Samstag, 1. Februar 2025

Abfindungsrechner 2025 mit Fünftelregelung

Abfindung verstehen: Wie Sie den Wert Ihrer Abfindung richtig einschätzen

💼 Ihre Abfindung kann der Schlüssel zu neuen Möglichkeiten sein!

Wussten Sie, dass viele Berufstätige den wahren Wert ihrer Abfindung überschätzen? Eine Kalkulation mit einem Abfindungsrechner kann Ihnen helfen, die finanziellen Spielräume richtig einzuschätzen und strategisch zu planen.

Wie planen Sie Ihre nächsten Schritte? Teilen Sie Ihre Gedanken in den Kommentaren!

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Insolvenz des Arbeitgebers - was wird mit der Abfindung?
Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers"? Worauf können "Arbeitnehmer" noch hoffen und was wird aus einer vereinbarten Abfindung?

Worum geht es in dem Beitrag?

- wird der Arbeitsvertrag ungültig oder wertlos?


- bleibt der allgemeine Kündigungsschutz erhalten?


- bleiben Rechte aus dem besonderen Kündigungsschutz erhalten?


- ist bei Kündigungen auch eine Sozialauswahl einzuhalten?


- was kann der Betriebsrat noch retten?


- welche Kündigungsfristen gelten bei Insolvenz?


- unter welchen Bedingungen gibt es Insolvenzgeld?


- welche Chancen auf eine Abfindung gibt es?

 


Kaum Chance auf Abfindung bei Insolvenz


Die gute Nachricht: Auch bei einer Insolvenz des "Arbeitgebers" gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. Deshalb bleiben die bisherigen Arbeitsverhältnisse nach der Insolvenzordnung (InsO) § 108 weiter bestehen. Das heißt: Arbeitsverträge geltend mit allen wesentlichen Vereinbarungen weiter.

Wenn die Arbeitsverträge wegen der Insolvenz des "Arbeitgebers" beendet werden sollen, dann sind wie bei jeder Kündigung die gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Anforderungen an eine Kündigung einzuhalten (siehe auch Kündigung – „Erste Hilfe“-Checkliste).

Ebenso bleiben der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1 und der besondere Kündigungsschutz (siehe Checkliste) erhalten. Wie vor der Insolvenz ist die Kündigung beispielsweise von Menschen mit Behinderung, Schwangeren oder Beschäftigten in Elternzeit nur mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde zulässig.

Allein wegen der Insolvenz des Unternehmens ist weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig (BAG, Urteil v. 8.4.2003, NZA 2003 S. 856). Der Betriebsrat ist gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Kündigung zu hören.

Im Fall einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG - beispielsweise Betriebsstillegung oder -verlegung - hat der Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren gemäß § 125 InsO.


Sozialauswahl auch bei Insolvenz


Im Interessenausgleich sind auch die Grundsätze der Sozialauswahl zu vereinbaren.

Kommt dieser Ausgleich nicht zustande oder gibt es keinen Betriebsrat und will der Insolvenzverwalter Beschäftigte entgegen den Grundsätzen der Sozialauswahl kündigen, so kann er die Kündigung beim Arbeitsgericht beantragen. Dafür hat er zu begründen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist.


"Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nachgeprüft werden." (InsO, § 126 Abs. 1)


Wer von der Kündigung betroffen ist, kann dagegen fristgemäß (innerhalb von 21 Tagen) seine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG einreichen. Vielleicht fragen Sie sich jetzt:

Was soll eine solche Klage noch bringen, wenn doch die Firma Pleite ist?

- Sie erhöhen mit der Klage ihre Chancen, dass alle Ansprüche auf Lohn und Gehalt, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Gratifikationen und ein inhaltlich verhandelbares Arbeitszeugnis durchgesetzt werden.


- Sie können leichter auch Abfindungen durchsetzen. Wie hoch diese ausfallen könnten, ist aufgrund der Insolvenz allerdings schwer kalkulierbar.

Kündigungsfristen bei Insolvenz

Eine ordentliche Kündigung ist gemäß InsO § 113 abweichend zu den gesetzlichen Kündigungsfristen, den tariflichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen auf maximal 3 Monate zum Monatsende möglich.

Massenentlassungen sind bei der Arbeitsagentur mit einer Vorlaufzeit gemäß § 18 KSchG anzumelden

Auch wenn "Arbeitnehmer" durch die Insolvenz des Unternehmens also weniger Chancen haben, sich gegen die Kündigung zu wehren, sind sie nicht plötzlich rechtlos. Sie können bestimmte Schadenersatzansprüche geltend machen.

Für eine hohe Abfindung dürfte allerdings fast ausnahmslos kein Geld da sein.


Insolvenzgeld


Häufig ist bei drohender Insolvenz die Lohn- oder Gehaltszahlung gefährdet. Zahlt der "Arbeitgeber" Lohn oder Gehalt nicht, sind vor der Insolvenz entstandene Vergütungsansprüche beim Unternehmen oder dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veranlasst der Insolvenzverwalter die Lohn- und Gehaltszahlungen. Ihre Ansprüche machen Sie ihm gegenüber geltend. Wenn dieser (zunächst) nicht die fortlaufende Zahlung sichern kann, können Sie für bis zu drei Monate Insolvenzgeld bekommen. Dies müssen Sie innerhalb von 2 Monaten  nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Arbeitsagentur beantragen. Sie erhalten das Insolvenzgeld in Höhe des Nettolohns oder -gehalts ausgezahlt. Die Arbeitsagentur übernimmt den Lohnausfall bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (aktuell im Jahr 2025 in allen Bundesländern einheitlich monatlich 8.050 € brutto). Das Insolvenzgeld ist steuerfrei gem. EStG § 3 Nr. 2 b, aber mit Progressionsvorbehalt lt. EStG § 32b (1) Nr. 1 a.

Chancen auf Abfindung trotz Insolvenz

Wenn Sie eine Abfindung vereinbart haben, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig ist, so gehört diese zu den Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO. Von Forderungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, bleibt im Insolvenzverfahren meist nur eine geringe Quote oder gar nichts zur Auszahlung übrig.

Empfehlenswert ist deshalb ein Rücktrittsrecht vom Aufhebungsvertrag im Fall der Insolvenz des Unternehmens zu vereinbaren!

Zu dieser Art Forderungen gehören beispielsweise ausstehender Lohn, finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitkonten, Urlaubsabgeltung, Tantiemenansprüche, Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen, Gratifikationen, Betriebsrente (sofern diese nicht über eine Versicherung ausgezahlt werden) usw. Ebenso betrifft es auch Abfindungen, die Unternehmensführung und Betriebsrat oder der Gewerkschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbaren. Auch wenn der konkrete Abfindunsanspruch erst mit der Kündigung oder dem Ausscheiden der Beschäftigten entsteht, wurde die Vereinbarung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet.

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind grundsätzlich Masseverbindlichkeiten. Sie müssen gem. § 53 InsO vorzugsweise befriedigt werden. "Arbeitnehmer" können somit einen vollen Lohn- oder Gehaltsausgleich beanspruchen.

Auch Abfindungen, die in einem Kündigungsschutzprozess nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, sind Masseschulden. Der Insolvenzverwalter muss sie begleichen.

Die Forderungen der "Arbeitnehmer" werden in dem Fall nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen. Die Folge: Arbeitnehmer müssen sich nicht wie die anderen Gläubiger mit einem prozentualen Anteil abspeisen lassen.

Abfindung ist bei Insolvenz meist verloren


Sollten sich "Arbeitnehmer" vor Eintreten der Insolvenz des "Arbeitgebers" den Anspruch auf eine Abfindung gesichert haben, aber die Abfindung noch nicht ausgezahlt sein, ist die Abfindung meist verloren. Hierzu ein Beispiel:


"Die über vier Millionen Euro sind einfach nicht vorhanden und eine Klage scheint wenig aussichtreich... Als 200 Beschäftige knapp zwei Monate vor der Insolvenz der Saarbrücker Gusswerke ihre Aufhebungsverträge unterschrieben, schien alles in Ordnung. Ein Trugschluss, wie sich immer mehr herausstellt. Der Vertrag zum geordneten Interessenausgleich ist durch den Betriebsrat abgezeichnet worden, obwohl ein unbedingt notwendiges Testat über die Finanzierbarkeit der geschlossenen Vereinbarung fehlte. Und das, obwohl die nötige Bestätigung durch eine namentlich benannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Vertrag steht." (sr.de, 11.10.2019)


Gerade bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der Vereinbarung der Abfindung und der Auszahlung trägt der "Arbeitnehmer" das Risiko, keine Abfindung bei Insolvenz des "Arbeitgebers" zu erhalten. Dies gilt um so mehr, wenn die Insolvenz des "Arbeitgebers" vielleicht sogar Jahre zurück liegt und alle gerichtlichen Schritte dennoch bisher erfolglos blieben.

Woher sollte die Abfindung auch kommen?

Aus der Insolvenzmasse?

Erfahrungsgemäß bekommen Mitarbeiter in etwa zwei von einhundert Unternehmensinsolvenzen eine im Sozialplan ausgehandelte Abfindung.

Wie lässt sich eine Abfindung doch noch retten?


Wenn "Arbeitnehmer" befürchten, dass eine Abfindung vom Arbeitgeber möglicherweise wegen Insolvenz des "Arbeitgebers" nicht ausgezahlt werden kann - was dann? Sie sollten zumindest versuchen, ihre Abfindung rechtzeitig zu sichern. Hierzu ist jedoch anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. Sonst sind Abfindung und Job verloren, wie auch das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil bestätigte (Aktenzeichen: 6 AZR 357/10).

Aufgrund dieses Urteils hält Georg Jaeger, Fachanwalt für Arbeitsrecht, grundsätzlich folgende Möglichkeiten für denkbar, um die vereinbarte Abfindung zu sichern:

- Auszahlung der Abfindung, sobald ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird - was jedoch nur vereinbart werden kann, rechtlich dagegen nicht durchsetzbar ist;


- Bankbürgschaft des "Arbeitgebers" über den vereinbarten Abfindungsbetrag - wozu jedoch allein schon wegen der hohen Kosten kaum ein "Arbeitgeber" bereit sein wird;


- eine Ausstiegsklausel im Aufhebungsvertrag, wodurch der "Arbeitnehmer" berechtigt wird, jederzeit das Arbeitsverhältnis zu beenden und die Abfindung ausgezahlt zu bekommen;


- ein Rücktrittsrecht des "Arbeitnehmer" vom Aufhebungsvertrag, falls die Abfindung nicht fristgerecht gezahlt werde.

Siehe auch: Spiegel.de, 24.05.2012; LAG Köln, urteil vom 19.03.2007, 2 Sa 1258/06

Empfehlung:

Merkblatt 10: Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Donnerstag, 30. Januar 2025



Exkurs: Berechnung der Abfindung bei Kündigung
Die Berechnung der Abfindung, besser gesagt der Abfindungshöhe, ist gesetzlich oder rechtlich nicht absolut verbindliche geregelt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a enthält als Richtwert für Abfindungen bei betriebsbedingter Entlassung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Aktualisiert: 30. 01. 2025


Berechnung der Abfindung


Wollen Sie wissen, welche Bruttoabfindung Sie gemäß KSchG § 1a oder § 10 erhalten könnten? Dann fordern Sie diese kleine Gratis-Kalkulationstabelle an. Doch bedenken Sie: Abfindungen werden meist verhandelt!

Welche Abfindungshöhe ist üblich?


Chevalier Rechtsanwälte haben aus einer Analyse von 1 268 internen Abfindungsdaten ermittelt: der "durchschnittliche Abfindungsfaktor für Westdeutschland liegt bei 0,64. In Ostdeutschland (inklusive Berlin) liegt er hingegen bei 0,52".

Wie hoch eine Abfindung wird, hängt vor allem davon ab, wie schnell und konfliktarm die Unternehmensführung das Arbeitsverhältnis auflösen will. Mit der Abfindungshöhe wird dann oft die Hoffnung verbunden, dass die Gekündigten ohne Kündigungsschutzklage der Entlassung zustimmen.

Um eine solche Lösung zu fördern, ist im KSchG § 1a eine sogenannte "Regelabfindung" festgelegt. Danach sollte die Abfindungshöhe 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen. Denn dieser Wert wird allgemein als "Richtwert" angewendet. Er ist jedoch nicht absolut verbindlich. Gerade in finanzschwächeren Unternehmen können auch deutlich geringere Abfindungen angeboten werden.

Zu den Monatsverdiensten können neben dem "nomalen" Lohn/Gehalt ("Festgehalt") auch weitere steuer- und sozialversicherungspflichtige oder -freie Geldzahlungen und Sachleistungen gehören wie beispielsweise:

- Bonuszahlungen,


- Prämien,


- Urlaubsgeld,


- Weihnachtsgeld,


- geldwerte Vorteile,


- Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge,


- Provisionen,


- Dienstwagen.

Siehe u.a.: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3, § 3b und § 8.

Beispiel 1:

Betriebszugehörigkeit 2 Jahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter x 5.000 EUR = 5.000 EUR

Beispiel 2:

Betriebszugehörigkeit 25 Jahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter x 5.000 EUR = 62.500 EUR

Gelingt es beiden Parteien jedoch nicht, sich außergerichtlich zu einigen, so kann das Arbeitsverhältnis von einem Arbeitsgericht aufgelöst werden. In den Fällen kann das Gericht kann den Arbeitgeber verurteilen, eine angemessene Abfindung zu zahlen. Dabei wird es sich für die Abfindungshöhe ergänzend am KSchG § 10 orientieren:

- Bei der Berechnung der Abfindung ist ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen.


- Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 15 Monatsverdiensten festzusetzen.


- Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen.

Beispiel 3: Lebensalter über 50 Jahre

Betriebszugehörigkeit 16 Jahre x 5.000 EUR = 80.000 EUR

(Auch dieser "Richtwert" ist nicht absolut verbindlich.)


Abweichungen in der Berechnung der Abfindung


Da es keine einheitliche gesetzliche oder rechtlich verbindliche Berechnung der Abfindung bzw. ihrer Höhe gibt, kommt es zu Abweichungen von den Richtwerten laut Kündigungsschutzgesetz. So haben Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und längerer Betriebszugehörigkeit als 15 Jahre in der Regel bessere Aussichten auf eine höhere Abfindung. Ebenso gibt es größere Unterschiede in der Berechnung der Abfindung auch zwischen den Branchen.

Die Unternehmensberatung KARENT ermittelte in einer Studie, dass die Abfindung zu ca. 44 % der "Regelabfindung" in Höhe von 0,5 Gehältern je Jahr der Betriebszugehörigkeit entsprach. In 21 % der Fälle lag die Abfindung zwischen 0,6 und 0,9 Gehältern sowie für weitere 21 % bei einem Monatsgehalt je Jahr. Ca. 8 % der Entlassenen können sogar mit mehr als einem Monatsgehalt als Faktor rechnen. Eine andere Statistik finden Sie beispielsweise im SOEP.


Abfindung für Führungskräfte


Führungskräften erhalten auch in Deutschland eher höhere Abfindungen. Sie kann teilweise sogar mehr als 2,0 Gehälter je Beschäftigungsjahr betragen. Dies gilt umso mehr, je kürzer die Betriebszugehörigkeit ist:

"2006 war das Jahr der Kündigungen ...

Noch nie zuvor wurden so viele Konzernchefs innerhalb von zwölf Monaten gefeuert, hat eine Untersuchung der Unternehmensberatung Booz Allen Hamilton (BAH) ergeben. Und noch nie war die Verweildauer deutscher Konzernlenker so kurz. Seit 1998 hat sich die Amtszeit deutscher Konzernchefs von durchschnittlich 8,3 auf 4,7 Jahren verringert. Deutsche Manager, so das Fazit der Studie, werden sogar schneller gefeuert als ihre Kollegen in den USA. Und diese Entwicklung wird sich fortsetzen ... So musste etwa der Maschinenbauer IWKA innerhalb von 17 Monaten für drei Vorstände und zwei Konzernchefs Abfindungen zahlen. KarstadtQuelle leistete sich den Rauswurf von sieben Vorständen und Sparten-Chefs für knapp elf Millionen Euro. Beim Berliner Pharmakonzern Schering waren sogar 24 Millionen Euro fällig - für drei Vorstände und einen Vorstandsvorsitzenden, für die es nach der Übernahme durch Bayer keine Posten mehr gab." (WELT, 01.07.2007)

Doch zurück zu Ihren Problemen. So schön es klingt, wenn die Berechnung der Abfindung sehr hoch ausfällt - je höher die Abfindung, desto größer der nächste Schock.

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Mittwoch, 29. Januar 2025

x.com

Marcus Weichert: "Der #Arbeitsmarkt ist an einem schwierigen Punkt angelangt. Konjunkturelle und strukturelle #Probleme kombinieren sich, die #Arbeitslosigkeit steigt." https://bit.ly/3WF2pDt


Abfindung: Was wird steuerlich begünstigt?
Welche Leistungen und Zahlungen des "Arbeitgebers" werden bei einer Entlassungsabfindung steuerlich begünstigt? Für welche Leistungen und Zahlungen im Zusammenhang mit einer Entlassungsabfindung gilt die 1/5-Regelung?

Aktualisiert: 29. 01. 2025


Abfindung: Was wird steuerlich begünstigt?


Der 2. Weg nach der Fünftelregelung, auf dem Sie eine steuerliche Begünstigung erreichen, ist die Umwandlung von Teilen der Abfindung in Vorsorgeleistungen.

Mitunter schon in einem Arbeitsvertrag, aber auch im Falle der Entlassung vereinbaren "Arbeitnehmer" und "Arbeitgeber" oft Zahlungen oder Leistungen neben der "eigentlichen" Entlassungsabfindung. Das können z. B. folgende Zahlungen oder Leistungen sein. Der "Arbeitgeber"

- übernimmt befristet Versicherungsbeiträge,


- unterstützt finanziell Ihre Altersversorgung,


- zahlt befristet Zuschüssen zum Arbeitslosengeld,


- gewährt befristet die Weiternutzung des Firmenwagens …

Jedoch auch Leistungen, die allein die "Arbeitnehmer" zur Altersvorsorge erbringen, können steuerlich begünstigt sein – beispielsweise die Rürup-Rente.

Haben Sie auch solche Vereinbarungen? Oder können Sie solche Vereinbarungen jetzt noch erzielen? - Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellt sich dann die Frage: Werden diese Zahlungen und Leistungen auch nach der 1/5-Regelung steuerlich begünstigt, sind sie gar steuerfrei? Hier 2 Beispiele, inwieweit diese Zahlungen oder Leistungen "steuerfrei" werden:

- Abfindung umwandeln in "soziale Fürsorgeleistungen"


- Abfindung umwandeln in Direktversicherung

zurück zu Abfindung – Steuern

Der Mindestlohn als Spielball der Interessen

"Denn das permanente In-Konkurrenz-Setzen von Mindestlohn- und Sozialleistungsempfängern ist schon seit Jahrzehnten das Kernelement des beständigen divide et impera." https://www.nachdenkseiten.de/?p=127954

Montag, 27. Januar 2025



Unternehmensinsolvenz droht? - Vier Tipps
Unternehmensinsolvenz droht? Vielleicht auch Jobverlust? - Was ist zu tun, um die  finanzielle Sicherheit zu erhalten?


Unternehmensinsolvenz – Vier Sofortmaßnahmen für "Arbeitnehmer"


Derzeit häufen sich Meldungen über Unternehmensinsolvenzen oder drohende Insolvenzen. Davon sind leider auch Fach- und Führungskräfte betroffen.

Zu den brennendsten Fragen für "Arbeitnehmer" gehört die nach der finanziellen Sicherheit im Fall der Unternehmensinsolvenz.

Warum sind diese so wichtig?

Jobverlust bedeutet für alle, die davon betroffen sind: Verlust der laufenden Einnahmen.


"Ohne Moos nix los."


Fach- oder Führungskräfte gehören zu den Besserverdienenden. Das erlaubt ihnen, nicht nur einen besseren Lebensstandard als durchschnittliche "Arbeitnehmer" zu haben. Möglicherweise haben sie sich auch Investitionen in Sachwerte (Immobilien, Rohstoffe, Edelmetalle …) gegönnt und dafür Finanzierungen genutzt.

Weil sie vielleicht nicht auf jeden Cent achten mussten, sind damit jedoch nicht selten auch Zahlungsverpflichtungen (Kredittilgungen und Zinszahlungen) verbunden, die bei eingeschränktem Einkommen infolge der Insolvenz durchaus belastend werden können.

Einer meiner Kunden stellte beispielsweise bei einer finanziellen Bestandsaufnahme zu Beginn eines Abfindungscoachings erschrocken fest, dass er monatliche Kreditbelastungen von 6 000 Euro hatte. Dessen war er sich bisher nicht bewusst.


Für Ihren Überblick: persönliche Finanzanalyse


Deshalb ist für ihren persönlichen Überblick unbedingt sofort eine detaillierte Finanzanalyse empfehlenswert. Denn die wenigsten führen heutzutage ein Haushaltsbuch und wissen jederzeit centgenau, wie viel Geld sie täglich/wöchentlich brauchen und welchen Geldwert die sofort verfügbaren Rücklagen haben.

Die detaillierte Finanzanalyse sollte zumindest umfassen:

- Einnahmen,


- Ausgaben,


- Vermögenswerte und


- Verbindlichkeiten

Dieser genaue Überblick kann das durchaus im ersten Moment etwas frustrierend wirken, Stress auslösen. Aber erfahrungsgemäß baut diese Klarheit – nach dem kurzen Schockmoment – Stress ab. Man weiß, woran man ist, kann sich darauf einstellen und findet garantiert Lösungen, um das Problem zu lösen.

Und Sie werden das auch!

Deswegen nochmals der Tipp: Machen Sie eine ordentliche Bestandsaufnahme!

Sie finden dafür im Internet sicher eine Vielzahl von Anregungen, oder haben selber einen Überblick, wie das ganz schnell machbar ist.

Gern können Sie auch hier eine kleine "Checkliste: Einnahmen – Ausgaben" herunterladen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Webseite abfindunginfo.de und auf meinem YouTube-Kanal zu Abfindung und Steuern.

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Sonntag, 26. Januar 2025



Abfindung nach Scheidung - mehr Unterhalt?
Für den Unterhalt nach der Ehescheidung bleibt eine Abfindung unberücksichtigt, wenn sie nicht während der Ehe vorhersehbar war.


Abfindung - Scheidung - Unterhalt


Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Maßstab ist nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr starr an die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung zu binden. Vielmehr sind auch spätere Einkommensveränderungen bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen. Die gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse verbessern.

Also: Mehr Einkommen – mehr Unterhalt.

Für den unterhaltsberechtigten früheren Ehepartner kann das durchaus vorteilhaft sein und wird meist auch als gerecht empfunden. Der Unterhaltsverpflichtete kann das natürlich ganz anders sehen.

Deshalb ist sicher für beide Seiten die neuere Rechtsprechung zur Anrechnung einer Abfindung auf den Unterhalt nach der Scheidung hochinteressant.

Ist eine nacheheliche Einkommensverbesserungen beim Unterhaltsverpflichteten unerwartet und abweichend vom Normalverlauf – wie beispielsweise aufgrund eines "Karrieresprungs" – so führt dies nicht zu einer höheren Unterhaltspflicht.

Gleiches gilt auch bei einer Abfindung. Würden einem unterhaltsverpflichteten früheren Ehepartner aus dieser Abfindung Erträge zufließen, so dürften diese folglich nicht zugunsten des unterhaltsberechtigten Ehepartners bedarfssteigernd berücksichtigt werden.


"An der vom Ehemann erhaltenen Abfindung könne die Ehefrau nicht teilhaben, da die Abfindung erst nach der Scheidung gewährt worden und weder in der Ehe angelegt noch damals vorhersehbar gewesen sei. Die Abfindung habe deshalb unterhaltsrechtlich außer Betracht zu bleiben." (Tz 16)


Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08

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Gen Z hasst sie: Wer diese 7 Sätze in Jobanzeigen nutzt, wird kein Personal finden

Von der Generation Z nicht nur für die Generation Z. 😉 https://www.merkur.de/leben/karriere/gen-hasst-sie-wer-diese-saetze-in-jobanzeigen-...