Freitag, 21. Februar 2025



Exkurs: Abfindung steuerfrei? - Nicht mehr!
Eine Abfindung steuerfrei zu erhalten, ist kaum noch möglich. Vorsicht ist geboten, wenn Sie Steuern auf Abfindungen durch "Steuersparmodelle" senken wollen! - Aber Kirchensteuer-Teilerlass ist möglich.


Aktualisiert: 21. 02. 2025


Exkurs: Abfindung steuerfrei


Abfindung steuerfrei - geht nicht mehr!


Seit dem 01.01.2006 ist es nicht mehr möglich, eine Abfindung steuerfrei zu erhalten. Denn Abfindungen sind seitdem - voll und ganz - zu versteuern. An Steuern müssen Sie zahlen:

- Lohnsteuer/Einkommensteuer bis zu 42 bzw. 45 % ("Reichensteuer"),


- zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag,


- zzgl. 8 bzw. 9 % Kirchensteuer (bei kirchensteuerpflichtigen Personen) je nach Bundesland.

Eine kleine, wirklich sehr kleine Entlastung bringen die jährliche Erhöhung des Grundfreibetrages und die "Abflachung" der Steuerprogression, die Bestandteil des "Konjunkturpaketes II" für 2009 und 2010 war und jährlich weiter verringert werden soll.


Abfindung steuerfrei durch "Steuersparmodelle"?


Gibt es nicht die Möglichkeit, die Abfindung steuerfrei durch Verlustzuweisungen aus "Steuersparmodellen" zu gestalten ... zumindest teilweise steuerfrei?

Das war eine sehr interessante Möglichkeit; sogar zusätzlich zum jeweiligen steuerlichen Freibetrag nutzbar. Mit sogenannten "Steuersparmodellen" (beispielsweise Medienfonds, Leasingfonds), erkauften sich Anleger hohe steuerliche Verlustzuweisungen. Durch rechtzeitige Beteiligung an einem solchen "Steuersparmodell" ("Steuersparfonds", "Steuerstundungsmodell") konnten Steuerpflichtige ihre Steuerlast gegen Null senken. Auf einigen (veralteten) Seiten im Internet finden Sie immer noch eine solche Empfehlung.


Doch höchste Vorsicht!


Die Merkel-Regierung beschloss gleich auf ihrer ersten Arbeitssitzung einen Gesetzentwurf, der "Steuerschlupflöchern" durch Fondsanlagen das Aus bereitete. Die Regelung des EStG § 15b betrifft Fonds wie für Medien, Neue Energien, Leasing, Aktienhandel, Videospiele sowie Schiffbeteiligungen rückwirkend ab dem 11. November 2005. Vorsicht also bei solchen Beteiligungen, sofern Ihnen damit immer noch steuerliche Anfangsverluste empfohlen werden.

Verschärft wurde diese Regelung inzwischen noch durch den sogenannten "Missbrauchstatbestand" gem. Abgabenordnung (AO), § 42.

Vorübergehend gab es sogar eine Alternative, bei Auswanderung eine Abfindung steuerfrei zu bekommen.

Ungeachtet dieser Beschränkungen gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Bereichen. Einen kleinen Überblick über diese Bereiche zum Steuern sparen erhalten Sie, wenn Sie über den Button unten Ihren Spickzettel anfordern:

Größere Steuervorteile gibt es seriös nur in Verbindung mit legal steuerbegünstigten Investitionen, die Ihnen nützen, zu Ihnen passen und die Sie sich leisten können. Wenn Sie solche Lösungen interessieren, mit denen Sie im günstigsten Fall sogar die Abfindung steuerfrei bekommen, können Sie gern eine der beiden ersten "Top-Empfehlungen" in der rechten Spalte nutzen.)


Kirchensteuer-Teilerlass bei Abfindungen wegen Arbeitsplatzverlustes?


Ja, Sie lesen richtig. Die Kirchen sind in ihrer Barmherzigkeit und Nächstenliebe mitunter etwas entgegenkommender als der Staat. Vielleicht wollen Sie damit jedoch auch nur die Anzahl der finanziell begründeten Kirchenaustritte senken. (Jedoch gilt die Höhe der Kirchensteuer nicht als wichtigster Grund für Kirchenaustritte.)

Denn nicht nur Kirchenmitglieder, sondern nicht selten auch Konfessionslose werden mit Kirchensteuer belastet.

Gleichwohl: Sie gewähren zwar keinen steuerlichen Freibetrag auf Abfindungen, erklären sich aber gesprächsbereit zu einem Kirchensteuer-Teilerlass. Lesen Sie selbst:

"In vielen Familien entstehen derzeit durch den Verlust des Arbeitsplatzes hohe Unsicherheiten. Wird dabei eine Abfindung gewährt, kommt dazu noch eine hohe Steuerbelastung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es in diesen Fällen die Möglichkeit eines Teilerlasses der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer gibt. Nähere Auskünfte erhalten Sie dazu von den Steuerexperten des Evangelischen Oberkirchenrats über das Kirchensteuer-Servicetelefon unter der kostenfreien Nummer 0800 7137137." (Quelle: Evangelische Landeskirche Württemberg)

Kirchensteuerteilerlass auf Abfindungen kann sein - muss nicht


Allerdings gibt es weder einen Anspruch auf den Kirchensteuerteilerlass, noch ist ein Antrag immer erfolgreich. Je nach Konfession und Region erstatten die Kirchen sehr unterschiedlich hohe Kirchensteuern. Mitunter sind es 50 % der Kirchensteuer. Es gibt auch Fälle, in denen Antragsteller max. 1.000 Euro erhalten, wenn sie einen neuen Job finden, oder max. 5.000 Euro, wenn ihnen dies innerhalb eines Jahres nicht gelingt.

Ich habe von Betroffenen eine Reihe positiver Rückmeldungen, aber es gibt auch gegensätzliche Erfahrungen.

Allerdings ist auch anzumerken: Dass die Kirchensteuer überhaupt erhoben wird, wird selbst in Kirchenkreisen nicht unkritisch gesehen. Selbst Papst Franziskus strebt eine Reform an:


"Eine Kirche, die 'Sakramente gegen Geld' tauscht, sei nicht seine Kirche, sagt der Papst und erklärt, er wolle 'eine arme und demütige Kirche'. Daher ist davon auszugehen, dass bald auch das deutsche Kirchensteuersystem ins kritische Blickfeld des argentinischen Papstes gerät." (kath.net, 13.06.2019)

Gibt es denn wirklich gar keine Möglichkeiten mehr, um einen Teil der Abfindung steuerfrei zu behalten? - Doch es gibt ganz unverhofft einen Spielraum, den sogar einige ganz clevere Steuerberater den Unternehmen empfehlen ...


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