Sonntag, 29. Oktober 2023

Abfindung umwandeln in "soziale Fürsorgeleistungen"
Abfindung oder Teile von Abfindungen können in soziale Fürsorgeleistungen umgewandelt werden. Solche sozialen Fürsorgeleistungen können ebenfalls nach der 1/5-Regelung steuerbegünstigt sein.

Was sind "soziale Fürsorgeleistungen"?

Als "soziale Fürsorgeleistungen" gelten ganz unterschiedliche Leistungen, die Mitarbeitern für eine Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zugestanden werden.

Was können das für Leistungen sein?

Vielleicht hilft Ihnen folgende - unvollständige - Aufzählung. Als Teil der Abfindung können die ehemaligen Beschäftigten beispielsweise erhalten:

- Zuschüsse des Arbeitgebers zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels (beispielsweise Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung);

- Leistungen zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit;

- Zahlungen zur Verwendung für die Altersversorgung;

- befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen;

- die befristete Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitslosengeld;

- die befristete Weiternutzung des Firmenwagens;

- befristete Weiternutzung eines Firmentelefons.

Abfindung umwandeln in "soziale Fürsorgeleistungen"

Damit der Fiskus diese Leistungen als "soziale Fürsorgeleistungen" anerkennt, müssen Sie vor allem folgendes beachten:

- Die "sozialen Fürsorgeleistungen" müssen Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung sein. Mit anderen Worten: Neben der Abfindung in Geld wird aus Gründen der sozialen Fürsorge zugleich die zusätzliche Leistung der "sozialen Fürsorge" vereinbart.

- Unabhängig von dieser gleichzeitigen Vereinbarung können die Leistungen der "sozialen Fürsorge" (teilweise) auch in späteren Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) erbracht werden. Diese dürfen aber nicht 50 % der Hauptleistung (Abfindung) übersteigen.

- Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer für diese Leistungen der "sozialen Fürsorge" nicht zu Gegenleistungen verpflichtet sein. Denn dann wäre es ja keine Entlassungsentschädigung mehr.

- In dem Sinne gelten auch lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen nicht als steuerbegünstigte "Entschädigung" im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG § 24 Nr. 1). Besonders gilt das, wenn diese Leistungen auch beispielsweise bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erbracht werden (Beispiele: fortgesetztes Wohnrecht in Werkswohnung, Deputat, Weitergewährung von Sondertarifen, Rabatten).

Welchen steuerlichen Vorteil haben Sie bei "sozialen Fürsorgeleistungen"?

Ihr steuerlicher Vorteil besteht darin, dass diese Leistungen im Falle der "Zusammenballung von Einkünften" ebenfalls nach der 1/5-Regelung begünstigt besteuert werden.

Hierzu ein Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt nach der Kündigung zum 30.06. neben der Abfindung von 50.000 Euro noch 6 Monate (Juli bis Dezember) einen Zuschuss von 2.500 Euro/Monat zum Arbeitslosengeld sowie im Folgejahr ebenfalls für 6 Monate (Januar bis Juni) einen gleich hohen Zuschuss pro Monat.

zu versteuerndes Einkommen bis zur Entlassung

50.000 Euro

Abfindung

150.000 Euro

"soziale Fürsorgeleistungen" 6 x 2.500 Euro

15.000 Euro

Steuerpflichtiges Gesamteinkommen

215.000 Euro

Steuern auf Gesamteinkommen* mit 1/5-Regelung

59.686 Euro

*Einkommensteuer laut Splittingtabelle ab 2023  einschließlich 5,5 % Solidaritätszuschlag ohne Kirchensteuer - Wenn Sie mit Ihren eigenen Zahlen kalkulieren wollen, wie Ihre Entlassungsabfindung versteuert wird: zur Grobkalkulation Ihrer Steuerbelastung laden Sie einfach eine Excel-Tabelle (Abfindungsrechner) auf Ihren Computer. - Ja, die will ich sofort haben! ;-)

Würden die 15.000 Euro nicht als "soziale Fürsorgeleistungen" und Entlassungsentschädigung anerkannt, so betrüge die Steuerlast für 65.000 Euro steuerpflichtiges Einkommen + 150.000 Euro Abfindung bei Anwendung der 1/5-Regelung 63.761 Euro. Das ergäbe einen Verlust von 4.075 Euro nach Steuern! Wollen Sie sich soviel Geld entgehen lassen?

Unbedingt zu beachten ist noch:

- Was der Fiskus als Leistungen der "sozialen Fürsorge" versteht und steuerbegünstigend anerkennt, sind befristete Leistungen, befristet für ein paar Monate. Ist die Frist abgelaufen, ist der Vorteil "weg".

- Fließen soziale Fürsorgeleistungen im Folgejahr zu (im Beispiel nochmals 15.000 Euro), so fallen diese nicht unter die Fünftelregelung, sondern werden wie laufendes Arbeitseinkommen versteuert.

Wer für eine längere Zeit steuerliche Vorteile aus der Abfindung ziehen will, sollte weiter in die Zukunft schauen. Eine erste Chance, die sich da bietet, ist beispielsweise noch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Umwandlung von Teilen der Abfindung in eine Direktversicherung.

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