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Freitag, 6. September 2024
Betriebsschließung ist für viele "Arbeitnehmer" wie ein K.-o.-Schlag. Können sie wenigstens auf eine Abfindung bei Betriebsschließung hoffen?
Fünf Tipps für "Arbeitnehmer" bei Betriebsschließung
Gehören Sie zu den Angestellten, denen eine Betriebsschließung droht? Hoffen Sie wenigstens auf eine Abfindung bei Schließung "Ihres" Betriebes? Dann sollten Sie unbedingt die folgenden fünf Tipps beachten.
Eine Betriebsschließung oder Betriebsstilllegung ist kein plötzlicher Akt, sondern ein Prozess, bei dem für Beschäftigte vor allem 5 Fragen existenziell wichtig sind:
- Droht Arbeitsplatzverlust?
- Droht Einkommensverlust?
- Gibt es eine Chance auf Abfindung?
- Welche Chancen für neue Einkommensquellen gibt es?
- Lohnt sich der Schritt in den Vorruhestand oder Ruhestand?
Vorab kurz: In welchen Fällen handelt es sich wirklich um eine Betriebsschließung oder Betriebsstilllegung?
Die Antwort auf diese Frage ist deshalb besonders wichtig, weil mitunter auch Gerüchte oder Diskussionen über eine Betriebsschließung kursieren oder gestreut werden, ohne dass bereits eine Entscheidung vorliegt. Die Beschäftigten sind dann häufig verunsichert.
Wer jetzt schon das sinkende Schiff verlässt, kann Glück haben - vielleicht aber auch eine Abfindung verspielen. Andererseits: Im schlechtesten Fall beißen die Letzten die Hunde.
Und betriebsbedingte Kündigungen wegen geplanter Betriebsschließungen können gar unwirksam sein, wenn an der Entscheidung (noch) rechtliche Zweifel bestehen.
Deshalb merke:
Eine Betriebsschließung ist eine unternehmerische Entscheidung, den Zweck und die Struktureinheit eines Unternehmens (einen Betrieb) aufzugeben. Eine solche Betriebsänderung gem. BetrVG § 111 ist mit verschiedenen Risiken und Chancen verbunden.
Beschäftigten können eine Schließung eines Betriebes in der Regel nicht verhindern, denn sie ist eine freie unternehmerische Entscheidung.
Eine mögliche Alternative, um den Betrieb fortzuführen und damit die Arbeitsplätze zu erhalten, kann Management by Out (MbO) sein = Übernahme eines Unternehmens durch das Management bzw. die Mitarbeiter. Gerade in den östlichen Bundesländern wurde das nach 1990 öfter erfolgreich umgesetzt, wie unter anderem des Beispiel Robotron zeigt. Auch beim Magazin Impulse gab es ein MbO statt Betriebsstilllegung.
Ist ein MbO nicht gewollt oder möglich, können Angestellte nur Bedingungen für ihr Ausscheiden verhandeln.
Nun zu den Fragen:
1. Droht Arbeitsplatzverlust?
Wenn kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen (in anderen Betrieben/Betriebsteilen) verfügbar ist, dann droht zwangsläufig eine betriebsbedingte Kündigung aller Mitarbeiter. Erfolgt diese gleichzeitig, so müssen weder Sozialauswahl noch Kündigungsschutz gem. KSchG § 1 beachtet werden. Wird dagegen in mehreren Etappen gekündigt, dann ist eine Sozialauswahl einzuhalten und die Betroffenen hätten Chancen für einen erfolgreichen Kündigungseinspruch oder eine Kündigungsschutzklage.
Doch was kann die Klage in beiden Fällen bringen? - Im Erfolgsfall einen Zeitgewinn, jedoch keinen Erhalt des Arbeitsplatzes. Eventuell könnte auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung herausspringen.
2. Droht Einkommensverlust?
Auch bei Betriebsschließung gelten die Kündigungsfristen lt. BGB, Tarif- oder Arbeitsvertrag. Das normal zu versteuernde Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt) ist während der Kündigungsfrist relativ sicher. Das Unternehmen kann auch eine Änderungskündigung mit einem Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb anbieten. Dann ist mehr oder weniger das Arbeitseinkommen gesichert. Eventuell gibt es auch noch eine Umzugsbeihilfe. In jedem Fall wird ein betriebsbedingter Umzug auch steuerlich gefördert, wie im Ratgeber "Steuern sparen für Arbeitnehmer - nach dem Job" erläutert.
3. Gibt es eine Chance auf Abfindung?
a) Ob Abfindungen finanziell möglich sind, hängt grundsätzlich davon ab, ob noch genügend Geld oder Betriebsvermögen im Unternehmen vorhanden sind. Eine Recherche nach Geschäftsberichten, Bilanzen, geplanten Dividendenausschüttungen, Pressemeldungen usw. kann hier hilfreich sein, um die Chancen abzuschätzen.
b) In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu informieren und einen Interessenausgleich anzustreben. Darüber hinaus kann der Betriebsrat einen Sozialplan zum Nachteilsausgleich erzwingen. Dessen Inhalt ist jedoch Verhandlungssache. Gibt es keinen Betriebsrat, so bleibt nur die Einzelverhandlung, der individuelle Abfindungspoker. Im günstigen Fall ist die Abfindung nach der Fünftelregelung nur ermäßigt zu versteuern.
Rechtsanwalt Hensche bringt das kurz auf den Punkt:
"Kein Betriebsrat - kein Sozialplan, kein Sozialplan - kein Anspruch auf Abfindung."
4. Welche Chancen für neue Einkommensquellen gibt es?
Wenn der Arbeitsplatz entfällt, bleibt die Frage: Welche neuen Einkommensquellen sind realistisch? Wird ein neuer Job bevorzugt, dann gibt es je nach Konjunktur eine mehr oder weniger große Anzahl an Angeboten in Jobbörsen.
Hilfreich ist, sich rechtzeitig zu orientieren und ggf. sich weiterzubilden oder umzuschulen. Hilfe dafür bieten unter Umständen die Arbeitsagentur, Transfergesellschaften, freie Weiterbildungsangebote. Zudem ist bei den Gehaltsverhandlungen zu prüfen, inwieweit der steuerpflichtige Arbeitslohn oder das Gehalt durch steuerfreie Einnahmen aufgestockt werden kann.
Andernfalls bleibt Arbeitslosengeld I (steuerfrei unter Progressionsvorbehalt).
Gerade für Fach- und Führungskräfte kann auch eine berufliche Selbstständigkeit eine lukrative Lösung sein. Zumindest bietet diese steuerlich deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten.
5. Lohnt sich der Schritt in den Vorruhestand oder Ruhestand?
Beschäftigte so etwa ab dem 55. Lebensjahr prüfen auch oft, ob eventuell eine Vorruhestandsregelung oder gar der Ruhestand möglich sind.
Denn ältere Arbeitslose haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Darüber hinaus verfügen sie möglicherweise auch über Rücklagen, hinreichende Altersvorsorge und Lebensverhältnisse, so dass die Altersrente eine Alternative sein kann.
Immer mehr Menschen stocken auch ihre Einkünfte durch
- einen steuerfreien Minijob,
- steuerbegünstigte kurzfristige Beschäftigung,
- steuerbegünstigte Einnahmen aus einem Ehrenamt
oder andere Einnahmen auf.
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Mittwoch, 4. September 2024
Volkswagen erwägt Personalabbau und Schließung von Fabriken: IG Metall kritisiert „unverantwortlichen Plan“
"Bisher galt die mit dem Betriebsrat 1994 vereinbarte Jobgarantie bis 2029 für unantastbar. Doch nun hat der VW-Vorstand diese Vereinbarung einseitig aufgekündigt."
https://bit.ly/4cOflMF
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Dienstag, 3. September 2024
Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung
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Sonntag, 1. September 2024
Ein Anspruch auf Abfindung und die entsprechende Abfindungshöhe ist irgendwo festgeschrieben - glauben viele. Das ist ein Irrglaube. Es gibt nur in wenigen Fällen einen Anspruch auf Abfindung. Meist ist sie Verhandlungssache.
Abfindungshöhe - was ist üblich?
Für die Vergangenheit lassen sich nur wenige Analysen finden, aus denen erkennbar ist, in welcher Höhe Abfindungen gezahlt werden. Spektakuläre Abfindungshöhen wie beispielsweise die elf Millionen von Klaus Deller werden zwar gern von den Medien aufgegriffen. Doch solche Abfindungen erhalten bestenfalls einige Manager in Großkonzernen. Für "normale" Arbeitnehmer sind sie bei weitem nicht die Regel, wie sich nachfolgender Aufstellung entnehmen lässt:
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista
Abfindungshöhe für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer gilt in Abfindungsverhandlungen und vor Gericht als Richtwert für die Abfindungshöhe oft die sogenannte Regelabfindung nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a. Eine geringere Abfindung müssen Arbeitnehmer selbst dann nicht hinnehmen, wenn der Einzelvertrag einen entsprechenden Zusatz enthält, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) befand (Urteil vom 13. Dezember 2007, Az. 2 AZR 807/06).
Doch auch für Arbeitnehmer ist der Verhandlungsspielraum nicht unbedingt an das Kündigungsschutzgesetz gebunden.
Abfindungen nach einem Sozialplan sollen gem. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 112 sowie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs den betroffenen Beschäftigten vor allem dazu dienen, die wirtschaftlichen Verluste durch die Arbeitslosigkeit auszugleichen oder zumindest zu mildern. Die Regeln werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen verhandelt. Unter Umständen können in einem Sozialplan geringere Abfindungshöhen festgelegt werden als die sogenannte "Regelabfindung" nach dem KSchG. Ergibt sich die Sozialplanabfindung aus einem betriebsinternen Punktesystem, so können betroffene Arbeitnehmer nicht auf einer Abfindung nach § 1a KSchG bestehen.
In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 26. Juni 2006, Az. 4 Sa 24/06) wird dies damit begründet, dass der Gesetzgeber mit dem Paragrafen lediglich ein einfaches Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen anbieten wolle. Abweichende Regelungen seien demnach nicht ausgeschlossen. Die Abfindung werde in dem Fall eben nur nicht durch das KSchG geregelt.
Arbeitnehmer, die gegen ihre Kündigung klagen, haben nach mehreren Urteilen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Sie müssen dann vor Gericht ihre individuelle Abfindung erstreiten. Sollten die Güteverhandlung oder das Gerichtsverfahren auf eine Abfindung durch Urteil hinauslaufen, wird allerdings wieder auf die Abfindungshöhe gem. KSchG § 1a als Orientierung zurückgegriffen.
Abfindungszahlungen im Überblick: Ostdeutschland weiterhin benachteiligt
Siehe auch "Trendbericht: Höhe einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes", Hans-Böckler-Stiftung 2014 (in diesem Bericht ist auch ein Link auf ein Excel-Sheet zur Nachteilsberechnung enthalten)
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Ein Anspruch auf Abfindung und die entsprechende Abfindungshöhe ist irgendwo festgeschrieben - glauben viele. Das ist ein Irrglaube. Es gibt nur in wenigen Fällen einen Anspruch auf Abfindung. Meist ist sie Verhandlungssache.
Abfindungshöhe - was ist üblich?
Für die Vergangenheit lassen sich nur wenige Analysen finden, aus denen erkennbar ist, in welcher Höhe Abfindungen gezahlt werden. Spektakuläre Abfindungshöhen wie beispielsweise die elf Millionen von Klaus Deller werden zwar gern von den Medien aufgegriffen. Doch solche Abfindungen erhalten bestenfalls einige Manager in Großkonzernen. Für "normale" Arbeitnehmer sind sie bei weitem nicht die Regel, wie sich nachfolgender Aufstellung entnehmen lässt:
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Abfindungshöhe für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer gilt in Abfindungsverhandlungen und vor Gericht als Richtwert für die Abfindungshöhe oft die sogenannte Regelabfindung nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a. Eine geringere Abfindung müssen Arbeitnehmer selbst dann nicht hinnehmen, wenn der Einzelvertrag einen entsprechenden Zusatz enthält, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) befand (Urteil vom 13. Dezember 2007, Az. 2 AZR 807/06).
Doch auch für Arbeitnehmer ist der Verhandlungsspielraum nicht unbedingt an das Kündigungsschutzgesetz gebunden.
Abfindungen nach einem Sozialplan sollen gem. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 112 sowie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs den betroffenen Beschäftigten vor allem dazu dienen, die wirtschaftlichen Verluste durch die Arbeitslosigkeit auszugleichen oder zumindest zu mildern. Die Regeln werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen verhandelt. Unter Umständen können in einem Sozialplan geringere Abfindungshöhen festgelegt werden als die sogenannte "Regelabfindung" nach dem KSchG. Ergibt sich die Sozialplanabfindung aus einem betriebsinternen Punktesystem, so können betroffene Arbeitnehmer nicht auf einer Abfindung nach § 1a KSchG bestehen.
In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 26. Juni 2006, Az. 4 Sa 24/06) wird dies damit begründet, dass der Gesetzgeber mit dem Paragrafen lediglich ein einfaches Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen anbieten wolle. Abweichende Regelungen seien demnach nicht ausgeschlossen. Die Abfindung werde in dem Fall eben nur nicht durch das KSchG geregelt.
Arbeitnehmer, die gegen ihre Kündigung klagen, haben nach mehreren Urteilen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Sie müssen dann vor Gericht ihre individuelle Abfindung erstreiten. Sollten die Güteverhandlung oder das Gerichtsverfahren auf eine Abfindung durch Urteil hinauslaufen, wird allerdings wieder auf die Abfindungshöhe gem. KSchG § 1a als Orientierung zurückgegriffen.
Abfindungszahlungen im Überblick: Ostdeutschland weiterhin benachteiligt
Siehe auch "Trendbericht: Höhe einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes", Hans-Böckler-Stiftung 2014 (in diesem Bericht ist auch ein Link auf ein Excel-Sheet zur Nachteilsberechnung enthalten)
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Thyssenkrupp Steel: Ex-Chef Bernhard Osburg drückt in Abschiedsbrief Bedauern aus
"Die Arbeitnehmervertreter befürchten den Verlust Tausender Jobs." Betriebsratschef Tekin Nasikkol: „Die Verunsicherung in der Belegschaft ist maximal groß.“
https://bit.ly/3X74esm
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