Samstag, 1. März 2025



Arbeitslosengeld 1 - Sperrzeit bei Kündigung
Wie wirkt sich eine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld 1 aus? Wird das Arbeitslosengeld wegen der Abfindungszahlung gekürzt oder wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Arbeitslosengeld 1 - Sperrzeit bei Kündigung


Eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld 1 erhalten "Arbeitnehmer" nach einer Kündigung, zu der sie beigetragen haben. Darunter ist zu verstehen, dass sie von sich aus die Kündigung eingereicht haben oder dass sie durch ein ar­beits­ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten einen An­lass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegeben haben. In dem Fall haben sie nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Regel vorsätz­lich oder grob fahrlässig die Ar­beits­lo­sig­keit her­bei­geführt.

Weil die Verhängung einer Sperrzeit nur davon abhängig ist, ob die "Arbeitnehmer" die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, spielt es keine Rolle, ob sie dennoch eine Abfindung erhielten oder erhalten. Insofern wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet.

Sperrzeit bedeutet in dem Fall, dass für eine bestimmte Zeit des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kein Arbeitslosengeld 1 gezahlt wird. Wer beispielsweise aufgrund seiner Beschäftigungsdauer einen Arbeitslosengeldanspruch von 12 Monaten = 52 Wochen erworben hat, aber eine Sperrzeit von 12 Wochen erhält, bekommt dann nur noch für die verbleibenden 40 Wochen Arbeitslosengeld 1.

Das Arbeitslosengeld 1 für 12 Wochen ist unwiederbringlich verloren!


Weniger Arbeitslosengeld infolge Sperrzeit


Wie viel Wochen Sperrzeit verhängt werden, wird auf der Grundlage von § 148 Abs.1 Nr.4 SGB III bestimmt:


"Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um ... die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht".


Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld 1 bestimmt sich nach § 147 SGB III und richtet sich nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Es kann bis zu 24 Monaten betragen.

Ein Beispiel:

Wer also gemäß SGB III 24 Monate Arbeitslosengeld 1 bekommen könnte, kann durch die Sperrzeit 6 Monate Arbeitslosengeld verlieren. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt in den alten Bundesländern von 4.000 Euro pro Monat Steuerklasse I/IV, keine Kinder weist der Online Arbeitslosengeldrechner 2025 der Bundesagentur für Arbeit ein monatliches Arbeitslosengeld von rund 1.564 Euro aus. Für 6 Monate Sperrzeit ergäbe das einen Verlust von fast 9.384 Euro.

Aber:


Mehr Geld nach Steuern trotz Sperrzeit


Vergleichen Sie selbst, wie viel Geld nach Steuern übrig bleibt, wenn Arbeitnehmer A wegen der 6 Monate Sperrzeit lieber auf das Arbeitslosengeld 1 verzichtet, Arbeitnehmer B dagegen die 6 Monate Sperrzeit in Kauf nimmt.

Angenommen, der Steuerpflichtige hätte im Jahr der Auszahlung der Abfindung erhalten:

Arbeitnehmer A verzichtet auf Alg 1 (Euro)


Arbeitnehmer B nimmt Sperrzeit in Kauf (Euro)

1 Monat Bruttogehalt in Höhe von


4.000


4.000

Einkommen in 6 Monaten Sperrzeit


0


0

5 Monate x 1.564 Euro Arbeitslosengeld


0


7.820

Abfindung


100.000


100.000

Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag


0


5.045

Einkommen nach Steuern*


104.000


106.775

*Einkommensteuer 2025 bei Splittingtarif zzgl. Solidaritätszuschlag

Das Arbeitslosengeld für 5 Monate ist steuerfrei, mit Progressionsvorbehalt. Dieser führt trotz 6 Monaten Sperrzeit zu einer höheren Steuerbelastung. B hätte mit Arbeitslosengeld von insgesamt 7.820 Euro trotz 5.045 Euro höherer Steuerlast dennoch 2.775 Euro mehr auf dem Konto.

Würden Sie auf 2.775 Euro verzichten, wenn Sie darauf einen Rechtsanspruch haben, ohne dafür arbeiten zu müssen?

Hinzu kommt, dass in der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, die Arbeitslose ohne Arbeitslosengeld selbst tragen müssen.

Nicht nur, wer auf Arbeitslosengeld angewiesen ist, sollte genauer rechnen, wie sich das Arbeitslosengeld auf sein Einkommen nach Steuern auswirkt.

Außerdem kann unter Umständen ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit abgeschlossen werden, gleich ob danach ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird oder nicht.

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