Mittwoch, 28. Februar 2024

Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei Änderungskündigung
Wie Sie sich auch bei einer Änderungskündigung einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG sichern

Der § 1a Kündigungsschutzgesetz ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Quelle: BAG, Urteil vom 13.12.2007, Az. 2 AZR 663/06

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