Montag, 27. Januar 2025



Unternehmensinsolvenz droht? - Vier Tipps
Unternehmensinsolvenz droht? Vielleicht auch Jobverlust? - Was ist zu tun, um die  finanzielle Sicherheit zu erhalten?


Unternehmensinsolvenz – Vier Sofortmaßnahmen für "Arbeitnehmer"


Derzeit häufen sich Meldungen über Unternehmensinsolvenzen oder drohende Insolvenzen. Davon sind leider auch Fach- und Führungskräfte betroffen.

Zu den brennendsten Fragen für "Arbeitnehmer" gehört die nach der finanziellen Sicherheit im Fall der Unternehmensinsolvenz.

Warum sind diese so wichtig?

Jobverlust bedeutet für alle, die davon betroffen sind: Verlust der laufenden Einnahmen.


"Ohne Moos nix los."


Fach- oder Führungskräfte gehören zu den Besserverdienenden. Das erlaubt ihnen, nicht nur einen besseren Lebensstandard als durchschnittliche "Arbeitnehmer" zu haben. Möglicherweise haben sie sich auch Investitionen in Sachwerte (Immobilien, Rohstoffe, Edelmetalle …) gegönnt und dafür Finanzierungen genutzt.

Weil sie vielleicht nicht auf jeden Cent achten mussten, sind damit jedoch nicht selten auch Zahlungsverpflichtungen (Kredittilgungen und Zinszahlungen) verbunden, die bei eingeschränktem Einkommen infolge der Insolvenz durchaus belastend werden können.

Einer meiner Kunden stellte beispielsweise bei einer finanziellen Bestandsaufnahme zu Beginn eines Abfindungscoachings erschrocken fest, dass er monatliche Kreditbelastungen von 6 000 Euro hatte. Dessen war er sich bisher nicht bewusst.


Für Ihren Überblick: persönliche Finanzanalyse


Deshalb ist für ihren persönlichen Überblick unbedingt sofort eine detaillierte Finanzanalyse empfehlenswert. Denn die wenigsten führen heutzutage ein Haushaltsbuch und wissen jederzeit centgenau, wie viel Geld sie täglich/wöchentlich brauchen und welchen Geldwert die sofort verfügbaren Rücklagen haben.

Die detaillierte Finanzanalyse sollte zumindest umfassen:

- Einnahmen,


- Ausgaben,


- Vermögenswerte und


- Verbindlichkeiten

Dieser genaue Überblick kann das durchaus im ersten Moment etwas frustrierend wirken, Stress auslösen. Aber erfahrungsgemäß baut diese Klarheit – nach dem kurzen Schockmoment – Stress ab. Man weiß, woran man ist, kann sich darauf einstellen und findet garantiert Lösungen, um das Problem zu lösen.

Und Sie werden das auch!

Deswegen nochmals der Tipp: Machen Sie eine ordentliche Bestandsaufnahme!

Sie finden dafür im Internet sicher eine Vielzahl von Anregungen, oder haben selber einen Überblick, wie das ganz schnell machbar ist.

Gern können Sie auch hier eine kleine "Checkliste: Einnahmen – Ausgaben" herunterladen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Webseite abfindunginfo.de und auf meinem YouTube-Kanal zu Abfindung und Steuern.

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Sonntag, 26. Januar 2025



Abfindung nach Scheidung - mehr Unterhalt?
Für den Unterhalt nach der Ehescheidung bleibt eine Abfindung unberücksichtigt, wenn sie nicht während der Ehe vorhersehbar war.


Abfindung - Scheidung - Unterhalt


Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Maßstab ist nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr starr an die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung zu binden. Vielmehr sind auch spätere Einkommensveränderungen bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen. Die gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse verbessern.

Also: Mehr Einkommen – mehr Unterhalt.

Für den unterhaltsberechtigten früheren Ehepartner kann das durchaus vorteilhaft sein und wird meist auch als gerecht empfunden. Der Unterhaltsverpflichtete kann das natürlich ganz anders sehen.

Deshalb ist sicher für beide Seiten die neuere Rechtsprechung zur Anrechnung einer Abfindung auf den Unterhalt nach der Scheidung hochinteressant.

Ist eine nacheheliche Einkommensverbesserungen beim Unterhaltsverpflichteten unerwartet und abweichend vom Normalverlauf – wie beispielsweise aufgrund eines "Karrieresprungs" – so führt dies nicht zu einer höheren Unterhaltspflicht.

Gleiches gilt auch bei einer Abfindung. Würden einem unterhaltsverpflichteten früheren Ehepartner aus dieser Abfindung Erträge zufließen, so dürften diese folglich nicht zugunsten des unterhaltsberechtigten Ehepartners bedarfssteigernd berücksichtigt werden.


"An der vom Ehemann erhaltenen Abfindung könne die Ehefrau nicht teilhaben, da die Abfindung erst nach der Scheidung gewährt worden und weder in der Ehe angelegt noch damals vorhersehbar gewesen sei. Die Abfindung habe deshalb unterhaltsrechtlich außer Betracht zu bleiben." (Tz 16)


Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08

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