Dienstag, 2. April 2024

Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang berechnen
Der Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung zum Jahresanfang kann steuerlich besonders vorteilhaft sein. Allerdings herrscht in Lohnbuchhaltungen nicht selten Unsicherheit, wie denn die Steuer auf Abfindung dann zu berechnen ist.

Wenn die Kündigung zum Monatsende Dezember erfolgte, wird die Abfindung nicht selten erst im Januar ausgezahlt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber unabhängig davon auch in anderen Fällen einen Auszahlungszeitpunkt der Abfindung zum Jahresanfang vereinbaren.

Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang

Die Lohnsteuerberechnung hat gemäß § 39b EStG zu erfolgen. Vom Arbeitgeber ist im allgemeinen zunächst gem. § 39b Abs. 2 Satz 2 der Monatsarbeitslohn mit 12 zu multiplizieren, um den Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Dann sind die im Absatz 2 genannten Beträge Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge zu verrechnen. Im Satz 9 heißt es weiter:

"Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12 ... der Jahreslohnsteuer".

Im § 39b Abs. 3 Satz 4 ist ausdrücklich ausgeführt:

1.  Der Jahresarbeitslohn ist ohne die sonstigen Bezüge zugrunde zu legen. Die Steuern auf die sonstigen Bezüge sind dann zum Arbeitslohn hinzu zu rechnen:

"Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln."

2. Abfindungen werden gemäß § 39b Abs. 3 Satz 9 gesondert steuerlich berücksichtigt:

"Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist".

Achtung: Der Bundestag hat am 17. 11. 2023 das Wachstumschancengesetzes verabschiedet. Mit dem Gesetz haben Ihre Bundestagsabgeordneten genau diese für Abfindungsempfänger steuerlich günstige Regelung aufgeboben. Zu den Folgen siehe den Beitrag "Fünftelregelung aufgehoben?"

Eine Abfindung ist eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 und als solche ebenfalls definitiv im § 34 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführt.

Sollte die Steuer auf Abfindung zu hoch berechnet sein, können Arbeitnehmer eine "gütliche" Einigung mit dem Arbeitgeber erwirken, dass er die Steuer neu berechnet. Kann der Arbeitgeber aufgrund unzureichender Daten keine "Zusammenballung von Einkünften" feststellen, muss er im Lohnsteueranzugsverfahren die volle Lohnsteuer einbehalten und darf die Fünftelregelung nicht anwenden. Die Berichtigung erfolgt dann erst durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Auszahlungsjahr.

Deshalb ist zu empfehlen, dass sich Arbeitnehmer vor Auszahlung der Abfindung die Abrechnung zeigen und erklären lassen ... da ist eine Verständigung meist leichter. Dies ist jedoch Verhandlungssache. Denn nach § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist dem Arbeitnehmer "bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen".

"Die Transparenz erfordert dabei nicht, dass dem Arbeitnehmer eine Abrechnung darüber erteilt wird, wie sein Arbeitsentgelt richtigerweise zu berechnen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, wie es der Arbeitgeber tatsächlich berechnet hat und insbesondere, welche Abzüge er aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen und welche Beträge er abgeführt hat. Dies sind Kenntnisse im Bereich des Arbeitgebers, hinsichtlich derer allein er eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilen kann."

Auch wenn die Abfindung nicht mit der letzten Gehaltszahlung abgerechnet wird, sollte rechtzeitig vorher die Abrechnung geklärt werden. Denn es kommt immer wieder vor, dass dann für die Steuerberechnung auf die Abfindung der alte Arbeitgeber nicht als (Haupt-)Arbeitgeber nach der Lohnsteuerklasse VI versteuert.

(BAG, Beschluss vom 07.09.2009 - 3 AZB 19/09).

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Sonntag, 31. März 2024

Insolvenz des Arbeitgebers - was wird mit der Abfindung?
Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers"? Worauf können "Arbeitnehmer" noch hoffen und was wird aus einer vereinbarten Abfindung?

Worum geht es in dem Beitrag?

- wird der Arbeitsvertrag ungültig oder wertlos?

- bleibt der allgemeine Kündigungsschutz erhalten?

- bleiben Rechte aus dem besonderen Kündigungsschutz erhalten?

- ist bei Kündigungen auch eine Sozialauswahl einzuhalten?

- was kann der Betriebsrat noch retten?

- welche Kündigungsfristen gelten bei Insolvenz?

- unter welchen Bedingungen gibt es Insolvenzgeld?

- welche Chancen auf eine Abfindung gibt es?

 

Kaum Chance auf Abfindung bei Insolvenz

Die gute Nachricht: Auch bei einer Insolvenz des "Arbeitgebers" gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. Deshalb bleiben die bisherigen Arbeitsverhältnisse nach der Insolvenzordnung (InsO) § 108 weiter bestehen. Das heißt: Arbeitsverträge geltend mit allen wesentlichen Vereinbarungen weiter.

Wenn die Arbeitsverträge wegen der Insolvenz des "Arbeitgebers" beendet werden sollen, dann sind wie bei jeder Kündigung die gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Anforderungen an eine Kündigung einzuhalten (siehe auch Kündigung – „Erste Hilfe“-Checkliste).

Ebenso bleiben der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1 und der besondere Kündigungsschutz (siehe Checkliste) erhalten. Wie vor der Insolvenz ist die Kündigung beispielsweise von Menschen mit Behinderung, Schwangeren oder Beschäftigten in Elternzeit nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde zulässig.

Allein wegen der Insolvenz des Unternehmens ist weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig (BAG, Urteil v. 8.4.2003, NZA 2003 S. 856). Der Betriebsrat ist gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Kündigung zu hören.

Im Fall einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG - beispielsweise Betriebsstillegung oder -verlegung - hat der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren gemäß § 125 InsO.

Sozialauswahl auch bei Insolvenz

Im Interessenausgleich sind auch die Grundsätze der Sozialauswahl zu vereinbaren.

Kommt dieser Ausgleich nicht zustande oder gibt es keinen Betriebsrat und will der Insolvenzverwalter Beschäftigte entgegen den Grundsätzen der Sozialauswahl kündigen, so kann er die Kündigung beim Arbeitsgericht beantragen. Dafür hat er zu begründen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist.

"Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden." (InsO, § 126 Abs. 1)

Wer von der Kündigung betroffen ist, kann dagegen fristgemäß (innerhalb von 21 Tagen) seine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG einreichen. Vielleicht fragen Sie sich jetzt:

Was soll eine solche Klage noch bringen, wenn doch die Firma Pleite ist?

- Sie erhöhen mit der Klage ihre Chancen, dass alle Ansprüche auf Lohn und Gehalt, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Gratifikationen und ein inhaltlich verhandelbares Arbeitszeugnis durchgesetzt werden.

- Sie können leichter auch Abfindungen durchsetzen. Wie hoch diese ausfallen könnten, ist aufgrund der Insolvenz allerdings schwer kalkulierbar.

Kündigungsfristen bei Insolvenz

Eine ordentliche Kündigung ist gemäß InsO § 113 abweichend zu den gesetzlichen Kündigungsfristen, den tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen auf maximal 3 Monate zum Monatsende möglich.

Massenentlassungen sind bei der Arbeitsagentur mit einer Vorlaufzeit gemäß § 18 KSchG anzumelden

Auch wenn Arbeitnehmer durch die Insolvenz des Unternehmens also weniger Chancen haben, sich gegen die Kündigung zu wehren, sind sie nicht plötzlich rechtlos. Sie können bestimmte Schadenersatzansprüche geltend machen.

Für eine hohe Abfindung dürfte allerdings fast ausnahmslos kein Geld da sein.

Insolvenzgeld

Häufig ist bei drohender Insolvenz die Lohn- oder Gehaltszahlung gefährdet. Zahlt der "Arbeitgeber" Lohn oder Gehalt nicht, sind vor der Insolvenz entstandene Vergütungsansprüche beim Unternehmen oder dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veranlasst der Insolvenzverwalter die Lohn- und Gehaltszahlungen. Ihre Ansprüche machen Sie ihm gegenüber geltend. Wenn dieser (zunächst) nicht die fortlaufende Zahlung sichern kann, können Sie für bis zu drei Monate Insolvenzgeld bekommen. Dies müssen Sie innerhalb von 2 Monaten  nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Arbeitsagentur beantragen. Sie erhalten das Insolvenzgeld in Höhe de Nettolohns oder -gehalts ausgezahlt. Die Arbeitsagentur übernimmt den Lohnausfall bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (aktuell im Jahr 2024 in den alten Ländern monatlich 7.550 € brutto bzw. in den neuen Ländern 7.450 € brutto). Das Insolvenzgeld ist steuerfrei gem. EStG § 3 Nr. 2 b, aber mit Progressionsvorbehalt lt. EStG § 32b (1) Nr. 1 a.

Chancen auf Abfindung trotz Insolvenz

Wenn Sie eine Abfindung vereinbart haben, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig ist, so gehört diese zu den Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO. Von Forderungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, bleibt im Insolvenzverfahren meist nur eine geringe Quote oder gar nichts zur Auszahlung übrig. Empfehlenswert ist deshalb ein Rücktrittsrecht vom Aufhebungsvertrag im Fall der Insolvenz des Unternehmens zu vereinbaren.

Zu dieser Art Forderungen gehören beispielsweise ausstehender Lohn, finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitkonten, Urlaubsabgeltung, Tantiemenansprüche, Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen, Gratifikationen, Betriebsrente (sofern diese nicht über eine Versicherung ausgezahlt werden) usw. Ebenso betrifft es auch Abfindungen, die Unternehmensführung und Betriebsrat oder der Gewerkschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbaren. Auch wenn der konkrete Abfindunsanspruch erst mit der Kündigung oder dem Ausscheiden der Beschäftigten entsteht, wurde die Vereinbarung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind grundsätzlich Masseverbindlichkeiten. Sie müssen gem. § 53 InsO vorzugsweise befriedigt werden. "Arbeitnehmer" können somit einen vollen Lohn- oder Gehaltsausgleich beanspruchen.

Auch Abfindungen, die in einem Kündigungsschutzprozess nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, sind Masseschulden. Der Insolvenzverwalter muss sie begleichen.

Die Forderungen der "Arbeitnehmer" werden in dem Fall nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Die Folge: Arbeitnehmer müssen sich nicht wie die anderen Gläubiger mit einem prozentualen Anteil abspeisen lassen.

Abfindung ist bei Insolvenz meist verloren

Sollten sich "Arbeitnehmer" vor Eintreten der Insolvenz des "Arbeitgebers" den Anspruch auf eine Abfindung gesichert haben, aber die Abfindung noch nicht ausgezahlt sein, ist die Abfindung meist verloren. Hierzu ein Beispiel:

"Die über vier Millionen Euro sind einfach nicht vorhanden und eine Klage scheint wenig aussichtreich... Als 200 Beschäftige knapp zwei Monate vor der Insolvenz der Saarbrücker Gusswerke ihre Aufhebungsverträge unterschrieben, schien alles in Ordnung. Ein Trugschluss, wie sich immer mehr herausstellt. Der Vertrag zum geordneten Interessenausgleich ist durch den Betriebsrat abgezeichnet worden, obwohl ein unbedingt notwendiges Testat über die Finanzierbarkeit der geschlossenen Vereinbarung fehlte. Und das, obwohl die nötige Bestätigung durch eine namentlich benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Vertrag steht." (sr.de, 11.10.2019)

Gerade bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung der Abfindung und der Auszahlung trägt der "Arbeitnehmer" das Risiko, keine Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers" zu erhalten. Dies gilt um so mehr, wenn die Insolvenz des "Arbeitgebers" vielleicht sogar Jahre zurück liegt und alle gerichtlichen Schritte dennoch bisher erfolglos blieben.

Woher sollte die Abfindung auch kommen?

Aus der Insolvenzmasse?

Erfahrungsgemäß bekommen Mitarbeiter in etwa zwei von einhundert Unternehmensinsolvenzen eine im Sozialplan ausgehandelte Abfindung.

Wie lässt sich eine Abfindung doch noch retten?

Wenn "Arbeitnehmer" befürchten, dass eine Abfindung vom Arbeitgeber möglicherweise wegen Insolvenz des "Arbeitgebers" nicht ausgezahlt werden kann - was dann? Sie sollten zumindest versuchen, ihre Abfindung rechtzeitig zu sichern. Hierzu ist jedoch anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sonst sind Abfindung und Job verloren, wie auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil bestätigte (Aktenzeichen: 6 AZR 357/10).

Aufgrund dieses Urteils hält Georg Jaeger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, grundsätzlich folgende Möglichkeiten für denkbar, um die vereinbarte Abfindung zu sichern:

- Auszahlung der Abfindung, sobald ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird - was jedoch nur vereinbart werden kann, rechtlich dagegen nicht durchsetzbar ist;

- Bankbürgschaft des "Arbeitgebers" über den vereinbarten Abfindungsbetrag - wozu jedoch allein schon wegen der hohen Kosten kaum ein "Arbeitgeber" bereit sein wird;

- eine Ausstiegsklausel im Aufhebungsvertrag, wodurch der "Arbeitnehmer" berechtigt wird, jederzeit das Arbeitsverhältnis zu beenden und die Abfindung ausgezahlt zu bekommen;

- ein Rücktrittsrecht des "Arbeitnehmer" vom Aufhebungsvertrag, falls die Abfindung nicht fristgerecht gezahlt werde.

Siehe auch: Spiegel.de, 24.05.2012; LAG Köln, urteil vom 19.03.2007, 2 Sa 1258/06

Empfehlung:

Merkblatt 10: Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers"? Worauf können "Arbeitnehmer" noch hoffen und was wird aus einer vereinbarten Abfindung?

Worum geht es in dem Beitrag?

- wird der Arbeitsvertrag ungültig oder wertlos?

- bleibt der allgemeine Kündigungsschutz erhalten?

- bleiben Rechte aus dem besonderen Kündigungsschutz erhalten?

- ist bei Kündigungen auch eine Sozialauswahl einzuhalten?

- was kann der Betriebsrat noch retten?

- welche Kündigungsfristen gelten bei Insolvenz?

- unter welchen Bedingungen gibt es Insolvenzgeld?

- welche Chancen auf eine Abfindung gibt es?

 

Kaum Chance auf Abfindung bei Insolvenz

Die gute Nachricht: Auch bei einer Insolvenz des "Arbeitgebers" gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. Deshalb bleiben die bisherigen Arbeitsverhältnisse nach der Insolvenzordnung (InsO) § 108 weiter bestehen. Das heißt: Arbeitsverträge geltend mit allen wesentlichen Vereinbarungen weiter.

Wenn die Arbeitsverträge wegen der Insolvenz des "Arbeitgebers" beendet werden sollen, dann sind wie bei jeder Kündigung die gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Anforderungen an eine Kündigung einzuhalten (siehe auch Kündigung – „Erste Hilfe“-Checkliste).

Ebenso bleiben der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1 und der besondere Kündigungsschutz (siehe Checkliste) erhalten. Wie vor der Insolvenz ist die Kündigung beispielsweise von Menschen mit Behinderung, Schwangeren oder Beschäftigten in Elternzeit nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde zulässig.

Allein wegen der Insolvenz des Unternehmens ist weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig (BAG, Urteil v. 8.4.2003, NZA 2003 S. 856). Der Betriebsrat ist gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Kündigung zu hören.

Im Fall einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG - beispielsweise Betriebsstillegung oder -verlegung - hat der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren gemäß § 125 InsO.

Sozialauswahl auch bei Insolvenz

Im Interessenausgleich sind auch die Grundsätze der Sozialauswahl zu vereinbaren.

Kommt dieser Ausgleich nicht zustande oder gibt es keinen Betriebsrat und will der Insolvenzverwalter Beschäftigte entgegen den Grundsätzen der Sozialauswahl kündigen, so kann er die Kündigung beim Arbeitsgericht beantragen. Dafür hat er zu begründen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist.

"Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden." (InsO, § 126 Abs. 1)

Wer von der Kündigung betroffen ist, kann dagegen fristgemäß (innerhalb von 21 Tagen) seine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG einreichen. Vielleicht fragen Sie sich jetzt:

Was soll eine solche Klage noch bringen, wenn doch die Firma Pleite ist?

- Sie erhöhen mit der Klage ihre Chancen, dass alle Ansprüche auf Lohn und Gehalt, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Gratifikationen und ein inhaltlich verhandelbares Arbeitszeugnis durchgesetzt werden.

- Sie können leichter auch Abfindungen durchsetzen. Wie hoch diese ausfallen könnten, ist aufgrund der Insolvenz allerdings schwer kalkulierbar.

Kündigungsfristen bei Insolvenz

Eine ordentliche Kündigung ist gemäß InsO § 113 abweichend zu den gesetzlichen Kündigungsfristen, den tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen auf maximal 3 Monate zum Monatsende möglich.

Massenentlassungen sind bei der Arbeitsagentur mit einer Vorlaufzeit gemäß § 18 KSchG anzumelden

Auch wenn Arbeitnehmer durch die Insolvenz des Unternehmens also weniger Chancen haben, sich gegen die Kündigung zu wehren, sind sie nicht plötzlich rechtlos. Sie können bestimmte Schadenersatzansprüche geltend machen.

Für eine hohe Abfindung dürfte allerdings fast ausnahmslos kein Geld da sein.

Insolvenzgeld

Häufig ist bei drohender Insolvenz die Lohn- oder Gehaltszahlung gefährdet. Zahlt der "Arbeitgeber" Lohn oder Gehalt nicht, sind vor der Insolvenz entstandene Vergütungsansprüche beim Unternehmen oder dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veranlasst der Insolvenzverwalter die Lohn- und Gehaltszahlungen. Ihre Ansprüche machen Sie ihm gegenüber geltend. Wenn dieser (zunächst) nicht die fortlaufende Zahlung sichern kann, können Sie für bis zu drei Monate Insolvenzgeld bekommen. Dies müssen Sie innerhalb von 2 Monaten  nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Arbeitsagentur beantragen. Sie erhalten das Insolvenzgeld in Höhe de Nettolohns oder -gehalts ausgezahlt. Die Arbeitsagentur übernimmt den Lohnausfall bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (aktuell im Jahr 2024 in den alten Ländern monatlich 7.550 € brutto bzw. in den neuen Ländern 7.450 € brutto). Das Insolvenzgeld ist steuerfrei gem. EStG § 3 Nr. 2 b, aber mit Progressionsvorbehalt lt. EStG § 32b (1) Nr. 1 a.

Chancen auf Abfindung trotz Insolvenz

Wenn Sie eine Abfindung vereinbart haben, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig ist, so gehört diese zu den Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO. Von Forderungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, bleibt im Insolvenzverfahren meist nur eine geringe Quote oder gar nichts zur Auszahlung übrig. Empfehlenswert ist deshalb ein Rücktrittsrecht vom Aufhebungsvertrag im Fall der Insolvenz des Unternehmens zu vereinbaren.

Zu dieser Art Forderungen gehören beispielsweise ausstehender Lohn, finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitkonten, Urlaubsabgeltung, Tantiemenansprüche, Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen, Gratifikationen, Betriebsrente (sofern diese nicht über eine Versicherung ausgezahlt werden) usw. Ebenso betrifft es auch Abfindungen, die Unternehmensführung und Betriebsrat oder der Gewerkschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbaren. Auch wenn der konkrete Abfindunsanspruch erst mit der Kündigung oder dem Ausscheiden der Beschäftigten entsteht, wurde die Vereinbarung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind grundsätzlich Masseverbindlichkeiten. Sie müssen gem. § 53 InsO vorzugsweise befriedigt werden. "Arbeitnehmer" können somit einen vollen Lohn- oder Gehaltsausgleich beanspruchen.

Auch Abfindungen, die in einem Kündigungsschutzprozess nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, sind Masseschulden. Der Insolvenzverwalter muss sie begleichen.

Die Forderungen der "Arbeitnehmer" werden in dem Fall nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Die Folge: Arbeitnehmer müssen sich nicht wie die anderen Gläubiger mit einem prozentualen Anteil abspeisen lassen.

Abfindung ist bei Insolvenz meist verloren

Sollten sich "Arbeitnehmer" vor Eintreten der Insolvenz des "Arbeitgebers" den Anspruch auf eine Abfindung gesichert haben, aber die Abfindung noch nicht ausgezahlt sein, ist die Abfindung meist verloren. Hierzu ein Beispiel:

"Die über vier Millionen Euro sind einfach nicht vorhanden und eine Klage scheint wenig aussichtreich... Als 200 Beschäftige knapp zwei Monate vor der Insolvenz der Saarbrücker Gusswerke ihre Aufhebungsverträge unterschrieben, schien alles in Ordnung. Ein Trugschluss, wie sich immer mehr herausstellt. Der Vertrag zum geordneten Interessenausgleich ist durch den Betriebsrat abgezeichnet worden, obwohl ein unbedingt notwendiges Testat über die Finanzierbarkeit der geschlossenen Vereinbarung fehlte. Und das, obwohl die nötige Bestätigung durch eine namentlich benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Vertrag steht." (sr.de, 11.10.2019)

Gerade bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung der Abfindung und der Auszahlung trägt der "Arbeitnehmer" das Risiko, keine Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers" zu erhalten. Dies gilt um so mehr, wenn die Insolvenz des "Arbeitgebers" vielleicht sogar Jahre zurück liegt und alle gerichtlichen Schritte dennoch bisher erfolglos blieben.

Woher sollte die Abfindung auch kommen?

Aus der Insolvenzmasse?

Erfahrungsgemäß bekommen Mitarbeiter in etwa zwei von einhundert Unternehmensinsolvenzen eine im Sozialplan ausgehandelte Abfindung.

Wie lässt sich eine Abfindung doch noch retten?

Wenn "Arbeitnehmer" befürchten, dass eine Abfindung vom Arbeitgeber möglicherweise wegen Insolvenz des "Arbeitgebers" nicht ausgezahlt werden kann - was dann? Sie sollten zumindest versuchen, ihre Abfindung rechtzeitig zu sichern. Hierzu ist jedoch anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sonst sind Abfindung und Job verloren, wie auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil bestätigte (Aktenzeichen: 6 AZR 357/10).

Aufgrund dieses Urteils hält Georg Jaeger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, grundsätzlich folgende Möglichkeiten für denkbar, um die vereinbarte Abfindung zu sichern:

- Auszahlung der Abfindung, sobald ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird - was jedoch nur vereinbart werden kann, rechtlich dagegen nicht durchsetzbar ist;

- Bankbürgschaft des "Arbeitgebers" über den vereinbarten Abfindungsbetrag - wozu jedoch allein schon wegen der hohen Kosten kaum ein "Arbeitgeber" bereit sein wird;

- eine Ausstiegsklausel im Aufhebungsvertrag, wodurch der "Arbeitnehmer" berechtigt wird, jederzeit das Arbeitsverhältnis zu beenden und die Abfindung ausgezahlt zu bekommen;

- ein Rücktrittsrecht des "Arbeitnehmer" vom Aufhebungsvertrag, falls die Abfindung nicht fristgerecht gezahlt werde.

Siehe auch: Spiegel.de, 24.05.2012; LAG Köln, urteil vom 19.03.2007, 2 Sa 1258/06

Empfehlung:

Merkblatt 10: Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Abfindung mit Ein-Fünftelregelung
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

Inhalt:

- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?

- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen

- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?

- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?

- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"



Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.

Drei Wege für mehr Geld nach Steuern

Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:

- die Ein-Fünftelregelung;

- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;

- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.

Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.

Wie hilfreich ist diese Information für Sie oder wie kann ich Ihnen helfen?

Steuerermäßigung - ein "Geschenk" vom Fiskus?

Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:

- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).

- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).

- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"

Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) (letztmalig für 2024) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.

Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?

Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.

Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:

zu versteuerndes laufendes Einkommen:

80.000 Euro

15.656 Euro

1/5 der Abfindung:

10.000 Euro

Summe:

90.000 Euro

auf die Summe anfallende Steuern:

19.074 Euro

anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)

3.418 Euro

anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen

32.746 Euro

Gesamteinkommen nach Steuern*

97.254 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.

Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:

Abfindungsrechner 2023 mit Fünftelregelung-Check jetzt gleich kostenfrei anfordern!

Fazit:

Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?

Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?

Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.

Tipp!

Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.

Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.

Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.

Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.

Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?

Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung-Check jetzt gleich kostenfrei anfordern!

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Abfindung mit Ein-Fünftelregelung
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

Inhalt:

- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?

- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen

- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?

- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?

- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"



Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.

Drei Wege für mehr Geld nach Steuern

Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:

- die Ein-Fünftelregelung;

- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;

- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.

Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.

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Steuerermäßigung - ein "Geschenk" vom Fiskus?

Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:

- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).

- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).

- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"

Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) (letztmalig für 2024) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.

Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?

Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.

Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:

zu versteuerndes laufendes Einkommen:

80.000 Euro

15.656 Euro

1/5 der Abfindung:

10.000 Euro

Summe:

90.000 Euro

auf die Summe anfallende Steuern:

19.074 Euro

anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)

3.418 Euro

anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen

32.746 Euro

Gesamteinkommen nach Steuern*

97.254 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.

Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:

Abfindungsrechner 2023 mit Fünftelregelung-Check jetzt gleich kostenfrei anfordern!

Fazit:

Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?

Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?

Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.

Tipp!

Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.

Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.

Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.

Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.

Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?

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Exkurs: Abfindung und Arbeitslosengeld (Progressionsvorbehalt)
Abfindung und Arbeitslosengeld - Vorsicht vor Ruhezeiten und Sperrzeiten, die die Arbeitsagentur verhängt! Worauf Sie achten müssen, damit Sie trotz Arbeitslosengeld sofort und ungekürzt Ihre Abfindung erhalten.

Worauf Sie hoffen? - Arbeitslosengeld nach Kündigung

Haben Sie schon einmal nachgerechnet, wieviel Geld Sie als "Arbeitnehmer" und wieviel Geld zugleich Ihr "Arbeitgeber" in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben? Vor wenigen Jahren waren das immerhin jeweils 6,5 % Ihres Bruttolohns oder -gehalts. Danach fiel der Betragssatz auf 3,3 % - dann sogar mal auf 2,5 %. Ab 2023 beträgt der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung 2,6 % gem. § 341 Abs. 2 SGB III.

Mit Ihren Beiträgen zu Ihrer Arbeitslosenversicherung verbinden Sie ja als Arbeitnehmer die Hoffnung: Wenn ich arbeitslos werde, bekomme ich wenigstens (etwas) Arbeitslosengeld - bis ich hoffentlich wieder Arbeit habe. Auch wenn Fachkräfte inzwischen immer mehr gesucht werden und selbst ältere Beschäftigte wieder leichter einen Arbeitsplatz finden - durchnittlich sind Arbeitssuchende seit fast 20 Jahren konstant rund 38 Wochen arbeitslos:

Mehr Statistiken finden Sie bei Statista

Auch mancher "Arbeitgeber" denkt durchaus, dass er den "Arbeitnehmern" mit dieser "Versicherung" auf Arbeitslosengeld hilft. Doch wenn Sie nicht aufpassen, wird daraus vorläufig erst einmal nichts! Ob Sie nahtlos nach der Entlassung Arbeitslosengeld bekommen, hängt nämlich davon ab, wie die Arbeitsagentur Ihre Entlassung und Ihre Abfindung bewertet. Sie wissen ja: Recht haben und Recht bekommen sind oft zwei verschiedene Paar Schuhe. Es kann passieren, dass die Arbeitsagentur Ihre Abfindung zumindest teilweise auf Ihr Arbeitslosengeld anrechnet.

Abfindung - Arbeitslosengeld - Sperrzeit

Zwei Hürden können richtig Geld kosten. Deshalb sollten Sie sich fragen:

- wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

- oder gibt es gar eine Sperrzeit?

Um die Folgen von Anrechnung und Sperrzeit vermeiden zu können, müssen Sie sich im Sozialgesetzbuch (SGB) III gut auskennen.

- Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten und dafür eine Abfindung vereinbart wurde, dann ruht gemäß SGB III § 158 Abs. 1 der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Ruhezeit) - (früher SGB III § 143a, siehe auch Merkblatt 1 der Bundesagentur für Arbeit).

- Haben "Arbeitnehmer" gekündigt oder durch ihr arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung durch den Arbeitgeber gegeben, so droht eine Sperrzeit nach SGB III § 159 Abs. 1 Nr. 1 (früher SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1). Denn durch ihr Verhalten führen die "Arbeitnehmer" dann vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei. Dieses Verhalten unterstellte in der Vergangenheit auch die Arbeitsagentur, wenn "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" einen Aufhebungsvertrag schlossen.

Deshalb sollten Sie wissen, wie das Bundessozialgericht im Juli 2006 entschied: Schließen "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einen Aufhebungsvertrag, um die betriebsbedingte Kündigung zu umgehen, so kann nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängt werden. (BSG, Urteil vom 12.07.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R)

Arbeitslosengeld - Höhe und Dauer der Zahlung

Sie wollen nur schnell einmal kalkulieren, wieviel Arbeitslosengeld von Ihrem Einkommen bleibt? Dann nutzen Sie einfach den Online-Rechner Arbeitslosengeld der Arbeitsagentur.

Übrigens: Ihre Abfindung gehört nicht zum Bruttoarbeitsentgelt, dass der Arbeitslosengeldberechnung zugrunde zu legen ist. (Vgl.: "Bemessungsentgelt gem. SGB III, § 151".) Um sich noch weitergehender zu informieren, klicken Sie einfach in der rechten Spalte auf das Schlagwort "arbeitslosengeld". Zudem empfehle ich Ihnen gegebenenfalls sich mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, zum Beispiel einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu beraten.

Rechtlich leider durchaus zulässig, moralisch aus meiner Sicht höchst fies: In nicht wenigen Fällen drücken "Arbeitwegnehmer" die Abfindung, indem Sie ihren zu entlassenden Mitarbeitern das Zugeständnis abverlangen, dass das Arbeitslosengeld in die Abfindung "eingepreist" wird.

Tipp Geburtstagsregelung:

Für "Arbeitnehmer", die demnächst ihren 50., 55. oder 58. Geburtstag feiern, kann es sich lohnen, den Antrag auf Arbeitslosengeld erst nach dem Geburtstag zu stellen. Denn mit den jeweiligen Geburtstagen verlängert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten auf 15, 18 oder gar 24 Monate (SGB III, § 147).

Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts sind die Arbeitsagenturen verpflichtet:

"den Arbeitslosen spontan ohne ein konkretes Ersuchen zu beraten und ihm die Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung zu erläutern, wenn der Arbeitslose erkennbar vor Vollendung einer Lebensaltersstufe steht und sich bei einem Aufschub seines Antrags eine längere Anspruchsdauer ergibt." (Hessisches LSG, Urteil vom 21.09.2017, L 7/10 AL 185/04)

Darüber hinaus haben diejenigen, die einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, das Recht,

"die rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor, unterliegt damit nicht nur der Antrag auf Arbeitslosengeld als Willenserklärung entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung." (ebd.)

Immer öfter wird in Sozialplänen rentennahen Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, die Sozialplanabfindung umzuwandeln. Die Mitarbeiter verzichten dann auf die Abfindung - im Gegenzug wird die Kündigungsfrist verlängert. Während der verlängerten Kündigungsfrist werden die Mitarbeiter freigestellt unter Fortzahlung der Vergütung.

Empfehlenswert hierzu: "Garden leave"- Chancen und Risiken.

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Abfindung - Arbeitslosengeld - Steuern

Nach diesem kleinen Exkurs zu Abfindung - Arbeitslosengeld zurück zu den steuerlichen Folgen des Arbeitslosengeldes. Hier zeigt sich der Fiskus großzügig: ;-)

Wenn Sie demnächst arbeitslos werden sollten, dann ist gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 2 Ihr Arbeitslosengeld steuerfrei; ebenso Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Transfer-Kurzarbeitergeld wie auch Überbrückungsgeld, Gründungszuschuss sowie Existenzgründungszuschuss und andere Lohnersatzleistungen.

"Steuerfrei" ist etwas übertrieben, denn ganz ohne Steuern - gefühlt sogar einer Doppelbesteuerung" - geht es bei den Lohnersatzleistungen nicht ab. Vielmehr ist gemäß EStG § 32b ein "besonderer Steuersatz" zu ermitteln, der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das heißt, die Lohnersatzleistungen werden den übrigen Einkünften hinzugerechnet und für die gesamte Summe der Steuersatz ermittelt. Mit diesem etwas höheren Steuersatz werden die Einkünfte versteuert, die Sie ohne die Lohnersatzleistungen erhalten. Praktisch kommen dann ein "paar Euro" mehr Steuern heraus, als normalerweise in der Steuertabelle ausgewiesen sind.

Weit weniger großzügig ist der Fiskus bei den Steuern auf die Abfindung. Bestenfalls einen kleinen Steuervorteil gewährt Ihnen der Fiskus, wenn Ihre Abfindung nach der "1/5-Regelung" besteuert werden kann.

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie im Merkblatt für Arbeitslose.

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