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Sonntag, 4. August 2024
Kündigung - häufige Irrtümer lassen immer wieder Beschäftigte in Fallen laufen oder leer ausgehen. Damit Ihnen das nicht passiert, hier einige Tipps.
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Haben Sie schon Ihre Kündigung erhalten?
Falls Sie schon Ihre Kündigung erhalten haben oder falls Ihnen die Entlassung droht, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie akzeptieren die Entscheidung Ihrer Firma, so wie sie ist und orientieren sich neu.
- Sie akzeptieren sie nicht und versuchen, sich dagegen zu wehren.
Damit Sie nicht wie Don Quijote gegen die Windmühlenflügel kämpfen, sich zusätzlich in Stress versetzen und Ihre Kraft verplempern, klären wir hier kurz einige häufige Irrtümer auf:
1. Eine ordentliche Kündigung bedarf immer der Schriftform, um wirksam zu sein. Eine mündliche, telefonische, SMS- oder E-Mail-Kündigung ist nicht wirksam.
BGB § 623 in Verbindung mit BGB § 126
Sollten Sie eine unwirksame Kündigung erhalten haben, so müssten Sie dennoch reagieren. Denn eine formal unwirksame Kündigung wird leider nach Ablauf der Klagefrist von 21 Tagen wirksam, wenn Ihre Klage ausbleibt.
KSchG § 4 in Verbindung mit § 7
Praxistipp:
a) Sofern es einen Betriebsrat gibt, legen Sie bei diesem innerhalb einer Woche Einspruch gegen die Kündigung ein. Der Betriebsrat hat zu Ihrem Einspruch eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und, falls er den Einspruch für begründet hält, zu versuchen, mit dem Arbeitgeber eine Verständigung zu erwirken.
BetrVG § 102
b) Glauben Sie nicht an die Hilfe des Betriebsrates oder gibt es in Ihrem Unternehmen keinen, dann gehen Sie einfach zum Arbeitsgericht und reichen Sie die Klage zur Niederschrift ein. Sie wird daraufhin vom zuständigen Mitarbeiter
formgerecht für Sie angefertigt. Außerdem sparen Sie Geld - nämlich Rechtsanwaltskosten. Natürlich können Sie die Klage auch selbst schriftlich anfertigen und fristgerecht einreichen.
2. Eine ordentliche Kündigung muss im Kündigungsschreiben keine Kündigungsgründe enthalten, um wirksam zu sein. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Es kommt also nur auf den Willen des Kündigenden an, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß beenden zu wollen. Sollte der Arbeitgeber jedoch vor Gericht Gründe nennen, die keine Kündigung rechtfertigen, könnte das Gericht deren Unwirksamkeit feststellen, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht.
Genau das wollen aber viele Arbeitnehmer dann nicht mehr, weil sie mit ihrem Arbeitgeber so zerstritten sind. - Dann besteht immer noch die Möglichkeit für Sie, die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung zu beantragen.
KSchG § 9
An dieser Stelle sollten Sie nun also klären, was zunächst für Sie wichtiger ist:
- die Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber
- oder die Wahl Ihres neuen künftigen Entwicklungsweges?
Wie auch immer Sie sich entscheiden -
ich wünsche Ihnen viel Erfolg
Dr. Thomas Schulze
Übrigens: Wussten Sie, wie sich eine Klage auf die Chancen für eine Abfindung auswirkt? Hier können Sie es nachlesen!
Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Wie denken Sie darüber?
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