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Donnerstag, 30. Januar 2025
Die Berechnung der Abfindung, besser gesagt der Abfindungshöhe, ist gesetzlich oder rechtlich nicht absolut verbindliche geregelt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a enthält als Richtwert für Abfindungen bei betriebsbedingter Entlassung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Aktualisiert: 30. 01. 2025
Berechnung der Abfindung
Wollen Sie wissen, welche Bruttoabfindung Sie gemäß KSchG § 1a oder § 10 erhalten könnten? Dann fordern Sie diese kleine Gratis-Kalkulationstabelle an. Doch bedenken Sie: Abfindungen werden meist verhandelt!
Welche Abfindungshöhe ist üblich?
Chevalier Rechtsanwälte haben aus einer Analyse von 1 268 internen Abfindungsdaten ermittelt: der "durchschnittliche Abfindungsfaktor für Westdeutschland liegt bei 0,64. In Ostdeutschland (inklusive Berlin) liegt er hingegen bei 0,52".
Wie hoch eine Abfindung wird, hängt vor allem davon ab, wie schnell und konfliktarm die Unternehmensführung das Arbeitsverhältnis auflösen will. Mit der Abfindungshöhe wird dann oft die Hoffnung verbunden, dass die Gekündigten ohne Kündigungsschutzklage der Entlassung zustimmen.
Um eine solche Lösung zu fördern, ist im KSchG § 1a eine sogenannte "Regelabfindung" festgelegt. Danach sollte die Abfindungshöhe 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen. Denn dieser Wert wird allgemein als "Richtwert" angewendet. Er ist jedoch nicht absolut verbindlich. Gerade in finanzschwächeren Unternehmen können auch deutlich geringere Abfindungen angeboten werden.
Zu den Monatsverdiensten können neben dem "nomalen" Lohn/Gehalt ("Festgehalt") auch weitere steuer- und sozialversicherungspflichtige oder -freie Geldzahlungen und Sachleistungen gehören wie beispielsweise:
- Bonuszahlungen,
- Prämien,
- Urlaubsgeld,
- Weihnachtsgeld,
- geldwerte Vorteile,
- Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge,
- Provisionen,
- Dienstwagen.
Siehe u.a.: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3, § 3b und § 8.
Beispiel 1:
Betriebszugehörigkeit 2 Jahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter x 5.000 EUR = 5.000 EUR
Beispiel 2:
Betriebszugehörigkeit 25 Jahre x 0,5 Bruttomonatsgehälter x 5.000 EUR = 62.500 EUR
Gelingt es beiden Parteien jedoch nicht, sich außergerichtlich zu einigen, so kann das Arbeitsverhältnis von einem Arbeitsgericht aufgelöst werden. In den Fällen kann das Gericht kann den Arbeitgeber verurteilen, eine angemessene Abfindung zu zahlen. Dabei wird es sich für die Abfindungshöhe ergänzend am KSchG § 10 orientieren:
- Bei der Berechnung der Abfindung ist ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen.
- Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 15 Monatsverdiensten festzusetzen.
- Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen.
Beispiel 3: Lebensalter über 50 Jahre
Betriebszugehörigkeit 16 Jahre x 5.000 EUR = 80.000 EUR
(Auch dieser "Richtwert" ist nicht absolut verbindlich.)
Abweichungen in der Berechnung der Abfindung
Da es keine einheitliche gesetzliche oder rechtlich verbindliche Berechnung der Abfindung bzw. ihrer Höhe gibt, kommt es zu Abweichungen von den Richtwerten laut Kündigungsschutzgesetz. So haben Mitarbeiter von Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und längerer Betriebszugehörigkeit als 15 Jahre in der Regel bessere Aussichten auf eine höhere Abfindung. Ebenso gibt es größere Unterschiede in der Berechnung der Abfindung auch zwischen den Branchen.
Die Unternehmensberatung KARENT ermittelte in einer Studie, dass die Abfindung zu ca. 44 % der "Regelabfindung" in Höhe von 0,5 Gehältern je Jahr der Betriebszugehörigkeit entsprach. In 21 % der Fälle lag die Abfindung zwischen 0,6 und 0,9 Gehältern sowie für weitere 21 % bei einem Monatsgehalt je Jahr. Ca. 8 % der Entlassenen können sogar mit mehr als einem Monatsgehalt als Faktor rechnen. Eine andere Statistik finden Sie beispielsweise im SOEP.
Abfindung für Führungskräfte
Führungskräften erhalten auch in Deutschland eher höhere Abfindungen. Sie kann teilweise sogar mehr als 2,0 Gehälter je Beschäftigungsjahr betragen. Dies gilt umso mehr, je kürzer die Betriebszugehörigkeit ist:
"2006 war das Jahr der Kündigungen ...
Noch nie zuvor wurden so viele Konzernchefs innerhalb von zwölf Monaten gefeuert, hat eine Untersuchung der Unternehmensberatung Booz Allen Hamilton (BAH) ergeben. Und noch nie war die Verweildauer deutscher Konzernlenker so kurz. Seit 1998 hat sich die Amtszeit deutscher Konzernchefs von durchschnittlich 8,3 auf 4,7 Jahren verringert. Deutsche Manager, so das Fazit der Studie, werden sogar schneller gefeuert als ihre Kollegen in den USA. Und diese Entwicklung wird sich fortsetzen ... So musste etwa der Maschinenbauer IWKA innerhalb von 17 Monaten für drei Vorstände und zwei Konzernchefs Abfindungen zahlen. KarstadtQuelle leistete sich den Rauswurf von sieben Vorständen und Sparten-Chefs für knapp elf Millionen Euro. Beim Berliner Pharmakonzern Schering waren sogar 24 Millionen Euro fällig - für drei Vorstände und einen Vorstandsvorsitzenden, für die es nach der Übernahme durch Bayer keine Posten mehr gab." (WELT, 01.07.2007)
Doch zurück zu Ihren Problemen. So schön es klingt, wenn die Berechnung der Abfindung sehr hoch ausfällt - je höher die Abfindung, desto größer der nächste Schock.
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