Samstag, 7. Juni 2025



Unternehmensinsolvenz droht? - Vier Tipps
Unternehmensinsolvenz droht? Vielleicht auch Jobverlust? - Was ist zu tun, um die  finanzielle Sicherheit zu erhalten?


Unternehmensinsolvenz – Vier Sofortmaßnahmen für "Arbeitnehmer"


Derzeit häufen sich Meldungen über Unternehmensinsolvenzen oder drohende Insolvenzen. Davon sind leider auch Fach- und Führungskräfte betroffen.

Zu den brennendsten Fragen für "Arbeitnehmer" gehört die nach der finanziellen Sicherheit im Fall der Unternehmensinsolvenz.

Warum sind diese so wichtig?

Jobverlust bedeutet für alle, die davon betroffen sind: Verlust der laufenden Einnahmen.


"Ohne Moos nix los."


Fach- oder Führungskräfte gehören zu den Besserverdienenden. Das erlaubt ihnen, nicht nur einen besseren Lebensstandard als durchschnittliche "Arbeitnehmer" zu haben. Möglicherweise haben sie sich auch Investitionen in Sachwerte (Immobilien, Rohstoffe, Edelmetalle …) gegönnt und dafür Finanzierungen genutzt.

Weil sie vielleicht nicht auf jeden Cent achten mussten, sind damit jedoch nicht selten auch Zahlungsverpflichtungen (Kredittilgungen und Zinszahlungen) verbunden, die bei eingeschränktem Einkommen infolge der Insolvenz durchaus belastend werden können.

Einer meiner Kunden stellte beispielsweise bei einer finanziellen Bestandsaufnahme zu Beginn eines Abfindungscoachings erschrocken fest, dass er monatliche Kreditbelastungen von 6 000 Euro hatte. Dessen war er sich bisher nicht bewusst.


Für Ihren Überblick: persönliche Finanzanalyse


Deshalb ist für ihren persönlichen Überblick unbedingt sofort eine detaillierte Finanzanalyse empfehlenswert. Denn die wenigsten führen heutzutage ein Haushaltsbuch und wissen jederzeit centgenau, wie viel Geld sie täglich/wöchentlich brauchen und welchen Geldwert die sofort verfügbaren Rücklagen haben.

Die detaillierte Finanzanalyse sollte zumindest umfassen:

- Einnahmen,


- Ausgaben,


- Vermögenswerte und


- Verbindlichkeiten

Dieser genaue Überblick kann das durchaus im ersten Moment etwas frustrierend wirken, Stress auslösen. Aber erfahrungsgemäß baut diese Klarheit – nach dem kurzen Schockmoment – Stress ab. Man weiß, woran man ist, kann sich darauf einstellen und findet garantiert Lösungen, um das Problem zu lösen.

Und Sie werden das auch!

Deswegen nochmals der Tipp: Machen Sie eine ordentliche Bestandsaufnahme!

Sie finden dafür im Internet sicher eine Vielzahl von Anregungen, oder haben selber einen Überblick, wie das ganz schnell machbar ist.

Gern können Sie auch hier eine kleine "Checkliste: Einnahmen – Ausgaben" herunterladen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Webseite abfindunginfo.de und auf meinem YouTube-Kanal zu Abfindung und Steuern.

Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber?

Abfindung mit Ein-Fünftelregelung

Abfindung mit Ein-Fünftelregelung
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

Inhalt:
- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?
- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen
- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?
- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"





Gratis-Abfindungsrechner Ein-Fünftelregelung herunterladen


Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.



Drei Wege für mehr Geld nach Steuern
Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:
- die Ein-Fünftelregelung;
- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;
- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.
Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.
Wie hilfreich ist diese Information für Sie oder wie kann ich Ihnen helfen?

Steuerermäßigung - ein "Geschenk" vom Fiskus?
Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:
- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).
- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).
- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"
Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.
Bis 31. 12. 2024 konnte bereits bei der Lohnsteuerberechnung die Abfindung nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden. Ab 01. 01. 2025 wird die Steuerermäßigung nur vom Finanzamt im Steuerbescheid berechnet.
Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?
Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.
Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:
zu versteuerndes laufendes Einkommen:
80.000 Euro
15.656 Euro
1/5 der Abfindung:
10.000 Euro
Summe:
90.000 Euro
auf die Summe anfallende Steuern:
19.074 Euro
anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)
3.418 Euro
anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen
32.746 Euro
Gesamteinkommen nach Steuern*
97.254 Euro
*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.
Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:
Steuerersparnis Ein-Fünftelregelung

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Gratis-Abfindungsrechner Ein-Fünftelregelung herunterladen


Fazit:
Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?
Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?
Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.
Tipp!
Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.
Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?
Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.
Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.
Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.
Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?
Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung-Check jetzt gleich kostenfrei anfordern!

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Text-Überwachung und Plagiatsprüfung durch PlagAware https://bit.ly/35OFvNZ

Mittwoch, 4. Juni 2025

Kündigung im Unternehmen – und jetzt?

Wie sichern Sie Mitbestimmung, unterstützen Betroffene bestmöglich und vermeiden rechtliche Stolperfallen?

Im Seminar „Kündigung, Abfindung, Steuer- und Sozialfallen vermeiden“ erfahren Sie praxisnah:


✔️ Welche Fallstricke bei Abfindungen häufig übersehen werden


✔️ Wie Sie Beschäftigte bei steuerrechtlichen Fragen kompetent begleiten


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✔️ Und wie Sie als Interessenvertretung gezielt Einfluss nehmen

🎓 Ich freue mich, als Referent die steuerlichen Aspekte praxisnah und verständlich aufzubereiten – damit Sie in entscheidenden Momenten fundiert handeln können.

📅 Alle Infos & Anmeldung:






Wissen schützt – und macht Ihre Mitbestimmung wirksam.

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Dienstag, 3. Juni 2025

5 Fehler, die dich tausende Euro kosten, wenn du sie nicht kennst.

5 Fehler, die dich tausende Euro kosten, wenn du sie nicht kennst.
Der erste tritt bei über 80 % der Arbeitnehmer auf.


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„Die 5 größten Steuerfehler bei Abfindungen“ https://bit.ly/4mxKJVv

Montag, 2. Juni 2025

Kündigung meist am Montag - was nun?

Kündigung meist am Montag - was nun?
Eine Kündigung erhalten Mitarbeiter meist montags und mittwochs. Kalter Schock für Betroffene. Was ist dann zu tun?

Kündigung meist am Montag - was tun?


Am Montag und am Mittwoch wird am meisten gekündigt - Dienstag sehr selten. Das ist das statistische Ergebnis, zu dem die Münchner Anwaltskanzlei Heisse Kursawe Eversheds (seit 2017 Eversheds Sutherland (Germany) im Jahr 2014 gelangte. Dafür werteten sie 512 Kündigungsschutzverfahren aus.
Kündigung am Montag
Grafik: Heisse Kursave Eversheds/Focus
Damals berichteten beispielsweise Focus die WELT darüber. Auf karrierebibel.de sind die Informationen ebenfalls noch verfügbar. Als Ursachen für diese Verteilung nannten nach Angaben der Kanzlei damals Personalleiter drei Gründe.
- Der Entschluss für eine Kündigung reife über das Wochenende.
- Viele "Arbeitgeber" gönnen dem Noch-Mitarbeiter zumindest ein stressfreies Wochenende.
- Die "Arbeitgeber" treiben taktische Gründe
Zu diesen "taktischen Gründen" hieß es im Focus:
"Hintergrund der Taktik ist, dass bei außerordentlichen Kündigungen der Betriebsrat vorher eine Anhörungsfrist von drei Wochentagen besitzt – nicht Arbeitstagen.
Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat also am Freitag der Vorwoche von der geplanten Kündigung unterrichtet, vermeidet er erstens, dass der Betriebsrat während seiner Arbeitszeit tagt.
Zweitens dürfte die Motivation des Betriebsrats, sich den Fall genauer anzusehen, geringer sein, da dies nach Feierabend oder gar am Wochenende geschehen müsste."
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz § 102 (2). So gesehen dürfte die Praxis mehr zu den "Fiesen Tricks statt fairer Trennung" gehören - oder sehen Sie das anders?
Deshalb wäre es wohl für jeden angeraten, zumindest erst einmal auf die Schnelle zu prüfen, ob man sich nicht gegen die Kündigung wehren sollte.
Erste-Hilfe-Checkliste: "Die 15 häufigsten Fehler bei einer Kündigung" zum Gratis-Download https://bit.ly/40Q8huU

Sonntag, 1. Juni 2025

Abfindungsrechner - Bruttoabfindung gem. KSchG § 1a

Abfindung - welche Chancen gibt es dafür? Wir hoch ist die Abfindung? Wie kann ich mehr Abfindung erhalten? https://bit.ly/45Ci8IG


Wieviel Abfindung steht mir zu? - Abfindungsanspruch
Wieviel Abfindung steht mir zu? - lautet oft eine der ersten Fragen, wenn eine Kündigung droht. Meist gar keine! Es sei denn, Sie wissen, wie Sie doch noch eine Abfindung durchsetzen können.

Lesen Sie deshalb hier:

- wieviel Abfindung steht mir nach dem Gesetz zu?


- wieviel Abfindung kann ich verhandeln?


- wieviel Geld bleibt mir von der Abfindung wirklich?

Wieviel Abfindung steht mir zu?


Einen Abfindungsanspruch gibt es im deutschen Arbeitsrecht nur in seltenen Fällen. Deshalb erhalten nur ca. 15 Prozent der Gekündigten eine Abfindung. Abfindungen werden überwiegend mit denjenigen frei verhandelt, die zu einer Kündigungsschutzklage im berechtigt sind. Gerade deshalb hängt es entscheidend von den beteiligten Personen ab, wieviel Abfindung verhandelt werden kann. Außerdem hängt es darüber hinaus von den Bedingungen ab, die der Kündigung zugrunde gelegt werden. Die Abfindung wird dann in einem Sozialplan, einer Betriebsvereinbarung, einem Abwicklungsvertrag oder in einem Aufhebungsvertrag festgeschrieben.

Für betriebsbedingte Kündigungen infolge Betriebsänderung sind die Chancen auf eine Abfindung meist am größten. Es können jedoch grundsätzlich auch bei einer personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung Abfindungen ausgehandelt werden.


Wieviel Abfindung steht mir zu? - laut Betriebsverfassungsgesetz


Gesetzliche Grundlagen für eine Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht

- im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 112 und


- im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a sowie § 10.

Ein Abfindungsanspruch kann in einem Sozialplan oder Tarifvertrag für den Fall von Betriebsänderungen vorgesehen sein. Bei einer Sozialplanabfindung geht es vor allem um einen angemessenen Nachteilsausgleich.

Sollte eine solche Vereinbarung gemäß § 112 BetrVG nicht vom Unternehmen eingehalten werden, kann eine Abfindung gegebenenfalls auch vom Arbeitsgericht im Rahmen eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG angeordnet werden.

Ebenso kann in einem Tarifvertrag eine Abfindung für alle tarifgebundenen Arbeitnehmer vorgesehen sein.

Wieviel Abfindung im Sozialplan (oder Tarifvertrag) vereinbart wird, ist Verhandlungssache.


Wieviel Abfindung steht mir zu? - laut Kündigungsschutzgesetz

Verbindlicher ist ein Abfindungsanspruch und eine Abfindungshöhe im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Dafür gibt es zwei Paragrafen, in denen festgelegt ist, wieviel Abfindung gegebenenfalls zu zahlen ist.

Voraussetzung für eine Abfindung nach KSchG § 1a ist, dass vom Unternehmen eine Abfindung "angeboten" wird.


"Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses".


Zu einem solchen "Angebot" sind Unternehmensführungen eventuell bereit, wenn sie befürchten (müssen), dass eine Kündigung nach § 1 KSchG "sozial ungerechtfertigt" und damit rechtlich unwirksam ist.

Das KSchG gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die ununterbrochen länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern angestellt sind.

Zudem kauft die Unternehmensführung den Beschäftigten damit auch das Recht auf eine Klage gegen die Kündigung ab, denn mit einer Kündigungsschutzklage entfällt ein Abfindungsanspruch.

Darüber hinaus gilt gem. § 10 KSchG, dass die Abfindungshöhe

- bis zu zwölf Monatsverdiensten,


- bei Arbeitnehmern über 50 Jahren, die mindestens 15 Jahre im Unternehmen beschäftigt waren, bis zu 15 Monatsverdiensten und


- bei Arbeitnehmern über 55 Jahren, die mindestens 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt waren, bis zu 18 Monatsverdiensten

betragen kann.

Als "Monatsverdienst" gelten Lohn und Sachbezüge (wie beispielsweise Zuschläge, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), die dem Arbeitnehmer in dem Monat zugestanden hätten, an dem seine Beschäftigung aus sozial gerechtfertigten Gründen geendet hätte.

Die Angaben im Gesetz sind jedoch nur Richtwerte. Es können auch geringere oder höhere Abfindungen ausgehandelt werden.

Mit Klick auf den folgenden Button sichern Sie sich einen Excel-Bruttoabfindungsrechner für eine Abfindungskalkulation nach § 1a oder § 10 KSchG:

Wieviel Abfindung kann ich aushandeln?


Nun, das hängt - wie oben bereits angedeutet - von der Verhandlungsstärke der beiden Parteien, von der Branche, der Finanzkraft des Unternehmens und vielen anderen Bedingungen ab. Die durchschnittliche Abfindungshöhe liegt selbst bei finanzstärkeren Unternehmen (über 500 Beschäftigte) nur bei rund 22.000 Euro.


Im Jahr 2013 veröffentlichte Rena Winter Geschichten unter dem Titel: "Wie ich mit abfindungen reich wurde".


"In Rena Winters Geschichte werden sich viele Menschen, vor allem (weibliche) Angestellte aus dem unteren und mittleren Management wiederfinden. Neben der sehr flott und humorvoll erzählten Leidensgeschichte gibt es am Kapitelende handfeste Tipps, wie man als von Kündigung Bedrohter das Beste für sich herausholt."


Vielleicht können Sie das Buch noch irgendwo finden. ;-)

Fazit: Um über die spärlichen gesetzlichen Regelungen hinaus eine (möglichst hohe) Abfindung zu erhalten, müssen Sie genau zwei Dinge tun: 1. Die Regeln für die Kündigung kennen und ausnutzen und 2. sich richtig dafür aufstellen. Wenn Sie beides lernen wollen, dann lassen Sie mich das einfach wissen. E-Mail an kontakt@abfindunginfo.de genügt.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?


Wieviel Abfindung steht mir zu? - Abfindungsanspruch
Wieviel Abfindung steht mir zu? - lautet oft eine der ersten Fragen, wenn eine Kündigung droht. Meist gar keine! Es sei denn, Sie wissen, wie Sie doch noch eine Abfindung durchsetzen können.

Lesen Sie deshalb hier:

- wieviel Abfindung steht mir nach dem Gesetz zu?


- wieviel Abfindung kann ich verhandeln?


- wieviel Geld bleibt mir von der Abfindung wirklich?

Wieviel Abfindung steht mir zu?


Einen Abfindungsanspruch gibt es im deutschen Arbeitsrecht nur in seltenen Fällen. Deshalb erhalten nur ca. 15 Prozent der Gekündigten eine Abfindung. Abfindungen werden überwiegend mit denjenigen frei verhandelt, die zu einer Kündigung im berechtigt sind. Gerade deshalb hängt es entscheidend von den beteiligten Personen ab, wieviel Abfindung verhandelt werden kann. Außerdem hängt es darüber hinaus von den Bedingungen ab, die der Kündigung zugrunde gelegt werden. Die Abfindung wird dann in einem Sozialplan, einer Betriebsvereinbarung, einem Abwicklungsvertrag oder in einem Aufhebungsvertrag festgeschrieben.

Für betriebsbedingte Kündigungen infolge Betriebsänderung sind die Chancen auf eine Abfindung meist am größten. Es können jedoch grundsätzlich auch bei einer personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung Abfindungen ausgehandelt werden.


Wieviel Abfindung steht mir zu? - laut Betriebsverfassungsgesetz


Gesetzliche Grundlagen für eine Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht

- im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 112 und


- im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a sowie § 10.

Ein Abfindungsanspruch kann in einem Sozialplan oder Tarifvertrag für den Fall von Betriebsänderungen vorgesehen sein. Bei einer Sozialplanabfindung geht es vor allem um einen angemessenen Nachteilsausgleich.

Sollte eine solche Vereinbarung gemäß § 112 BetrVG nicht vom Unternehmen eingehalten werden, kann eine Abfindung gegebenenfalls auch vom Arbeitsgericht im Rahmen eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG angeordnet werden.

Ebenso kann in einem Tarifvertrag eine Abfindung für alle tarifgebundenen Arbeitnehmer vorgesehen sein.

Wieviel Abfindung im Sozialplan (oder Tarifvertrag) vereinbart wird, ist Verhandlungssache.


Wieviel Abfindung steht mir zu? - laut Kündigungsschutzgesetz

Verbindlicher ist ein Abfindungsanspruch und eine Abfindungshöhe im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Dafür gibt es zwei Paragrafen, in denen festgelegt ist, wieviel Abfindung gegebenenfalls zu zahlen ist.

Voraussetzung für eine Abfindung nach KSchG § 1a ist, dass vom Unternehmen eine Abfindung "angeboten" wird.


"Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses".


Zu einem solchen "Angebot" sind Unternehmensführungen eventuell bereit, wenn sie befürchten (müssen), dass eine Kündigung nach § 1 KSchG "sozial ungerechtfertigt" und damit rechtlich unwirksam ist.

Das KSchG gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die ununterbrochen länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern angestellt sind.

Zudem kauft die Unternehmensführung den Beschäftigten damit auch das Recht auf eine Klage gegen die Kündigung ab, denn mit einer Kündigungsschutzklage entfällt ein Abfindungsanspruch.

Darüber hinaus gilt gem. § 10 KSchG, dass die Abfindungshöhe

- bis zu zwölf Monatsverdiensten,


- bei Arbeitnehmern über 50 Jahren, die mindestens 15 Jahre im Unternehmen beschäftigt waren, bis zu 15 Monatsverdiensten und


- bei Arbeitnehmern über 55 Jahren, die mindestens 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt waren, bis zu 18 Monatsverdiensten

betragen kann.

Als "Monatsverdienst" gelten Lohn und Sachbezüge (wie beispielsweise Zuschläge, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), die dem Arbeitnehmer in dem Monat zugestanden hätten, an dem seine Beschäftigung aus sozial gerechtfertigten Gründen geendet hätte.

Die Angaben im Gesetz sind jedoch nur Richtwerte. Es können auch geringere oder höhere Abfindungen ausgehandelt werden.

Mit Klick auf den folgenden Button sichern Sie sich einen Excel-Bruttoabfindungsrechner für eine Abfindungskalkulation nach § 1a oder § 10 KSchG:

Wieviel Abfindung kann ich aushandeln?


Nun, das hängt - wie oben bereits angedeutet - von der Verhandlungsstärke der beiden Parteien, von der Branche, der Finanzkraft des Unternehmens und vielen anderen Bedingungen ab. Die durchschnittliche Abfindungshöhe liegt selbst bei finanzstärkeren Unternehmen (über 500 Beschäftigte) nur bei 22.000 Euro.


Im Jahr 2013 veröffentlichte Rena Winter Geschichten unter dem Titel: "Wie ich mit abfindungen reich wurde".


"In Rena Winters Geschichte werden sich viele Menschen, vor allem (weibliche) Angestellte aus dem unteren und mittleren Management wiederfinden. Neben der sehr flott und humorvoll erzählten Leidensgeschichte gibt es am Kapitelende handfeste Tipps, wie man als von Kündigung Bedrohter das Beste für sich herausholt."


Vielleicht können Sie das Buch noch irgendwo finden. ;-)

Fazit: Um über die spärlichen gesetzlichen Regelungen hinaus eine (möglichst hohe) Abfindung zu erhalten, müssen Sie genau zwei Dinge tun: 1. Die Regeln für die Kündigung kennen und ausnutzen und 2. sich richtig dafür aufstellen. Wenn Sie beides lernen wollen, dann lassen Sie mich das einfach wissen. E-Mail an kontakt@abfindunginfo.de genügt.

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