Diese Annahme höre ich häufig. Sie stimmt so pauschal nicht.
Die Fünftelregelung ist kein Freibetrag. Sie verteilt die Abfindung nicht tatsächlich auf fünf Jahre, nur steuerlich. Und die Steuerermäßigung greift nicht automatisch, nur weil eine Zahlung "Abfindung" heißt.
Zwei Fragen müssen getrennt geprüft werden:
Erstens: Ist die Zahlung ihrer Funktion nach überhaupt eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG?
Zweitens: Fließt sie zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zu, oder verteilt sie sich über mehrere Jahre?
Fließt eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen zu, scheidet die Steuerermäßigung nach § 34 EStG grundsätzlich aus. Der Bundesfinanzhof lässt hier nur eng begrenzte Ausnahmen zu.
Wer schnell rechnen will, prüft die Formel. Wer sicher gehen will, prüft zuerst die Voraussetzungen.
Mehr dazu, mit den beiden Prüfebenen im Detail, im Blog:
https://www.abfindunginfo.de/fuenftelregelung-abfindung-voraussetzungen/
https://www.abfindunginfo.de/fuenftelregelung-abfindung-voraussetzungen/
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"Meine Abfindung wird automatisch nach der Fünftelregelung besteuert."
Diese Annahme höre ich häufig. Sie stimmt so pauschal nicht. Die Fünftelregelung ist kein Freibetrag. Sie verteilt die Abfindung nicht tat...
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