Samstag, 25. November 2023

Welt ohne Mensch

"Auch anspruchsvolle und intellektuelle Berufe sollen von der KI übernommen werden — beispielsweise in der Chirurgie, im Verwaltungs- oder Rechtswesen." - Wollen wir das (zulassen)? Was denkst Du?
https://www.manova.news/artikel/welt-ohne-mensch

The Cog is Dead - A.I. Stole My Life [Official Lyrics Video]

"Einst hatte ich einen Job als Musiker

Jeden Abend würde ich auf der Bühne spielen

Ich sang meine Lieder und die Leute sangen mit

Und ich verdiente ein gutes Geld..."
https://youtu.be/0ATuqedB3uo?feature=shared

Freitag, 24. November 2023

Fünftelregelung aufgehoben?
Die Fünftelregelung dient der ermäßigten Besteuerung der Abfindung. Darf der "Arbeitgeber" sie künftig nicht mehr anwenden?

Fünftelregelung aufheben im Entwurf des "Wachstumschancengesetzes" 2023

Der Bundestag will am 12.10.2023 in erster Lesung den Gesetzentwurf „zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz, 20/8628) beraten. Danach "ist die Überweisung des aktuell noch nicht vorliegenden Gesetzentwurfes an die Ausschüsse vorgesehen. Bei den weiteren Beratungen soll der Finanzausschuss die Federführung übernehmen."

Anmerkung: Der Bundestag hat am 17. 11. 2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet.

"Der Bundesrat hat den geplanten Steuererleichterungen für Unternehmen nicht zugestimmt. Die Bundesländer streben eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes an." (zeit.de, 24. 11. 2023)

Damit landet das Gesetz im Vermittlungsausschuss zur weiteren Verhandlung.

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen erst mit Steuerbescheid?

Für Abfindungsempfänger ist in dem Gesetzentwurf eine Änderung enthalten, die zu einem deutlichen Liquiditätsnachteil bei der Auszahlung von Abfindungen führen könnte - soviel zur "Steuerfairness" des Gesetzgebers.

Bisher ist der Arbeitgeber gem. EStG § 39b (3) Satz 9 EStG verpflichtet, neben der Lohnsteuer vom Arbeitslohn auch die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wie der Abfindung einzubehalten. Die Lohnsteuer auf die Abfindung ist dabei gegebenenfalls nach der "Fünftelregelung" zu ermitteln:

"Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist".

Zweifellos ist dies für die Lohnbuchhaltungen immer mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden und führt immer wieder zu Fehlern und Streitfällen - siehe unter anderem hier und hier. Auch Steuerberater sind dabei nicht immer ganz sicher, wie dieses Beispiel zeigt. Wiederholt haben auch Finanzgerichte über die Anwendung der Fünftelregelung geurteilt.

Im Entwurf des "Wachstumschancengesetzes" Artikel 5 Nr. 13 ist nun vorgesehen:

"§ 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben."

Das hätte zur Folge, dass der "Arbeitgeber" nicht mehr die nach der Fünftelregelung ermäßigte Lohnsteuer, sondern die volle Lohnsteuer einzubehalten hätte. Die ermäßigte Lohnsteuer würde dann erst mit dem Steuerbescheid festgesetzt und erstattet - d. h. mit eventuell ein bis zwei Jahren Zeitverzug. Bis dahin wäre die Liquidität der Betroffenen eingeschränkt zugunsten der Steuerverwendung durch die Finanzbehörden.

Damit würde der Steuervorteil bei der Auszahlung einer Abfindung zum Jahresanfang erheblich eingeschränkt. Der Liquiditätsnachteil kann je nach Höhe des Arbeitslohns und der Abfindung leicht mehrere 10 000 Euro betragen.

Bund der Steuerzahler fordert Vereinfachung

Auf die Probleme verweist auch der Bund der Steuerzahler in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf:

"Weiterhin tritt der Arbeitnehmer in vielen Fällen in erhebliche finanzielle Vorleistung. Je nach Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung und Bearbeitungsdauer der Einkommensteuererklärung können so schnell zwei Jahre Wartezeit auf die Rückerstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer entstehen. Aber auch für die Arbeitgeber kann dies nachteilig sein. So könnten die Arbeitnehmer sich evtl. diesen Nachteil über eine höhere Abfindung ausgleichen lassen wollen.

Daher ist aus unserer Sicht eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für Arbeitnehmer durchaus sinnvoll. Um sowohl das Interesse des Arbeitnehmers zu wahren als auch den Aufwand des Arbeitgebers zu reduzieren, sollten die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung vereinfacht werden."

Steuerberaterverband unterstützt dagegen Aufhebung

Demgegenüber vertritt der Deutscher Steuerberaterverband e. V. die Auffassung:

"Zu Nummer 13 – Lohnsteuereinbehalt, Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG-E

Die Berücksichtigung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelungsregelung) für bestimmte Arbeitslöhne, wie Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer soll künftig entfallen.

Tatsächlich stellt sich die Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn in der KMU-Praxis als sehr komplex und zeitintensiv dar. Die einzelnen Schwierigkeiten sind in der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 155) bereits umfassend dargelegt, wie bspw. die aufwendige Vergleichsberechnung zur Beurteilung einer Zusammenballung von Einkünften.

Petitum: Der DStV unterstützt die Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG. Sie entlastet KMU von aufwendigen Prüf- und Berechnungserfordernissen."

Was halten Sie von dieser Änderung? Werden Sie dazu Ihre Bundestagsabgeordneten, vor allem die Mitglieder des Finanzausschusses, Ihre Gewerkschaft... auf diese Änderung zu Ihrem möglichen Nachteil ansprechen? - Auch wenn Sie derzeit noch nicht davon betroffen sind?
https://www.abfindunginfo.de/fuenftelregelung-aufgehoben/
Fünftelregelung aufgehoben?
Die Fünftelregelung dient der ermäßigten Besteuerung der Abfindung. Darf der "Arbeitgeber" sie künftig nicht mehr anwenden?

Fünftelregelung aufheben im Entwurf des "Wachstumschancengesetzes" 2023

Der Bundestag will am 12.10.2023 in erster Lesung den Gesetzentwurf „zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz, 20/8628) beraten. Danach "ist die Überweisung des aktuell noch nicht vorliegenden Gesetzentwurfes an die Ausschüsse vorgesehen. Bei den weiteren Beratungen soll der Finanzausschuss die Federführung übernehmen."

Anmerkung: Der Bundestag hat am 17. 11. 2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet.

"Der Bundesrat hat den geplanten Steuererleichterungen für Unternehmen nicht zugestimmt. Die Bundesländer streben eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes an." (zeit.de, 24. 11. 2023)

Damit landet das Gesetz im Vermittlungsausschuss zur weiteren Verhandlung.

Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen erst mit Steuerbescheid?

Für Abfindungsempfänger ist in dem Gesetzentwurf eine Änderung enthalten, die zu einem deutlichen Liquiditätsnachteil bei der Auszahlung von Abfindungen führen könnte - soviel zur "Steuerfairness" des Gesetzgebers.

Bisher ist der Arbeitgeber gem. EStG § 39b (3) Satz 9 EStG verpflichtet, neben der Lohnsteuer vom Arbeitslohn auch die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen wie der Abfindung einzubehalten. Die Lohnsteuer auf die Abfindung ist dabei gegebenenfalls nach der "Fünftelregelung" zu ermitteln:

"Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist".

Zweifellos ist dies für die Lohnbuchhaltungen immer mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden und führt immer wieder zu Fehlern und Streitfällen - siehe unter anderem hier und hier. Auch Steuerberater sind dabei nicht immer ganz sicher, wie dieses Beispiel zeigt. Wiederholt haben auch Finanzgerichte über die Anwendung der Fünftelregelung geurteilt.

Im Entwurf des "Wachstumschancengesetzes" Artikel 5 Nr. 13 ist nun vorgesehen:

"§ 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 wird aufgehoben."

Das hätte zur Folge, dass der "Arbeitgeber" nicht mehr die nach der Fünftelregelung ermäßigte Lohnsteuer, sondern die volle Lohnsteuer einzubehalten hätte. Die ermäßigte Lohnsteuer würde dann erst mit dem Steuerbescheid festgesetzt und erstattet - d. h. mit eventuell ein bis zwei Jahren Zeitverzug. Bis dahin wäre die Liquidität der Betroffenen eingeschränkt zugunsten der Steuerverwendung durch die Finanzbehörden.

Damit würde der Steuervorteil bei der Auszahlung einer Abfindung zum Jahresanfang erheblich eingeschränkt. Der Liquiditätsnachteil kann je nach Höhe des Arbeitslohns und der Abfindung leicht mehrere 10 000 Euro betragen.

Bund der Steuerzahler fordert Vereinfachung

Auf die Probleme verweist auch der Bund der Steuerzahler in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf:

"Weiterhin tritt der Arbeitnehmer in vielen Fällen in erhebliche finanzielle Vorleistung. Je nach Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung und Bearbeitungsdauer der Einkommensteuererklärung können so schnell zwei Jahre Wartezeit auf die Rückerstattung der zu viel gezahlten Lohnsteuer entstehen. Aber auch für die Arbeitgeber kann dies nachteilig sein. So könnten die Arbeitnehmer sich evtl. diesen Nachteil über eine höhere Abfindung ausgleichen lassen wollen.

Daher ist aus unserer Sicht eine ermäßigte Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für Arbeitnehmer durchaus sinnvoll. Um sowohl das Interesse des Arbeitnehmers zu wahren als auch den Aufwand des Arbeitgebers zu reduzieren, sollten die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung vereinfacht werden."

Steuerberaterverband unterstützt dagegen Aufhebung

Demgegenüber vertritt der Deutscher Steuerberaterverband e. V. die Auffassung:

"Zu Nummer 13 – Lohnsteuereinbehalt, Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG-E

Die Berücksichtigung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelungsregelung) für bestimmte Arbeitslöhne, wie Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer soll künftig entfallen.

Tatsächlich stellt sich die Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn in der KMU-Praxis als sehr komplex und zeitintensiv dar. Die einzelnen Schwierigkeiten sind in der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 155) bereits umfassend dargelegt, wie bspw. die aufwendige Vergleichsberechnung zur Beurteilung einer Zusammenballung von Einkünften.

Petitum: Der DStV unterstützt die Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG. Sie entlastet KMU von aufwendigen Prüf- und Berechnungserfordernissen."

Was halten Sie von dieser Änderung? Werden Sie dazu Ihre Bundestagsabgeordneten, vor allem die Mitglieder des Finanzausschusses, Ihre Gewerkschaft... auf diese Änderung zu Ihrem möglichen Nachteil ansprechen? - Auch wenn Sie derzeit noch nicht davon betroffen sind?
https://www.abfindunginfo.de/fuenftelregelung-aufgehoben/

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