für eine Abfindung auswirkt? Hier können Sie es nachlesen!
Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber?
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