Donnerstag, 17. September 2026



Die Fünftelregelung ist kein Freibetrag: Was viele bei der Abfindung übersehen
Die Fünftelregelung ist kein Freibetrag


Die Fünftelregelung gehört zu den bekanntesten Begriffen im Zusammenhang mit Abfindungen, und zu den am häufigsten missverstandenen. Viele gehen davon aus: Wer eine Abfindung erhält, bekommt automatisch die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung. Das ist zu kurz gedacht.

Die Fünftelregelung ist kein Freibetrag. Sie verteilt Ihre Abfindung nicht tatsächlich auf fünf Jahre, nur steuerlich. Und Sie erhalten die Steuerermäßigung nicht deshalb, weil eine Zahlung im Vertrag "Abfindung" heißt.


Die Annahme, die zur Fünftelregelung zu oft unhinterfragt bleibt


"Meine hohe Abfindung wird automatisch nach der Fünftelregelung besteuert."


Die Höhe allein trägt diesen Schluss nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann das Finanzamt Ihre Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG nach einer besonderen Formel berechnen. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften, für die Sie diese Regelung grundsätzlich prüfen können.

Das Wort "können" trägt hier das entscheidende Gewicht. Nicht jede Zahlung im Zusammenhang mit einer Beendigung erfüllt die Voraussetzungen.


Zwei Ebenen, die Sie getrennt prüfen müssen


Für eine belastbare Einordnung trennen Sie zwei Fragen:

- Funktion der Zahlung: Können Sie die Zahlung ihrer Funktion nach als Entschädigung einordnen? § 24 Nr. 1 EStG behandelt Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen sowie für die Aufgabe einer Tätigkeit. Entscheidend sind Anlass, Leistung, Gegenleistung und tatsächliche Ausgestaltung, nicht die Bezeichnung im Vertrag.


- Zusammenballung der Einkünfte: Liegt eine für § 34 EStG relevante Zusammenballung vor? Die Tarifermäßigung setzt typischerweise eine einheitliche Entschädigung voraus, die Ihnen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Fließt Ihnen eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen zu, scheidet die Steuerermäßigung grundsätzlich aus.

Der Bundesfinanzhof vergleicht für die Zusammenballung Ihre Einkünfte im Beendigungsjahr, einschließlich der Entschädigung, mit dem, was Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten. Diese Vergleichsrechnung ist hypothetisch und prognostisch.


Warum Teilzahlungen besonders sorgfältig geprüft werden müssen


Der Bundesfinanzhof lässt zwei eng begrenzte Ausnahmen zu: Eine geringfügige Teilzahlung vor der ganz überwiegenden Hauptentschädigung kann unschädlich sein. Ergänzende Entschädigungszusatzleistungen aus sozialer Fürsorge können ebenfalls unschädlich sein, wenn sie gegenüber der Hauptleistung nur ergänzenden Charakter haben.

Das ist keine Vorlage für einen Zahlungsplan. Es zeigt, warum Teilzahlungen nicht mit einer einfachen Ja-oder-Nein-Regel behandelt werden dürfen.

Wer schnell rechnen will, prüft die Formel. Wer sicher gehen will, prüft zuerst die Voraussetzungen.


Der Blick, der zu oft fehlt


Behandeln Sie die Fünftelregelung nicht als Ziel. Klären Sie zuerst, welche berufliche und finanzielle Übergangsstruktur zu Ihrer Lage passt. Führen Sie danach Vertrags- und Zahlungslogik zusammen. Erst auf dieser Grundlage prüfen Sie, ob eine Tarifermäßigung rechtlich in Betracht kommt.

Wenn Sie umgekehrt beginnen, kann eine steuerlich attraktiv wirkende Zahlungsstruktur Ihre Liquidität zu lange binden oder Ihren Übergang in die nächste Rolle erschweren.

Genau diese Reihenfolge, Voraussetzungen vor Rechnung, ordnet die Exit-Steuerlandkarte im Ratgeber "Nach dem Job: Steuern steuern".

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