Samstag, 28. Dezember 2024



Abfindung - Gleichbehandlung im Sozialplan
Wird der Standort einer Firma geschlossen und in diesem Fall für die Entlassungen ein Sozialplan vereinbart, so gilt dieser für alle Mitarbeiter - unabhängig davon ob sie Gewerkschaftsmitglieder sind oder nicht.


Abfindung - Gleichbehandlung im Sozialplan


In diesem Sinne entschied das Arbeitsgericht München mit Bezug auf § 75 I BetrVG, Art. 3 GG, §§ 112, 112 BetrVG:

- Übernehmen die Betriebsparteien bei einer Betriebsänderung als Sozialplan Regelungen aus einem Sozialtarifvertrag, nicht aber ergänzende Regelungen, die bessere Leistungen für Gewerkschaftsmitglieder vorsehen, so liegt hierin eine Benachteiligung der sog. Außenseiter.


- Sofern für eine derartige Ungleichbehandlung - wie vorliegend - keine rechtfertigenden Gründe vorliegen, haben die Außenseiter aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf die Leistungen, die Gewerkschaftsmitgliedern zustehen ("Anpassung nach oben").

Quelle: ArbG München, 20.12.2012, 3 Ca 8890/12


Ungleichbehandlung im Sozialtarifvertrag


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt, in der sich der Beschwerdeführer gegen differenzierende Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem Sozialtarifvertrag wandte.

Nach Beschluss des BVerfG dürfen in einem Tarifvertrag Gewerkschaftsmitglieder anders behandelt werden als nicht gewerkschaftlich organisierte Koleginnen und Kollegen. Solange dadurch weder Zwang noch Druck zum Gewerkschaftseintritt ausgeübt werden, liege keine Grundrechtsverletzung vor.

In dem zugrunde liegenden Fall enthielt der Sozialtarifvertrag Überbrückungs- und Abfindungsleistungen speziell für Beschäftigte, die zu einem Stichtag gewerkschaftlich organisiert waren.

Quelle: BVerfG, Beschluss vom 14.11.2018 BvR 1278/16

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Freitag, 27. Dezember 2024



Bruttoabfindung - Nettoabfindung
Was bleibt von der Bruttoabfindung als Nettoabfindung nach Steuern?


Wie Sie eine Abfindung vereinbaren und dabei sichern, dass Ihnen die Abfindungssumme netto ausgezahlt wird

Abfindungen, die der "Arbeitgeber" wegen einer von ihm veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses zahlt, unterliegen als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" der Einkommenssteuer. Der "Arbeitgeber" hat die Einkommenssteuer einzubehalten und abzuführen. Der "Arbeitnehmer" erhält die Nettoabfindung ausgezahlt. Schuldner der Steuer ist jedoch der "Arbeitnehmer".

Von dieser Regelung können die Parteien durch vertragliche Vereinbarung abweichen. Im vorliegenden Fall berief sich der "Arbeitnehmer" auf die im protokollierten Vergleich enthaltenen Worte "brutto = netto" und meinte, daß danach der "Arbeitgeber" die Einkommenssteuer zu tragen habe. Dem folgte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nicht. Aus dieser häufig verwendeten Floskel ist keinesfalls der Wille der Parteien zu entnehmen, daß der "Arbeitgeber" im Innenverhältnis den Steuerbetrag auf die Bruttoabfindung zu übernehmen habe. Mangels einer eindeutigen Abrede bleibt es daher bei den gesetzlichen Bestimmungen, wonach der "Arbeitnehmer" die auf die Abfindung entfallende Einkommens-/Lohnsteuer zu tragen hat.

Quelle: LAG Baden-Württemberg vom 17.04.1997, Az.: 11 Sa 132/96

 

Vereinbart ein "Arbeitnehmer" im Rahmen eines Auflösungsvergleichs mit dem "Arbeitgeber" eine Abfindung ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Nettosumme, so handelt es sich regelmäßig um eine Bruttoabfindung. Für diese Einkünfte besteht die Steuerpflicht des "Arbeitnehmers". Wenn jemand etwas anderes beabsichtige, müsse er dies auch ausdrücklich vereinbaren. Auch die Tatsache, dass der "Arbeitgeber" die Steuern vor der Auszahlung nicht von der Bruttoabfindung abgezogen habe, ändere nichts am Vergleichswortlaut.

Quelle: LAG München, Urteil vom 26.08.2008, Az.: 6 Sa 277/08

Gehälter in Deutschland: Hier ist das Einkommen am höchsten

"Beim Median werden genauso viele Gehälter, die sowohl niedriger als auch höher sind, berücksichtigt. Dieser lag im Jahr 2024 bei rund 43.750 Euro." https://www.merkur.de/leben/karriere/gehaelter-in-deutschland-hier-ist-das-einkommen-am-hoechsten-zr-93457912.html

Donnerstag, 26. Dezember 2024



Arbeitslosengeld Sperrzeit - Neuregelungen bei Abfindung
Arbeitslosengeld Sperrzeit nach dem Jobverlust - diese Sanktion der Arbeitsagentur ist nicht nur gefürchtet, sondern teilweise auch ungerechtfertigt. Dagegen kann sich besser wehren, wer die aktuellen "Fachlichen Weisungen" der Arbeitsagentur kennt


Arbeitslosengeld Sperrzeit gemäß SGB III § 159


Wer eine Kündigung erhält, kann Arbeitslosengeld I erhalten. Unter bestimmten Bedingungen droht jedoch eine Sperrzeit gemäß § 159 Sozialgesetzbuch III (SGB III). Denn wenn Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur die Kündigung auf "versicherungswidriges" Verhalten zurückführen, gibt es in der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld.

Nach dem Sozialgesetzbuch liegt ein versicherungswidriges Verhalten unter anderem vor, wenn


"die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)".

(SGB III, § 159 Absatz 1)


Nach den aktuellen "Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld" (gültig ab 01.01.2024) muss nicht jede "Arbeitsaufgabe" zu Lasten der Gekündigten gehen. Dies gilt vor allem, wenn eine unabwendbare betriebsbedingte Kündigung droht.


Sperrzeit entfällt bei personenbedingter Eigenkündigung


Jahrelang war bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder bei einer Eigenkündigung der Mitarbeiter eine Sperrzeit nur dann ausgeschlossen, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen drohte.

Siet 2019 gibt es auch mehr Spielraum, wenn Beschäftigte aus "personenbedingten" Gründen von sich aus kündigen. Das trifft unter anderem zu, wenn sie sich den Belastungen des Jobs nicht mehr gewachsen fühlen oder gewachsen sind.

Was als "wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung" von der Arbeitsagentur anerkannt wird, können Sie in den "Fachlichen Weisungen" unter Punkt 159.1.2.1.1 finden:


"(2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn

- eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,

- die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,

- die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,

- im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,

- der Arbeitnehmer nicht unkündbar war

und

1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG).


In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist".

(Fachliche Weisungen SGB III)


Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I soll auch nicht mehr verhängt werden, wenn das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen (beispielsweise Krankheit) gekündigt wird.


Prüfung von Aufhebungsverträgen


Bei Aufhebungsverträgen prüft die Bundesagentur für Arbeit ab sofort die Rechtmäßigkeit einer drohenden Arbeitgeberkündigung nicht mehr, wenn die Abfindung höchstens bis zu 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt.

Bei Zahlung einer Abfindung wird alternativ als wichtiger Grund auch anerkannt, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und


"2. der Arbeitslose

a) objektive Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung für sein berufliches Fortkommen vermieden hat;


oder

b) sonstige Gründe darlegt, aus denen er objektiv Nachteile aus einer arbeitgeberseitigen Kündigung befürchten musste. Solche Gründe können Vergünstigungen sein, auf die im Falle der Kündigung kein Anspruch bestanden hätte.

Solche Vergünstigungen sind z. B. Abfindungen, die höher sind als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und auf die ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages kein Anspruch bestanden hätte (z. B. eine um 10 % höhere Abfindung als bei einer (Arbeitgeberkündigung).

In den Fallgestaltungen nach den Nrn. 2a) und 2b) kommt es darauf an, dass die drohende Kündigung rechtmäßig wäre."

(Fachliche Weisungen SGB III)

Gibt es nun neue Risiken bei einem Aufhebungsvertrag?


Auf den ersten Blick kann diese Regelung Beschäftigten etwas Druck von den Schultern nehmen. Denn nun haben Sie etwas mehr Spielraum bei der Abfindungshöhe. Bisher mussten Unternehmen fürchten, dass sich Mitarbeiter wegen einer drohenden Sperrzeit gegen Aufhebungsverträge wehrten. Schon bei 0,25 Bruttomonatsgehältern mit einer Sperrzeit bedroht zu sein, machte eventuell ein Abfindungsangebot unattraktiv.

Manche Personalverantwortliche könnten nun mit der Aktualisierung der Geschäftsanweisung hoffen, leichter Aufhebungsverträge abschließen zu können. Denn eine Sperrzeit droht in weniger Fällen.

Das kann beispielsweise sein, wenn es um Aufhebungsverträge geht, weil der Arbeitgeber auch krankheitsbedingt kündigen könnte.

Bei einer höheren Abfindung als 0,5 Bruttomonatsgehälter prüft die Bundesagentur für Arbeit den Aufhebungsvertrag, ob eine drohende krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig ist. Denn unter bestimmten Bedingungen muss der Arbeitgeber den Beschäftigten einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten, auf welchem sie trotz Erkrankung einsetzbar sind (BAG 19.05.2010 5 AZR 162/09).

Was bei einer solchen Prüfung herauskommt ... wer weiß das sicher?

Möglicherweise werden auch die Arbeitsbescheinigungen (§ 312 SGB III) aktualisiert und detailliertere Auskünfte zu etwaigen krankheitsbedingten Kündigungen gefordert.

Siehe auch:

- Urteil des SG Dortmund, 27.02.2012, S 31 AL 262/08


- Urteil des LSG Baden-Württemberg, 16.02.2011, L3 AL 712/09


- Merkblatt für Arbeitslose 1

Hinweis: Zum weitergehenden Verständnis der Änderungen beachten Sie bitte auch die Entwicklung, soweit sie in anderen Beiträgen zu Sperrzeit dargelegt wird.

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Sprinterprämie und Abfindung nach Sozialplan
Kann eine Sprinterprämie zusätzlich zur Abfindung nach dem Sozialplan für rentennahe "Arbeitnehmer" ebenso altersabhängig gestaltet werden wie eine Abfindung? Und wieviel Steuern fallen darauf an?

Lesen Sie in diesem Beitrag:

- sind "Sprinterprämien" oder "Turboklauseln" zusätzlich zur Abfindung rechtlich zulässig?


- welche Besonderheiten sind für solche Zusatzvereinbarungen bei Abfindungen nach Sozialplan zu beachten?


- welche Falle sollten Beschäftigte vermeiden, wenn sie die "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" nutzen wollen?


- welche Auswirkungen haben "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" auf das Arbeitslosengeld I?


- können die Zusatzleistungen wie Abfindungen nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden?

Sprinterprämie und Abfindung


Unternehmen, die eine größere Anzahl von Mitarbeitern entlassen wollen, bieten teilweise zusätzlich zur Abfindung eine "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" an, beispielsweise um die Mitarbeiter von einer Kündigungsschutzklage abzuhalten.

Damit will die Unternehmensführung Klagen gegen die Sozialauswahl entgegenwirken. Denn die Arbeitsgerichte akzeptieren die Auswahlentscheidung des Unternehmens relativ selten. Immer wieder werden Fehler im Sozialplan oder bei der Sozialauswahl gemacht, die zu Urteilen zugunsten der klagenden Mitarbeiter führen.

Mit sogenannten "Sprinterprämien" oder "Turboklauseln" soll ein zusätzlicher Anreiz geboten werden, damit "Arbeitnehmer" auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, gar von vornherein einen Aufhebungsvertrag akzeptieren, oder "freiwillig" schneller aus dem Unternehmen ausscheiden.

Die "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" wird dann neben der Abfindung aus einem Sozialplan ausgezahlt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält eine solche Zahlung für zulässig. Denn auch nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes kann ein Geldvorteil für "Arbeitnehmer" angeboten werden, die auf Kündigungsschutzklagen verzichten.


Abfindung, Sprinterprämie und Altersdiskriminierung im Sozialplan


Mit Abfindungen sollen Nachteile des Arbeitsplatzverlustes ausgeglichen werden. Im Sozialplan wird dieser Nachteilsausgleich verhandelt und vereinbart. "Sprinterprämien" oder "Turboklauseln" stellen eine zusätzliche Belohnung dafür dar, dass eine Kündigung akzeptiert wird.

Eine Staffelung der Abfindungshöhe nach dem Lebensalter ist im Sozialplan zulässig. Die Abfindung rentennaher "Arbeitnehmer" darf geringer ausgehandelt werden als die Abfindung für jüngere "Arbeitnehmer", wenn die Chancen der Älteren auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt sind. Das BAG hält geringere Abfindungen für ältere "Arbeitnehmer" auch für vereinbar mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das eine Rechtfertigung für die Schlechterstellung Älterer enthält. Sogar den Ausschluss von "Arbeitnehmern", die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I nahtlos eine Regelaltersrente beanspruchen können, hält das Gericht für zulässig.

In manchen Unternehmen wird versucht, dieses Prinzip auch auf "Sprinterprämien" oder "Turboklauseln" zu übertragen und ältere Mitarbeiter bei der Prämienzahlung schlechter zu stellen. Diese Ungleichbehandlung bei "Sprinterprämien" oder "Turboklauseln" stellt allerdings eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung dar, die die Betroffenen nicht akzeptieren müssen.


Achtung Falle für Abfindung und "Sprinterprämie"


Mit einem Auf­he­bungs­ver­trag (oder "Auflösungs­ver­trag") wird im gegenseitigen Einvernehmen ein Ar­beits­verhält­nis zu ei­nem be­stimm­ten Zeit­punkt be­en­det. Darin unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag grundlegend von einer Kündigung. Diese stellt eine einseitige Willenserklärung dar - der Aufhebungsvertrag ist eine zweiseitige Willensbekundung. In beiden Fällen ist jedoch die Schriftform gem. BGB § 126 vorgeschrieben!

Ist die Kündigung bereits erfolgt, kann zusätzlich in einem Abwicklungsvertrag vereinbart werden, wie das Arbeitsverhältnis auslaufen soll. So vereinbaren die Parteien beispielsweise im Ab­wick­lungs­ver­trag die Frei­stel­lung von der Ar­beit­sleistung ab ei­nem bestimmten Da­tum, den In­halt ei­nes Zeug­nis­ses oder zumin­dest die Zeug­nis­no­te,  Rest­zah­lun­gen und andere wechselseitige Ansprüche. Dazu gehören unter anderem Ein­mal­zah­lun­gen wie Weih­nachts­geld, Ur­laubs­geld, Tantiemen, Pro­vi­sio­nen, Ziel­ver­ein­ba­rungs­prämi­en oder ei­ne Ur­laubs­ab­gel­tung.

Ebenso kann im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine weitere Leistung wie beispielsweise eine "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" zugesagt werden. Wer diese nutzen will, sollte darauf achten, dass diese zugesagt wurde, um eine Verkürzung der Kündigungsfrist zu erreichen.


"Sprinterprämie" und Arbeitslosengeld I


Wollen "Arbeitnehmer" die Kündigungsfrist verkürzen und zudem eine zugesagte "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" erhalten, so drohen für den Bezug von Arbeitslosengeld Ruhe- und Sperrzeit.

Allerdings hat die Arbeitsagentur in den letzten Jahren mehrfach günstigere Regelungen für "Arbeitnehmer" zugelassen. So wird unter Umständen für Aufhebungs- und Abwicklungsverträge ein "wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung" akzeptiert. Damit entfallen die Sanktionen.


"Sprinterpämie" mit Fünftelregelung


Wie eine "Sprinterprämie" oder "Turboklausel" besteuert wird, richtet sich danach, ob sie zur einheitlichen Abfindung gehört und in welchem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) sie zufließt.

In einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.06.2015 heißt es:


"Beim Aushandeln der verschiedenen Vereinbarungen ... sind alle Beteiligten offenkundig von der Annahme ausgegangen, die an die ausscheidenden Mitarbeiter auszuzahlenden Abfindungen würden gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert. Auch die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass sie die steuerliche Vergünstigung auf Dauer behalten würde. Dieses Vertrauen war nach Auffassung des Senats besonders schutzwürdig, weil bei der Bemessung der eigentlichen Abfindung deren steuerliche Behandlung mit Sicherheit eine nicht unerhebliche Rolle gespielt hatte ... Es würde nach Auffassung des Senats einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch darstellen, wenn wegen des Erhalts der Sprinterprämie der betreffende Arbeitnehmer in einem solchen Maß steuerlich benachteiligt würde, dass die Zahlung wirtschaftlich keinen Wert mehr hätte."


Demgemäß erkannte das Finanzgericht die ermäßigte Besteuerung der "Sprinterprämie" nach der Fünftelregelung an. Allerdings ist zu beachten:

Eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG scheidet grundsätzlich aus, wenn die Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) ausgezahlt wird. (Ausnahmsweise beeinträchtigt eine "geringfügige" Auszahlung in einem anderen Kalenderjahr die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung nicht.) Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung gilt auch nicht, wenn eine "Sprinterprämie" zufließt, die nicht den Tatbestand einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG erfüllt.

Quellen: BAG, Az: 1 AZR 254/04; Az: 1 AZR 102/13, Hessisches Finanzgericht, 3-K-1960/13

 

Nachtrag vom 28.08.2021:


Sprinterklausel im Zusammenhang mit einer Abfindung führt zu ermäßigter Besteuerung - Quelle: FG Kassel, Gerichtsbescheid vom 31.05.2021 - 10 K 1597/20


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Mittwoch, 25. Dezember 2024



Abfindung bei Betriebsverlegung
Wie Sie auch bei Betriebsverlegung eine Abfindung erhalten können

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Über eine Betriebsverlegung ist der Betriebsrat gem. Betriebsverfassungsgesetz § 111 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die geplanten Betriebsänderungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten. Kommt dann zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so kann dieser in einen Sozialplan münden.

Ist im Arbeitsvertrag keine "Versetzungsklausel" (im Sinne von "der Arbeitnehmer kann auch an anderen Arbeitsorten eingesetzt werden") enthalten, so ist das Unternehmen darauf angewiesen, dass Sie mit der Änderung des Arbeitsvertrages wegen der Betriebsverlegung einverstanden sind. Andernfalls kann das Unternehmen nur per "Änderungskündigung" gem. Kündigungsschutzgesetz § 2 erreichen, dass Sie "mitziehen".

Für Mitarbeiter, die sich "zu früh" durch die angekündigte Betriebsverlegung neu orientieren, können durchaus Nachteile bei einer Abfindung entstehen, wie im folgenden Fall:

 

Der Fall

Ein Unternehmen verlegte seinen Betrieb in eine andere Stadt. Die Belegschaft wurde darüber frühzeitig informiert. Einige "Arbeitnehmer" kündigten darauf hin von sich aus, weil sie einen anderen Arbeitsplatz gefunden hatten. Mit den übrigen Mitarbeitern wurden Auflösungsverträge geschlossen, in denen sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtete.

Ein Mitarbeiter, der von sich aus gekündigt hatte, wollte nachträglich ebenfalls eine Abfindung erwirken. Seinem Argument, die Vorenthaltung einer Abfindungszahlung gegenüber "Arbeitnehmern", die vorzeitig gekündigt hatten, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Vielmehr könne der "Arbeitgeber" hinsichtlich der Mitarbeiter, die bis zum Umzug des Betriebes dort ausharren, durchaus eine besondere Abfindungsregelung treffen.

Quelle: Urteil des BAG vom 08.03.1995, 5 AZR 869/93

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Dienstag, 24. Dezember 2024

Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung

Mit dem Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit und ohne Fünftelregelung bleibt.



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Hallo Herr Schulze, Danke es hat alles geklappt. Vor allem das YouTube Video ist sehr hilfreich für den Umgang. Vielen Dank nochmals für alles!



Guten Abend Herr Schulze, vielen Dank für den Abfindungsrechner den Sie mir zum Download gesendet haben. Es hat einwandfrei funktioniert und das Ergebnis wurde mir prompt angezeigt. Tolle Idee, nochmals Danke. Gruß Stefan Müller



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Abfindung mit Ein-Fünftelregelung

Wie die einzig verbliebene Steuerermäßigung auf Ihre Abfindung berechnet wird, wem die Fünftelregelung einen Steuervorteil bringt und wie gr...