

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden: Eine kündigungsbedingte Abfindung ist bei einer Scheidung für den Vermögensausgleich bei Zugewinngemeinschaft nur in dem Maße zu berücksichtigen, wie die Einkommensverluste über fünf Jahre überschritten werden.
Abfindung - nur bedingt im Zugewinnausgleich berücksichtigt
Danach geht eine Abfindung nicht in den Zugewinnausgleich ein, soweit sie dafür gedacht und auch erforderlich ist, mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundene Einkommensverluste auszugleichen.
In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von netto 42.741 Euro erhalten. Für den Einkommensausgleich durch den Verlust des Arbeitsplatzes errechnete das OLG einen Betrag von 26.000 Euro für fünf Jahre. Nur vom verbleibenden Rest sprachen sie der früheren Ehepartnerin die Hälfte in Höhe von 8.370 Euro zu.
Quelle: Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Az.: 2 UF 213/12
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