Samstag, 8. Februar 2025

Abfindungsrechner 2025 mit Fünftelregelung

Abfindung verstehen: Wie Sie den Wert Ihrer Abfindung richtig einschätzen

💼 Ihre Abfindung kann der Schlüssel zu neuen Möglichkeiten sein!

Wussten Sie, dass viele Berufstätige den wahren Wert ihrer Abfindung überschätzen? Eine Kalkulation mit einem Abfindungsrechner kann Ihnen helfen, die finanziellen Spielräume richtig einzuschätzen und strategisch zu planen.

Wie planen Sie Ihre nächsten Schritte? Teilen Sie Ihre Gedanken in den Kommentaren!

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Freitag, 7. Februar 2025



Kündigungsschutz im Konzernbereich
Im Konzern gilt der Kündigungsschutz für betriebsbedingte Kündigungen nur innerhalb des einzelnen Betriebes.


Betrieblicher Kündigungsschutz gilt nicht für gesamten Konzern

Ein Konzern bietet Beschäftigten typischerweise vielfach größere Verdienst- und Aufstiegsmöglichkeiten. Jedoch sollten Beschäftigte in einem Konzern-Betrieb auch die arbeitsrechtlichen Grenzen für den Arbeitsvertrag kennen.

Denn im Fall einer späteren betriebsbedingten Kündigung entsteht nicht zwangsläufig die Pflicht des Unternehmens, eine Weiterbeschäftigung im Konzern oder eine Abfindung anzubieten.


Keine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht

Ein Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb eines anderen Unternehmens oder des Konzerns unterzubringen.

Ausnahmsweise kann jedoch eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht bestehen. Dies gilt jedoch nur, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat. Wer clever verhandelt, kann vielleicht auch erreichen, dass eine solche Verpflichtung unmittelbar in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird. Ähnliches gilt, wenn die Weiterbeschäftigung anderweitig in einem Vertrag vereinbart wird oder es der in der Vergangenheit geübten Praxis entspricht.

Quelle: BAG, 23.04.2008, 2 AZR 1110/06


BAG bestätigt die betriebliche Grenze des Kündigungsschutzes


Das BAG hat in einem Urteil vom 28.02.2023 bestätigt:

Gerichte können eine unternehmerische Entscheidung zur Umstrukturierung des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers nur in sehr eingeschränktem Umfang überprüfen. Wer infolge einer unternehmerischen Entscheidung zur Auslagerung seines bisherigen Arbeitsplatzes eine Kündigung erhält, kann sich nicht darauf berufen, dass das Unternehmen eine anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb des Konzerns anbieten muss. Auch eine Sozialauswahl im Sinne des § 1 (3) KSchG findet seine Grenze im einzelnen Betrieb und ist nicht auf den Konzern ausdehnbar.

Quelle: BAG Urteil vom 28. Februar 2023 2 AZR 227/22

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Mittwoch, 5. Februar 2025



Abfindungsauszahlung kann steuerwirksam gestaltet werden
Wie Sie die Abfindungsauszahlung zeitlich so verlegen, dass Sie damit deutlich Ihre Steuerlast senken können.

"Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.

Quelle: BFH 11.11.2009, IX R 1/09

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Zeitlicher Ansatz der Abfindungsauszahlung


Warum ist der Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung so wichtig für die Besteuerung der Abfindung?

Bei der Besteuerung des Arbeitseinkommens wird unterschieden zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen.

Laufender Arbeitslohn wird steuerlich so behandelt, als wäre er dem Steuerpflichtigen in dem Zeitraum zugeflossen, für den er ausgezahlt wird. Fließt beispielsweise das Monatsgehalt für Dezember dem Steuerpflichtigen erst Anfang Januar des folgenden Jahres zu, so wird es noch zu den steuerpflichtigen Einkünften des alten Jahres gerechnet.

Sonstige Bezüge werden steuerlich jedoch nicht als laufender Arbeitslohn behandelt. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Zahlungen neben dem laufenden Arbeitslohn (beispielsweise dreizehntes Monatsgehalt, Abfindungen, Gratifikationen, Tantiemen). Ein sonstiger Bezug wird in dem Jahr steuerlich berücksichtigt, indem er dem Steuerpflichtigen tatsächlich zufließt und dieser darüber verfügen kann.

Diese Sonderregelung ist dem § 38a (1) Satz 3  in Verbindung mit § 11 (1) Satz 1 des Einkommensteuergesetzes zu entnehmen.

Deshalb ist der Zeitpunkt, zu dem die Abfindung ausgezahlt wird, für alle so wichtig, die Ihre Steuerlast optimieren wollen. Wird nämlich dieser Zeitpunkt auf das neue Jahr verschoben, obwohl das Arbeitsverhältnis im alten Jahr endet, dann ist die Abfindung auch erst im neuen Jahr zu versteuern, wenn sie erst im neuen Jahr dem Steuerpflichtigen zufließt. Nach dem oben zitierten Urteil ist die Verschiebung der Abfindungsauszahlung ins neue Jahr steuerlich zulässig und führt meist zu einer deutlich niedrigen Steuerlast.

Da ab dem 01. 01. 2025 die Abfindungsauszahlung durch den "Arbeitgeber" nicht mehr steuerbegünstigt nach der Fünftelregelung versteuert wird, kann sich der mögliche Steuervorteil um ein weiteres Jahr verschieben. Umso mehr lohnt es sich, eine optimale Gestaltung strategisch zu planen.

Wer sich die Abfindung später auszahlen lassen will oder wer die Abfindung aufgrund eines Klageverfahrens erst lange nach dem letzten Arbeitstag erhält, sollte jedoch auch mögliche Risiken beachten!

Alle, die den Abfindungsrechner heruntergeladen haben, erhalten auch einen Video-Tipp, in dem gezeigt wird, wie mit dieser Gestaltung schon bei einer nicht allzu hohen Abfindung mehr als 20.000 Euro Steuern zu sparen sind.

Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber?

Wiederhergestellt nach web.archiv.org und aktualisiert – 24.08.2024

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