Mittwoch, 20. Mai 2026



Makro-Krise trifft Karriere-Stopp
Chris Hedges veröffentlichte am 01. 05. 2026 auf Substack im Rahmen seines "Cris Hedget Reports" ein Interview mit Professor Richard Wolff. Beide gingen der Frage nach: "Wird der Iran-Krieg eine globale Depression auslösen?" Professor Richard Wolff stellt die gegenwärtige Krise in den Kontext des kapitalistischen Systems und des Niedergangs der US-amerikanischen Hegemonialmacht.


Makro-Krise trifft Karriere-Stopp: Wie Executives den Neustart nach dem Aufhebungsvertrag navigieren


Der globale Wirtschaftsraum steht vor tektonischen Verschiebungen. Die Analysen des Ökonomen Prof. Richard Wolff und des Journalisten Chris Hedges zeigen unmissverständlich: Die Dehnung globaler Lieferketten, geopolitische Blockaden im Nahen Osten und die drohende Stagflation setzen etablierte Geschäftsmodelle unter massiven Druck. Zehntausende Arbeitsplätze fallen weltweit weg. Automobilhersteller und Zulieferer drosseln die Produktion.

Wer sich in dieser makroökonomischen Gemengelage in einer Executive-Exit-Situation befindet, merkt schnell: Die Spielregeln für die berufliche Neuorientierung haben sich drastisch verschärft. Ein Aufhebungsvertrag ist in diesem Marktumfeld kein reiner Verwaltungsakt mehr, sondern eine strategische Zäsur.

Ein bekanntes Sprichwort besagt:


"Wenn der Wind des Wandels weht, bauen die einen Windmühlen und die anderen Mauern." (Weisheit aus China).


Für Fach- und Führungskräfte entscheidet jetzt die eigene Transformationsbiografie über die Länge der Suchzeit.


Das Markt-Dilemma: Schrumpfende Industrien vs. Wandel-Expertise


Unsere aktuelle Beobachtung im Markt zeigt eine scharfe Zweiklassengesellschaft auf dem Executive- und Management-Level:

- Das Risiko der Tradition: Wer aus einer schrumpfenden, fossil geprägten oder hyper-globalisierten Industrie kommt und kaum Nachweise über gesteuerte Transformationen vorlegt, muss mit signifikant längeren Suchzeiten rechnen. Der Markt straft das Beharren auf alten Strukturen gnadenlos ab.


- Die Transformations-Rendite: Wer nachweislich Wandel steuern, Risiken diversifizieren und Lieferketten resilienter gestalten kann, findet sofort neue Optionen.

Um Ihre eigene Ausgangslage präzise zu bestimmen, hilft ein strategischer Check mittels einer SWOT-Analyse, basierend auf den Kernmechanismen der aktuellen Wirtschaftskrise.


SWOT-Analyse für die berufliche Perspektive im Executive-Segment

Stärken (Strengths)


Schwächen (Weaknesses)

* Nachweisbare Erfolge in der Post-Krisen-Navigation und im Risikomanagement.

* Expertise im Aufbau regionaler, resilienter Lieferkettenstrukturen (Reshoring).

* Starkes Governance-Verständnis zur Vermeidung versteckter sozialer und operativer Kosten.


* Zu tiefe Verwurzelung in schrumpfenden Industriezweigen ohne Transformationsbezug.

* Fehlende Erfahrung mit Dekarbonisierung und alternativen Energiemodellen.

* Mangelnde Agilität bei makroökonomischen Preisschocks (Inflation/Deflation).

Chancen (Opportunities)


Risiken (Threats)

* Hoher Bedarf an Führungskräften, die Restrukturierungen rechtssicher und reputationsschonend steuern.

* Vakanzen in Branchen, die Infrastrukturen neu aufbauen (z. B. Pipeline- und Logistik-Netzwerke).

* Strategische Neupositionierung durch gezieltes Asset-Protection- und Haftungsvermeidungs-Know-how.


* Einsetzende Rezession oder langanhaltende Stagflation bremst den Arbeitsmarkt.

* Längere Suchzeiten führen zu Einbrüchen bei der Existenzsicherung und Lücken in der Karriere-Kontinuität.

* Fehlende strategische Vorbereitung des Exits provoziert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Sofort Download: "Die 30-Tage-Resilienz-Checkliste für Executives"

Die Entscheidungsarchitektur für Ihren Exit


Wenn der Aufhebungsvertrag auf dem Tisch liegt, dürfen Sie nicht defensiv agieren. Nutzen Sie die Zeit zwischen zwei Top-Positionen für eine gezielte Neuausrichtung.

- Für das Executive-Level (Board-Level & C-Suite): Fokussieren Sie sich auf Governance und Haftungsvermeidung. Unternehmen suchen in der Krise Leader, die das Board-Level stabilisieren und das Unternehmen vor den unkalkulierten Sekundärfolgen globaler Krisen schützen. Ihre Reputation ist Ihr wichtigstes Asset – sichern Sie diese im Aufhebungsvertrag rigoros ab.


- Für das Management-Level: Priorität Nummer eins ist die Existenzsicherung und die absolute Sperrzeitvermeidung beim Arbeitslosengeld. Nutzen Sie einen strategischen Check Ihrer arbeits- und steuerrechtlichen Optionen (z. B. die Fünftelregelung bei der Abfindung), um finanzielle Sicherheit zu garantieren, während Sie Ihre Karriere-Kontinuität in Richtung zukunftsfähiger Branchen lenken.

Lassen Sie sich nicht von Berater-Floskeln blenden. Der Markt verlangt jetzt harte Fakten und krisenerprobte Entscheider.

Siehe auch:

https://geld-anlagen.eu/systembruch-und-management-wenn-die-kette-zerreisst-helfen-keine-renditehebel-mehr/


30-Tage-Resilienz
Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


Sichern Sie Ihre Exit-Resilienz


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen


in 30 Tagen

 


Ein Aufhebungsvertrag ist in diesem Marktumfeld kein reiner


Verwaltungsakt mehr, sondern eine strategische Zäsur.


Diese Checkliste übersetzt die makroökonomische Realität in konkrete


Handlungsschritte für die nächsten 30 Tage.


Das Ziel:


Den Wechsel von "Karriereoptimierung" zu "Resilienz-Management" vollziehen.

100% Zufriedenheitsgarantie


​abfindunginfo.de | Impressum | Datenschutz

Sonntag, 17. Mai 2026

Kündigung & Abfindung einordnen – Entscheidungshilfe vor wichtigen Schritten

Entscheidungsarchitektur bei Kündigung & Aufhebungsvertrag - Für Führungskräfte, deren Entscheidungen finanzielle, berufliche und strategische Folgen haben. Nutzen Sie das strukturierte 2-Minuten-Risiko-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.

https://bit.ly/2wfUS0H

Donnerstag, 14. Mai 2026

Dienstag, 12. Mai 2026



Verhalten bei Kündigung im oberen Management
Auch das Management auf Executive und Management Level ist zunehmend von Kündigung und Aufhebungsvertrag betroffen – und macht dabei Fehler. 


Entscheidungen bei Kündigung im Management greifen oft zu kurz


In einem Interview Ende März 2026 hatte ich Gelegenheit, einige Fragen von André Schneider zu Kündigung und Aufhebungsvertrag im Management zu beantworten:

Warum ist gerade der Moment nach der Kündigung so kritisch für Führungskräfte?


In diesem Moment passieren zwei Dinge gleichzeitig, die sich eigentlich ausschließen:

Es entsteht massiver emotionaler Druck durch die Angst vor Status- und Kontrollverlust – und


gleichzeitig läuft die Zeit gegen einen. Betroffene fühlen sich überrumpelt und unsicher.


Das ist völlig logisch, denn wer hat schon Übung in einer solchen Ausnahmesituation?

Das Problem ist: Wer jetzt aus dem Reflex heraus nur Risiken und Chancen der Abfindungshöhe


abwägt, verliert das große Ganze aus den Augen. Es werden Weichen gestellt, die später kaum noch


zu korrigieren sind.


Warum ist Fixierung auf die Abfindung zu kurz gedacht?


Die Abfindung ist nur ein Baustein von vielen.

Was meine Klienten wirklich brauchen, ist Transparenz über Szenarien, Fristen und strategische


Hebel. Wir müssen klären: Was passt zur aktuellen Lebenssituation? Wie geht es nach der Trennung


weiter? Wie lange reicht das Kapital nach Steuern wirklich und wie sichern wir die Altersvorsorge?


Es geht darum, Alternativen zum schnellen Abschluss zu finden.

Viele melden sich leider erst, wenn die Tinte unter dem Vertrag trocken ist. Dann ist der Spielraum


extrem eng. Vorher hätten wir das Spielfeld ganz anders gestalten können.


Warum melden sich so viele Betroffene erst so spät?


Weil Menschen in der Stresssituation nach dem sichersten Anker greifen, den sie kennen.

Sie gehen sofort zum Anwalt oder Steuerberater. Das ist, als würde man bei einem Hausbau zuerst


den Elektriker und den Fliesenleger anrufen. Das sind absolute Fachleute, keine Frage – aber sie


arbeiten in ihren Gewerken. Der Anwalt schaut auf die Paragrafen, der Steuerberater auf die


Steuerlogik.

Was in diesem emotionalen Ausnahmezustand fehlt, ist der Architekt. Jemand, der erst einmal den


Masterplan entwirft und fragt: Welche Entscheidung muss heute getroffen werden, damit morgen


alle Optionen für die Lebensplanung offen bleiben?

Ich sorge für die Entscheidungsarchitektur, bevor die Spezialisten loslegen.


Was sind irreversible Schritte bei Kündigung und Aufhebungsvertrag?


Ein klassisches Beispiel ist das vorschnelle Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags unter


Zeitdruck.

Oder das Akzeptieren einer Summe, ohne die steuerliche Wirkung über mehrere Jahre hinweg


betrachtet zu haben.

Auch das Übersehen von Fristen, die Auswirkungen auf die Rente oder das Arbeitslosengeld haben,


gehört dazu. Manchmal ist ein späterer Austrittstermin finanziell viel wertvoller als eine


Einmalzahlung.

Wenn ein Vertrag ohne eine fundierte Strategie unterschrieben ist, lässt sich das Rad meist nicht


mehr zurückdrehen.


Warum fällt es gerade Managern so schwer, in dieser Situation klar zu entscheiden?


Das hat vor allem zwei Gründe.

Erstens fehlt ihnen in diesem speziellen Nischenthema schlicht die Erfahrung. Ich begleite solche


Prozesse seit 1998 in tausenden Fällen – für meine Klienten ist es überwiegend das erste Mal.

Zweitens unterliege ich als Außenstehender nicht dem Druck der eigenen Psyche. Ich kann die


Situation von der Metaebene aus analysieren.

Wenn die gewohnte Rolle im Unternehmen wegbricht, rüttelt das an der Identität. Und unter


existenziellem Stress trifft niemand die besten Entscheidungen. Da braucht es eine externe Struktur


und einen klaren Plan.


Was ist der erste richtige Schritt, wenn eine Kündigung droht?


Hände weg vom Kugelschreiber! Nichts unterschreiben, nichts sofort zusagen.

Gewinnen Sie Abstand und sammeln Sie Fakten.

Wir machen zuerst eine ehrliche Bestandsaufnahme: Rücklagen, Fixkosten, berufliche


Perspektiven, private Lebensplanung.

Erst wenn wir das Fundament kennen, vergleichen wir Optionen und Hebel.

Strategische Souveränität gewinnt man nur durch Information, nicht durch Schnelligkeit.


Wie läuft meine Arbeit vor Anwälten und Steuerberatern konkret ab?


Ich verstehe mich als Regisseur für das Gesamtszenario. Bevor wir die „Bühne“ der Verhandlung


betreten, schaffen wir Klarheit im Drehbuch.

Ich stelle Fragen, die weit über das Juristische hinausgehen: Wie sieht Ihr Lebensmodell in fünf


Jahren aus? Welche Hebel haben wir beim Austrittsdatum, um die Steuerlast massiv zu senken?

Erst wenn das Drehbuch – also die Strategie – steht, holen wir die Spezialisten dazu.

Anwalt und Steuerberater bekommen von uns ein klares Briefing, was rechtlich und steuerlich


abgesichert werden soll. So führen wir die Regie, statt nur Statist in einem Prozess zu sein, den


andere steuern.

Das spart allen Beteiligten Zeit, schont die Nerven und verhindert teure Umwege.


Was sind typische Fehler im Zusammenhang mit Kündigung und Aufhebungsvertrag?


Zu spätes Handeln und der Tunnelblick auf die Abfindungssumme.

Viele glauben auch, dass ein einziger Experte alle Disziplinen abdecken kann – aber Strategie,


Recht und Steuern sind unterschiedliche Felder.

Und der größte Fehler: Entscheidungen aus Angst zu treffen. Angst macht defensiv.

Wer defensiv agiert, verkauft sich unter Wert.


Was verändert sich bei Führungskräften, wenn sie Klarheit gewinnen?


Die Anspannung weicht der Handlungsfähigkeit.

Plötzlich gibt es wieder einen Plan und eine klare Reihenfolge der Schritte.

Der Satz, den ich am häufigsten höre, ist: „Jetzt kann ich zum ersten Mal wieder ruhig schlafen.“

Und diese Ruhe ist Gold wert. Denn wer emotional stabil und strategisch klar ist, verhandelt um


Längen besser.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

- Frühzeitig handeln und Zeit gewinnen: Nichts unterschreiben, bevor die Strategie steht.


- Ganzheitlich denken: Abfindung ist nur ein Teil – Steuern, Rente und Lebensziele gehören


zwingend dazu.


- Strategie vor Taktik: Erst den Plan machen, dann zum Experten für Detailfragen gehen.


- Sich Unterstützung holen: Es geht um Ihr Lebenswerk – behandeln Sie es auch so.

Wo können sich Interessierte weiter informieren oder Kontakt aufnehmen?


Auf www.abfindunginfo.de habe ich einen kompakten Orientierungs-Leitfaden für Fach- und Führungskräfte vorbereitet.

Er hilft Ihnen, innerhalb von Minuten die größten strategischen Risiken in Ihrer aktuellen Situation


zu identifizieren. Das ist quasi die ‚Erste Hilfe‘, um den Druck 'rauszunehmen.

Und wenn Sie mehr Klarheit über Ihre individuelle Strategie wollen, finden Sie dort auch den


direkten Kontakt zu Dr. Thomas Schulze.

André Schneider hat seit 2008 sein "Kundengewinnungslabor" entwickelt. Mit seinem System, das auf den neuesten Erkenntnissen des Neuromarketings beruht, hat er inzwischen mehr als 21.000 Unternehmern und Selbstständigen geholfen, erfolgreich Kunden zu gewinnen. Wer dauerhaft ausgebucht sein will, findet hier die Lösung: https://kundengewinnungslabor.com

Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber? https://bit.ly/3RyT8Nq

Sonntag, 10. Mai 2026

Strategisches Exit-Management

Aufhebungsvertrag. Kündigung. Frist. Und das Gefühl, dass etwas fehlt. Sie sind Führungskraft. Sie treffen seit Jahren Entscheidungen unter Druck. Aber diese Situation ist anders. https://bit.ly/4nixDMK

Dienstag, 5. Mai 2026



Deindustrialisierung ist keine politische Panne
Deindustrialisierung ist keine politische Panne – sie ist Kapital-Logik. Was das für Ihre Entscheidungsarchitektur bedeutet.


Deindustrialisierung in der Wirtschaft – Restrukturierung im Unternehmen – und Sie zwischendrin


Spüren Sie die Krise? Denken Sie, die Krise kommt aus Berlin? Falsche Energiepolitik, überbordende Bürokratie, ideologische Verirrungen? Sicher. Das alles spielt eine Rolle. Es sind die sichtbaren Symptome. Die Erscheinungsform.

Aber wer heute seine Karriere-Exit-Strategie auf täglichen Polit-Schlagzeilen aufbaut, verfehlt das Wesen des Prozesses. Dieses Wesen enthüllte der am 5. Mai 1818 in Trier geborene Karl Marx. Für viele Generationen nicht nur hierzulande ist er eine der bedeutendsten deutschen Persönlichkeiten.

Das Wesen des derzeit vielfach festgestellten Prozesses einer Deindustrialisierung in den westlichen Industrieländern und Nordamerika ist der von Marx beschriebene Akkumulationsprozess des Kapitals – mit seiner immanenten Tendenz zur fallenden Profitrate und zur periodischen Überakkumulation. (Siehe auch: "Systembruch und Management")

Damit schwindet nicht nur die industrielle Basis für Wohlstand. Mit dem Rückgang der Industriearbeiterquote (in Deutschland ca. 10 Prozent seit 1992) sinkt auch der Widerstand gegen den Abbau von Arbeitsplätzen in Deutschland.

Wie schon in den vergangenen Jahren wollen viele Unternehmen ihre Produktion ein­schränken oder ganz ins Ausland verlegen.

Hart formuliert: Ihr Board-Level-Mandat oder Ihr Posten im Management ist nicht primär wegen politischer Fehlentscheidungen unsicher. Sondern weil das Kapital dorthin abwandert, wo es mehr Mehrwert schöpft. Punkt.


„Die Profitrate ist die treibende Macht in der kapitalistischen Produktion, und es wird nur produziert, was und soweit es mit Profit produziert werden kann.“ (Marx, MEW 25, S. 269)


Was bedeutet das strategisch für Executives und Manager?


Zwei Säulen sind für Ihre Governance jetzt relevant:

- Den echten Treiber identifizieren – jenseits des Empörungs-Feeds


Politische Entscheidungen bestimmen das Tempo und die Härte des industriellen Rückzugs. Aber sie erzeugen ihn nicht. Die treibende Kraft ist das „Gesetz vom tendenziellen Fall der Profitrate“: Je produktiver die Technik, desto weniger lebendige Arbeitskraft wird benötigt. Da nur diese Mehrwert schafft, sinkt die Profitrate. Die Folge: Kapitalflucht, Standortverlagerung, Deindustrialisierung.


Die Profitrate, „der Stachel der kapitalistischen Produktion … befördert Überproduktion, Spekulation, Krisen, überflüssiges Kapital neben überflüssiger Bevölkerung“ (Marx, MEW 25, S. 251f).


Wer das ignoriert und auf Subvention der produzierenden Unternehmen oder andere staatliche "Rettungsmaßnahmen" hofft, verliert die Orientierung in der eigenen Navigation.


- Aufbau einer persönlichen Exit-Architektur


Wenn der strukturelle Druck aus dem Akkumulationsprozess kommt, hilft das Warten auf die nächste Konjunkturwelle nicht. Diese Welle wird Ihre alte Position nicht zurückbringen. Allerdings entwickelt sich der Prozess in den verschiedenen Regionen und Branchen unterschiedlich, teils auch gegenläufig (ebd. S. 178f), woraus sich nicht nur Risiken, sondern auch Chancen ergeben.

Handeln Sie aus Einsicht, nicht aus Angst:

- Situation strategisch einordnen: Chancen und Risiken erkennen, Potenziale (Stärken und Schwächen) prüfen.


- Reputation als Asset: Dokumentieren Sie Governance-Erfolge und Leistungskennzahlen für Entscheidungsarchitektur und später folgende Verhandlungen.


- Finanzielle Sicherheit/Liquidität: Machen Sie einen Kassensturz. Prüfen Sie Vermögen und vor allem auch Verbindlichkeiten zur Gestaltung eines möglichen Exits.

Ein altes Sprichwort sagt:


„Wenn der Wind des Wandels weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen.“


Wir bauen keine Mühlen, wir bauen nicht einmal Rettungsboote.


Ihr nächster Schritt


Ignorieren Sie die politische Bühne für Ihre private Entscheidungsarchitektur. Sie ist Rauschen.


Prüfen Sie stattdessen Ihre Entscheidungsarchitektur und führen Sie einen Stresstest durch:


Hält Ihre Liquidität stand, wenn Ihre Unit in zwölf Monaten geschlossen wird?


Das ist keine ideologische Frage. Es ist das, was Marx vor 150 Jahren festhielt: Kapital hat keine Moral, es hat eine Logik. Vertrauen Sie nicht auf das Recht. Steuern Sie Ihr Schiff selbst.

Der leider zu früh verstorbene international tätige Arbeitsrechtsanwalt Rolf Geffken über "Marx und Recht":

Montag, 4. Mai 2026

Die Furcht vor der Freizeit

"Der deutsche Staat" – was ist das? Wird die Staatsmacht nicht von konkreten Personen ausgeübt? Wer sind also die Personen und in welchem Interesse handeln sie? Und wer erlaubt ihnen, so zu handeln? https://www.manova.news/artikel/die-furcht-vor-der-freizeit

Sonntag, 3. Mai 2026



Abfindung mit Ein-Fünftelregelung
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

Inhalt:

- Wie ist die Abfindung zu versteuern – Steuer sparen mit Fünftelregelung?


- Drei Wege für mehr Geld nach Steuern


- Fünftelregelung – ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?


- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?


- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Abfindung – Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"





(Fachwissen erklärt die Mechanik –


Gespräche klären den richtigen Umgang damit.)


Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Auch die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung bereits bei Auszahlung der Abfindung wurde von Ihren Bundestagsabgeordneten per Gesetz aufgehoben.


Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Ansprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.

Drei Wege für mehr Geld nach Steuern


Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann könnten Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege nutzen, um unter Umständen möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:

- die Ein-Fünftelregelung;


- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;


- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.

Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.

Steuerermäßigung – ein "Geschenk" vom Fiskus?


Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:

- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).


- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen – also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, S. 633).


- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck … auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"

Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.

Bis 31. 12. 2024 konnte bereits bei der Lohnsteuerberechnung die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden. Ab 01. 01. 2025 wird die Steuerermäßigung nur vom Finanzamt im Steuerbescheid berechnet.


Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?


Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird – im Standardfall – so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.

Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:

zu versteuerndes laufendes Einkommen:

80.000 Euro

14.640 Euro

1/5 der Abfindung:

10.000 Euro

Summe:

90.000 Euro


auf die Summe anfallende Steuern:

17.922 Euro

anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)

3.282 Euro

anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen

31.050 Euro

Gesamteinkommen nach Steuern*

98.950 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2025 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die aktuelle Berechnung für 2026 auf dem Tabellenblatt "ABF2026" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.

Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag ähnlich aus wie hier:

Abfindungsrechner 2026 mit Fünftelregelung-Check jetzt gleich kostenfrei anfordern!

Fazit:

Ob 32.818 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 31.050 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) – im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?


Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?


Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2025 größer als 68.480 EUR (Ledige) oder 136.960 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.

Tipp!

Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.


Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?


Na – selbstverständlich nicht Sie – was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein – also ist er zunächst verpflichtet, Ihre Abfindung wie normalen Arbeitslohn zu versteuern. Ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt, entscheidet erst das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung (frühestens im Jahr nach der Auszahlung der Abfindung).

Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.

Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.

Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?

Abfindungsrechner 2026 mit Fünftelregelung-Check jetzt gleich kostenfrei anfordern! Denn jeder Tag ohne klare Strategie kann Sie bares Geld kosten. Nutzen Sie den Rechner, um sofort Klarheit zu schaffen und eine Grundlage für Ihre Verhandlung zu legen.

Wie Sie erkennen konnten, ist die (Ein-)Fünftelregelung eine steuerliche Besonderheit, die in vielen Fällen relevant sein kann – aber sie ist kein Handlungsknopf.

Zahlen und Modelle bieten Orientierung.

Der Rechner gibt Ihnen die Zahl. Aber um diese Zahl auch wirklich zu erreichen und optimal zu nutzen, brauchen Sie eine erprobte Strategie. Entdecken Sie in meinem Ratgeber "Steuern sparen für Arbeitnehmer - nach dem Job" (Bonus zum Download), wie Sie die Fünftelregelung und weitere Strategien perfekt nutzen und Fehler vermeiden.

Entscheidungen über Akzeptanz, Verhandlungstiming oder steuerliche Gestaltung brauchen jedoch eine andere Klarheit.


👉 Welches Gespräch passt für meine Situation?


Bitte nutzen Sie diese Orientierung, bevor Sie Entscheidungen treffen oder Gesprächsanfragen stellen.

👉 Wollen Sie nur den Abfindungsrechner, oder auch Entscheidungs-Klarheit?


zurück zu Abfindung - Steuern

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

 

Welche Frage oder welches Problem ist für Sie offengeblieben? Gern beantworte ich Ihren Kommentar.

Samstag, 2. Mai 2026

Abfindungsrechner 2025 mit Fünftelregelung


Mit dem Abfindungsrechner 2025 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit und ohne Fünftelregelung bleibt.


Hallo Herr Schulze, Danke es hat alles geklappt. Vor allem das YouTube Video ist sehr hilfreich für den Umgang. Vielen Dank nochmals für alles!


Uwe K.


Guten Abend Herr Schulze, vielen Dank für den Abfindungsrechner den Sie mir zum Download gesendet haben. Es hat einwandfrei funktioniert und das Ergebnis wurde mir prompt angezeigt. Tolle Idee, nochmals Danke. Gruß


Stefan Müller


Wenn Sie sich dafür interessieren, wieviel Geld nach Steuern von Ihrer Abfindung bleibt, dann können Sie mit dem Abfindungsrechner 2024 ganz einfach und schnell kalkulieren. Sie brauchen dazu nicht mehr Kenntnisse als nötig sind, um ein paar Zahlen in eine Excel-Tabelle einzugeben und sehen genau, wie Sie damit das Ergebnis beeinflussen.

Außerdem erhalten Sie als Bonus:

- Tipp: Welche Veranlagung Ihnen 5.396 Euro Steuervorteil bringen kann?


- Tipp: Wie christliche Nächstenliebe Ihnen 2.400 Euro beschert?


- Tipp: Soziale Fürsorge trotz Entlassung? - sogar mit 4.660 Euro Steuervorteil!


- Tipp: Welcher Hebel Ihnen 5.328 Euro Steuervorteil bringen kann?


- Tipp: Wie sich Geduld mit 27.762 Euro auszahlen kann?

Tragen Sie JETZT Ihre E-Mail-Adresse in das Formular ein. Sie erhalten SOFORT, absolut KOSTENLOS den Abfindungsrechner (Excel-Kalkulationstabelle für Abfindung).

Copyright - abfindunginfo.de

Datenschutz

Sonntag, 26. April 2026



Insolvenz des Arbeitgebers - was wird mit der Abfindung?
Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers"? Worauf können "Arbeitnehmer" noch hoffen und was wird aus einer vereinbarten Abfindung?

Worum geht es in dem Beitrag?

- wird der Arbeitsvertrag ungültig oder wertlos?


- bleibt der allgemeine Kündigungsschutz erhalten?


- bleiben Rechte aus dem besonderen Kündigungsschutz erhalten?


- ist bei Kündigungen auch eine Sozialauswahl einzuhalten?


- was kann der Betriebsrat noch retten?


- welche Kündigungsfristen gelten bei Insolvenz?


- unter welchen Bedingungen gibt es Insolvenzgeld?


- welche Chancen auf eine Abfindung gibt es?

Kaum Chance auf Abfindung bei Insolvenz


Die gute Nachricht: Auch bei einer Insolvenz des "Arbeitgebers" gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. Deshalb bleiben die bisherigen Arbeitsverhältnisse nach der Insolvenzordnung (InsO) § 108 weiter bestehen. Das heißt: Arbeitsverträge geltend mit allen wesentlichen Vereinbarungen weiter.

Wenn die Arbeitsverträge wegen der Insolvenz des "Arbeitgebers" beendet werden sollen, dann sind wie bei jeder Kündigung die gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Anforderungen an eine Kündigung einzuhalten (siehe auch Kündigung – „Erste Hilfe“-Checkliste).

Ebenso bleiben der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1 und der besondere Kündigungsschutz (siehe Checkliste) erhalten. Wie vor der Insolvenz ist die Kündigung beispielsweise von Menschen mit Behinderung, Schwangeren oder Beschäftigten in Elternzeit nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde zulässig.

Allein wegen der Insolvenz des Unternehmens ist weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig (BAG, Urteil v. 8.4.2003, NZA 2003 S. 856). Der Betriebsrat ist gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Kündigung zu hören.

Im Fall einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG – beispielsweise Betriebsstilllegung oder -verlegung – hat der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren gemäß § 125 InsO.


Sozialauswahl auch bei Insolvenz


Im Interessenausgleich sind auch die Grundsätze der Sozialauswahl zu vereinbaren.

Kommt dieser Ausgleich nicht zustande oder gibt es keinen Betriebsrat und will der Insolvenzverwalter Beschäftigte entgegen den Grundsätzen der Sozialauswahl kündigen, so kann er die Kündigung beim Arbeitsgericht beantragen. Dafür hat er zu begründen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist.


"Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden." (InsO, § 126 Abs. 1)


Wer von der Kündigung betroffen ist, kann dagegen fristgemäß (innerhalb von 21 Tagen) seine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG einreichen. Vielleicht fragen Sie sich jetzt:

Was soll eine solche Klage noch bringen, wenn doch die Firma Pleite ist?

- Sie erhöhen mit der Klage ihre Chancen, dass alle Ansprüche auf Lohn und Gehalt, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Gratifikationen und ein inhaltlich verhandelbares Arbeitszeugnis durchgesetzt werden.


- Sie können leichter auch Abfindungen durchsetzen. Wie hoch diese ausfallen könnten, ist aufgrund der Insolvenz allerdings schwer kalkulierbar.

Kündigungsfristen bei Insolvenz

Eine ordentliche Kündigung ist gemäß InsO § 113 abweichend zu den gesetzlichen Kündigungsfristen, den tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen auf maximal 3 Monate zum Monatsende möglich.

Massenentlassungen sind bei der Arbeitsagentur mit einer Vorlaufzeit gemäß § 18 KSchG anzumelden

Auch wenn "Arbeitnehmer" durch die Insolvenz des Unternehmens also weniger Chancen haben, sich gegen die Kündigung zu wehren, sind sie nicht plötzlich rechtlos. Sie können bestimmte Schadenersatzansprüche geltend machen.

Für eine hohe Abfindung dürfte allerdings fast ausnahmslos kein Geld da sein.


Insolvenzgeld


Häufig ist bei drohender Insolvenz die Lohn- oder Gehaltszahlung gefährdet. Zahlt der "Arbeitgeber" Lohn oder Gehalt nicht, sind vor der Insolvenz entstandene Vergütungsansprüche beim Unternehmen oder dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veranlasst der Insolvenzverwalter die Lohn- und Gehaltszahlungen. Ihre Ansprüche machen Sie ihm gegenüber geltend. Wenn dieser (zunächst) nicht die fortlaufende Zahlung sichern kann, können Sie für bis zu drei Monate Insolvenzgeld bekommen. Dies müssen Sie innerhalb von 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Arbeitsagentur beantragen. Sie erhalten das Insolvenzgeld in Höhe des Nettolohns oder -gehalts ausgezahlt. Die Arbeitsagentur übernimmt den Lohnausfall bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (aktuell im Jahr 2025 in allen Bundesländern einheitlich monatlich 8.050 € brutto). Das Insolvenzgeld ist steuerfrei gem. EStG § 3 Nr. 2 b, aber mit Progressionsvorbehalt lt. EStG § 32b (1) Nr. 1 a.

 


Chancen auf Abfindung trotz Insolvenz

Wenn Sie eine Abfindung vereinbart haben, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig ist, so gehört diese zu den Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO. Von Forderungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, bleibt im Insolvenzverfahren meist nur eine geringe Quote oder gar nichts zur Auszahlung übrig.

Empfehlenswert ist deshalb ein Rücktrittsrecht vom Aufhebungsvertrag im Fall der Insolvenz des Unternehmens zu vereinbaren!

Zu dieser Art Forderungen gehören beispielsweise ausstehender Lohn, finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitkonten, Urlaubsabgeltung, Tantiemenansprüche, Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen, Gratifikationen, Betriebsrente (sofern diese nicht über eine Versicherung ausgezahlt werden) usw. Ebenso betrifft es auch Abfindungen, die Unternehmensführung und Betriebsrat oder der Gewerkschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbaren. Auch wenn der konkrete Abfindunsanspruch erst mit der Kündigung oder dem Ausscheiden der Beschäftigten entsteht, wurde die Vereinbarung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind grundsätzlich Masseverbindlichkeiten. Sie müssen gem. § 53 InsO vorzugsweise befriedigt werden. "Arbeitnehmer" können somit einen vollen Lohn- oder Gehaltsausgleich beanspruchen.

Auch Abfindungen, die in einem Kündigungsschutzprozess nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, sind Masseschulden. Der Insolvenzverwalter muss sie begleichen.

Die Forderungen der "Arbeitnehmer" werden in dem Fall nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Die Folge: Arbeitnehmer müssen sich nicht wie die anderen Gläubiger mit einem prozentualen Anteil abspeisen lassen.

Abfindung ist bei Insolvenz meist verloren


Sollten sich "Arbeitnehmer" vor Eintreten der Insolvenz des "Arbeitgebers" den Anspruch auf eine Abfindung gesichert haben, aber die Abfindung noch nicht ausgezahlt sein, ist die Abfindung meist verloren. Hierzu ein Beispiel:


"Die über vier Millionen Euro sind einfach nicht vorhanden und eine Klage scheint wenig aussichtreich... Als 200 Beschäftige knapp zwei Monate vor der Insolvenz der Saarbrücker Gusswerke ihre Aufhebungsverträge unterschrieben, schien alles in Ordnung. Ein Trugschluss, wie sich immer mehr herausstellt. Der Vertrag zum geordneten Interessenausgleich ist durch den Betriebsrat abgezeichnet worden, obwohl ein unbedingt notwendiges Testat über die Finanzierbarkeit der geschlossenen Vereinbarung fehlte. Und das, obwohl die nötige Bestätigung durch eine namentlich benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Vertrag steht." (sr.de, 11.10.2019)


Gerade bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung der Abfindung und der Auszahlung trägt der "Arbeitnehmer" das Risiko, keine Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers" zu erhalten. Dies gilt um so mehr, wenn die Insolvenz des "Arbeitgebers" vielleicht sogar Jahre zurückliegt und alle gerichtlichen Schritte dennoch bisher erfolglos blieben.

Woher sollte die Abfindung auch kommen?

Aus der Insolvenzmasse?

Erfahrungsgemäß bekommen Mitarbeiter in etwa zwei von einhundert Unternehmensinsolvenzen eine im Sozialplan ausgehandelte Abfindung.


Wie lässt sich eine Abfindung doch noch retten?


Wenn "Arbeitnehmer" befürchten, dass eine Abfindung vom Arbeitgeber möglicherweise wegen Insolvenz des "Arbeitgebers" nicht ausgezahlt werden kann – was dann? Sie sollten zumindest versuchen, ihre Abfindung rechtzeitig zu sichern. Hierzu ist jedoch anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sonst sind Abfindung und Job verloren, wie auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil bestätigte (Aktenzeichen: 6 AZR 357/10).

Aufgrund dieses Urteils hält Georg Jaeger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, grundsätzlich folgende Möglichkeiten für denkbar, um die vereinbarte Abfindung zu sichern:

- Auszahlung der Abfindung, sobald ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird – was jedoch nur vereinbart werden kann, rechtlich dagegen nicht durchsetzbar ist;


- Bankbürgschaft des "Arbeitgebers" über den vereinbarten Abfindungsbetrag – wozu jedoch allein schon wegen der hohen Kosten kaum ein "Arbeitgeber" bereit sein wird;


- eine Ausstiegsklausel im Aufhebungsvertrag, wodurch der "Arbeitnehmer" berechtigt wird, jederzeit das Arbeitsverhältnis zu beenden und die Abfindung ausgezahlt zu bekommen;


- ein Rücktrittsrecht des "Arbeitnehmer" vom Aufhebungsvertrag, falls die Abfindung nicht fristgerecht gezahlt werde.

Siehe auch: Spiegel.de, 24.05.2012; LAG Köln, urteil vom 19.03.2007, 2 Sa 1258/06

Empfehlungen:

- Unternehmensinsolvenz droht? – Vier Tipps


- Merkblatt 10: Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Wie hat Dir der Artikel gefallen?

Donnerstag, 23. April 2026

Dienstag, 21. April 2026

Handelsblatt

Handelsblatt: "Die Gehälter der CEOs der deutschen Top-Konzerne sind 2025 um rund 13 Prozent gestiegen, vor allem wegen hoher Sonderzahlungen ... Das Plus im vergangenen Jahr beruhte vor allem auf Sonderzahlungen wie Abfindungen sowie der zunehmenden Orientierung der Vergütung am jeweiligen Aktienkurs." - Mit Mega-Abfindung durch die Drehtür in den nächsten Job? https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/deutschland-so-hoch-sind-die-gehaelter-der-dax-chefs-aktuell/100216389.html

Montag, 20. April 2026

Kündigung & Abfindung einordnen – Entscheidungshilfe vor wichtigen Schritten



Ihr

Anwalt prüft den Kündigungsschutz. Ihr Steuerberater rechnet die

Fünftelregelung durch. Aber niemand hat Ihnen gesagt, in welcher

Reihenfolge Sie diese Entscheidungen treffen sollten – und warum

genau diese Reihenfolge über eine fünf- bis sechsstellige Differenz

entscheidet








https://bit.ly/2wfUS0H

Samstag, 18. April 2026



Exkurs: Abfindung und Arbeitslosengeld (Progressionsvorbehalt)
Abfindung und Arbeitslosengeld – Vorsicht vor Ruhezeiten und Sperrzeiten, die die Arbeitsagentur verhängt! Worauf Sie achten müssen, damit Sie trotz Arbeitslosengeld sofort und ungekürzt Ihre Abfindung erhalten.

Aktualisiert: 18. 04. 2026


Worauf Sie hoffen? - Arbeitslosengeld nach Kündigung


Haben Sie schon einmal nachgerechnet, wieviel Geld Sie als "Arbeitnehmer" und wieviel Geld zugleich Ihr "Arbeitgeber" in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben? Vor wenigen Jahren waren das immerhin jeweils 6,5 % Ihres Bruttolohns oder -gehalts. Danach fiel der Betragssatz auf 3,3 % – dann sogar mal auf 2,5 %. Ab 2023 beträgt der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung 2,6 % gem. § 341 Abs. 2 SGB III.

Mit Ihren Beiträgen zu Ihrer Arbeitslosenversicherung verbinden Sie ja als "Arbeitnehmer" die Hoffnung: Wenn ich arbeitslos werde, bekomme ich wenigstens (etwas) Arbeitslosengeld – bis ich hoffentlich wieder Arbeit habe. Auch wenn Fachkräfte inzwischen immer mehr gesucht werden und selbst ältere Beschäftigte wieder leichter einen Arbeitsplatz finden – durchschnittlich sind Arbeitssuchende seit fast 20 Jahren konstant rund 38 Wochen arbeitslos:

Auch mancher "Arbeitgeber" denkt durchaus, dass er den "Arbeitnehmern" mit dieser "Versicherung" auf Arbeitslosengeld hilft. Doch wenn Sie nicht aufpassen, wird daraus vorläufig erst einmal nichts! Ob Sie nahtlos nach der Entlassung Arbeitslosengeld bekommen, hängt nämlich gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) III von mehreren Voraussetzungen ab:

- Sie müssen arbeitslos gem. § 138 SGB III sein.


- Sie müssen sich aufgrund Ihrer Arbeitslosigkeit persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt haben gem. § 141 SGB III.


- Sie müssen in der Rahmenfrist von 30 Monaten gem. § 143 SGB III


- mindestens die Anwartschaftszeit von 12 Monaten gem. § 142 SGB III erfüllt haben, d. h. 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.


- Schließlich darf kein Grund vorliegen, wonach Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gem. § 156 SGB III.

Zur letztgenannten Bedingung zählt auch, wie die Arbeitsagentur Ihre Entlassung und Ihre Abfindung bewertet. Sie wissen ja: Recht haben und Recht bekommen sind oft zwei verschiedene Paar Schuhe. Es kann passieren, dass die Arbeitsagentur Ihre Abfindung zumindest teilweise auf Ihr Arbeitslosengeld anrechnet.


Abfindung – Arbeitslosengeld – Sperrzeit


Zwei Hürden können richtig Geld kosten. Deshalb sollten Sie sich fragen:

- wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?


- oder gibt es gar eine Sperrzeit?

Um die Folgen von Anrechnung und Sperrzeit vermeiden zu können, müssen Sie sich im SGB III gut auskennen.

- Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten und dafür eine Abfindung vereinbart wurde, dann ruht gemäß SGB III § 158 Abs. 1 der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Ruhezeit) – (früher SGB III § 143a, siehe auch Merkblatt 1 der Bundesagentur für Arbeit).


- Haben "Arbeitnehmer" gekündigt oder durch ihr arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben, so droht eine Sperrzeit nach SGB III § 159 Abs. 1 Nr. 1 (früher SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1). Denn durch ihr Verhalten führen die "Arbeitnehmer" dann vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei. Dieses Verhalten unterstellte in der Vergangenheit auch die Arbeitsagentur, wenn "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" einen Aufhebungsvertrag schlossen.

Deshalb sollten Sie wissen, wie das Bundessozialgericht im Juli 2006 entschied: Schließen "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag, um die betriebsbedingte Kündigung zu umgehen, so kann nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden. (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R)


Arbeitslosengeld – Höhe und Dauer der Zahlung


Sie wollen nur schnell einmal kalkulieren, wieviel Arbeitslosengeld von Ihrem Einkommen bleibt? Dann nutzen Sie einfach den Online-Rechner Arbeitslosengeld der Arbeitsagentur.

Übrigens: Ihre Abfindung gehört nicht zum Bruttoarbeitsentgelt, dass der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde zu legen ist. (Vgl.: "Bemessungsentgelt gem. SGB III, § 151".) Um sich noch weitergehender zu informieren, klicken Sie einfach in der rechten Spalte auf das Schlagwort "arbeitslosengeld". Zudem empfehle ich Ihnen gegebenenfalls sich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, zum Beispiel einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beraten.

Rechtlich leider durchaus zulässig, moralisch aus meiner Sicht höchst fies: In nicht wenigen Fällen drücken "Arbeitwegnehmer" die Abfindung, indem Sie ihren zu entlassenden Mitarbeitern das Zugeständnis abverlangen, dass das Arbeitslosengeld in die Abfindung "eingepreist" wird.


Tipp Geburtstagsregelung:


Für "Arbeitnehmer", die demnächst ihren 50., 55. oder 58. Geburtstag feiern, kann es sich lohnen, den Antrag auf Arbeitslosengeld erst nach dem Geburtstag zu stellen. Denn mit den jeweiligen Geburtstagen verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten auf 15, 18 oder gar 24 Monate (SGB III, § 147).

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts sind die Arbeitsagenturen verpflichtet:

"den Arbeitslosen spontan ohne ein konkretes Ersuchen zu beraten und ihm die Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung zu erläutern, wenn der Arbeitslose erkennbar vor Vollendung einer Lebensaltersstufe steht und sich bei einem Aufschub seines Antrags eine längere Anspruchsdauer ergibt." (Hessisches LSG, Urteil vom 21.09.2017, L 7/10 AL 185/04)

Darüber hinaus haben diejenigen, die einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, das Recht,

"die rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor, unterliegt damit nicht nur der Antrag auf Arbeitslosengeld als Willenserklärung entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung." (ebd.)

Immer öfter wird in Sozialplänen rentennahen Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, die Sozialplanabfindung umzuwandeln. Die Mitarbeiter verzichten dann auf die Abfindung – im Gegenzug wird die Kündigungsfrist verlängert. Während der verlängerten Kündigungsfrist werden die Mitarbeiter freigestellt unter Fortzahlung der Vergütung.

Empfehlenswert hierzu: "Garden leave"- Chancen und Risiken.


Arbeitslosengeld bei "Leistungsminderung":


Arbeitslosengeld ist ein Versicherungsanspruch aufgrund Ihrer Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung. Insofern "sichern" Sie sie damit eine Ersatzleistung, wenn Ihr Lohn oder Gehalt wegen Arbeitslosigkeit wegfällt. Allerdings ist die Zahlung von Arbeitslosengeld, dessen Höhe und Dauer an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Dazu gehört, dass Sie erwerbsfähig sind.

Ist die Erwerbsfähigkeit beispielsweise aufgrund von Krankheit eingeschränkt ("Minderung der Leistungsfähigkeit"), so kann dies auch zu Einschränkungen beim Arbeitslosengeld gem. § 145 SGB III führen. Unter bestimmten Umständen dient die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung" dazu, die Einkommenseinbußen einzuschränken.

Wie hilfreich ist diese Information für Sie?


Abfindung – Arbeitslosengeld – Steuern


Nach diesem kleinen Exkurs zu Abfindung – Arbeitslosengeld zurück zu den steuerlichen Folgen des Arbeitslosengeldes. Hier zeigt sich der Fiskus großzügig: ;-)

Wenn Sie demnächst arbeitslos werden sollten, dann ist gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 2 Ihr Arbeitslosengeld steuerfrei; ebenso Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Transfer-Kurzarbeitergeld wie auch Überbrückungsgeld, Gründungszuschuss sowie Existenzgründungszuschuss und andere Lohnersatzleistungen.

"Steuerfrei" ist etwas übertrieben, denn ganz ohne Steuern – gefühlt sogar einer Doppelbesteuerung" – geht es bei den Lohnersatzleistungen nicht ab. Vielmehr ist gemäß EStG § 32b ein "besonderer Steuersatz" zu ermitteln, der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das heißt, die Lohnersatzleistungen werden den übrigen Einkünften hinzugerechnet und für die gesamte Summe der Steuersatz ermittelt. Mit diesem etwas höheren Steuersatz werden die Einkünfte versteuert, die Sie ohne die Lohnersatzleistungen erhalten. Praktisch kommen dann ein "paar Euro" mehr Steuern heraus, als normalerweise in der Steuertabelle ausgewiesen sind.

Ob infolge dieser höheren Steuerbelastung tatsächlich nach Steuern weniger Geld herauskommt, ist zu prüfen. Wie Sie in diesem Beitrag nachvollziehen können, können Sie unter Umständen trotz Arbeitslosengeld mit Sperrzeit sogar mehr Geld nach Steuern behalten. Deshalb ist es nicht unbedingt vorteilhafter, auf Arbeitslosengeld zu verzichten, bloß um Steuern zu sparen.

Weit weniger großzügig ist der Fiskus bei den Steuern auf die Abfindung. Bestenfalls einen kleinen Steuervorteil gewährt Ihnen der Fiskus, wenn Ihre Abfindung nach der "1/5-Regelung" besteuert werden kann.

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie im Merkblatt für Arbeitslose.


Wenn Sie jetzt merken,


dass es Ihnen nicht mehr nur um Information geht,


sondern um Einordnung Ihrer konkreten Situation,


dann ist der nächste Schritt nicht ein beliebiges Gespräch.


👉 Welches Gespräch ist für meine Situation sinnvoll?


Bitte nutzen Sie diese Einordnung,


bevor Sie direkt einen Termin buchen.


Das spart Zeit – und verhindert Gespräche zur falschen Zeit.


👉 2-Minuten-Risiko-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.

 


Zurück zu Abfindung – Steuern

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Sonntag, 12. April 2026

Exkurs: Abfindung vs. "Schmerzensgeld"

Exkurs: Abfindung vs.
Abfindung oder Schmerzensgeld - wie clevere Unternehmen und Mitarbeiter das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nutzen? Was clevere Steuerberater empfehlen, um die Steuern auf die Abfindung zu senken?

Als Schmerzensgeld "sorgenfrei benachteiligen"


Arbeitsrecht für DummiesGleich wie hoch Ihre Abfindung ausfällt - entscheidend ist für Sie doch sicher, wieviel Geld nach Steuern von der Abfindung auf Ihrem Konto landet - richtig? Möglich, ja sogar wahrscheinlich, dass Sie gerade wegen Ihrer Entlassung auf Ihren Chef oder Ihre Chefin nicht gut zu sprechen sind. Die Entlassung schmerzt zu sehr!
Vielleicht wollen Sie sich aber doch noch einmal mit ihm oder mit ihr an einen Tisch setzen. Wozu? Um zu klären, wie Sie im Unternehmen benachteiligt und gemobbt wurden. Ja - lesen Sie selbst, was der SPIEGEL unter dem Titel "Sorgenfrei benachteiligen" enthüllte:
"Auf das interessanteste neue Geschäftsfeld im Zuge des Gleichbehandlungsgesetzes sind indes die Steuerberater gestoßen. Man hätte es kaum zu hoffen gewagt: Ausgerechnet eine auch zugunsten von Senioren erdachte Regel eignet sich hervorragend, um bei der Trennung von älteren Mitarbeitern auch noch Geld zu sparen.
Es geht um eine Passage des neuen Gesetzes, in dem von Entschädigung die Rede ist. Demnach können etwa gemobbte Mitarbeiter Geld für erlittene Seelenpein verlangen; Fachleute sprechen von der Kompensation eines immateriellen Schadens. Um welche Summen es dabei geht, ist im Gesetz nicht geregelt.
Sicher ist, dass derlei Zahlungen steuerfrei sind. Das Bundesfinanzministerium bestätigt: 'Es gilt dasselbe wie bei einem Lottogewinn.' Die Steuerberater reagierten wie elektrisiert. Konkret schlagen sie Firmenkunden nun vor, älteren Mitarbeitern ein attraktives Angebot zu unterbreiten. Statt einer Abfindung, auf die der Geschasste ja leider Steuern zu zahlen hat, solle das Unternehmen eine - etwas geringere - Schmerzensgeldzahlung für angebliche Diskriminierung anbieten. Ein Anlass lasse sich leicht inszenieren, etwa durch fortgesetzte Frotzeleien über die Mühsal des Alters.
Schließlich hätten beide Seiten einen Vorteil. Das Unternehmen zahlt brutto weniger, beim Beschäftigten kommt aber netto mehr an." (Der Spiegel 46/2006, S. 40)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ermöglicht also, gemobbten Mitarbeitern für erlittene ideelle Belastungen § 15 Abs. 2 AGG Schmerzensgeld zu verlangen (vgl. BGB § 253 Abs. 2).
Wer Schmerzensgeld wegen Mobbing erst gerichtlich durchsetzen kann, sollte jedoch nicht zu große Beträge erwarten. Zudem bedarf es beweiskräftiger Belege (beispielsweise eines "Mobbingtagebuchs"), was unter anderem auch in diesem Ratgeber-Video deutlich wird. In welcher Höhe Gerichte bei Klagen auf Schmerzensgeld bisher entschieden haben, ist an diesen Beispielen erkennbar.

Diskriminierung muss belegbar sein


Ergänzend dazu ein Zitat aus dem Online-Newsletter des VNR-Verlages vom 05.12.07:
"Wie Sie doch noch eine steuerfreie Abfindung zahlen können
Sie erinnern sich sicher noch daran, dass zum 31.12.2005 die Steuerfreibeträge für Abfindungen komplett gestrichen wurden. Seitdem müssen gezahlte Abfindungen grundsätzlich versteuert werden. So können Sie dennoch Ihrem Arbeitnehmer eine Abfindung steuerfrei zahlen.
Zahlen Sie die Abfindung nicht als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern als Schmerzensgeld für eine erlittene Diskriminierung nach dem AGG. Denn als Schmerzensgeld ist der komplette Betrag steuerfrei.
Aber Achtung! Die Diskriminierung muss auch belegbar sein. Denn nur wenn auch tatsächlich eine Benachteiligung stattgefunden hat - etwa wegen des Geschlechts oder des Alters oder aufgrund von Mobbing oder einer sexuellen Belästigung - ist die Ausgleichszahlung für den immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG steuerfrei.
Tipp
Warum trennen Sie sich? Das muss doch einen Grund haben - gefällt Ihnen die Nase Ihrer Mitarbeiterin nicht? Haben Sie nur noch gestritten? Ist Ihr Mitarbeiter Ausländer? Da lässt sich unter Umständen doch eine Diskriminierung finden, über die Sie sich dann mit Ihrem Mitarbeiter 'verständigen'".
Wenn Sie wissen wollen, wie sich eine solche Lösung für Sie rechnet und wie Sie diese Ihrem Unternehmen verkaufen können, rufen Sie mich am besten gleich an oder senden Sie mir eine E-Mail mit dem Betreff "Schmerzensgeld".
Doch beachten Sie: Die Diskriminierung müssen Sie nachweisbar belegen können! Ohne stichhaltigen Nachweis geraten Sie eventuell in den Verdacht der Steuerhinterziehung.
Wenn Sie nicht die Chance auf "Schmerzensgeld" haben, dann werden Sie noch vor der steuerlichen Betrachtung vielleicht wissen wollen: Und was passiert mit dem Arbeitslosengeld bei einer Abfindung? Das ist nicht gerade einfach zu überschauen ...
Achtung: Die Diskriminierung muss auch belegbar sein. Ist sie dies nicht, besteht keine Chance auf Schmerzensgeld, wie beispielsweise aus folgendem Urteil entnehmbar ist:
Die Klage – wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.
Auch wenn’s der Klägerin missfällt:
es gibt für sie kein Schmerzensgeld...
Hier können Sie das ganze Urteil lesen, das ein poetischer Richter mit einer gehörigen Portion Humor und satirischem Potential verfasste. ;-)
Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Text-Überwachung und Plagiatsprüfung durch PlagAware https://bit.ly/2B7B8PE

Donnerstag, 9. April 2026



Abfindungen steuerfrei - eine seltene Ausnahme
Das hessische Finanzgericht hatte ein bedeutendes Urteil gesprochen, was dazu führen konnte, dass Arbeitnehmer Abfindungen steuerfrei erhalten (Urteil vom 8.10.2013 – 10 K 2176/11, DB0648398).


Abfindungen steuerfrei – dank Doppelbesteuerungsabkommen


Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz kann eine Abfindung, die ein deutscher Arbeitgeber an einen inzwischen in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes zahlt, nur in der Schweiz, nicht aber in Deutschland besteuert werden.

Das Urteil ist übertragbar beispielsweise auf in den Niederlanden und Großbritannien ansässige Arbeitnehmer. Auch in diesen beiden Staaten sind Abfindungen steuerfrei, wenn Zuzügler die Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland erhalten.

Seit Jahren versucht der deutsche Fiskus Sonderbestimmungen durchzusetzen. Immer dann, wenn die Abfindung im anderen Staat gem. DBA besteuert werden soll, dieser aber auf die Besteuerung verzichtet, sollte nach dem Willen des deutschen Finanzministeriums das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen.

Derartige abkommensrechtliche Sonderbestimmungen greifen in diesen Fällen nicht, urteilen die hessischen Finanzrichter. Deshalb kann es durchaus dazu kommen, dass Arbeitnehmer Abfindungen vollständig steuerfrei erhalten (sogenannte Weiße Einkünfte), wenn Sie bei Auszahlung der Abfindung nicht mehr in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nachtrag:


Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.06.2015 (I-R-79/13) diese Rechtsprechung bestätigt – Leitsätze:

-


Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

-


Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25. März 2010, BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31.03.2016 dieses Urteil anerkannt.

Achtung: Ihre Bundestagsabgeordneten haben erneut eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zugelassen, mit der eine minimale Möglichkeit für steuerfreie Abfindungen mittels § 50d (12) weiter eingeschränkt wird.


"Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft."


Dazu wird m. E. sogar vor Rechtsbeugung nicht zurückgeschreckt und das ganze als rechtstaatlich deklariert. Siehe die Information von Dr. Patricia Antoni:

- "Allerdings ist fraglich, ob der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Fiktion eine anlassbezogene Abfindung, die eigentlich nach DBA nur im Ansässigkeitsstaat versteuert werden kann, ohne weiteres als Entgelt für eine frühere Tätigkeit in Deutschland umqualifizieren kann.


- Darüber hinaus sollten sich Betroffene auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie ihren Abfindungsvertrag vor der Gesetzesverkündung am 20.12.2016 vereinbart haben.


- Aber auch für aktuelle Fälle aus 2017 kann sich ein Einspruch wegen der vorliegenden Rechtsunsicherheit lohnen."

Nachtrag vom 09. 04. 2026:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Revisionsklage zu entscheiden, ob denn eine Klägerin, die ihren Wohnsitz bis September 2016 in der Bundesrepublik hatte, durch eine "verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung" benachteiligt sei, weil ihre im Jahr 2017 ausgezahlte Abfindung der Besteuerung gem. § 50d Abs. 12 EStG unterworfen wurde. Dieser Paragraph galt noch nicht, als sie in der Auflösungsvereinbarung vom 11. 02. 2016 die Auszahlung der Abfindung im Folgejahr vereinbarte.

Der BFH entschied:


"Eine unechte Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber ‑‑wie im Streitfall‑‑ von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt (die Vereinbarungen betreffend die Abfindung und deren Fälligkeit wurden vor Einführung des § 50d Abs. 12 EStG geschlossen) ausgelöst werden ...

Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen".


BFH Urteil vom 22. Januar 2026, VI R 3/24

Fazit:

Ein Wohnsitz oder Konto im Ausland ersetzt keine saubere steuerliche Einordnung.

Wer internationale Strukturen vorschnell als Vorteil bewertet, unterschätzt oft die tatsächlichen Risiken.

Für Executive Level ist das eine Frage von Governance, Reputation und Haftungsvermeidung.


Für Management Level ist es eine Frage von Existenzsicherung, Klarheit und strategischer Navigation.

👉 Sie brauchen keinen weiteren Rat. Sie brauchen Entscheidungsarchitektur.


(zur Entscheidungs-Logik)

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?


Abfindungen steuerfrei - eine seltene Ausnahme
Das hessische Finanzgericht hatte ein bedeutendes Urteil gesprochen, was dazu führen konnte, dass Arbeitnehmer Abfindungen steuerfrei erhalten (Urteil vom 8.10.2013 – 10 K 2176/11, DB0648398).


Abfindungen steuerfrei – dank Doppelbesteuerungsabkommen


Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz kann eine Abfindung, die ein deutscher Arbeitgeber an einen inzwischen in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes zahlt, nur in der Schweiz, nicht aber in Deutschland besteuert werden.

Das Urteil ist übertragbar beispielsweise auf in den Niederlanden und Großbritannien ansässige Arbeitnehmer. Auch in diesen beiden Staaten sind Abfindungen steuerfrei, wenn Zuzügler die Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland erhalten.

Seit Jahren versucht der deutsche Fiskus Sonderbestimmungen durchzusetzen. Immer dann, wenn die Abfindung im anderen Staat gem. DBA besteuert werden soll, dieser aber auf die Besteuerung verzichtet, sollte nach dem Willen des deutschen Finanzministeriums das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen.

Derartige abkommensrechtliche Sonderbestimmungen greifen in diesen Fällen nicht, urteilen die hessischen Finanzrichter. Deshalb kann es durchaus dazu kommen, dass Arbeitnehmer Abfindungen vollständig steuerfrei erhalten (sogenannte Weiße Einkünfte), wenn Sie bei Auszahlung der Abfindung nicht mehr in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nachtrag:


Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.06.2015 (I-R-79/13) diese Rechtsprechung bestätigt – Leitsätze:

-


Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

-


Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25. März 2010, BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31.03.2016 dieses Urteil anerkannt.

Achtung: Ihre Bundestagsabgeordneten haben erneut eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zugelassen, mit der eine minimale Möglichkeit für steuerfreie Abfindungen mittels § 50d (12) weiter eingeschränkt wird.


"Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft."


Dazu wird m. E. sogar vor Rechtsbeugung nicht zurückgeschreckt und das ganze als rechtstaatlich deklariert. Siehe die Information von Dr. Patricia Antoni:

- "Allerdings ist fraglich, ob der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Fiktion eine anlassbezogene Abfindung, die eigentlich nach DBA nur im Ansässigkeitsstaat versteuert werden kann, ohne weiteres als Entgelt für eine frühere Tätigkeit in Deutschland umqualifizieren kann.


- Darüber hinaus sollten sich Betroffene auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie ihren Abfindungsvertrag vor der Gesetzesverkündung am 20.12.2016 vereinbart haben.


- Aber auch für aktuelle Fälle aus 2017 kann sich ein Einspruch wegen der vorliegenden Rechtsunsicherheit lohnen."

Nachtrag vom 09. 04. 2026:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Revisionsklage zu entscheiden, ob denn eine Klägerin, die ihren Wohnsitz bis September 2016 in der Bundesrepublik hatte, durch eine "verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung" benachteiligt sei, weil ihre im Jahr 2017 ausgezahlte Abfindung der Besteuerung gem. § 50d Abs. 12 EStG unterworfen wurde. Dieser Paragraph galt noch nicht, als sie in der Auflösungsvereinbarung vom 11. 02. 2016 die Auszahlung der Abfindung im Folgejahr vereinbarte.

Der BFH entschied:


"Eine unechte Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber ‑‑wie im Streitfall‑‑ von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt (die Vereinbarungen betreffend die Abfindung und deren Fälligkeit wurden vor Einführung des § 50d Abs. 12 EStG geschlossen) ausgelöst werden ...

Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen".


BFH Urteil vom 22. Januar 2026, VI R 3/24

Fazit:

Ein Wohnsitz oder Konto im Ausland ersetzt keine saubere steuerliche Einordnung.

Wer internationale Strukturen vorschnell als Vorteil bewertet, unterschätzt oft die tatsächlichen Risiken.

Für Executive Level ist das eine Frage von Governance, Reputation und Haftungsvermeidung.


Für Management Level ist es eine Frage von Existenzsicherung, Klarheit und strategischer Navigation.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?


Abfindung bei Wohnsitz im Ausland
Wird ein Abfindung für ein beendetes Arbeitsverhältnis in Deutschland gezahlt und ist der Wohnsitz im Ausland, droht eine Doppelbesteuerung.


Abfindung versteuern bei Wohnsitz im Ausland


Ein Wohnsitz oder Konto im Ausland ersetzt keine saubere steuerliche Einordnung.


Wer internationale Strukturen vorschnell als Vorteil bewertet, unterschätzt oft die tatsächlichen Risiken.

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, sind oft nicht nur neue berufliche Perspektiven gefragt. Gerade im Fall einer größeren Abfindung suchen Betroffene auch nach Möglichkeiten Steuern zu sparen. Dafür können sich Länder anbieten, in denen weniger Steuern zu zahlen sind.

In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige müssen hier auch ihr weltweites Einkommen versteuern. Wer darüber hinaus steuerpflichtige Einkommen in anderen Staaten hat, dem droht eine "Doppelbesteuerung", weil dann Steuern in mehr als einem Staat anfallen.

Mit vielen Ländern gibt es Abkommen zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung. In solchen "Doppelbesteuerungsabkommen" (DBA) haben die beteiligten Staaten vereinbart, wie die Besteuerungsrechte aufgeteilt werden und welchem Staat welche Steuern zustehen. Ein erstes DBA gab es übrigens nach Angaben der Zeitschrift Internationales Steuerrecht (IStR) 24/2006 zwischen Preußen und Sachsen seit dem 16. 04. 1869.


Abfindung vollständig steuerfrei - "weiße Einkünfte"


Jahrelang konnte es durchaus vorkommen, dass "Arbeitnehmer" Abfindungen vollständig steuerfrei erhielten (sogenannte Weiße Einkünfte), wenn Sie bei Auszahlung der Abfindung nicht mehr in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Selbstverständlich sind steuerfreie Einkünfte vielen Staaten ein Dorn im Auge, während sogenannte "Steueroasen" in unterschiedlichem Maße davon profitieren. Ziehen sie doch Unternehmen und Bürger an.

In mehreren Schritten haben die Bundesregierung und Ihre Abgeordneten im Bundestag versucht, "weiße Einkünfte" zu verhindern. Eine vorläufig letzte Rechtsänderung dafür war die Neuregelung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG. Seit 2020 wird damit die Besteuerung von Abfindungen beschränkt Steuerpflichtiger beeinflusst, sofern der Wohnsitz im Ausland liegt, aber die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Deutschland gezahlt wird.


Was besagt die Neuregelung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG seit 2020?


Aufgrund dieser wichtigen Neuregelung fällt nicht nur Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen dem deutschen Staat zu. Mehr noch: Wer im Ausland wohnt, aber eine Abfindung in Deutschland erhält, ist in Deutschland "pflichtveranlagt". Hier ist also eine Steuererklärung abzugeben und neben der Abfindung - die gegebenfalls nach der Fünftelregelung versteuert wird - werden die anderen weltweiten Einkünfte mit Progressionsvorbehalt versteuert.

Die Fünftelregelung als Steuerersparnis:

Die Fünftelregelung bleibt ein wirksames Instrument zur Reduzierung der Steuerlast bei Abfindungen. Gemäß dieser Regelung wird die Abfindung nicht vollständig der normalen Einkommensteuer unterworfen, sondern nur 1/5 davon und diese Mehrsteuer dann mit 5 multipliziert. Bei zusammengeballt zufließenden außerordentlichen Einkünften führt die Fünftelregelung je nach Gesamteinkommen zu einer Steuerentlastung.

Der Progressionsvorbehalt:

Gemäß § 50 (2) EStG wird eine Abfindung nicht im Wohnsitzland des "Arbeitnehmers" besteuert, sondern in Deutschland nach Lohnsteuerklasse I oder VI, wo ursprünglich eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies bedeutet darüber hinaus, dass auch die im Ausland erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes für die Abfindung im Inland berücksichtigt werden. Dadurch kann es zu einer Erhöhung des Steuersatzes kommen.

Beispiel: Abfindung aus Deutschland - Wohnsitz in anderem Staat


Bei ausschließlichem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, aber steuerpflichtigen Einkünften aus Deutschland (beispielsweise Arbeitslohn) gilt für Deutschland nur die beschränkte Steuerpflicht. In Deutschland würde nur der Arbeitslohn gem. EStG § 49 (1) Nr. 4 und die Abfindung Buchstabe d) versteuert. Der Lohnsteuerabzug in Deutschland hätte abgeltende Wirkung gem. EStG § 50 (2) Satz 1. Es wäre also keine Steuererklärung notwendig, weil der "Arbeitgeber" mit der Lohnsteueranmeldung und -abführung den Steuerabzug sichergestellt hätte. Insofern wäre weder mit einer Steuernachzahlung, noch einer Steuererstattung in Deutschland zu rechnen.

Bei ausschließlichem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, aber Auszahlung einer Abfindung für den Verlust von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland gilt ab dem Jahr 2020 gem. EStG § 49 (1) Nr. 4 d, dass die Steuerpflichtigen in Deutschland einer Pflichtveranlagung gem. EStG § 50 (2) Satz 2 Nr. 4 c unterliegen, wenn die Abfindung die Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag und Sonderausgabenpauschbetrag übersteigt.

Mit der Erweiterung  des § 50 (2) Satz 2 auf Nr. 4 c (den Buchstaben gab es vorher nicht) wurden Abfindungen in die Veranlagungspflicht gem. EStG § 46 (2) Nr. 5 aufgenommen.

Pflichtveranlagung bedeutet also "verkürzt" soviel wie "unbeschränkte Steuerpflicht" in Deutschland mit Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt.

Infolge des Progressionsvorbehalts steigt die Steuerbelastung in Deutschland. Ohne oder mit nur geringem steuerpflichtigen Einkommen im neuen Wohnsitzstaat (infolge Arbeitslosigkeit, späterer Einnahmen, Gründungskosten ...) dürfte sich der Progressionsvorbehalt in Deutschland nur begrenzt auswirken. Eventuell liegt die Steuerlast unter Berücksichtigung der Fünftelregelung für die Abfindung noch niedriger, als wenn die Abfindung im Wohnsitzstaat zu besteuern wäre. Außerdem gibt es ja Möglichkeiten zur "Optimierung der Steuerlast durch Beeinflussung des Progressionsvorbehalts".

Diese Regelungen sind auch zu beachten bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Ausland nach dem Ende der Tätigkeit gem. § 50d (9) Satz 4. Siehe BFH Beschluss vom 04.03.2026 VI-B-44/25-(AdV)

Doppelbesteuerung vermeiden – so geht’s

- Wohnsitz richtig wählen: Bei einem geplanten Umzug ins Ausland ist es ratsam, den Wohnsitz in einem Land zu wählen, das ein günstiges Steuersystem bietet und möglicherweise ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Deutschland hat, in dem vereinbart ist, dass dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht auf die Abfindung zusteht.


- Zeitpunkt der Abfindungszahlung: Der Zeitpunkt der Abfindungszahlung kann einen erheblichen Einfluss auf die Steuerlast haben. Durch geschickte Planung können Arbeitnehmer sicherstellen, dass ihnen die Abfindung in einem Steuerjahr zufließt, in dem geringe oder keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte anfallen.


- Fünftelregelung optimal nutzen: Die Fünftelregelung sollte optimal genutzt werden, um die Steuerlast zu minimieren. Dies erfordert eine genaue Berechnung und Kenntnisse über die steuerlichen Auswirkungen.


- Steuerberatung in Anspruch nehmen: Die steuerlichen Regelungen können komplex sein, insbesondere im internationalen Kontext. Eine professionelle steuerliche Beratung und die Unterstützung im Rahmen eines persönlichen Abfindungsgesprächs ein kann helfen, die individuellen steuerlichen Auswirkungen zu verstehen, zu optimieren und tausende Euros zu sparen.

Fazit: Nicht das Ausland schützt. Nur eine saubere Struktur schützt.

Wie oft wird aus „international“ am Ende schlicht „unnötig riskant“?

Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber?

Abfindungsrechner 2026 mit Fünftelregelung

Abfindungsrechner 2025 mit Fünftelregelung


Mit dem Abfindungsrechner 2025 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit und ohne Fünftelregelung bleibt.
Hallo Herr Schulze, Danke es hat alles geklappt. Vor allem das YouTube Video ist sehr hilfreich für den Umgang. Vielen Dank nochmals für alles!

Uwe K.


Guten Abend Herr Schulze, vielen Dank für den Abfindungsrechner den Sie mir zum Download gesendet haben. Es hat einwandfrei funktioniert und das Ergebnis wurde mir prompt angezeigt. Tolle Idee, nochmals Danke. Gruß

Stefan Müller


Wenn Sie sich dafür interessieren, wieviel Geld nach Steuern von Ihrer Abfindung bleibt, dann können Sie mit dem Abfindungsrechner 2024 ganz einfach und schnell kalkulieren. Sie brauchen dazu nicht mehr Kenntnisse als nötig sind, um ein paar Zahlen in eine Excel-Tabelle einzugeben und sehen genau, wie Sie damit das Ergebnis beeinflussen.
Außerdem erhalten Sie als Bonus:
- Tipp: Welche Veranlagung Ihnen 5.396 Euro Steuervorteil bringen kann?
- Tipp: Wie christliche Nächstenliebe Ihnen 2.400 Euro beschert?
- Tipp: Soziale Fürsorge trotz Entlassung? - sogar mit 4.660 Euro Steuervorteil!
- Tipp: Welcher Hebel Ihnen 5.328 Euro Steuervorteil bringen kann?
- Tipp: Wie sich Geduld mit 27.762 Euro auszahlen kann?
Tragen Sie JETZT Ihre E-Mail-Adresse in das Formular ein. Sie erhalten SOFORT, absolut KOSTENLOS den Abfindungsrechner (Excel-Kalkulationstabelle für Abfindung).
Copyright - abfindunginfo.de
Datenschutz

https://bit.ly/3SeqhMs

Dienstag, 7. April 2026

Die meisten Führungskräfte verlieren die Kontrolle nicht bei der Kündigung – sondern bei der Unterschrift.

Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag trifft selten überraschend.


Die wirtschaftlichen Signale waren meist sichtbar.

Was wirklich gefährlich ist, passiert danach.

Zeitdruck.


Ein erstes Angebot.


Ein Gespräch mit HR.


Vielleicht schon ein Anwalt.


Und plötzlich wird reagiert – statt strukturiert entschieden.

Ich sehe regelmäßig sechsstellige Unterschiede,


weil Szenarien nicht sauber durchdacht wurden.

Nicht aus Unwissen.


Sondern aus Tempo.

Strategische Souveränität bedeutet:


Erst Entscheidungsarchitektur. Dann Unterschrift.

Nicht um zu eskalieren.


Sondern um bewusst zu handeln.

Wenn Sie vor einer solchen Entscheidung stehen:


Klären Sie zuerst die Struktur – nicht die Emotion.

👉Wie wichtig sind Ihnen klare und rechtzeitige Entscheidungen?



Montag, 6. April 2026



Danke für Deine Zustimmung zu Push-Nachrichten
Danke für Ihre Erlaubnis


Sie erhalten ab sofort topaktuelle Push-Nachrichten von mir,

damit Sie schneller und leichter Lösungen


Kündigung - Abfindung - Steuern


finden.


Impressum


Danke – Ein Schritt fehlt noch
Vielen Dank!


​für Ihr Interesse am Report "Abfindung bei Kündigung - 13 Fallen für Führungskräfte"​

​Die Informationen in diesem Report helfen Ihnen, besser Ihre Rechte zu sichern. Der Gratis-Report ist noch einen Klick entfernt. Bitte bestätigen Sie Ihre Anforderung mit einem Klick auf den Link, den Sie per E-Mail nach Ihrer Eintragung erhalten haben. Sie erteilen uns damit die Genehmigung, Ihnen die gewünschten Informationen per E-Mail zu senden.  Nur so ist sichergestellt, dass Ihre E-Mail-Adresse nicht von Dritten verwendet wurde. Wir garantieren die Sicherheit Ihrer Daten und geben diese niemals weiter.    ​Ihr Thomas Schulze ​


ImpressumDatenschutz

Sonntag, 5. April 2026



Kündigung & Abfindung einordnen – Entscheidungshilfe vor wichtigen Schritten
Entscheidungsarchitektur bei


Entscheidungsarchitektur bei


Kündigung & Aufhebungsvertrag


Kündigung & Aufhebungsvertrag


Struktur für Entscheidungen mit Tragweite – bevor irreversible Weichen gestellt werden.


Für Führungskräfte, deren Entscheidungen finanzielle, berufliche und strategische Folgen haben. Nutzen Sie das strukturierte

Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


2-Minuten-Risiko-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Vermeiden Sie irreversible finanzielle Fehler durch Zeitdruck. Nutzen Sie das


2-Minuten-Audit für eine sofortige strategische Einordnung Ihrer Lage.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


Kostenfrei und ohne Wartezeit.


(Strategie-first)


Nicht jede Entscheidung muss sofortige getroffen werden.


Nicht jede Entscheidung muss sofortige getroffen werden.


Nicht jede Entscheidung muss sofortige getroffen werden.


Nicht jede Entscheidung muss sofortige getroffen werden.


Nicht jede Entscheidung muss sofortige getroffen werden.


Nicht jede Entscheidung muss sofortige getroffen werden.


Aber manche dürfen nicht falsch getroffen werden, um den Schutz von Vermögenswerten im sechsstelligen Bereich zu sichern.


Aber manche dürfen nicht falsch getroffen werden, um den Schutz von Vermögenswerten im sechsstelligen Bereich zu sichern.


Wenn Kündigung oder Aufhebungsvertrag im Raum stehen, entsteht häufig Handlungsdruck.Doch viele Entscheidungen werden zu früh, in falscher Reihenfolge oder ohne strukturelle Einordnung getroffen.

Abfindung, Steuer, Verhandlung, Neuorientierung – alles scheint gleichzeitig relevant.


In Wirklichkeit ist es eine Frage der Entscheidungsarchitektur.


Ich strukturiere Entscheidungsprozesse.


Arbeitsrechtliche Optionen, steuerliche Hebel, Verhandlungslogik und finanzielle Konsequenzen werden in einem klaren Entscheidungsrahmen zusammengeführt.


Nicht isoliert.Nicht reaktiv.Sondern in der richtigen Reihenfolge.


Bevor unterschrieben wird.


Für Führungskräfte in Situationen mit Tragweite.


Primär für:

Bereichsleiter

Geschäftsführer

Obere Führungsebene

Zusätzlich für:

Abteilungsleiter

Qualifizierte Fach- und Projektspezialisten

Wenn Entscheidungen strukturell eingeordnet werden müssen – nicht nur juristisch beantwortet.


Keine Standardberatung.


Ich bin kein klassischer Arbeitsrechtsanwalt.Kein Steuerberater im Nachgang.Kein Karrierecoach.


Meine Arbeit beginnt dort, wo Entscheidungen entstehen – nicht dort, wo sie bereits getroffen wurden.


Prüfen Sie, welches Format zu Ihrer aktuellen Situation und Belastung passt:


➡️ Strategischer Entscheidungs-Check


Für Situationen mit hoher Tragweite, komplexen Szenarien und zeitkritischen Weichenstellungen.


→ Architektur statt Aktionismus.


➡️ Strukturierte Entscheidungseinordnung


Für Führungskräfte, die ihre Lage sachlich einordnen und den nächsten Schritt sauber bestimmen möchten.


→ Klarheit vor Tempo.

Sachlichkeit statt Schnelllösungen


Die Architektur-Garantie

Sicherheit für Ihre Buchung: Sollten wir im Strategischen Entscheidungs-Check (1.499 €) gemeinsam feststellen, dass Ihre Situation aktuelle keine akuten Entscheidungen erfordert, sondern eine ruhige Einordnung ausreicht, stufen wir das Honorar sofort auf das Erstgespräch (299 €) zurück. Die Differenz wird Ihnen Ihnen ohne Rückfragen erstattet.

Die Architektur-Garantie

Sicherheit für Ihre Buchung: Sollten wir im Strategischen Entscheidungs-Check (1.499 €) gemeinsam feststellen, dass Ihre Situation aktuelle keine akuten Entscheidungen erfordert, sondern eine ruhige Einordnung ausreicht, stufen wir das Honorar sofort auf das Erstgespräch (299 €) zurück. Die Differenz wird Ihnen Ihnen ohne Rückfragen erstattet.


Seit vielen Jahren beschäftige ich mich mit Kündigung, Abfindung und den Entscheidungen vor der Entscheidung.


Als Autor von abfindunginfo.de analysiere ich nicht Einzelfälle – sondern Entscheidungslogiken.

Die Architektur-Garantie


Die Architektur-Garantie

Sicherheit für Ihre Buchung: Sollten wir im Strategischen Entscheidungs-Check (1.499 €) gemeinsam feststellen, dass Ihre Situation aktuelle keine akuten Entscheidungen erfordert, sondern eine ruhige Einordnung ausreicht, stufen wir das Honorar sofort auf das Erstgespräch (299 €) zurück. Die Differenz wird Ihnen Ihnen ohne Rückfragen erstattet.

Die Architektur-Garantie

Sicherheit für Ihre Buchung: Sollten wir im Strategischen Entscheidungs-Check (1.499 €) gemeinsam feststellen, dass Ihre Situation aktuelle keine akuten Entscheidungen erfordert, sondern eine ruhige Einordnung ausreicht, stufen wir das Honorar sofort auf das Erstgespräch (299 €) zurück. Die Differenz wird Ihnen Ihnen ohne Rückfragen erstattet.


Sicherheit für Ihre Buchung: Sollten wir im Strategischen Entscheidungs-Check gemeinsam feststellen, dass Ihre Situation aktuelle keine akuten Entscheidungen erfordert, sondern eine ruhige Einordnung ausreicht, wechseln wir sofort auf Strukturierte Entscheidungseinordnung. Die Honorardifferenz wird Ihnen ohne Rückfragen erstattet.

Sofort-Hilfe nach Buchung


Unmittelbar nach Ihrer Terminbuchung erhalten Sie mein Strategisches Fristen-Radar. Damit prüfen Sie in 5 Minuten die kritischsten Punkte (beispielsweise 3-Wochen-Klagefrist), noch bevor wir unser Gespräch führen. So sind Sie ab der ersten Sekunde abgesichert.


Nach einer Kündigung braucht es selten mehr Tempo.


Es braucht den richtigen Schritt.


Das richtige Gespräch zur richtigen Zeit


schafft Klarheit – nicht Druck.


Copyright - www.abfindunginfo.de


Impressum   |   Datenschutz

Chris Hedges veröffentlichte am 01. 05. 2026 auf Substack im Rahmen seines "Cris Hedget Reports" ein Interview mit Professor Richa...