Ein Sozialarbeiter der Städtischen Wohnbau Rheinfelden klagte gegen seine Entlassung und erhält aufgrund eines Vergleichs rund 38.000 Euro Abfindung.
Die Geschäftsführung der Städtische Wohnbau Rheinfelden scheint es mit Recht und Gesetz nicht so genau zu nehmen*. Sie hat hat ihrem "Mitarbeiter für soziales Management" gekündigt. Aufgrund einer Änderung der Organisationsstruktur ist die Stelle entfallen, die seit 2004 vom gleichen Mitarbeiter besetzt war.
Er erhielt die Kündigung ohne Angebot auf Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle. Allerdings hat die Wohnbau nur wenige Tage nach der Kündigung zwei Stellen ausgeschrieben, die dem Kläger nicht angeboten worden seien.
Der Mitarbeiter hat gegen die Kündigung geklagt. In dem Verfahren wies der Arbeitsrichter darauf hin: Jedem Unternehmens steht es frei, bei Umstrukturierung Stellen zu streichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen jedoch einem Mitarbeiter, dessen Stelle betriebsbedingt entfällt, alle offenen Stellen im Unternehmen angeboten werden, auch wenn der Betreffende für diese Position für nicht geeignet gehalten wird.
*Denn auf der Webseite gibt es auch kein Impressum gem. dem Telemediengesetz § 5.
Quelle: badische-zeitung.de, 16.01.2015
Abfindung wegen fehlendem Weiterbeschäftigungsangebot
Die Geschäftsführung der Städtische Wohnbau Rheinfelden scheint es mit Recht und Gesetz nicht so genau zu nehmen*. Sie hat hat ihrem "Mitarbeiter für soziales Management" gekündigt. Aufgrund einer Änderung der Organisationsstruktur ist die Stelle entfallen, die seit 2004 vom gleichen Mitarbeiter besetzt war.
Er erhielt die Kündigung ohne Angebot auf Weiterbeschäftigung auf einer anderen Stelle. Allerdings hat die Wohnbau nur wenige Tage nach der Kündigung zwei Stellen ausgeschrieben, die dem Kläger nicht angeboten worden seien.
Der Mitarbeiter hat gegen die Kündigung geklagt. In dem Verfahren wies der Arbeitsrichter darauf hin: Jedem Unternehmens steht es frei, bei Umstrukturierung Stellen zu streichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen jedoch einem Mitarbeiter, dessen Stelle betriebsbedingt entfällt, alle offenen Stellen im Unternehmen angeboten werden, auch wenn der Betreffende für diese Position für nicht geeignet gehalten wird.
"Nach der standardmäßig angewendeten so genannten Faustformel beträgt die Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, also etwa 25 000 Euro. Das war dem Kläger mit dem Hinweis darauf, dass er mehr als 50 Jahre alt ist und deshalb Schwierigkeiten habe, eine neue Arbeitsstelle zu finden, zu wenig. Schließlich traf man sich in der Mitte, nämlich bei 37 815 Euro Abfindung."
*Denn auf der Webseite gibt es auch kein Impressum gem. dem Telemediengesetz § 5.
Quelle: badische-zeitung.de, 16.01.2015
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