Freitag, 3. November 2023

Bei Auszahlung einer Abfindung kann es sich lohnen, einen Teil davon in eine Direktversicherung umzuwandeln, weil in der Einzahlungsphase damit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden können. Zuvor sollte jedoch jeder genau die Bedingungen dafür kennen und kühl kalkulieren.

Sozialversicherungspflicht für Direktversicherung

"Weber hatte vor 13 Jahren 14.995 Euro aus seiner Abfindung in eine Lebensversicherung gesteckt, bei der der Arbeitgeber nur kurz Versicherungsnehmer war. Dadurch galt für die Abfindung der pauschale Steuersatz von 20 Prozent, Sozialabgaben fielen nicht an. Zwei Wochen später ließ er sich zum Versicherungsbeginn selbst als Versicherungsnehmer eintragen. Den kleinen Steuervorteil, den er sich so sicherte, musste er später teuer bezahlen."*

Hintergrund: Als sozialversicherungspflichtige Versorgungsbezüge gelten gem. Sozialgesetzbuch (SGB) V § 229 "Renten der betrieblichen Altersversorgung". Das ist beispielsweise bei einer Lebensversicherung der Fall, die über den Arbeitgeber als sogenannte Direktversicherung gezahlt wurde.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung als sogenannte Einmalzahlung wird diese durch 120 Monate = zehn Jahre geteilt und der so ermittelte fiktive Monatsbetrag mit dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse ("Arbeitgeberanteil" und "Arbeitnehmeranteil") belegt. Das sind rund 15 % der fiktiven Monatszahlung.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.09.2010 (Az.: 1 BvR 1660/08) entschieden, dass pflichtversicherte Rentner auf Leistungen, die auf arbeitnehmerfinanzierten Lebensversicherungsbeiträgen beruhen, keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen, wenn sie selbst als Versicherungsnehmer in der Police stehen. (Hier können nachlesen, wie es zu diesem Urteil kam.)

Bei freiwillig Versicherten zählt jedoch alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Dazu gehören eben auch Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen, selbst wenn dafür dann zweimal, oder gar dreimal Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

"Mancher, der aus dem Gehalt in eine Direktversicherung einzahlt, wird dreifach geschröpft: Als Arbeitnehmer zahlt er den Maximalbeitrag in die Krankenversicherung, wenn sein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Ein zweites Mal werden bei der Auszahlung der Versicherung auf den Auszahlungsbetrag Krankenkassen- und Pflegebeitrag fällig.

Ein drittes Mal bedient sich die Kasse, wenn der Rentner später als Freiberufler oder Selbstständiger tätig ist – sie verlangt dann auch auf den Ertragsanteil der Police einen Beitrag."*

Der Sozialverband VdK Deutschland streitet für eine gleichartige Lösung bei Pensionskassen wie sie für die Direktversicherung gilt und verweist auf seiner Webseite darauf:

"Noch nicht entschieden ist der vergleichbare Fall bei Pensionskassen. Hier hat der VdK ebenfalls Musterstreitverfahren geführt und am 5. Januar 2015 Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben (Aktenzeichen: 1 BvR 249/15)"

Darüber hinaus muss auf alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Dies ist inzwischen sozialrechtlich und verfassungsrechtlich abschließend geklärt.

Allerdings gibt es seit 2020 einen GKV-Betriebsrentenfreibetrag für die Krankenversicherung (nicht Pflegeversicherung) gem. § 226 SGB V. Im  Jahr 2023 beträgt dieser 169,75 Euro und soll 2024 voraussichtlich 176,75 Euro betragen.

Wird die Betriebsrente in Form von Kapitalleistungen gezahlt, so werden 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre berechnet (§ 229 SGB V).

Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt der Freibetrag nicht!

Letzte Chance für privat Krankenversicherte ab dem 40. Lebensjahr

Privat Krankenversicherte ab dem 40. Lebensjahr sollten darüber hinaus auch beachten:

Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war, und dann gesetzliche Rente bezieht, darf in die "Krankenversicherung der Rentner". Das hat zur Folge, dass auf private Einkünfte wie Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind. Mehr hierzu auf finanztip.de oder auch bei der Verbraucherzentrale.

Privat Versicherte sollten sich deshalb besser bis zum 40. Lebensjahr entscheiden, ob sie langfristig gesetzlich oder privat versichert sein wollen.

Pflichtversicherte Rentner, die als Versicherungsnehmer einen Teil der Beiträge für ihre Direktversicherung selbst bezahlt haben und seit 2004 auch auf diesen Teil der Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen mussten, können aufgrund des oben genannten BVG-Urteils eine Beitragsrückzahlung verlangen. Das gilt auch, wenn die Beitragsbescheide der Krankenversicherung inzwischen bestandskräftig geworden sein sollten. Darüber hinaus können sie 4 % Zinsen geltend zu machen für die zuviel abgezogenen Beiträge geltend machen (§ 27 SGB IV). Darauf verweist die Verbraucherzentrale Hamburg.

Siehe auch aktuell: Frontal 21 vom 4. Juni 2019

Hier noch ein Ansprechpartner für jene, die sich mit dieser gesetzlichen Regelung (noch) nicht abfinden wollen.

*wiwo.de,10.06.2014

Siehe auch:

Handwerksblatt.de

focus.de, 07.06.2015

welt.de, 27.03.2016

Siehe auch: Betriebsrentenstärkungsgesetz

Fazit: Privat fürs Alter zu sparen erscheint oft flexibler und rentabler:

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
https://www.abfindunginfo.de/abfindung-direktversicherung-sozialversicherungspflicht/
Bei Auszahlung einer Abfindung kann es sich lohnen, einen Teil davon in eine Direktversicherung umzuwandeln, weil in der Einzahlungsphase damit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden können. Zuvor sollte jedoch jeder genau die Bedingungen dafür kennen und kühl kalkulieren.

Sozialversicherungspflicht für Direktversicherung

"Weber hatte vor 13 Jahren 14.995 Euro aus seiner Abfindung in eine Lebensversicherung gesteckt, bei der der Arbeitgeber nur kurz Versicherungsnehmer war. Dadurch galt für die Abfindung der pauschale Steuersatz von 20 Prozent, Sozialabgaben fielen nicht an. Zwei Wochen später ließ er sich zum Versicherungsbeginn selbst als Versicherungsnehmer eintragen. Den kleinen Steuervorteil, den er sich so sicherte, musste er später teuer bezahlen."*

Hintergrund: Als sozialversicherungspflichtige Versorgungsbezüge gelten gem. Sozialgesetzbuch (SGB) V § 229 "Renten der betrieblichen Altersversorgung". Das ist beispielsweise bei einer Lebensversicherung der Fall, die über den Arbeitgeber als sogenannte Direktversicherung gezahlt wurde.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung als sogenannte Einmalzahlung wird diese durch 120 Monate = zehn Jahre geteilt und der so ermittelte fiktive Monatsbetrag mit dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkasse ("Arbeitgeberanteil" und "Arbeitnehmeranteil") belegt. Das sind rund 15 % der fiktiven Monatszahlung.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.09.2010 (Az.: 1 BvR 1660/08) entschieden, dass pflichtversicherte Rentner auf Leistungen, die auf arbeitnehmerfinanzierten Lebensversicherungsbeiträgen beruhen, keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen, wenn sie selbst als Versicherungsnehmer in der Police stehen. (Hier können nachlesen, wie es zu diesem Urteil kam.)

Bei freiwillig Versicherten zählt jedoch alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Dazu gehören eben auch Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen, selbst wenn dafür dann zweimal, oder gar dreimal Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

"Mancher, der aus dem Gehalt in eine Direktversicherung einzahlt, wird dreifach geschröpft: Als Arbeitnehmer zahlt er den Maximalbeitrag in die Krankenversicherung, wenn sein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Ein zweites Mal werden bei der Auszahlung der Versicherung auf den Auszahlungsbetrag Krankenkassen- und Pflegebeitrag fällig.

Ein drittes Mal bedient sich die Kasse, wenn der Rentner später als Freiberufler oder Selbstständiger tätig ist – sie verlangt dann auch auf den Ertragsanteil der Police einen Beitrag."*

Der Sozialverband VdK Deutschland streitet für eine gleichartige Lösung bei Pensionskassen wie sie für die Direktversicherung gilt und verweist auf seiner Webseite darauf:

"Noch nicht entschieden ist der vergleichbare Fall bei Pensionskassen. Hier hat der VdK ebenfalls Musterstreitverfahren geführt und am 5. Januar 2015 Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben (Aktenzeichen: 1 BvR 249/15)"

Darüber hinaus muss auf alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der volle Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Dies ist inzwischen sozialrechtlich und verfassungsrechtlich abschließend geklärt.

Allerdings gibt es seit 2020 einen GKV-Betriebsrentenfreibetrag für die Krankenversicherung (nicht Pflegeversicherung) gem. § 226 SGB V. Im  Jahr 2023 beträgt dieser 169,75 Euro und soll 2024 voraussichtlich 176,75 Euro betragen.

Wird die Betriebsrente in Form von Kapitalleistungen gezahlt, so werden 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag für maximal zehn Jahre berechnet (§ 229 SGB V).

Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt der Freibetrag nicht.

Letzte Chance für privat Krankenversicherte ab dem 40. Lebensjahr

Privat Krankenversicherte ab dem 40. Lebensjahr sollten darüber hinaus auch beachten:

Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war, und dann gesetzliche Rente bezieht, darf in die "Krankenversicherung der Rentner". Das hat zur Folge, dass auf private Einkünfte wie Mieteinnahmen, Privatrenten oder Zinsen keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind. Mehr hierzu auf finanztip.de oder auch bei der Verbraucherzentrale.

Privat Versicherte sollten sich deshalb besser bis zum 40. Lebensjahr entscheiden, ob sie langfristig gesetzlich oder privat versichert sein wollen.

Pflichtversicherte Rentner, die als Versicherungsnehmer einen Teil der Beiträge für ihre Direktversicherung selbst bezahlt haben und seit 2004 auch auf diesen Teil der Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen mussten, können aufgrund des oben genannten BVG-Urteils eine Beitragsrückzahlung verlangen. Das gilt auch, wenn die Beitragsbescheide der Krankenversicherung inzwischen bestandskräftig geworden sein sollten. Darüber hinaus können sie 4 % Zinsen geltend zu machen für die zuviel abgezogenen Beiträge geltend machen (§ 27 SGB IV). Darauf verweist die Verbraucherzentrale Hamburg.

Siehe auch aktuell: Frontal 21 vom 4. Juni 2019

Hier noch ein Ansprechpartner für jene, die sich mit dieser gesetzlichen Regelung (noch) nicht abfinden wollen.

*wiwo.de,10.06.2014

Siehe auch:

Handwerksblatt.de

focus.de, 07.06.2015

welt.de, 27.03.2016

Siehe auch: Betriebsrentenstärkungsgesetz

Fazit: Privat fürs Alter zu sparen erscheint oft flexibler und rentabler:

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Sonntag, 29. Oktober 2023

Abfindung umwandeln in "soziale Fürsorgeleistungen"
Abfindung oder Teile von Abfindungen können in soziale Fürsorgeleistungen umgewandelt werden. Solche sozialen Fürsorgeleistungen können ebenfalls nach der 1/5-Regelung steuerbegünstigt sein.

Was sind "soziale Fürsorgeleistungen"?

Als "soziale Fürsorgeleistungen" gelten ganz unterschiedliche Leistungen, die Mitarbeitern für eine Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zugestanden werden.

Was können das für Leistungen sein?

Vielleicht hilft Ihnen folgende - unvollständige - Aufzählung. Als Teil der Abfindung können die ehemaligen Beschäftigten beispielsweise erhalten:

- Zuschüsse des Arbeitgebers zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels (beispielsweise Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung);

- Leistungen zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit;

- Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung;

- befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen;

- die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld;

- die befristete Weiternutzung des Firmenwagens;

- befristete Weiternutzung eines Firmentelefons.

Abfindung umwandeln in "soziale Fürsorgeleistungen"

Damit der Fiskus diese Leistungen als "soziale Fürsorgeleistungen" anerkennt, müssen Sie vor allem folgendes beachten:

- Die "sozialen Fürsorgeleistungen" müssen Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung sein. Mit anderen Worten: Neben der Abfindung in Geld wird aus Gründen der sozialen Fürsorge zugleich die zusätzliche Leistung der "sozialen Fürsorge" vereinbart.

- Unabhängig von dieser gleichzeitigen Vereinbarung können die Leistungen der "sozialen Fürsorge" (teilweise) auch in späteren Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) erbracht werden. Diese dürfen aber nicht 50 % der Hauptleistung (Abfindung) übersteigen.

- Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer für diese Leistungen der "sozialen Fürsorge" nicht zu Gegenleistungen verpflichtet sein. Denn dann wäre es ja keine Entlassungsentschädigung mehr.

- In dem Sinne gelten auch lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen nicht als steuerbegünstigte "Entschädigung" im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG § 24 Nr. 1). Besonders gilt das, wenn diese Leistungen auch beispielsweise bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erbracht werden (Beispiele: fortgesetztes Wohnrecht in Werkswohnung, Deputat, Weitergewährung von Sondertarifen, Rabatten).

Welchen steuerlichen Vorteil haben Sie bei "sozialen Fürsorgeleistungen"?

Ihr steuerlicher Vorteil besteht darin, dass diese Leistungen im Falle der "Zusammenballung von Einkünften" ebenfalls nach der 1/5-Regelung begünstigt besteuert werden.

Hierzu ein Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt nach der Kündigung zum 30.06. neben der Abfindung von 50.000 Euro noch 6 Monate (Juli bis Dezember) einen Zuschuss von 2.500 Euro/Monat zum Arbeitslosengeld sowie im Folgejahr ebenfalls für 6 Monate (Januar bis Juni) einen gleich hohen Zuschuss pro Monat.

zu versteuerndes Einkommen bis zur Entlassung

50.000 Euro

Abfindung

150.000 Euro

"soziale Fürsorgeleistungen" 6 x 2.500 Euro

15.000 Euro

Steuerpflichtiges Gesamteinkommen

215.000 Euro

Steuern auf Gesamteinkommen* mit 1/5-Regelung

59.686 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle ab 2023  einschließlich 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer - Wenn Sie mit Ihren eigenen Zahlen kalkulieren wollen, wie Ihre Entlassungsabfindung versteuert wird: zur Grobkalkulation Ihrer Steuerbelastung laden Sie einfach eine Excel-Tabelle (Abfindungsrechner) auf Ihren Computer. - Ja, die will ich sofort haben! ;-)

Würden die 15.000 Euro nicht als "soziale Fürsorgeleistungen" und Entlassungsentschädigung anerkannt, so betrüge die Steuerlast für 65.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen + 150.000 Euro Abfindung bei Anwendung der 1/5-Regelung 63.761 Euro. Das ergäbe einen Verlust von 4.075 Euro nach Steuern! Wollen Sie sich soviel Geld entgehen lassen?

Unbedingt zu beachten ist noch:

- Was der Fiskus als Leistungen der "sozialen Fürsorge" versteht und steuerbegünstigend anerkennt, sind befristete Leistungen, befristet für ein paar Monate. Ist die Frist abgelaufen, ist der Vorteil "weg".

- Fließen soziale Fürsorgeleistungen im Folgejahr zu (im Beispiel nochmals 15.000 Euro), so fallen diese nicht unter die Fünftelregelung, sondern werden wie laufendes Arbeitseinkommen versteuert.

Wer für eine längere Zeit steuerliche Vorteile aus der Abfindung ziehen will, sollte weiter in die Zukunft schauen. Eine erste Chance, die sich da bietet, ist beispielsweise noch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Umwandlung von Teilen der Abfindung in eine Direktversicherung.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
https://www.abfindunginfo.de/abfindung-umwandeln-in-soziale-fursorgeleistungen.html
Abfindung umwandeln in "soziale Fürsorgeleistungen"
Abfindung oder Teile von Abfindungen können in soziale Fürsorgeleistungen umgewandelt werden. Solche sozialen Fürsorgeleistungen können ebenfalls nach der 1/5-Regelung steuerbegünstigt sein.

Was sind "soziale Fürsorgeleistungen"?

Als "soziale Fürsorgeleistungen" gelten ganz unterschiedliche Leistungen, die Mitarbeitern für eine Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zugestanden werden.

Was können das für Leistungen sein?

Vielleicht hilft Ihnen folgende - unvollständige - Aufzählung. Als Teil der Abfindung können die ehemaligen Beschäftigten beispielsweise erhalten:

- Zuschüsse des Arbeitgebers zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels (beispielsweise Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung);

- Leistungen zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit;

- Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung;

- befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen;

- die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld;

- die befristete Weiternutzung des Firmenwagens;

- befristete Weiternutzung eines Firmentelefons.

Abfindung umwandeln in "soziale Fürsorgeleistungen"

Damit der Fiskus diese Leistungen als "soziale Fürsorgeleistungen" anerkennt, müssen Sie vor allem folgendes beachten:

- Die "sozialen Fürsorgeleistungen" müssen Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung sein. Mit anderen Worten: Neben der Abfindung in Geld wird aus Gründen der sozialen Fürsorge zugleich die zusätzliche Leistung der "sozialen Fürsorge" vereinbart.

- Unabhängig von dieser gleichzeitigen Vereinbarung können die Leistungen der "sozialen Fürsorge" (teilweise) auch in späteren Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) erbracht werden. Diese dürfen aber nicht 50 % der Hauptleistung (Abfindung) übersteigen.

- Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer für diese Leistungen der "sozialen Fürsorge" nicht zu Gegenleistungen verpflichtet sein. Denn dann wäre es ja keine Entlassungsentschädigung mehr.

- In dem Sinne gelten auch lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen nicht als steuerbegünstigte "Entschädigung" im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG § 24 Nr. 1). Besonders gilt das, wenn diese Leistungen auch beispielsweise bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erbracht werden (Beispiele: fortgesetztes Wohnrecht in Werkswohnung, Deputat, Weitergewährung von Sondertarifen, Rabatten).

Welchen steuerlichen Vorteil haben Sie bei "sozialen Fürsorgeleistungen"?

Ihr steuerlicher Vorteil besteht darin, dass diese Leistungen im Falle der "Zusammenballung von Einkünften" ebenfalls nach der 1/5-Regelung begünstigt besteuert werden.

Hierzu ein Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt nach der Kündigung zum 30.06. neben der Abfindung von 50.000 Euro noch 6 Monate (Juli bis Dezember) einen Zuschuss von 2.500 Euro/Monat zum Arbeitslosengeld sowie im Folgejahr ebenfalls für 6 Monate (Januar bis Juni) einen gleich hohen Zuschuss pro Monat.

zu versteuerndes Einkommen bis zur Entlassung

50.000 Euro

Abfindung

150.000 Euro

"soziale Fürsorgeleistungen" 6 x 2.500 Euro

15.000 Euro

Steuerpflichtiges Gesamteinkommen

215.000 Euro

Steuern auf Gesamteinkommen* mit 1/5-Regelung

59.686 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle ab 2023  einschließlich 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer - Wenn Sie mit Ihren eigenen Zahlen kalkulieren wollen, wie Ihre Entlassungsabfindung versteuert wird: zur Grobkalkulation Ihrer Steuerbelastung laden Sie einfach eine Excel-Tabelle (Abfindungsrechner) auf Ihren Computer. - Ja, die will ich sofort haben! ;-)

Würden die 15.000 Euro nicht als "soziale Fürsorgeleistungen" und Entlassungsentschädigung anerkannt, so betrüge die Steuerlast für 65.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen + 150.000 Euro Abfindung bei Anwendung der 1/5-Regelung 63.761 Euro. Das ergäbe einen Verlust von 4.075 Euro nach Steuern! Wollen Sie sich soviel Geld entgehen lassen?

Unbedingt zu beachten ist noch:

- Was der Fiskus als Leistungen der "sozialen Fürsorge" versteht und steuerbegünstigend anerkennt, sind befristete Leistungen, befristet für ein paar Monate. Ist die Frist abgelaufen, ist der Vorteil "weg".

- Fließen soziale Fürsorgeleistungen im Folgejahr zu (im Beispiel nochmals 15.000 Euro), so fallen diese nicht unter die Fünftelregelung, sondern werden wie laufendes Arbeitseinkommen versteuert.

Wer für eine längere Zeit steuerliche Vorteile aus der Abfindung ziehen will, sollte weiter in die Zukunft schauen. Eine erste Chance, die sich da bietet, ist beispielsweise noch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Umwandlung von Teilen der Abfindung in eine Direktversicherung.

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Outplacement Beratung steuerfrei
Outplacement-Beratungen (auch Newplacement) können steuerfrei oder als "soziale Fürsorgeleistungen" steuerbegünstigt sein.

Outplacement Beratung können richtig Geld kosten

Outplacement- oder auch Newplacementberatungen und -coachings dienen allgemein der Weiterbildung von Mitarbeitern oder ihrer beruflichen Neuorientierung. Je nach dem Ziel und den Unterstützungsleistungen sind sie steuerlich entweder steuerfrei oder nur steuerlich begünstigt.

Arbeitsaufgaben und -umgebungen verändern sich immer schneller. Mit den Kenntnissen und dem Wissen aus der beruflichen Erstausbildung den Beruf bis zum Renteneintrittsalter auszuüben, wird wohl kaum noch gelingen. Deshalb sind Weiterbildungen für Fachkräfte und besonders auch Führungskräfte unumgänglich.

Selbstfinanzierte Weiterbildungen können "Arbeitnehmer" als Werbungskosten gem. § 9 (6) EStG steuermindernd in der Steuererklärung angsetzen. Zu diesen Aufwendungen gehören neben den Lehrgangs- und Prüfungskosten auch die Arbeitsmaterialien, Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen während der Fortbildung. Für einzelne Kurse sind die Kosten meist überschaubar. Zudem können eventuell auch Fördermittel beantragt werden.

Wenn jedoch neue berufliche Herausforderungen im Zusammenhang mit einem Karriereschritt oder gar einer beruflichen Neuorientierung anstehen, sind möglicherweise umfangreichere und komplexe Weiterbildungen notwendig.

Solche Outplacement- oder auch Newplacement-Leistungen können auf Veranlassung des Unternehmens oder auf Wunsch der Beschäftigten stattfinden. Sie können teilweise oder vollständig vom Unternehmen bezahlt werden. In der Regel helfen dann spezialisierte Firmen oder Experten durch individuelle Betreuung, fachliche Beratung und organisatorische Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder Vorbereitung auf eine neue Funktion. In jedem Fall überschreiten die Unterstützungsleistungen den Umfang und die Kosten einer reinen Arbeitsvermittlung.

Inhalt von Outplacement-Beratungen oder -Coachings

Outplacement-Beratungen oder -Coachings der Beschäftigten umfassen typischerweise:

- Bestandsaufnahme der Ausgangsbedingungen sowie ihrer beruflichen und privaten Ziele,

- Analyse ihrer Qualifikationen,

- Entwicklung einer Bewerbungsstrategie,

- Unterstützung der Suche nach geeigneten Arbeitslätzen und ihrer Auswahl,

- Hilfe bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen,

- Unterstützung bei der Vertragsvereinbarung u.a.m.

Aufgrund dieses Umfangs liegen die Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Je nach dem Zweck und Vertragsinhalt sind sie als Einzelmaßnahmen steuerlich unterschiedlich zu bewerten. Handelt es sich um ein Paket verschiedener Einzelleistungen, die auch einzeln bewertbar sind, so ist jede Maßnahme steuerlich einzeln zu beurteilen.

Steuerfrei oder steuerpflichtig?

Grundsätzlich sind steuerlich drei Fälle zu unterscheiden:

- Leistungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn gem. § 19 (1) EStG dar, wenn sie nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens, sondern im überwiegenden Interesse der Beschäftigten erbracht werden.

- Leistungen erfolgen im überwiegend betrieblichen Interesse des Unternehmens zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen im Unternehmen und haben keinen Belohnungscharakter. Dann handelt es sich um steuerfreie Leistungen gem. § 3 Nr. 19 EStG, ggf. in Verbindung mit § 82 (1) und (2) SGB III. In § 3 Nr. 19 Satz 2 EStG heißt es seit 2020 ausdrücklich: "Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses."

- Leistungen dienen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels als „soziale Fürsorgeleistungen“ und sind vereinbarungsgemäß Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung. Es kann sein, dass diese Leistungen dem "Arbeitnehmer" erst in einem späteren Veranlagungszeitraum (dem Kalenderjahr nach Auszahlung der Abfindung) zufließen. In dem Fall kann die Hauptleistung dennoch nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt und die Fürsorgeleistungen weniger als 50 % der Hauptleistung betragen. Der Teil, der jedoch in diesem Folgejahr zufließt ist steuerpflichtig. Siehe: LStH 2023 Anhang 15 Entlassungsentschädigungen Rz. 14.

Da im Fall 3 die steuerpflichtigen Leistungen vom Unternehmen getragen werden, sind sie vom "Arbeitnehmer" wie Arbeitslohn voll zu versteuern. Steuerlich günstiger wäre es dann, um den Betrag die Abfindung zu erhöhen und dadurch ggf. nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Außerdem könnten dann die Kosten für die Outplacementberatung im Folgejahr als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden.

Beispiele:

Maßnahmen

steuerfrei

steuerpflichtig

Entwicklung beruflicher Kompetenzen (z. B. Sprach - und Computerkurse)

x

Unterstützung des "Arbeitnehmers" in seiner beruflichen Tätigkeit

x

Outplacementberatung

x

steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung

x

Expertennetzwerk für Outplacement nutzen?

 

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
https://www.abfindunginfo.de/outplacement-beratung-steuerfrei/
Outplacement Beratung steuerfrei
Outplacement-Beratungen (auch Newplacement) können steuerfrei oder als "soziale Fürsorgeleistungen" steuerbegünstigt sein.

Outplacement Beratung können richtig Geld kosten

Outplacement- oder auch Newplacementberatungen und -coachings dienen allgemein der Weiterbildung von Mitarbeitern oder ihrer beruflichen Neuorientierung. Je nach dem Ziel und den Unterstützungsleistungen sind sie steuerlich entweder steuerfrei oder nur steuerlich begünstigt.

Arbeitsaufgaben und -umgebungen verändern sich immer schneller. Mit den Kenntnissen und dem Wissen aus der beruflichen Erstausbildung den Beruf bis zum Renteneintrittsalter auszuüben, wird wohl kaum noch gelingen. Deshalb sind Weiterbildungen für Fachkräfte und besonders auch Führungskräfte unumgänglich.

Selbstfinanzierte Weiterbildungen können "Arbeitnehmer" als Werbungskosten gem. § 9 (6) EStG steuermindernd in der Steuererklärung angsetzen. Zu diesen Aufwendungen gehören neben den Lehrgangs- und Prüfungskosten auch die Arbeitsmaterialien, Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen während der Fortbildung. Für einzelne Kurse sind die Kosten meist überschaubar. Zudem können eventuell auch Fördermittel beantragt werden.

Wenn jedoch neue berufliche Herausforderungen im Zusammenhang mit einem Karriereschritt oder gar einer beruflichen Neuorientierung anstehen, sind möglicherweise umfangreichere und komplexe Weiterbildungen notwendig.

Solche Outplacement- oder auch Newplacement-Leistungen können auf Veranlassung des Unternehmens oder auf Wunsch der Beschäftigten stattfinden. Sie können teilweise oder vollständig vom Unternehmen bezahlt werden. In der Regel helfen dann spezialisierte Firmen oder Experten durch individuelle Betreuung, fachliche Beratung und organisatorische Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder Vorbereitung auf eine neue Funktion. In jedem Fall überschreiten die Unterstützungsleistungen den Umfang und die Kosten einer reinen Arbeitsvermittlung.

Inhalt von Outplacement-Beratungen oder -Coachings

Outplacement-Beratungen oder -Coachings der Beschäftigten umfassen typischerweise:

- Bestandsaufnahme der Ausgangsbedingungen sowie ihrer beruflichen und privaten Ziele,

- Analyse ihrer Qualifikationen,

- Entwicklung einer Bewerbungsstrategie,

- Unterstützung der Suche nach geeigneten Arbeitslätzen und ihrer Auswahl,

- Hilfe bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen,

- Unterstützung bei der Vertragsvereinbarung u.a.m.

Aufgrund dieses Umfangs liegen die Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Je nach dem Zweck und Vertragsinhalt sind sie als Einzelmaßnahmen steuerlich unterschiedlich zu bewerten. Handelt es sich um ein Paket verschiedener Einzelleistungen, die auch einzeln bewertbar sind, so ist jede Maßnahme steuerlich einzeln zu beurteilen.

Steuerfrei oder steuerpflichtig?

Grundsätzlich sind steuerlich drei Fälle zu unterscheiden:

- Leistungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn gem. § 19 (1) EStG dar, wenn sie nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens, sondern im überwiegenden Interesse der Beschäftigten erbracht werden.

- Leistungen erfolgen im überwiegend betrieblichen Interesse des Unternehmens zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen im Unternehmen und haben keinen Belohnungscharakter. Dann handelt es sich um steuerfreie Leistungen gem. § 3 Nr. 19 EStG, ggf. in Verbindung mit § 82 (1) und (2) SGB III. In § 3 Nr. 19 Satz 2 EStG heißt es seit 2020 ausdrücklich: "Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses."

- Leistungen dienen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels als „soziale Fürsorgeleistungen“ und sind vereinbarungsgemäß Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung. Es kann sein, dass diese Leistungen dem "Arbeitnehmer" erst in einem späteren Veranlagungszeitraum (dem Kalenderjahr nach Auszahlung der Abfindung) zufließen. In dem Fall kann die Hauptleistung dennoch nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt und die Fürsorgeleistungen weniger als 50 % der Hauptleistung betragen. Der Teil, der jedoch in diesem Folgejahr zufließt ist steuerpflichtig. Siehe: LStH 2023 Anhang 15 Entlassungsentschädigungen Rz. 14.

Da im Fall 3 die steuerpflichtigen Leistungen vom Unternehmen getragen werden, sind sie vom "Arbeitnehmer" wie Arbeitslohn voll zu versteuern. Steuerlich günstiger wäre es dann, um den Betrag die Abfindung zu erhöhen und dadurch ggf. nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Außerdem könnten dann die Kosten für die Outplacementberatung im Folgejahr als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden.

Beispiele:

Maßnahmen

steuerfrei

steuerpflichtig

Entwicklung beruflicher Kompetenzen (z. B. Sprach - und Computerkurse)

x

Unterstützung des "Arbeitnehmers" in seiner beruflichen Tätigkeit

x

Outplacementberatung

x

steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung

x

Expertennetzwerk für Outplacement nutzen?

 

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Outplacement Beratung steuerbegünstigt
Outplacement-Beratungen (auch Newplacement) können steuerfrei oder als "soziale Fürsorgeleistungen" steuerbegünstigt sein.

Outplacement Beratung können richtig Geld kosten

Outplacement- oder auch Newplacementberatungen und -coachings dienen allgemein der Weiterbildung von Mitarbeitern oder ihrer beruflichen Neuorientierung. Je nach dem Ziel und den Unterstützungsleistungen sind sie steuerlich entweder steuerfrei oder nur steuerlich begünstigt.

Arbeitsaufgaben und -umgebungen verändern sich immer schneller. Mit den Kenntnissen und dem Wissen aus der beruflichen Erstausbildung den Beruf bis zum Renteneintrittsalter auszuüben, wird wohl kaum noch gelingen. Deshalb sind Weiterbildungen für Fachkräfte und besonders auch Führungskräfte unumgänglich.

Selbstfinanzierte Weiterbildungen können "Arbeitnehmer" als Werbungskosten gem. § 9 (6) EStG steuermindernd in der Steuererklärung angsetzen. Zu diesen Aufwendungen gehören neben den Lehrgangs- und Prüfungskosten auch die Arbeitsmaterialien, Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen während der Fortbildung. Für einzelne Kurse sind die Kosten meist überschaubar. Zudem können eventuell auch Fördermittel beantragt werden.

Wenn jedoch neue berufliche Herausforderungen im Zusammenhang mit einem Karriereschritt oder gar einer beruflichen Neuorientierung anstehen, sind möglicherweise umfangreichere und komplexe Weiterbildungen notwendig.

Solche Outplacement- oder auch Newplacement-Leistungen können auf Veranlassung des Unternehmens oder auf Wunsch der Beschäftigten stattfinden. Sie können teilweise oder vollständig vom Unternehmen bezahlt werden. In der Regel helfen dann spezialisierte Firmen oder Experten durch individuelle Betreuung, fachliche Beratung und organisatorische Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder Vorbereitung auf eine neue Funktion. In jedem Fall überschreiten die Unterstützungsleistungen den Umfang und die Kosten einer reinen Arbeitsvermittlung.

Inhalt von Outplacement-Beratungen oder -Coachings

Outplacement-Beratungen oder -Coachings der Beschäftigten umfassen typischerweise:

- Bestandsaufnahme der Ausgangsbedingungen sowie ihrer beruflichen und privaten Ziele,

- Analyse ihrer Qualifikationen,

- Entwicklung einer Bewerbungsstrategie,

- Unterstützung der Suche nach geeigneten Arbeitslätzen und ihrer Auswahl,

- Hilfe bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen,

- Unterstützung bei der Vertragsvereinbarung u.a.m.

Aufgrund dieses Umfangs liegen die Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Je nach dem Zweck und Vertragsinhalt sind sie als Einzelmaßnahmen steuerlich unterschiedlich zu bewerten. Handelt es sich um ein Paket verschiedener Einzelleistungen, die auch einzeln bewertbar sind, so ist jede Maßnahme steuerlich einzeln zu beurteilen.

Steuerfrei oder steuerpflichtig?

Grundsätzlich sind steuerlich drei Fälle zu unterscheiden:

- Leistungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn gem. § 19 (1) EStG dar, wenn sie nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens, sondern im überwiegenden Interesse der Beschäftigten erbracht werden.

- Leistungen erfolgen im überwiegend betrieblichen Interesse des Unternehmens zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen im Unternehmen und haben keinen Belohnungscharakter. Dann handelt es sich um steuerfreie Leistungen gem. § 3 Nr. 19 EStG, ggf. in Verbindung mit § 82 (1) und (2) SGB III.

- Leistungen dienen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels als „soziale Fürsorgeleistungen“ und sind Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung. In dem Fall handelt es sich um steuerpflichtige Leistungen. Als Entschädigungen gem. § 24 Nr. 1 EStG können sie unter Umständen in Verbindung mit § 34 (2) EStG nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden.

Beispiele:

Maßnahmen

steuerfrei

steuerpflichtig

Entwicklung beruflicher Kompetenzen (z. B. Sprach - und Computerkurse)

x

Unterstützung des "Arbeitnehmers" in seiner beruflichen Tätigkeit

x

Outplacementberatung

x

steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung

x

Expertennetzwerk für Outplacement nutzen?

 

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Abfindung umwandeln in "soziale Fürsorgeleistungen"
Abfindung oder Teile von Abfindungen können in soziale Fürsorgeleistungen umgewandelt werden. Solche sozialen Fürsorgeleistungen können ebenfalls nach der 1/5-Regelung steuerbegünstigt sein.

Was sind "soziale Fürsorgeleistungen"?

Als "soziale Fürsorgeleistungen" gelten ganz unterschiedliche Leistungen, die Mitarbeitern für eine Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zugestanden werden.

Was können das für Leistungen sein?

Vielleicht hilft Ihnen folgende - unvollständige - Aufzählung. Als Teil der Abfindung können die ehemaligen Beschäftigten beispielsweise erhalten:

- Zuschüsse des Arbeitgebers zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels (beispielsweise Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung);

- Leistungen zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit;

- Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung;

- befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen;

- die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld;

- die befristete Weiternutzung des Firmenwagens;

- befristete Weiternutzung eines Firmentelefons.

Abfindung umwandeln in "soziale Fürsorgeleistungen"

Damit der Fiskus diese Leistungen als "soziale Fürsorgeleistungen" anerkennt, müssen Sie vor allem folgendes beachten:

- Die "sozialen Fürsorgeleistungen" müssen Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung sein. Mit anderen Worten: Neben der Abfindung in Geld wird aus Gründen der sozialen Fürsorge zugleich die zusätzliche Leistung der "sozialen Fürsorge" vereinbart.

- Unabhängig von dieser gleichzeitigen Vereinbarung können die Leistungen der "sozialen Fürsorge" (teilweise) auch in späteren Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) erbracht werden. Diese dürfen aber nicht 50 % der Hauptleistung (Abfindung) übersteigen.

- Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer für diese Leistungen der "sozialen Fürsorge" nicht zu Gegenleistungen verpflichtet sein. Denn dann wäre es ja keine Entlassungsentschädigung mehr.

- In dem Sinne gelten auch lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen nicht als steuerbegünstigte "Entschädigung" im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG § 24 Nr. 1). Besonders gilt das, wenn diese Leistungen auch beispielsweise bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erbracht werden (Beispiele: fortgesetztes Wohnrecht in Werkswohnung, Deputat, Weitergewährung von Sondertarifen, Rabatten).

Welchen steuerlichen Vorteil haben Sie bei "sozialen Fürsorgeleistungen"?

Ihr steuerlicher Vorteil besteht darin, dass diese Leistungen im Falle der "Zusammenballung von Einkünften" ebenfalls nach der 1/5-Regelung begünstigt besteuert werden.

Hierzu ein Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt nach der Kündigung zum 30.06. neben der Abfindung von 50.000 Euro noch 6 Monate (Juli bis Dezember) einen Zuschuss von 2.500 Euro/Monat zum Arbeitslosengeld sowie im Folgejahr ebenfalls für 6 Monate (Januar bis Juni) einen gleich hohen Zuschuss pro Monat.

zu versteuerndes Einkommen bis zur Entlassung

50.000 Euro

Abfindung

150.000 Euro

"soziale Fürsorgeleistungen" 6 x 2.500 Euro

15.000 Euro

Steuerpflichtiges Gesamteinkommen

215.000 Euro

Steuern auf Gesamteinkommen* mit 1/5-Regelung

59.686 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle ab 2023  einschließlich 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer - Wenn Sie mit Ihren eigenen Zahlen kalkulieren wollen, wie Ihre Entlassungsabfindung versteuert wird: zur Grobkalkulation Ihrer Steuerbelastung laden Sie einfach eine Excel-Tabelle (Abfindungsrechner) auf Ihren Computer. - Ja, die will ich sofort haben! ;-)

Würden die 15.000 Euro nicht als "soziale Fürsorgeleistungen" und Entlassungsentschädigung anerkannt, so betrüge die Steuerlast für 65.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen + 150.000 Euro Abfindung bei Anwendung der 1/5-Regelung 63.761 Euro. Das ergäbe einen Verlust von 4.075 Euro nach Steuern! Wollen Sie sich soviel Geld entgehen lassen?

Unbedingt zu beachten ist noch:

- Was der Fiskus als Leistungen der "sozialen Fürsorge" versteht und steuerbegünstigend anerkennt, sind befristete Leistungen, befristet für ein paar Monate. Ist die Frist abgelaufen, ist der Vorteil "weg".

- Fließen soziale Fürsorgeleistungen im Folgejahr zu (im Beispiel nochmals 15.000 Euro), so fallen diese nicht unter die Fünftelregelung, sondern werden wie laufendes Arbeitseinkommen versteuert.

Wer für eine längere Zeit steuerliche Vorteile aus der Abfindung ziehen will, sollte weiter in die Zukunft schauen. Eine erste Chance, die sich da bietet, ist beispielsweise noch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Umwandlung von Teilen der Abfindung in eine Direktversicherung.

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