Freitag, 21. Februar 2025



Exkurs: Abfindung steuerfrei? - Nicht mehr!
Eine Abfindung steuerfrei zu erhalten, ist kaum noch möglich. Vorsicht ist geboten, wenn Sie Steuern auf Abfindungen durch "Steuersparmodelle" senken wollen! - Aber Kirchensteuer-Teilerlass ist möglich.


Aktualisiert: 21. 02. 2025


Exkurs: Abfindung steuerfrei


Abfindung steuerfrei - geht nicht mehr!


Seit dem 01.01.2006 ist es nicht mehr möglich, eine Abfindung steuerfrei zu erhalten. Denn Abfindungen sind seitdem - voll und ganz - zu versteuern. An Steuern müssen Sie zahlen:

- Lohnsteuer/Einkommensteuer bis zu 42 bzw. 45 % ("Reichensteuer"),


- zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag,


- zzgl. 8 bzw. 9 % Kirchensteuer (bei kirchensteuerpflichtigen Personen) je nach Bundesland.

Eine kleine, wirklich sehr kleine Entlastung bringen die jährliche Erhöhung des Grundfreibetrages und die "Abflachung" der Steuerprogression, die Bestandteil des "Konjunkturpaketes II" für 2009 und 2010 war und jährlich weiter verringert werden soll.


Abfindung steuerfrei durch "Steuersparmodelle"?


Gibt es nicht die Möglichkeit, die Abfindung steuerfrei durch Verlustzuweisungen aus "Steuersparmodellen" zu gestalten ... zumindest teilweise steuerfrei?

Das war eine sehr interessante Möglichkeit; sogar zusätzlich zum jeweiligen steuerlichen Freibetrag nutzbar. Mit sogenannten "Steuersparmodellen" (beispielsweise Medienfonds, Leasingfonds), erkauften sich Anleger hohe steuerliche Verlustzuweisungen. Durch rechtzeitige Beteiligung an einem solchen "Steuersparmodell" ("Steuersparfonds", "Steuerstundungsmodell") konnten Steuerpflichtige ihre Steuerlast gegen Null senken. Auf einigen (veralteten) Seiten im Internet finden Sie immer noch eine solche Empfehlung.


Doch höchste Vorsicht!


Die Merkel-Regierung beschloss gleich auf ihrer ersten Arbeitssitzung einen Gesetzentwurf, der "Steuerschlupflöchern" durch Fondsanlagen das Aus bereitete. Die Regelung des EStG § 15b betrifft Fonds wie für Medien, Neue Energien, Leasing, Aktienhandel, Videospiele sowie Schiffbeteiligungen rückwirkend ab dem 11. November 2005. Vorsicht also bei solchen Beteiligungen, sofern Ihnen damit immer noch steuerliche Anfangsverluste empfohlen werden.

Verschärft wurde diese Regelung inzwischen noch durch den sogenannten "Missbrauchstatbestand" gem. Abgabenordnung (AO), § 42.

Vorübergehend gab es sogar eine Alternative, bei Auswanderung eine Abfindung steuerfrei zu bekommen.

Ungeachtet dieser Beschränkungen gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Bereichen. Einen kleinen Überblick über diese Bereiche zum Steuern sparen erhalten Sie, wenn Sie über den Button unten Ihren Spickzettel anfordern:

Größere Steuervorteile gibt es seriös nur in Verbindung mit legal steuerbegünstigten Investitionen, die Ihnen nützen, zu Ihnen passen und die Sie sich leisten können. Wenn Sie solche Lösungen interessieren, mit denen Sie im günstigsten Fall sogar die Abfindung steuerfrei bekommen, können Sie gern eine der beiden ersten "Top-Empfehlungen" in der rechten Spalte nutzen.)


Kirchensteuer-Teilerlass bei Abfindungen wegen Arbeitsplatzverlustes?


Ja, Sie lesen richtig. Die Kirchen sind in ihrer Barmherzigkeit und Nächstenliebe mitunter etwas entgegenkommender als der Staat. Vielleicht wollen Sie damit jedoch auch nur die Anzahl der finanziell begründeten Kirchenaustritte senken. (Jedoch gilt die Höhe der Kirchensteuer nicht als wichtigster Grund für Kirchenaustritte.)

Denn nicht nur Kirchenmitglieder, sondern nicht selten auch Konfessionslose werden mit Kirchensteuer belastet.

Gleichwohl: Sie gewähren zwar keinen steuerlichen Freibetrag auf Abfindungen, erklären sich aber gesprächsbereit zu einem Kirchensteuer-Teilerlass. Lesen Sie selbst:

"In vielen Familien entstehen derzeit durch den Verlust des Arbeitsplatzes hohe Unsicherheiten. Wird dabei eine Abfindung gewährt, kommt dazu noch eine hohe Steuerbelastung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es in diesen Fällen die Möglichkeit eines Teilerlasses der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer gibt. Nähere Auskünfte erhalten Sie dazu von den Steuerexperten des Evangelischen Oberkirchenrats über das Kirchensteuer-Servicetelefon unter der kostenfreien Nummer 0800 7137137." (Quelle: Evangelische Landeskirche Württemberg)

Kirchensteuerteilerlass auf Abfindungen kann sein - muss nicht


Allerdings gibt es weder einen Anspruch auf den Kirchensteuerteilerlass, noch ist ein Antrag immer erfolgreich. Je nach Konfession und Region erstatten die Kirchen sehr unterschiedlich hohe Kirchensteuern. Mitunter sind es 50 % der Kirchensteuer. Es gibt auch Fälle, in denen Antragsteller max. 1.000 Euro erhalten, wenn sie einen neuen Job finden, oder max. 5.000 Euro, wenn ihnen dies innerhalb eines Jahres nicht gelingt.

Ich habe von Betroffenen eine Reihe positiver Rückmeldungen, aber es gibt auch gegensätzliche Erfahrungen.

Allerdings ist auch anzumerken: Dass die Kirchensteuer überhaupt erhoben wird, wird selbst in Kirchenkreisen nicht unkritisch gesehen. Selbst Papst Franziskus strebt eine Reform an:


"Eine Kirche, die 'Sakramente gegen Geld' tauscht, sei nicht seine Kirche, sagt der Papst und erklärt, er wolle 'eine arme und demütige Kirche'. Daher ist davon auszugehen, dass bald auch das deutsche Kirchensteuersystem ins kritische Blickfeld des argentinischen Papstes gerät." (kath.net, 13.06.2019)

Gibt es denn wirklich gar keine Möglichkeiten mehr, um einen Teil der Abfindung steuerfrei zu behalten? - Doch es gibt ganz unverhofft einen Spielraum, den sogar einige ganz clevere Steuerberater den Unternehmen empfehlen ...


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Donnerstag, 20. Februar 2025

Abfindung und Transferkurzarbeitergeld ermäßigt besteuert

In Sozialplänen ist oft vorgesehen, das Transferkurzarbeitergeld aufzustocken. Doch wie ist diese Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes zu versteuern? Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Wie ist Transferkurzarbeitergeld zu versteuern?


Transferkurzarbeitergeld im SozialplanWenn Entlassungen in Betrieben mit einem starken Betriebsrat anstehen, wird meist über Sozialpläne gem. Betriebsverfassungsgesetz § 112 verhandelt. Darin vereinbaren Unternehmensführung und Betriebsrat möglicherweise, dass zu entlassende Mitarbeiter in eine Transfergesellschaft wechseln können.
Eine solche Übergangslösung unterstützen die Arbeitsagenturen vorzugsweise mit  Transferkurzarbeitergeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III § 111. Denn diese Lösung trägt dazu bei, Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Dieses Transferkurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei mit Progressionsvorbehalt. Es gehört zu den Lohnersatzleistungen und wird steuerlich mit einem "besonderen Steuersatz" berücksichtigt.
Das Transferkurzarbeitergeld ist jedoch geringer, als Lohn oder Gehalt im bisherigen Arbeitsverhältnis. Analog dem Kurzarbeitergeld gem. SGB III § 105f beträgt es 60 % oder 67 % der "Nettoentgeltdifferenz"
"zwischen
1.   dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
2.   dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt".
Näherungsweise können Sie die Höhe des Transfer-/Kurzarbeitergeldes kalkulieren anhand einer Tabelle der Arbeitsagentur.
Zum Ausgleich dieses Einkommenverlustes enthalten Sozialpläne oder Aufhebungsverträge mitunter zusätzliche Regelungen. Dazu gehört beispielsweise, dass Arbeitnehmer für den Wechsel in die Transfergesellschaft ergänzend zum Transferkurzarbeitergeld einen Zuschuss erhalten. Wie dieser steuerlich zu berücksichtigen ist, hängt von den Vertragsbedingungen ab:
Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes ermäßigt zu versteuern
1. Im Sozialplan kann die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes durch den alten Arbeitgeber vereinbart werden. Diese Zahlungen zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes stellen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf wie eine Abfindung eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen dar.
Deshalb ist die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes genauso nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern wie die Abfindung.
Voraussetzung für die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung ist, dass in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG enthalten sind. Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind insbesondere Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG als außerordentliche Einkünfte anzusehen.
Wer seine Einnahmemöglichkeit verliert, weil das Arbeitsverhältnis endet, erleidet einen Schaden. Die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes soll dazu betragen, den Schaden zu verringern. Dass es sich um monatlich wiederkehrende Zahlungen handelt, stehe dem Entschädigungscharakter der Aufstockungsbeträge nicht entgegen.
Mit Urteil vom 25.08.2009 hatte der Bundesfinanzhof zudem entschieden: Eine Entschädigung setzt nicht voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis in vollem Umfang endet. Entscheidend ist, dass die Betroffenen eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen erhalten.
Quelle: FG Düsseldorf, 25.10.2010, Az 11 K 2909/09 E
Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes nicht ermäßigt zu versteuern
2. Anders liegt der Fall, wenn die Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis in der Transfergesellschaft steht und die Transfergesellschaft zahlt.
"Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht auf dieses von der Transfergesellschaft geleistet werden, sind regelmäßig keine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, sondern laufender Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG."
So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 12.3.2019. Warum lag dieser Fall anders?
Ein Arbeitnehmer war nach seiner Entlassung mit Abfindung in eine Transfergesellschaft gewechselt. Die Transfergesellschaft war ein rechtlich eigenständiges Unternehmen ohne gesellschaftsrechtliche Verbindung zum alten Arbeitgeber. Dem Arbeitsverhältnis lag ein dreiseitiger Vertrag zugrunde. Das alte Arbeitsverhältnis wurde gegen Zahlung einer Abfindung aus betriebsbedingten Gründen aufgehoben. Mit der Transfergesellschaft wurde ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. In diesem erhielt der Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld i. S. von § 111 SGB III. Darüber hinaus verpflichtete sich die Transfergesellschaft, einen Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zu zahlen.
Im Sozialplan wurde in diesem Fall gerade nicht die Zahlung der Aufstockungsbeträge an die Arbeitnehmer als Entschädigung vereinbart, sondern - neben einer Abfindung - die Teilnahme an einer Transfergesellschaft ermöglicht. Die Zuzahlungen der Transfergesellschaft zum Transferkurzarbeitergeld stellten deshalb laufenden Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar und waren darum wie laufender Arbeitslohn zu versteuern.
Quelle: BFH-Urteil vom 12.3.2019, IX R 44/17
Fazit: Achten Sie bei der Abfindungsvereinbarung und dem Vertrag mit der Transfergesellschaft auf die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten, um Nachteile zu vermeiden. Aufgrund des Revisions-Urteils des BFH musste der Arbeitnehmer nun bereits erhaltene Steuererstattungen zurückzahlen.

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Otto entlässt fast 500 Callcenter-Mitarbeiter

"Von den Sparmaßnahmen sind demnach die Standorte Alzenau, Bad Salzuflen, Bochum, Niederzier, Kassel, Leipzig, Stuttgart und Nürnberg betroffen ... Otto kündigte an, den betroffenen Mitarbeitern Abfindungen oder einen Wechsel in eine Transfergesellschaft anzubieten." https://bit.ly/4i5gbrf

Mittwoch, 19. Februar 2025



Abfindung - Scheidung - Vermögensausgleich bei Zugewinngemeinschaft
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden: Eine kündigungsbedingte Abfindung ist bei einer Scheidung für den Vermögensausgleich bei Zugewinngemeinschaft nur in dem Maße zu berücksichtigen, wie die Einkommensverluste über fünf Jahre überschritten werden.


Abfindung - nur bedingt im Zugewinnausgleich berücksichtigt


Danach geht eine Abfindung nicht in den Zugewinnausgleich ein, soweit sie dafür gedacht und auch erforderlich ist, mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundene Einkommensverluste auszugleichen.

In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von netto 42.741 Euro erhalten. Für den Einkommensausgleich durch den Verlust des Arbeitsplatzes errechnete das OLG einen Betrag von 26.000 Euro für fünf Jahre. Nur vom verbleibenden Rest sprachen sie der früheren Ehepartnerin die Hälfte in Höhe von 8.370 Euro zu.

Quelle: Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Az.: 2 UF 213/12

Montag, 17. Februar 2025

Kündigung meist am Montag - was nun?

Kündigung meist am Montag - was nun?
Eine Kündigung erhalten Mitarbeiter meist montags und mittwochs. Kalter Schock für Betroffene. Was ist dann zu tun?

Kündigung meist am Montag - was tun?


Am Montag und am Mittwoch wird am meisten gekündigt - Dienstag sehr selten. Das ist das statistische Ergebnis, zu dem die Münchner Anwaltskanzlei Heisse Kursawe Eversheds (seit 2017 Eversheds Sutherland (Germany) im Jahr 2014 gelangte. Dafür werteten sie 512 Kündigungsschutzverfahren aus.
Kündigung am Montag
Grafik: Heisse Kursave Eversheds/Focus
Damals berichteten beispielsweise Focus die WELT darüber. Auf karrierebibel.de sind die Informationen ebenfalls noch verfügbar. Als Ursachen für diese Verteilung nannten nach Angaben der Kanzlei damals Personalleiter drei Gründe.
- Der Entschluss für eine Kündigung reife über das Wochenende.
- Viele "Arbeitgeber" gönnen dem Noch-Mitarbeiter zumindest ein stressfreies Wochenende.
- Die "Arbeitgeber" treiben taktische Gründe
Zu diesen "taktischen Gründen" hieß es im Focus:
"Hintergrund der Taktik ist, dass bei außerordentlichen Kündigungen der Betriebsrat vorher eine Anhörungsfrist von drei Wochentagen besitzt – nicht Arbeitstagen.
Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat also am Freitag der Vorwoche von der geplanten Kündigung unterrichtet, vermeidet er erstens, dass der Betriebsrat während seiner Arbeitszeit tagt.
Zweitens dürfte die Motivation des Betriebsrats, sich den Fall genauer anzusehen, geringer sein, da dies nach Feierabend oder gar am Wochenende geschehen müsste."
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz § 102 (2). So gesehen dürfte die Praxis mehr zu den "Fiesen Tricks statt fairer Trennung" gehören - oder sehen Sie das anders?
Deshalb wäre es wohl für jeden angeraten, zumindest erst einmal auf die Schnelle zu prüfen, ob man sich nicht gegen die Kündigung wehren sollte.
Erste-Hilfe-Checkliste: "Die 15 häufigsten Fehler bei einer Kündigung" zum Gratis-Download https://bit.ly/40Q8huU

Abfindung mit Ein-Fünftelregelung

Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie gr...