Sonntag, 1. September 2024

Abfindungshöhe - die Abfindungshöhe wird verhandelt
Ein Anspruch auf Abfindung und die entsprechende Abfindungshöhe ist irgendwo festgeschrieben - glauben viele. Das ist ein Irrglaube. Es gibt nur in wenigen Fällen einen Anspruch auf Abfindung. Meist ist sie Verhandlungssache.

Abfindungshöhe - was ist üblich?

Für die Vergangenheit lassen sich nur wenige Analysen finden, aus denen erkennbar ist, in welcher Höhe Abfindungen gezahlt werden. Spektakuläre Abfindungshöhen wie beispielsweise die elf Millionen von Klaus Deller werden zwar gern von den Medien aufgegriffen. Doch solche Abfindungen erhalten bestenfalls einige Manager in Großkonzernen. Für "normale" Arbeitnehmer sind sie bei weitem nicht die Regel, wie sich nachfolgender Aufstellung entnehmen lässt:

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Abfindungshöhe für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer gilt in Abfindungsverhandlungen und vor Gericht als Richtwert für die Abfindungshöhe oft die sogenannte Regelabfindung nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a. Eine geringere Abfindung müssen Arbeitnehmer selbst dann nicht hinnehmen, wenn der Einzelvertrag einen entsprechenden Zusatz enthält, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) befand (Urteil vom 13. Dezember 2007, Az. 2 AZR 807/06).

Doch auch für Arbeitnehmer ist der Verhandlungsspielraum nicht unbedingt an das Kündigungsschutzgesetz gebunden.

Abfindungen nach einem Sozialplan sollen gem. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 112 sowie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs den betroffenen Beschäftigten vor allem dazu dienen, die wirtschaftlichen Verluste durch die Arbeitslosigkeit auszugleichen oder zumindest zu mildern. Die Regeln werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen verhandelt. Unter Umständen können in einem Sozialplan geringere Abfindungshöhen festgelegt werden als die sogenannte "Regelabfindung" nach dem KSchG. Ergibt sich die Sozialplanabfindung aus einem betriebsinternen Punktesystem, so können betroffene Arbeitnehmer nicht auf einer Abfindung nach § 1a KSchG bestehen.

In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 26. Juni 2006, Az. 4 Sa 24/06) wird dies damit begründet, dass der Gesetzgeber mit dem Paragrafen lediglich ein einfaches Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen anbieten wolle. Abweichende Regelungen seien demnach nicht ausgeschlossen. Die Abfindung werde in dem Fall eben nur nicht durch das KSchG geregelt.

Arbeitnehmer, die gegen ihre Kündigung klagen, haben nach mehreren Urteilen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Sie müssen dann vor Gericht ihre individuelle Abfindung erstreiten. Sollten die Güteverhandlung oder das Gerichtsverfahren auf eine Abfindung durch Urteil hinauslaufen, wird allerdings wieder auf die Abfindungshöhe gem. KSchG § 1a als Orientierung zurückgegriffen.

Abfindungszahlungen im Überblick: Ostdeutschland weiterhin benachteiligt

Siehe auch "Trendbericht: Höhe einer Abfindung bei Verlust des Arbeitsplatzes", Hans-Böckler-Stiftung 2014 (in diesem Bericht ist auch ein Link auf ein Excel-Sheet zur Nachteilsberechnung enthalten)

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