Donnerstag, 9. April 2026



Abfindungen steuerfrei - eine seltene Ausnahme
Das hessische Finanzgericht hatte ein bedeutendes Urteil gesprochen, was dazu führen konnte, dass Arbeitnehmer Abfindungen steuerfrei erhalten (Urteil vom 8.10.2013 – 10 K 2176/11, DB0648398).


Abfindungen steuerfrei – dank Doppelbesteuerungsabkommen


Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz kann eine Abfindung, die ein deutscher Arbeitgeber an einen inzwischen in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes zahlt, nur in der Schweiz, nicht aber in Deutschland besteuert werden.

Das Urteil ist übertragbar beispielsweise auf in den Niederlanden und Großbritannien ansässige Arbeitnehmer. Auch in diesen beiden Staaten sind Abfindungen steuerfrei, wenn Zuzügler die Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland erhalten.

Seit Jahren versucht der deutsche Fiskus Sonderbestimmungen durchzusetzen. Immer dann, wenn die Abfindung im anderen Staat gem. DBA besteuert werden soll, dieser aber auf die Besteuerung verzichtet, sollte nach dem Willen des deutschen Finanzministeriums das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen.

Derartige abkommensrechtliche Sonderbestimmungen greifen in diesen Fällen nicht, urteilen die hessischen Finanzrichter. Deshalb kann es durchaus dazu kommen, dass Arbeitnehmer Abfindungen vollständig steuerfrei erhalten (sogenannte Weiße Einkünfte), wenn Sie bei Auszahlung der Abfindung nicht mehr in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nachtrag:


Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 10.06.2015 (I-R-79/13) diese Rechtsprechung bestätigt – Leitsätze:

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Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

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Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer vom 17. März 2010, bekanntgegeben durch das BMF-Schreiben vom 25. März 2010, BStBl I 2010, 268) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31.03.2016 dieses Urteil anerkannt.

Achtung: Ihre Bundestagsabgeordneten haben erneut eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zugelassen, mit der eine minimale Möglichkeit für steuerfreie Abfindungen mittels § 50d (12) weiter eingeschränkt wird.


"Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft."


Dazu wird m. E. sogar vor Rechtsbeugung nicht zurückgeschreckt und das ganze als rechtstaatlich deklariert. Siehe die Information von Dr. Patricia Antoni:

- "Allerdings ist fraglich, ob der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Fiktion eine anlassbezogene Abfindung, die eigentlich nach DBA nur im Ansässigkeitsstaat versteuert werden kann, ohne weiteres als Entgelt für eine frühere Tätigkeit in Deutschland umqualifizieren kann.


- Darüber hinaus sollten sich Betroffene auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie ihren Abfindungsvertrag vor der Gesetzesverkündung am 20.12.2016 vereinbart haben.


- Aber auch für aktuelle Fälle aus 2017 kann sich ein Einspruch wegen der vorliegenden Rechtsunsicherheit lohnen."

Nachtrag vom 09. 04. 2026:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Revisionsklage zu entscheiden, ob denn eine Klägerin, die ihren Wohnsitz bis September 2016 in der Bundesrepublik hatte, durch eine "verfassungsrechtlich unzulässige unechte Rückwirkung" benachteiligt sei, weil ihre im Jahr 2017 ausgezahlte Abfindung der Besteuerung gem. § 50d Abs. 12 EStG unterworfen wurde. Dieser Paragraph galt noch nicht, als sie in der Auflösungsvereinbarung vom 11. 02. 2016 die Auszahlung der Abfindung im Folgejahr vereinbarte.

Der BFH entschied:


"Eine unechte Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber ‑‑wie im Streitfall‑‑ von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt (die Vereinbarungen betreffend die Abfindung und deren Fälligkeit wurden vor Einführung des § 50d Abs. 12 EStG geschlossen) ausgelöst werden ...

Bei Dispositionen, deren Vollzug nicht mehr im laufenden Veranlagungszeitraum erfolgt, ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, selbst durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen".


BFH Urteil vom 22. Januar 2026, VI R 3/24

Fazit:

Ein Wohnsitz oder Konto im Ausland ersetzt keine saubere steuerliche Einordnung.

Wer internationale Strukturen vorschnell als Vorteil bewertet, unterschätzt oft die tatsächlichen Risiken.

Für Executive Level ist das eine Frage von Governance, Reputation und Haftungsvermeidung.


Für Management Level ist es eine Frage von Existenzsicherung, Klarheit und strategischer Navigation.

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