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Mittwoch, 25. Dezember 2024
Wie Sie auch bei Betriebsverlegung eine Abfindung erhalten können
Steuerberatung für besondere Fälle
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Über eine Betriebsverlegung ist der Betriebsrat gem. Betriebsverfassungsgesetz § 111 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die geplanten Betriebsänderungen sind mit dem Betriebsrat zu beraten. Kommt dann zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so kann dieser in einen Sozialplan münden.
Ist im Arbeitsvertrag keine "Versetzungsklausel" (im Sinne von "der Arbeitnehmer kann auch an anderen Arbeitsorten eingesetzt werden") enthalten, so ist das Unternehmen darauf angewiesen, dass Sie mit der Änderung des Arbeitsvertrages wegen der Betriebsverlegung einverstanden sind. Andernfalls kann das Unternehmen nur per "Änderungskündigung" gem. Kündigungsschutzgesetz § 2 erreichen, dass Sie "mitziehen".
Für Mitarbeiter, die sich "zu früh" durch die angekündigte Betriebsverlegung neu orientieren, können durchaus Nachteile bei einer Abfindung entstehen, wie im folgenden Fall:
Der Fall
Ein Unternehmen verlegte seinen Betrieb in eine andere Stadt. Die Belegschaft wurde darüber frühzeitig informiert. Einige "Arbeitnehmer" kündigten darauf hin von sich aus, weil sie einen anderen Arbeitsplatz gefunden hatten. Mit den übrigen Mitarbeitern wurden Auflösungsverträge geschlossen, in denen sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtete.
Ein Mitarbeiter, der von sich aus gekündigt hatte, wollte nachträglich ebenfalls eine Abfindung erwirken. Seinem Argument, die Vorenthaltung einer Abfindungszahlung gegenüber "Arbeitnehmern", die vorzeitig gekündigt hatten, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Vielmehr könne der "Arbeitgeber" hinsichtlich der Mitarbeiter, die bis zum Umzug des Betriebes dort ausharren, durchaus eine besondere Abfindungsregelung treffen.
Quelle: Urteil des BAG vom 08.03.1995, 5 AZR 869/93
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