Samstag, 1. März 2025



Arbeitslosengeld 1 - Sperrzeit bei Kündigung
Wie wirkt sich eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld 1 aus? Wird das Arbeitslosengeld wegen der Abfindungszahlung gekürzt oder wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Arbeitslosengeld 1 - Sperrzeit bei Kündigung


Eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld 1 erhalten "Arbeitnehmer" nach einer Kündigung, zu der sie beigetragen haben. Darunter ist zu verstehen, dass sie von sich aus die Kündigung eingereicht haben oder dass sie durch ein ar­beits­ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten einen An­lass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben haben. In dem Fall haben sie nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Regel vorsätz­lich oder grob fahrlässig die Ar­beits­lo­sig­keit her­bei­geführt.

Weil die Verhängung einer Sperrzeit nur davon abhängig ist, ob die "Arbeitnehmer" die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, spielt es keine Rolle, ob sie dennoch eine Abfindung erhielten oder erhalten. Insofern wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet.

Sperrzeit bedeutet in dem Fall, dass für eine bestimmte Zeit des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Arbeitslosengeld 1 gezahlt wird. Wer beispielsweise aufgrund seiner Beschäftigungsdauer einen Arbeitslosengeldanspruch von 12 Monaten = 52 Wochen erworben hat, aber eine Sperrzeit von 12 Wochen erhält, bekommt dann nur noch für die verbleibenden 40 Wochen Arbeitslosengeld 1.

Das Arbeitslosengeld 1 für 12 Wochen ist unwiederbringlich verloren!


Weniger Arbeitslosengeld infolge Sperrzeit


Wie viel Wochen Sperrzeit verhängt werden, wird auf der Grundlage von § 148 Abs.1 Nr.4 SGB III bestimmt:


"Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um ... die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht".


Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld 1 bestimmt sich nach § 147 SGB III und richtet sich nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Es kann bis zu 24 Monaten betragen.

Ein Beispiel:

Wer also gemäß SGB III 24 Monate Arbeitslosengeld 1 bekommen könnte, kann durch die Sperrzeit 6 Monate Arbeitslosengeld verlieren. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt in den alten Bundesländern von 4.000 Euro pro Monat Steuerklasse I/IV, keine Kinder weist der Online Arbeitslosengeldrechner 2025 der Bundesagentur für Arbeit ein monatliches Arbeitslosengeld von rund 1.564 Euro aus. Für 6 Monate Sperrzeit ergäbe das einen Verlust von fast 9.384 Euro.

Aber:


Mehr Geld nach Steuern trotz Sperrzeit


Vergleichen Sie selbst, wie viel Geld nach Steuern übrig bleibt, wenn Arbeitnehmer A wegen der 6 Monate Sperrzeit lieber auf das Arbeitslosengeld 1 verzichtet, Arbeitnehmer B dagegen die 6 Monate Sperrzeit in Kauf nimmt.

Angenommen, der Steuerpflichtige hätte im Jahr der Auszahlung der Abfindung erhalten:

Arbeitnehmer A verzichtet auf Alg 1 (Euro)


Arbeitnehmer B nimmt Sperrzeit in Kauf (Euro)

1 Monat Bruttogehalt in Höhe von


4.000


4.000

Einkommen in 6 Monaten Sperrzeit


0


0

5 Monate x 1.564 Euro Arbeitslosengeld


0


7.820

Abfindung


100.000


100.000

Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag


0


5.045

Einkommen nach Steuern*


104.000


106.775

*Einkommensteuer 2025 bei Splittingtarif zzgl. Solidaritätszuschlag

Das Arbeitslosengeld für 5 Monate ist steuerfrei, mit Progressionsvorbehalt. Dieser führt trotz 6 Monaten Sperrzeit zu einer höheren Steuerbelastung. B hätte mit Arbeitslosengeld von insgesamt 7.820 Euro trotz 5.045 Euro höherer Steuerlast dennoch 2.775 Euro mehr auf dem Konto.

Würden Sie auf 2.775 Euro verzichten, wenn Sie darauf einen Rechtsanspruch haben, ohne dafür arbeiten zu müssen?

Hinzu kommt, dass in der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, die Arbeitslose ohne Arbeitslosengeld selbst tragen müssen.

Nicht nur, wer auf Arbeitslosengeld angewiesen ist, sollte genauer rechnen, wie sich das Arbeitslosengeld auf sein Einkommen nach Steuern auswirkt.

Außerdem kann unter Umständen ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit abgeschlossen werden, gleich ob danach ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird oder nicht.

Freitag, 28. Februar 2025



Unternehmensinsolvenz droht? - Vier Tipps
Unternehmensinsolvenz droht? Vielleicht auch Jobverlust? - Was ist zu tun, um die  finanzielle Sicherheit zu erhalten?


Unternehmensinsolvenz – Vier Sofortmaßnahmen für "Arbeitnehmer"


Derzeit häufen sich Meldungen über Unternehmensinsolvenzen oder drohende Insolvenzen. Davon sind leider auch Fach- und Führungskräfte betroffen.

Zu den brennendsten Fragen für "Arbeitnehmer" gehört die nach der finanziellen Sicherheit im Fall der Unternehmensinsolvenz.

Warum sind diese so wichtig?

Jobverlust bedeutet für alle, die davon betroffen sind: Verlust der laufenden Einnahmen.


"Ohne Moos nix los."


Fach- oder Führungskräfte gehören zu den Besserverdienenden. Das erlaubt ihnen, nicht nur einen besseren Lebensstandard als durchschnittliche "Arbeitnehmer" zu haben. Möglicherweise haben sie sich auch Investitionen in Sachwerte (Immobilien, Rohstoffe, Edelmetalle …) gegönnt und dafür Finanzierungen genutzt.

Weil sie vielleicht nicht auf jeden Cent achten mussten, sind damit jedoch nicht selten auch Zahlungsverpflichtungen (Kredittilgungen und Zinszahlungen) verbunden, die bei eingeschränktem Einkommen infolge der Insolvenz durchaus belastend werden können.

Einer meiner Kunden stellte beispielsweise bei einer finanziellen Bestandsaufnahme zu Beginn eines Abfindungscoachings erschrocken fest, dass er monatliche Kreditbelastungen von 6 000 Euro hatte. Dessen war er sich bisher nicht bewusst.


Für Ihren Überblick: persönliche Finanzanalyse


Deshalb ist für ihren persönlichen Überblick unbedingt sofort eine detaillierte Finanzanalyse empfehlenswert. Denn die wenigsten führen heutzutage ein Haushaltsbuch und wissen jederzeit centgenau, wie viel Geld sie täglich/wöchentlich brauchen und welchen Geldwert die sofort verfügbaren Rücklagen haben.

Die detaillierte Finanzanalyse sollte zumindest umfassen:

- Einnahmen,


- Ausgaben,


- Vermögenswerte und


- Verbindlichkeiten

Dieser genaue Überblick kann das durchaus im ersten Moment etwas frustrierend wirken, Stress auslösen. Aber erfahrungsgemäß baut diese Klarheit – nach dem kurzen Schockmoment – Stress ab. Man weiß, woran man ist, kann sich darauf einstellen und findet garantiert Lösungen, um das Problem zu lösen.

Und Sie werden das auch!

Deswegen nochmals der Tipp: Machen Sie eine ordentliche Bestandsaufnahme!

Sie finden dafür im Internet sicher eine Vielzahl von Anregungen, oder haben selber einen Überblick, wie das ganz schnell machbar ist.

Gern können Sie auch hier eine kleine "Checkliste: Einnahmen – Ausgaben" herunterladen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Webseite abfindunginfo.de und auf meinem YouTube-Kanal zu Abfindung und Steuern.

Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber?

Montag, 24. Februar 2025

Stellenabbau in Nürtingen: Maschinenfabrik Heller baut 224 Vollzeitstellen ab - Esslinger Zeitung

Auch nach der bundestagswahl wird es wohl nicht besser. :-( https://bit.ly/4icZSZG

Kündigung meist am Montag - was nun?

Kündigung meist am Montag - was nun?
Eine Kündigung erhalten Mitarbeiter meist montags und mittwochs. Kalter Schock für Betroffene. Was ist dann zu tun?

Kündigung meist am Montag - was tun?


Am Montag und am Mittwoch wird am meisten gekündigt - Dienstag sehr selten. Das ist das statistische Ergebnis, zu dem die Münchner Anwaltskanzlei Heisse Kursawe Eversheds (seit 2017 Eversheds Sutherland (Germany) im Jahr 2014 gelangte. Dafür werteten sie 512 Kündigungsschutzverfahren aus.
Kündigung am Montag
Grafik: Heisse Kursave Eversheds/Focus
Damals berichteten beispielsweise Focus die WELT darüber. Auf karrierebibel.de sind die Informationen ebenfalls noch verfügbar. Als Ursachen für diese Verteilung nannten nach Angaben der Kanzlei damals Personalleiter drei Gründe.
- Der Entschluss für eine Kündigung reife über das Wochenende.
- Viele "Arbeitgeber" gönnen dem Noch-Mitarbeiter zumindest ein stressfreies Wochenende.
- Die "Arbeitgeber" treiben taktische Gründe
Zu diesen "taktischen Gründen" hieß es im Focus:
"Hintergrund der Taktik ist, dass bei außerordentlichen Kündigungen der Betriebsrat vorher eine Anhörungsfrist von drei Wochentagen besitzt – nicht Arbeitstagen.
Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat also am Freitag der Vorwoche von der geplanten Kündigung unterrichtet, vermeidet er erstens, dass der Betriebsrat während seiner Arbeitszeit tagt.
Zweitens dürfte die Motivation des Betriebsrats, sich den Fall genauer anzusehen, geringer sein, da dies nach Feierabend oder gar am Wochenende geschehen müsste."
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz § 102 (2). So gesehen dürfte die Praxis mehr zu den "Fiesen Tricks statt fairer Trennung" gehören - oder sehen Sie das anders?
Deshalb wäre es wohl für jeden angeraten, zumindest erst einmal auf die Schnelle zu prüfen, ob man sich nicht gegen die Kündigung wehren sollte.
Erste-Hilfe-Checkliste: "Die 15 häufigsten Fehler bei einer Kündigung" zum Gratis-Download https://bit.ly/40Q8huU

Sonntag, 23. Februar 2025



Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung richtig vereinbaren
Wenn der Auszahlungszeitpunkt richtig gewählt und vereinbart wird, können Sie tausende Euro Steuern sparen.


Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung unbedingt beachten


An anderer Stelle auf diesem Blog wurde bereits ausführlich begründet: Der Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung beim Arbeitnehmer kann steuerwirksam gestaltet werden.

Wird der Auszahlungszeitpunkt auf ein Kalenderjahr verlagert, in dem das zu versteuernde Einkommen deutlich niedriger ist als im Entlassungsjahr, so bewirkt das unter günstigen Umständen einen Hebeleffekt. Die Steuerlast kann beispielsweise um mehr als 20.000 Euro gesenkt werden, wie Sie mit dem Abfindungsrechner kalkulieren können.

Deshalb nutzen Abfindungsempfänger öfter die Chance, vor der Fälligkeit der Abfindung deren Auszahlung auf ein späteres Kalenderjahr zu verschieben.

Beispielsweise wird dafür im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vereinbart:


Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom ... mit Ablauf des 31.12.xx sein Ende finden...Die gesamte Abfindung wird mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausbezahlt.


Welche Falle in einer solchen Formulierung liegt, wird am Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. 6. 2016 – 8 AZR 757/14 - deutlich:


Auszahlung genau vereinbaren


Dem Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, dessen Abfindung nicht erst im folgenden Monat Januar ausgezahlt wurde - wie er das gewollt und erhofft hatte. Für ihn völlig unerwartet traf das Geld schon im Dezember auf seinem Konto ein. Das führte zu einer deutlich höheren Steuerbelastung, die ja gerade vermieden werden sollte.

(In einem ähnlichen Fall kostete das einem Interessenten von www.abfindunginfo.de mehr als 40.000 Euro Steuern!)

Gegen die "zu frühe" Überweisung klagte der Betroffene bis zum BAG. Der Kläger forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz wegen der nun höheren Steuerbelastung. Mit der "zu frühen" Zahlung wäre die Vereinbarung zum Auszahlungszeitpunkt nicht eingehalten worden. Die Zahlung hätte entsprechend des Abfindungsvergleichs erst im Januar erfolgen dürfen. Der Arbeitgeber habe mit der vorfälligen Zahlung die rechtlich geschützten Interessen des Klägers beeinträchtigt.

Das BAG folgte jedoch den Urteilen der Vorinstanzen mit folgender Begründung, die jeder beachten sollte, der eine ähnliche Zahlungsvereinbarung treffen will:


"Nach § 271 Abs. 2 BGB ist, sofern eine Leistungszeit bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, weil sich ... weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung der Parteien noch aus den Umständen ... ergibt, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, die Abfindung vor Fälligkeit zu zahlen."


Eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes auf das Folgejahr kann im Einzellfall günstig oder auch ungünstig für den Arbeitnehmer sein. Deshalb bleibt es dabei,


"dass ein Arbeitnehmer, der aus steuerlichen Gründen eine Abfindung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegennehmen möchte, dies mit dem Arbeitgeber verbindlich vereinbaren muss, was vorliegend nicht geschehen ist."


Nur wenn die Parteien vereinbart hätten, dass die Abfindung nicht vor deren Fälligkeit zu zahlen sei, wäre ein Schadensersatzanspruch des Klägers möglich.

Quelle: BAG, Urteil vom 23. 6. 2016 – 8 AZR 757/14


Wie Du Dich auf dauerhaften Wohlstand programmierst! - Gratis-Webinar

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?


Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung richtig vereinbaren
Wenn der Auszahlungszeitpunkt richtig gewählt und vereinbart wird, können Sie tausende Euro Steuern sparen.


Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung unbedingt beachten


An anderer Stelle auf diesem Blog wurde bereits ausführlich begründet: Der Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung beim Arbeitnehmer kann steuerwirksam gestaltet werden.

Wird der Auszahlungszeitpunkt auf ein Kalenderjahr verlagert, in dem das zu versteuernde Einkommen deutlich niedriger ist als im Entlassungsjahr, so bewirkt das unter günstigen Umständen einen Hebeleffekt. Die Steuerlast kann beispielsweise um mehr als 20.000 Euro gesenkt werden, wie Sie mit dem Abfindungsrechner kalkulieren können.

Deshalb nutzen Abfindungsempfänger öfter die Chance, vor der Fälligkeit der Abfindung deren Auszahlung auf ein späteres Kalenderjahr zu verschieben.

Beispielsweise wird dafür im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vereinbart:


Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom ... mit Ablauf des 31.12.xx sein Ende finden...Die gesamte Abfindung wird mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausbezahlt.


Welche Falle in einer solchen Formulierung liegt, wird am Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. 6. 2016 – 8 AZR 757/14 - deutlich:


Auszahlung genau vereinbaren


Dem Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, dessen Abfindung nicht erst im folgenden Monat Januar ausgezahlt wurde - wie er das gewollt und erhofft hatte. Für ihn völlig unerwartet traf das Geld schon im Dezember auf seinem Konto ein. Das führte zu einer deutlich höheren Steuerbelastung, die ja gerade vermieden werden sollte.

(In einem ähnlichen Fall kostete das einem Interessenten von www.abfindunginfo.de mehr als 40.000 Euro Steuern!)

Gegen die "zu frühe" Überweisung klagte der Betroffene bis zum BAG. Der Kläger forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz wegen der nun höheren Steuerbelastung. Mit der "zu frühen" Zahlung wäre die Vereinbarung zum Auszahlungszeitpunkt nicht eingehalten worden. Die Zahlung hätte entsprechend des Abfindungsvergleichs erst im Januar erfolgen dürfen. Der Arbeitgeber habe mit der vorfälligen Zahlung die rechtlich geschützten Interessen des Klägers beeinträchtigt.

Das BAG folgte jedoch den Urteilen der Vorinstanzen mit folgender Begründung, die jeder beachten sollte, der eine ähnliche Zahlungsvereinbarung treffen will:


"Nach § 271 Abs. 2 BGB ist, sofern eine Leistungszeit bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, weil sich ... weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung der Parteien noch aus den Umständen ... ergibt, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, die Abfindung vor Fälligkeit zu zahlen."


Eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes auf das Folgejahr kann im Einzellfall günstig oder auch ungünstig für den Arbeitnehmer sein. Deshalb bleibt es dabei,


"dass ein Arbeitnehmer, der aus steuerlichen Gründen eine Abfindung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegennehmen möchte, dies mit dem Arbeitgeber verbindlich vereinbaren muss, was vorliegend nicht geschehen ist."


Nur wenn die Parteien vereinbart hätten, dass die Abfindung nicht vor deren Fälligkeit zu zahlen sei, wäre ein Schadensersatzanspruch des Klägers möglich.

Quelle: BAG, Urteil vom 23. 6. 2016 – 8 AZR 757/14


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Abfindung mit Ein-Fünftelregelung

Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie gr...