Montag, 28. Januar 2013

Leitende Angestellte: Abfindung und doch nicht entlassen

Für leitende Angestellte gelten arbeitsrechtliche Besonderheiten. Sofern sie selbst eigenverantwortlich als "Arbeitgeber" entscheiden, können sie beispielsweise leichter gekündigt werden und unterliegen nicht dem typischen Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers.

Mit Auflösungsantrag von leitenden Angestellten getrennt


Ein Unternehmen kann sich mittels eines so genannten Auflösungsantrages von einem leitenden Angestellten trennen, ohne dass ein Kündigungsgrund vorliegt. Die Trennung ist mit der Zahlung einer Abfindung verbunden, die vom Arbeitsgericht festgesetzt wird. Leitende Angestellte können also nicht wie Arbeitnehmer ihre Weiterbeschäftigung gerichtlich durchsetzen.

Werden (meist langjährig verdienten) Mitarbeitern die Funktion und Befugnisse eines leitenden Angestellten übertragen, so gibt es für eine Trennung grundsätzlich zwei Möglichkeiten mit unterschiedlichen Folgen:

Werden sie zum leitenden Angestellten berufen, so verlieren sie die Schutzrechte eines Arbeitnehmers wie beispielsweise den Kündigungsschutz. Mittels eines Auflösungsantrages kann ihr Arbeitnehmerverhältnis dann jederzeit beendet werden, ohne dass sie dagegen eine Weiterbeschäftigung einklagen könnten. Was ihnen bleibt, ist nur eine Abfindung.

Ebenso gut kann jedoch auch ihr Arbeitnehmerstatus für die Zeit der Tätigkeit als leitender Angestellter einvernehmlich ruhen. Dann kann zwar jederzeit vom Unternehmen der Auflösungsantrag für die Tätigkeit als leitender Angestellter gestellt werden, doch ihr Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer läuft weiter. Sie können als leitender Angestellter mit Abfindung entlassen werden, doch ihre Betriebszugehörigkeit als Arbeitnehmer ist damit nicht beendet.

So profitierte unter anderem der Direktor eines Unternehmensbereichs mit gerichtlichem Segen von dieser Lösung.

Siehe: Kündigungsschutzprozess - Direktor der BVG erhält Abfindung und bleibt angestellt 

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