Donnerstag, 29. Januar 2015

Bei Karstadt stehen wieder Kündigungen an

Im Karstadt-Konzern werden weiter massiv Stellen abgebaut und Mitarbeiter entlassen. Rund 2.000 Stellen in Hamburg, Stuttgart, Göttingen, Köln, Frankfurt (Oder) und Paderborn fallen weg.

Der Karstadt-Konzern gehört seit August zur Signa Holding. Der österreichische Investor René Benko und der neue Eigner möchten schnellstmöglich gravierende Umstrukturierungen vornehmen, was massive Kündigungen für Mitarbeiter zur Folge hat.

Nach Presseberichten planen die Eigentümer der Karstadt GmbH bis zu 2.000 Stellen zu streichen. Von dem nunmehr beschlossenen Sanierungskonzept sind besonders die Karstadt-Warenhäuser in Hamburg Billstedt und in Stuttgart betroffen, die Ende Juni 2015 schließen sollen. Ebenso sollen die beiden K-Town-Filialen in Göttingen und Köln betroffen sein. Zudem sollen die zwei so genannten "Schnäppchencenter" in Frankfurt (Oder) Ende April und in Paderborn Ende Juni geschlossen werden.

Nachtrag:

Nach Berichten in der WAZ sollen "nur" 1.400 Karstadt-Beschäftigte eine Kündigung mit Abfindungen erhalten.
„Grundsätzlich gilt die Formel: Bruttomonatsgehalt mal Betriebszugehörigkeit mal 0,5. Das heißt: Eine Verkäuferin, die 20 Jahre im Unternehmen ist, erhält bei ihrem Bruttomonatsgehalt von 2248 Euro in NRW eine Abfindung in Höhe von 22 480 Euro“,
wird Verdi-Experte Arno Peukes zitiert. Die Obergrenze für Abfindungen läge bei 18 Bruttomonatsgehältern. Für eine Verkäuferin in NRW wären dies 40. 464 Euro.

Weiter heißt es:
"Die Steuerbelastung kann über fünf Jahre gestreckt werden."
Das ist zumindest leicht irreführend! Steuern auf eine Abfindung entstehen in jedem Fall im Jahr der Auszahlung.

Sollte mit der "Streckung" auf die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung verwiesen werden, so wird diese auch nur zu einer ermäßigten Besteuerung führen, wenn es zu einer "Zusammenballung der Einkünfte" kommt.

Beispiel:

Angenommen, eine ledige Mitarbeiterin mit dem genannten Bruttogehalt in Höhe von 2.248 Euro erhält im März die Kündigung nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit, so hätte sie lt. BGB § 622 drei Monate Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis würde zum 30.06.2015 enden. Bis dahin hätte sie im laufenden Kalenderjahr 6 Monatseinkommen erhalten und würde eine Abfindung in Höhe von 8 x 0,5 = 4 Monatsgehältern bekommen. Folge: Keine Zusammenballung - keine Steuerermäßigung! Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag insgesamt fast 3.500 Euro im Jahr 2015. 


Sollte die Mitarbeiterin nach der Kündigung in die Transfergesellschaft wechseln, so wird das Transferkurzarbeitergeld wie die Abfindung besteuert. Im günstigen Fall könnte es dann gerade noch mit einer Zusammenballung klappen. Die Summe von Abfindung und Transferkurzarbeitergeld müsste dazu jedoch rund 13.500 Euro übersteigen.

Quelle: derwesten.de, 23.02.2015

Samstag, 17. Januar 2015

Abfindung wegen fehlendem Stellenangebot

Ein Sozialarbeiter der Städtischen Wohnbau Rheinfelden klagte gegen seine Entlassung und erhält aufgrund eines Vergleichs rund 38.000 Euro Abfindung.

Abfindung wegen fehlendem Weiterbeschäftigungsangebot


Die Geschäftsführung der Städtische Wohnbau Rheinfelden scheint es mit Recht und Gesetz nicht so genau zu nehmen*. Sie hat hat ihrem "Mitarbeiter für soziales Management" gekündigt. Aufgrund einer Änderung der Organisationsstruktur ist die Stelle entfallen, die seit 2004 vom gleichen Mitarbeiter besetzt war.

Er erhielt die Kündigung ohne Angebot auf Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle. Allerdings hat die Wohnbau nur wenige Tage nach der Kündigung zwei Stellen ausgeschrieben, die dem Kläger nicht angeboten worden seien.

Der Mitarbeiter hat gegen die Kündigung geklagt. In dem Verfahren wies der Arbeitsrichter darauf hin: Jedem Unternehmens steht es frei, bei Umstrukturierung Stellen zu streichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen jedoch einem Mitarbeiter, dessen Stelle betriebsbedingt entfällt, alle offenen Stellen im Unternehmen angeboten werden, auch wenn der Betreffende für diese Position für nicht geeignet gehalten wird.
"Nach der standardmäßig angewendeten so genannten Faustformel beträgt die Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, also etwa 25 000 Euro. Das war dem Kläger mit dem Hinweis darauf, dass er mehr als 50 Jahre alt ist und deshalb Schwierigkeiten habe, eine neue Arbeitsstelle zu finden, zu wenig. Schließlich traf man sich in der Mitte, nämlich bei 37 815 Euro Abfindung."

*Denn auf der Webseite gibt es auch kein Impressum gem. dem Telemediengesetz § 5.

Quelle: badische-zeitung.de, 16.01.2015

Montag, 5. Januar 2015

Nicht mal kündigen kann Herr Mehdorn

Dass Hartmut Mehdorn es immer wieder schafft, Unternehmen in Schwierigkeiten zu bringen, ist nichts Neues. Dass er teilweise sehr willkürliche Entscheidungen trifft, ist auch nicht neu.

Mehdorn feuert - Flughafengesellschaft muss zahlen


Die Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg muss den gefeuerten Bereichsleiter Harald Siegle weiterhin beschäftigen. Wegen seiner Kritik am Management der Flughafengesellschaft wurde er im April 2014 fristlos entlassen.

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die insgesamt drei ausgesprochenen Kündigungen für unwirksam. Ein Antrag des Unternehmens, das Arbeitsverhältnis mit Harald Siegle gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, wurde abgewiesen. Numehr spart die Gesellschaft zwar die 230.000 Euro Abfindung, die im Fall eines Vergleich gezahlt worden wäre. Allerdings muss die Gesellschaft Siegle laut Urteil weiterbeschäftigen.

Herrn Mehdorn kann das egal sein. Er gab seinen Rücktritt bis spätestens Juni 2015 an.
Quelle: tagesspiegel.de, 18.12.2014

Geheimtipp zur Abfindung - aus der Fußball-Branche

Wie kann man sich einen Rauswurf vergolden lassen? - Hier ein Geheimtipp von Robin Dutt für seine Fans.
 
Am 25.10. 2014 wurde Robin Dutt nach neun sieglosen Spielen als Werder-Trainer gefeuert. Zu Beginn des neuen Jahres tritt er seinen Folge-Job als Sportdirektor in Stuttgart an. Die Entlassung in Bremen war von einem Goldenen Handschlag begleitet, wie am letzten Tag des vergangenen Jahres vom Verein bekannt gegeben wurden.

Nach BILD-Informationen kassiert der Ex-Trainer eine satte Abfindung über 850.000 Euro.
  
Pikant: Ohne diese Abfindung hätte Dutt in Stuttgart angeblich nicht unterschrieben. Denn eigentlich hätte er von Werder noch viel mehr Kohle kassiert. Bei 1,8 Mio Jahresgehalt hätte er bis Juni 2016 Anspruch auf rund 2,7 Mio gehabt. Werder kommt also günstiger weg.
Na, wäre eine solche Verhandlungsstrategie nicht auch für Sie ein Versuch wert?

Montag, 15. Dezember 2014

Abfindung - und wieder wegen Verstoß gegen Gesetz und Recht

Abgesehen von Sozialplanregelungen werden Abfindungen meist infolge einer Klage des Arbeitnehmers gezahlt. Dies bestätigt sich erneut im Fall der Kündigung eines DRK-Geschäftsführers.

Teurer Lerneffekt fürs Essener DRK


Unter diesem Titel erschien in der WAZ am 13.12.2014 ein Bericht über den letztlich gerichtlich ausgefochtenen Streit zwischen dem Deutschen Roten Kreuz in Essen und dem gekündigten Geschäftsführer Alfred Scherer.
"Scherer, der seit Juli freigestellt ist, wird demnach wie gehabt erst Ende Oktober kommenden Jahres ausscheiden und bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist noch seine vollen Bezüge erhalten. Außerdem bekommt er eine Abfindung."
Der derzeitige Interimsgeschäftsführer des DRK in Essen, Klaus Müller-Starmann sprach von einem heilsamen „Lerneffekt“ aus diesem Verfahren. Alfred Scherer erhielt Ende Juli die Kündigung. Er war der vierte Geschäftsführer beim DRK binnen vier Jahren gewesen.

Fazit: Wer gekündigt wird, sollte prüfen, welche Chancen für einen Widerstand gegen die Kündigung - gegebenenfalls für eine Klage gegen die Kündigung - bestehen, aus der sich ein Anspruch auf Abfindung ableiten lässt. 

Quelle: derwesten.de, 13.12.2014

Abfindung - Böse Steuerfalle kostet vierzigtausend Euro

Auf dem Blog vom Privatier war am 13.12.14 folgender Eintrag zu lesen:

"Ich hatte alles geregelt, Aufhebungsvertrag zum 30.12.2014, alle Gehaltszahlungen und sonstige Vergütungen im Dezember und dann die Abfindung im Januar 2015.

Jetzt hat mir diese verdammte T-Firma die Abfindung schon im Dezember ausgezahlt...

Im Aufhebungsvertrag steht 'Auszahlung spätestens Ende des Folgemonats...', kann ja niemand ahnen, dass die so blöd sind und 6 Wochen vorher zahlen. Falls das böswillige Absicht war oder nicht korrigiert wird, sollte doch ein Schadensersatz möglich sein, oder? Schließlich sind es ca. 40.000€, um die ich hier gebracht werden würde."

Mehr als dumm gelaufen!

Natürlich kann der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung steuersparend vereinbart werden!

Welche Fallstricke mit Aufhebungsverträgen verbunden sind und wie Sie sich davor schützen, will ich Anfang Januar in einem Webinar aufzeigen. Wenn Sie wissen wollen, wie Sie sich vor den 12 typischsten Fallstricken in Aufhebungsverträgen schützen können, dann sollten Sie sich dieses Webinar nicht entgehen lassen!

Einfach Ihre E-Mail-Adresse eintragen, damit Sie rechtzeitig Anfang Januar 2015 Ihre Einladung erhalten.

Freundliche Grüße

Dr. Thomas Schulze

Übrigens: Da die Teilnehmerzahl für das Webinar begrenzt ist, sichern Sie sich am besten Ihre Teilnahme, wenn Sie sich gleich mit einem Klick auf den folgenden Link vormerken lassen.

Freitag, 28. November 2014

Abfindung von Anwalt zu zahlen

Wird eine Kündigungsschutzklage nicht rechtzeitig eingereicht, ist die Kündigung in der Regel wirksam und die Chance auf eine (höhere) Abfindung verspielt. Nicht so in folgendem Fall.

Abfindung von Anwalt zu zahlen


Wenige Spieltage vor dem Saisonschluss entließ der Fußballklub seienn Trainer 22 Monate vor Vertragsende. Begründet wurde die Kündigung mit dem sportlichen Misserfolg der trainierten Mannschaft. Der Trainer hielt die Kündigung für unberechtigt und beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen.

Zwar widersprach der Anwalt gegenüber dem Fußballverein der Kündigung, unterließ es jedoch, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen dreiwöchigen Frist eine Kündigungsschutzklage gem. Kündigungsschutzgesetz § 4 zu erheben.

Der Fußballtrainer forderte vom Anwalt weger Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten Schadensersatz wegen entgangener Einnahmen. Das OLG Hamm (Az.: 28 U 98/13 ) sprach ihm wegen des entgangenen Bruttoverdienstes aus Grundgehalt und Punkteprämien mehr als 600.000 Euro zu.

Denn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte eine Klage zur erfolgreichen Abwehr der Kündigung geführt. Der Fußballverein sei laut Gericht nicht zu einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung gem. BGB § 626 berechtigt gewesen. Deshalb hätte der Trainer bis zum vereinbarten Vertragsende Anspruch auf sein Gehalt gehabt.

Quelle: n-tv.de, 26.11.2014

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