Donnerstag, 7. Dezember 2023

In der Autoindustrie entwickelt sich ein gewaltiges Jobmassaker

Früher sprachen Gewerkschaften von Klassenkampf und kämpften für Arbeitsplätze. Heute üben sie "Sozialpartnerschaft" und helfen Arbeitsplätze zu beseitigen. Oder sehe ich das falsch?
https://bit.ly/3sX0sa0
Was eine Kündigung kostet vs. Abfindungshöhe (I)
Können Arbeitnehmer mit einer Abfindungshöhe von rund 40.000 Euro rechnen, wenn soviel Geld eine Kündigung kostet, wie in der WIRTSCHAFTSWOCHE zu lesen ist?

Was eine Kündigung kostet

Was in verschiedenen Ländern eine Kündigung kostet, wird in der Studie "Deloitte Legal Perspectives International Dismissal Survey" vom Mai 2015 versucht herauszufinden. Für Arbeitnehmer kann dabei auch der Eindruck entstehen, sie könnten durchschnittlich mit einer Abfindungshöhe von 40.000 Euro rechnen.

Wie hoch sind Abfindungen in Deutschland? - hier klicken?

Die Verfasser der Studie wollen aus der Sicht eines Arbeitgebers der Frage nachgehen, was Arbeitgebern eine Kündigung kostet. Sie stützen sich nach eigenen Aussagen dabei auf statistische Analysen der Kündigungskosten und auf Länderberichte über die geltenden Kündigungsregelungen. Ausdrücklich konzentrieren sich die Autoren der Studie auf Entlassungskosten im Rahmen der Einzelentlassungen.

An dieser Stelle wird schon mehr oder weniger unterstellt: Arbeitnehmer hätten in jedem Fall einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung - Dem ist nicht so!

Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann (!) ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Abfindung abieten, muss es aber nicht! Zudem gilt das KSchG erst in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten.

Die durchschnittlichen Kündigungskosten wurden dann an drei Szenarien ermittelt, nach denen ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen kann, ohne dass der Fall vor Gericht kommt. Mit 3 Szenarien ist gemeint, dass jeweils einmal mit und einmal ohne ordentliche Begründung Arbeitnehmer gekündigt werden, die jährliche Arbeitseinkünfte in Höhe von 36.500, 73.000 und 146.000 Euro beziehen.

Auf Grundlage dieser Annahmen heißt es dann im Wiwo-Artikel:

"...entsprechend hoch sind die Kündigungskosten für die Arbeitgeber ... In Deutschland kommen Arbeitgeber mit durchschnittlich rund 40.000 Euro Abfindungskosten noch billig weg."

Für den Leser stellt sich angesichts der genannten Arbeitseinkünfte schon mal die Frage, wie realistisch sind diese?

Denn legt man das Zahlenwerk von Statista zugrunde, dann liegt der durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitslohn je Arbeitnehmer 2014 noch knapp unter 32.000 Euro. In der Studie wird dagegen von Arbeitseinkommen ab 36.500 Euro ausgegangen. Für die Gesetzliche Rentenversicherung werden gem. SGB VI 34.514 Euro zugrunde gelegt. Allerdings kann man davon ausgehen, zwei Drittel der Deutschen Monatsgehälter unter dem Durchschnitt beziehen (vgl. welt.de, 04.01.2022).

Quelle: Fraunhofer FIT/Statista 2019; vgl. Durchschnittsengelt gem. SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung)

Sind Kosten der Kündigung gleich Kosten der Abfindung?

Für jeden, der nur etwas von Betriebswirtschaft versteht, stellt sich darüber hinaus die Frage, wieso - zumindest suggestiv - von den "Kosten für die Kündigung" auf die "Kosten für die Abfindung" geschlossen wird?

Denn was Unternehmen eine Kündigung kostet, mündet nicht eins zu eins in Kosten für die Abfindung. Das dürfte selbst bei einem Blick auf Wikipedia unter dem Stichwort Personalkosten klar werden, auch wenn dort nicht immer wie bei einer Studie wissenschaftliche Exaktheit gefordert ist, sondern mehr Wert auf Allgmeinverständlichkeit gelegt wird.

Wer wirklich die Kosten einer Kündigung halbwegs seriös bestimmen will, sollte diese nicht verkürzt anhand einer möglichen Abfindung ermitteln, sondern die Gesamtkosten kalkulieren, wie es beispielsweise im Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) 2009 publiziert wurde. Dort wird mit Blick auf die Frage, was eine Kündigung kostet, berücksichtigt, dass

- die Kosten für das Personalmanagement,

- die Kosten im Vorfeld einer Kündigung,

- die Prozesskosten,

- die Abfindung

insgesamt beeinflussen, was eine Kündigung kostet.

Die Abfindung stellt demnach nur einen Teil der Kosten einer Kündigung dar. Bezogen auf die Abfindungshöhe wurde im IW der Schluss gezogen:

"Im Schnitt geben Unternehmen knapp 12.000 Euro für eine Abfindung im Kündigungsfall aus."

3406556817:rightSollten mit den Kündigungskosten = Abfindungskosten von 40.000 Euro den Arbeitgebern nun Angst gemacht werden oder wollten die Autoren Mitleid für die gebeutelten Unternehmen erwecken?

Unternehmern, die die Kosten der Kündigung halbwegs kalkulieren wollen oder müssen, sollten dafür auch Daten und Werkzeuge nutzen, mit denen realistischer zu kalkulieren ist.

Auch Arbeitnehmer sollten an ihre Erwartung zur Abfindungshöhe realistisch herangehen:

Wie hoch sind Abfindungen in Deutschland? - hier klicken?

Abfindungszahlungen im Überblick: Ostdeutschland weiterhin benachteiligt

Quellen:

- wiwo.de, 05.06.2015

- Deloitte Legal Perspectives International Dismissal Survey, Mai 2015

- Pressemitteilungen IW Köln, 09.02.2009

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Montag, 4. Dezember 2023

Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungen in zwei Raten
Abfindungen in zwei Raten zahlen - ist das steuerlich günstig? Das kann schon sein - wenn man die Bedingungen beachtet.

Die Besteuerung der Abfindung mit dem ermäßigten Steuersatz ("Fünftelregelung") bei Abfindungen in zwei Raten ist möglich.

Aus unterschiedlichen Gründen kalkulieren vor allem Abfindungsempfänger immer mal wieder, ob es nicht steuerlich günstiger ist, eine Abfindung in zwei oder mehr Raten auszahlen zu lassen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, damit eine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung nicht verloren geht.

Denn wenn eine Abfindung den Steuerpflichtigen in mehreren Teilbeträge in unterschiedlichen Kalenderjahren zufließt, so ist das grundsätzlich schädlich für die Anwendung der Fünftelregelung. Das entschied der BFH am 03.07.2002 und wird in der "1. Prüfung" berücksichtigt (wie sie auch im Abfindungsrechner von abfindunginfo.de vorgenommen wird).

Leider wird auch im Internet oft der Eindruck erweckt, als würde eine Abfindung immer nach der Fünftelregelung ermäßigt - das stimmt so nicht!

Geringfügige Teilleistung in anderem Kalenderjahr ist möglich

Eine den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptleistung einer Abfindung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung ("Abfindungen in zwei Raten") hinzukommt.

Ansonsten würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25.8.2009, IX R 11/09).

In dem Sinne hat das FG Köln am 09.03.2010 eine Teilleistung von 5 % als unschädlich anerkannt.

Demgegenüber wurde eine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung vom FG Rheinland-Pfalz am 24.1.2013 als schädlich gewertet, weil eine in Höhe von ca. 12,5 % der Gesamtleistung in einem anderen Jahr gezahlt wurde.

BFH konkretisiert "geringfügige Nebenleistung" für Abfindungen in zwei Raten

Die Kriterien dafür, was eine minimale Teilleistung ist, hat der BFH mit dem Urteil vom 13.10.2015 konkretisiert:

Nach diesem Urteil ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn sich die Teilleistung eindeutig als geringfügige Nebenleistung einer Hauptleistung darstellt.

Dafür enthält das Urteil zwei Kriterien, die sich aus folgenden Leitsätzen ergeben:

- Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist.

- Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Dieser Maßstab der Steuerentlastung ist gleichermaßen heranzuziehen, um eine Geringfügigkeit festzustellen. Denn mit der Teilauszahlung (vor Steuern) würde noch nicht einmal der Nachteil der vollen Besteuerung ausgeglichen. Steuerpflichtigen würde so die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung versagt. Sie ständen besser da, wenn sie die Teilleistung nicht erhalten hätten. Mit dem Gesetz soll jedoch der ermäßigte Steuersatz zur Abmilderung der Progressionssteigerung geboten sein.

Wer sich also die Abfindung in zwei Raten auszahlen lassen will, sollte diese beiden Kriterien kennen. Nur so können sie sich gegen eine zu hohe Steuerbelastung wehren.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14

Besteuerung der Abfindung mit dem ermäßigten Steuersatz ("Fünftelregelung") bei planwidrigem Zufluss in mehreren Kalenderjahren

Wenn sich "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" vor Gericht über die Höhe der Entschädigung streiten, kann es vorkommen, dass der "Arbeitgeber" im Jahr des Ausscheidens nur soviel Abfindung auszahlt, wie er zunächst zugestehen will. Eventuell erst Jahre später wird dann auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs eine weitere Zahlung folgen. Steuerlich handelt es sich in dem Fall um einen "planwidrigen Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen".

Steuerpflichtige können daraufhin beantragen, den später zugeflossenen Teil der Abfindung ("Korrekturbetrag") in das Kalenderjahr ("Veranlagungszeitraum") zurück zu beziehen, in dem die – grundsätzlich begünstigte – Hauptentschädigung zugeflossen ist.

Stimmt das Finanzamt diesem Antrag auf eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung in zwei Raten gem. § 163 AO zu, ist der Steuerbescheid für das erste Auszahlungsjahr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wobei die begünstigte Besteuerung (nach der Fünftelregelung) auf die gesamte Abfindung (Hauptentschädigung zzgl. Korrekturbetrag) anzuwenden ist.

Achtung Falle: Ohne Antrag keine Steuerermäßigung

Wird der Antrag nicht gestellt und ist die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Nachzahlung erfolgte, bereits bestandskräftig, so ist der Bescheid für das Jahr der ersten Zahlung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern und die begünstigte Steuerberechnung wegen fehlender Zusammenballung zu versagen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 01.11.2013

Vgl.: BMF-Urteil vom 06.12.2021, IX R 10/21

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Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungen in zwei Raten
Abfindungen in zwei Raten zahlen - ist das steuerlich günstig? Das kann schon sein - wenn man die Bedingungen beachtet.

Die Besteuerung der Abfindung mit dem ermäßigten Steuersatz ("Fünftelregelung") bei Abfindungen in zwei Raten ist möglich.

Aus unterschiedlichen Gründen kalkulieren vor allem Abfindungsempfänger immer mal wieder, ob es nicht steuerlich günstiger ist, eine Abfindung in zwei oder mehr Raten auszahlen zu lassen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, damit eine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung nicht verloren geht.

Denn wenn eine Abfindung den Steuerpflichtigen in mehreren Teilbeträge in unterschiedlichen Kalenderjahren zufließt, so ist das grundsätzlich schädlich für die Anwendung der Fünftelregelung. Das entschied der BFH am 03.07.2002 und wird in der "1. Prüfung" berücksichtigt (wie sie auch im Abfindungsrechner von abfindunginfo.de vorgenommen wird).

Leider wird auch im Internet oft der Eindruck erweckt, als würde eine Abfindung immer nach der Fünftelregelung ermäßigt - das stimmt so nicht!

Geringfügige Teilleistung in anderem Kalenderjahr ist möglich

Eine den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptleistung einer Abfindung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung ("Abfindungen in zwei Raten") hinzukommt.

Ansonsten würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25.8.2009, IX R 11/09).

In dem Sinne hat das FG Köln am 09.03.2010 eine Teilleistung von 5 % als unschädlich anerkannt.

Demgegenüber wurde eine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung vom FG Rheinland-Pfalz am 24.1.2013 als schädlich gewertet, weil eine in Höhe von ca. 12,5 % der Gesamtleistung in einem anderen Jahr gezahlt wurde.

BFH konkretisiert "geringfügige Nebenleistung" für Abfindungen in zwei Raten

Die Kriterien dafür, was eine minimale Teilleistung ist, hat der BFH mit dem Urteil vom 13.10.2015 konkretisiert:

Nach diesem Urteil ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn sich die Teilleistung eindeutig als geringfügige Nebenleistung einer Hauptleistung darstellt.

Dafür enthält das Urteil zwei Kriterien, die sich aus folgenden Leitsätzen ergeben:

- Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist.

- Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Dieser Maßstab der Steuerentlastung ist gleichermaßen heranzuziehen, um eine Geringfügigkeit festzustellen. Denn mit der Teilauszahlung (vor Steuern) würde noch nicht einmal der Nachteil der vollen Besteuerung ausgeglichen. Steuerpflichtigen würde so die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung versagt. Sie ständen besser da, wenn sie die Teilleistung nicht erhalten hätten. Mit dem Gesetz soll jedoch der ermäßigte Steuersatz zur Abmilderung der Progressionssteigerung geboten sein.

Wer sich also die Abfindung in zwei Raten auszahlen lassen will, sollte diese beiden Kriterien kennen. Nur so können sie sich gegen eine zu hohe Steuerbelastung wehren.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14

Besteuerung der Abfindung mit dem ermäßigten Steuersatz ("Fünftelregelung") bei planwidrigem Zufluss in mehreren Kalenderjahren

Wenn sich "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" vor Gericht über die Höhe der Entschädigung streiten, kann es vorkommen, dass der "Arbeitgeber" im Jahr des Ausscheidens nur soviel Abfindung auszahlt, wie er zunächst zugestehen will. Eventuell erst Jahre später wird dann auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs eine weitere Zahlung folgen. Steuerlich handelt es sich in dem Fall um einen "planwidrigen Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen".

Steuerpflichtige können daraufhin beantragen, den später zugeflossenen Teil der Abfindung ("Korrekturbetrag") in das Kalenderjahr ("Veranlagungszeitraum") zurück zu beziehen, in dem die – grundsätzlich begünstigte – Hauptentschädigung zugeflossen ist.

Stimmt das Finanzamt diesem Antrag auf eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung in zwei Raten gem. § 163 AO zu, ist der Steuerbescheid für das erste Auszahlungsjahr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wobei die begünstigte Besteuerung (nach der Fünftelregelung) auf die gesamte Abfindung (Hauptentschädigung zzgl. Korrekturbetrag) anzuwenden ist.

Achtung Falle: Ohne Antrag keine Steuerermäßigung

Wird der Antrag nicht gestellt und ist die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Nachzahlung erfolgte, bereits bestandskräftig, so ist der Bescheid für das Jahr der ersten Zahlung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern und die begünstigte Steuerberechnung wegen fehlender Zusammenballung zu versagen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 01.11.2013

Vgl.: BMF-Urteil vom 06.12.2021, IX R 10/21

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Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungen in zwei Raten
Abfindungen in zwei Raten zahlen - ist das steuerlich günstig? Das kann schon sein - wenn man die Bedingungen beachtet.

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Aus unterschiedlichen Gründen kalkulieren vor allem Abfindungsempfänger immer mal wieder, ob es nicht steuerlich günstiger ist, eine Abfindung in zwei oder mehr Raten auszahlen zu lassen. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, damit eine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung nicht verloren geht.

Denn wenn eine Abfindung den Steuerpflichtigen in mehreren Teilbeträge in unterschiedlichen Kalenderjahren zufließt, so ist das grundsätzlich schädlich für die Anwendung der Fünftelregelung. Das entschied der BFH am 03.07.2002 und wird in der "1. Prüfung" berücksichtigt (wie sie auch im Abfindungsrechner von abfindunginfo.de vorgenommen wird).

Leider wird auch im Internet oft der Eindruck erweckt, als würde eine Abfindung immer nach der Fünftelregelung ermäßigt - das stimmt so nicht!

Geringfügige Teilleistung in anderem Kalenderjahr ist möglich

Eine den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptleistung einer Abfindung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung ("Abfindungen in zwei Raten") hinzukommt.

Ansonsten würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25.8.2009, IX R 11/09).

In dem Sinne hat das FG Köln am 09.03.2010 eine Teilleistung von 5 % als unschädlich anerkannt.

Demgegenüber wurde eine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung vom FG Rheinland-Pfalz am 24.1.2013 als schädlich gewertet, weil eine in Höhe von ca. 12,5 % der Gesamtleistung in einem anderen Jahr gezahlt wurde.

BFH konkretisiert "geringfügige Nebenleistung" für Abfindungen in zwei Raten

Die Kriterien dafür, was eine minimale Teilleistung ist, hat der BFH mit dem Urteil vom 13.10.2015 konkretisiert:

Nach diesem Urteil ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn sich die Teilleistung eindeutig als geringfügige Nebenleistung einer Hauptleistung darstellt.

Dafür enthält das Urteil zwei Kriterien, die sich aus folgenden Leitsätzen ergeben:

- Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist.

- Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Dieser Maßstab der Steuerentlastung ist gleichermaßen heranzuziehen, um eine Geringfügigkeit festzustellen. Denn mit der Teilauszahlung (vor Steuern) würde noch nicht einmal der Nachteil der vollen Besteuerung ausgeglichen. Steuerpflichtigen würde so die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung versagt. Sie ständen besser da, wenn sie die Teilleistung nicht erhalten hätten. Mit dem Gesetz soll jedoch der ermäßigte Steuersatz zur Abmilderung der Progressionssteigerung geboten sein.

Wer sich also die Abfindung in zwei Raten auszahlen lassen will, sollte diese beiden Kriterien kennen. Nur so können sie sich gegen eine zu hohe Steuerbelastung wehren.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14

Besteuerung der Abfindung mit dem ermäßigten Steuersatz ("Fünftelregelung") bei planwidrigem Zufluss in mehreren Kalenderjahren

Wenn sich "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" vor Gericht über die Höhe der Entschädigung streiten, kann es vorkommen, dass der "Arbeitgeber" im Jahr des Ausscheidens nur soviel Abfindung auszahlt, wie er zunächst zugestehen will. Eventuell erst Jahre später wird dann auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs eine weitere Zahlung folgen. Steuerlich handelt es sich in dem Fall um einen "planwidrigen Zufluss in mehreren Veranlagungszeiträumen".

Steuerpflichtige können daraufhin beantragen, den später zugeflossenen Teil der Abfindung ("Korrekturbetrag") in das Kalenderjahr ("Veranlagungszeitraum") zurück zu beziehen, in dem die – grundsätzlich begünstigte – Hauptentschädigung zugeflossen ist.

Stimmt das Finanzamt diesem Antrag auf eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung in zwei Raten gem. § 163 AO zu, ist der Steuerbescheid für das erste Auszahlungsjahr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wobei die begünstigte Besteuerung (nach der Fünftelregelung) auf die gesamte Abfindung (Hauptentschädigung zzgl. Korrekturbetrag) anzuwenden ist.

Achtung Falle: Ohne Antrag keine Steuerermäßigung

Wird der Antrag nicht gestellt und ist die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Nachzahlung erfolgte, bereits bestandskräftig, so ist der Bescheid für das Jahr der ersten Zahlung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern und die begünstigte Steuerberechnung wegen fehlender Zusammenballung zu versagen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 01.11.2013

Vgl.: BMF-Urteil vom 06.12.2021, IX R 10/21

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Abfindung mit Ein-Fünftelregelung
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

Inhalt:

- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?

- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen

- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?

- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?

- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"



Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.

Drei Wege für mehr Geld nach Steuern

Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:

- die Ein-Fünftelregelung;

- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;

- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.

Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.

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Ein-Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?

Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:

- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).

- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).

- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"

Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.

Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?

Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.

Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:

zu versteuerndes laufendes Einkommen:

80.000 Euro

15.656 Euro

1/5 der Abfindung:

10.000 Euro

Summe:

90.000 Euro

auf die Summe anfallende Steuern:

19.074 Euro

anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)

3.418 Euro

anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen

32.746 Euro

Gesamteinkommen nach Steuern*

97.254 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.

Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:

Abfindungsrechner 2023 mit Fünftelregelung-Check jetzt gleich kostenfrei anfordern!

Fazit:

Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?

Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?

Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.

Tipp!

Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.

Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.

Die Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.

Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.

Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?

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Sonntag, 3. Dezember 2023

Abfindung mit Ein-Fünftelregelung
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

Inhalt:

- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?

- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen

- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?

- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?

- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"



Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.

Drei Wege für mehr Geld nach Steuern

Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:

- die Ein-Fünftelregelung;

- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;

- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.

Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.

Wie hilfreich ist diese Information für Sie oder wie kann ich Ihnen helfen?

Ein-Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?

Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:

- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).

- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).

- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"

Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.

Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?

Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.

Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:

zu versteuerndes laufendes Einkommen:

80.000 Euro

15.656 Euro

1/5 der Abfindung:

10.000 Euro

Summe:

90.000 Euro

auf die Summe anfallende Steuern:

19.074 Euro

anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)

3.418 Euro

anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen

32.746 Euro

Gesamteinkommen nach Steuern*

97.254 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.

Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag etwa so aus:

Abfindungsrechner 2023 mit Fünftelregelung-Check jetzt gleich kostenfrei anfordern!

Fazit:

Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?

Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?

Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.

Deshalb Achtung:

Tipp!

Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.

 

Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.

B00C0S836I:rightDie Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.

Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.

Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?

Abfindungsrechner 2022 mit Fünftelregelung-Check jetzt gleich kostenfrei anfordern!

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Abfindung mit Ein-Fünftelregelung
Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie groß dieser Steuervorteil für Sie sein kann.

Inhalt:

- Wie ist die Abfindung zu versteuern - Steuer sparen mit Fünftelregelung?

- Drei Wege für mehr Geld nach Steuen

- Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?

- Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?

- Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Abfindung - Steuern sparen mit "Ein-Fünftelregelung"



Wie Sie im Exkurs: Abfindung und "Freibetrag" und im Exkurs: Abfindung steuerfrei gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Steuerlast auf Abfindungen in den letzten Jahren drastisch verschärft: Im Gegenteil, steuerliche Freibeträge auf Abfindungen gibt es nicht mehr! Weiterhin gibt es auch die Regel, eine Abfindung mit dem halben Steuersatz zu belasten (das sogenannte "Halbeinkünfte-Verfahren"), schon lange nicht mehr für Abfindungen. Im Gegenteil, noch bevor Sie Ihre Entlassungsabfindung auf Ihrem Konto haben, melden Dritte Anprüche auf Ihr schönes Geld an. Zunächst der Fiskus und dann die Arbeitsagentur suchen jede Möglichkeit, sich an Ihrer Entlassungsabfindung schadlos zu halten oder zumindest die "eigenen" Leistungen (Steuererstattung, Arbeitslosengeld) zu kürzen.

Drei Wege für mehr Geld nach Steuern

Vielleicht wollen Sie Ihre finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit vergrößern? Dann nutzen Sie im Zusammenhang mit der Abfindung ganz legal 3 Wege, um möglichst mehr Geld nach Steuern zu be- oder erhalten:

- die Ein-Fünftelregelung;

- die Umwandlung der Abfindung vor der Auszahlung;

- die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung.

Ganz gleich welchen Weg Sie nutzen: schließlich bringt Ihnen jeder einzelne einen Vorteil. Oft können Sie sogar alle 3 Vorteile gleichermaßen nutzen. Gerade der dritte Weg, die Umwandlung der Abfindung nach der Auszahlung, bringt in der Regel die größte Steuerersparnis und mit etwas Cleverness zugleich den höchsten Gewinn.

Wie hilfreich ist diese Information für Sie oder wie kann ich Ihnen helfen?

Ein-Fünftelregelung - ein "Steuergeschenk" vom Fiskus?

Der 1. Weg, der Ihnen als steuerliche Begünstigung geblieben ist, ist die sogenannte Ein-Fünftelregelung. Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung gewährt Ihnen der Fiskus einen kleinen steuerfreien Bonus. Dafür gibt es drei ganz entscheidende Voraussetzungen:

- Die Abfindung gehört zu Ihren "außerordentlichen Einkünften" gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2).

- Als außerordentliche Einkünfte gelten (Entlassungs-)Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - also Entlassungsabfindungen gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 24 Nr. 1). Ebenso sind übrigens auch Gewinne aus dem Verkauf eines landwirtschaftlichen oder Gewerbebetriebs, einer Kanzlei oder Praxis oder Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs außerordentliche Einkünfte. Aber die Abfindung als Entschädigung darf keine Zahlung für bereits erdiente Ansprüche sein. "Erdiente" Ansprüche sind beispielsweise rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Tantiemen oder noch zustehende Gehaltsansprüche, weil das Dienstverhältnis rückwirkend beendet wird (vgl. BMF v. 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04BStBl 2004 I S. 505, ber. S. 633).

- Schließlich ist nach dem BFH-Urteil vom 8. April 2014, Az. IX R 33/13 die Ein-Fünftelregelung "entsprechend dem Normzweck ... auf solche Einkünfte zu beschränken, die 'zusammengeballt' zufließen" (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Urteile vom 25. August 2009 IX R 3/09 und vom 27. Januar 2010 IX R 31/09"

Zunächst ist Ihr "Noch-Arbeitgeber" laut Einkommensteuergesetz (EStG § 39b Abs. 3) verpflichtet, die Lohnsteuer von Ihrem normalen Lohn oder Ihrem normalen Gehalt abzuziehen. Weiterhin sind die Steuern auf Ihre Abfindung einzubehalten. Schließlich gilt die Abfindung als "sonstiger Bezug" und wird unter bestimmten Voraussetzungen nach der Ein-Fünftelregelung besteuert.

Wie berechnet sich die Steuerlast nach der Fünftelregelung?

Bei der Ein-Fünftelregelung für Abfindungen wird - im Standardfall - so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der Abfindung erhalten. Die Differenz zwischen der Einkommensteuer auf Ihr normales zu versteuerndes Einkommen und der Einkommensteuer, wenn noch 1/5 der Abfindung hinzugerechnet wird, ist mit 5 zu multiplizieren und die Gesamtsteuerlast mit einem Schlag im Jahr der Abfindungsauszahlung zahlen. Deshalb wird in den nachfolgenden Steuerjahren die Abfindung nicht mehr berücksichtigt.

Für unser voriges Beispiel mit einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro heißt das:

zu versteuerndes laufendes Einkommen:

80.000 Euro

15.656 Euro

1/5 der Abfindung:

10.000 Euro

Summe:

90.000 Euro

auf die Summe anfallende Steuern:

19.074 Euro

anteilige Steuern auf 1/5 der Abfindung (also wieviel mehr Steuern?)

3.418 Euro

anteilige Steuern auf 1/5-Abfindung x 5 + Steuern auf laufendes Einkommen

32.746 Euro

Gesamteinkommen nach Steuern*

97.254 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle 2023 zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer. Detailliert können Sie die Berechnung auf dem Tabellenblatt "ABF2023" meines Abfindungsrechners nachvollziehen.

Grafisch sähe der Steuerspareffekt mit Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag so aus:

Abfindungsrechner 2023 mit Fünftelregelung-Check jetzt gleich kostenfrei anfordern!

Fazit:

Ob 34.730 Euro Einkommensteuer + 0 Euro Solidaritätszuschlag wie bei einer "normalen" Besteuerung oder 32.746 Euro + 0 Euro Solidaritätszuschlag, Dank der (Ein-)Fünftelregelung (zzgl. ggf. 9 Prozent Kirchensteuer) - im Verhältnis zu 50.000 Euro Entlassungsabfindung wachsen Ihre Steuern insgesamt auf 70 - 80 % der Abfindung! - Ist das der finanzielle Gewinn, den Sie erhofft haben?

Wem bietet die Ein-Fünftelregelung steuerliche Vorteile?

Durch die (Ein-)Fünftelregelung erhalten diejenigen steuerliche Vorteile, die erst durch die Entlassungsabfindung in eine hohe "Steuerprogression" geraten. Wenn Sie ohne Entlassungsabfindung also ein Einkommen haben, das mit einer geringen Steuerbelastung verbunden ist, durch die Entlassungsabfindung aber überproportional mehr Steuern zahlen müssen, dann kann die (Ein-)Fünftelregelung ein Vorteil für Sie sein. Doch je höher Ihr bisheriges Einkommen war, umso geringer ist Ihr Vorteil durch die (Ein-)Fünftelregelung. Wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 größer als 62.809 EUR (Ledige) oder 125.618 EUR (Verheiratete) ist, unterliegen Sie bereits dem "Spitzensteuersatz" und können keinen großen Vorteil aus der (Ein-)Fünftelregelung erwarten.

Deshalb Achtung:

Tipp!

Da es jedoch verschiedene legale Möglichkeiten gibt, die Höhe des normalen zu versteuernden Einkommens zu optimieren, können oft selbst Steuerpflichtige mit hohem steuerpflichtigem Einkommen gerade für die Abfindung eine günstigere Besteuerung erreichen.

 

Wer entscheidet, ob Sie die Ein-Fünftelregelung nutzen können?

Na - selbstverständlich nicht Sie - was dachten Sie denn? Ihre Steuern vom Einkommen behält ja der Arbeitgeber ein - also ist er zunächst verpflichtet zu prüfen, ob bei Ihnen eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt, die zu einer Steuerbegünstigung führt.

B00C0S836I:rightDie Abfindung wird in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Sie tragen die Abfindung als "ermäßigt besteuerte Entschädigung" in der Anlage N der Steuererklärung (Zeile 17) ein. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt nach der Fünftelregelung versteuert, dann tragen Sie die Abfindung in Zeile 18 ein, die darauf angefallene Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag in Zeile 19 und die Kirchensteuer in Zeile 20.

Ganz gleich, wieviel Steuern bei Auszahlung der Abfindung einbehalten werden, wird nochmals anhand Ihrer Steuererklärung und der Lohnsteuerunterlagen im Finanzamt geprüft, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann und wieviel Steuern im Bescheid festzusetzen sind. Daraufhin kann sich dann für Sie auch eine Steuererstattung oder eine Steuernachzahlung ergeben.

Wollen Sie nur wissen, wovon eine "Zusammenballung von Einkünften" abhängt, oder auch gleich mit dem Abfindungsrechner Ihren Steuervorteil durch die Fünftelregelung kalkulieren?

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