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Sonntag, 26. Januar 2025
Für den Unterhalt nach der Ehescheidung bleibt eine Abfindung unberücksichtigt, wenn sie nicht während der Ehe vorhersehbar war.
Abfindung - Scheidung - Unterhalt
Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Maßstab ist nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr starr an die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung zu binden. Vielmehr sind auch spätere Einkommensveränderungen bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen. Die gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse verbessern.
Also: Mehr Einkommen – mehr Unterhalt.
Für den unterhaltsberechtigten früheren Ehepartner kann das durchaus vorteilhaft sein und wird meist auch als gerecht empfunden. Der Unterhaltsverpflichtete kann das natürlich ganz anders sehen.
Deshalb ist sicher für beide Seiten die neuere Rechtsprechung zur Anrechnung einer Abfindung auf den Unterhalt nach der Scheidung hochinteressant.
Ist eine nacheheliche Einkommensverbesserungen beim Unterhaltsverpflichteten unerwartet und abweichend vom Normalverlauf – wie beispielsweise aufgrund eines "Karrieresprungs" – so führt dies nicht zu einer höheren Unterhaltspflicht.
Gleiches gilt auch bei einer Abfindung. Würden einem unterhaltsverpflichteten früheren Ehepartner aus dieser Abfindung Erträge zufließen, so dürften diese folglich nicht zugunsten des unterhaltsberechtigten Ehepartners bedarfssteigernd berücksichtigt werden.
"An der vom Ehemann erhaltenen Abfindung könne die Ehefrau nicht teilhaben, da die Abfindung erst nach der Scheidung gewährt worden und weder in der Ehe angelegt noch damals vorhersehbar gewesen sei. Die Abfindung habe deshalb unterhaltsrechtlich außer Betracht zu bleiben." (Tz 16)
Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08
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