Wie Sie sich auch bei einer Änderungskündigung einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG sichern
Der § 1a Kündigungsschutzgesetz ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Nichtannahme oder vorbehaltloser Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
Quelle: BAG, Urteil vom 13.12.2007, Az. 2 AZR 663/06
Der Blog zu Abfindung nach Kündigung - Steuern - Freibetrag weg - Was bleibt Ihnen? - der Webseite, wo Sie alles über Kündigung - Entlassung - Abfindung - Steuern finden.
Mittwoch, 28. Februar 2024
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelung
Mit dem Abfindungsrechner 2024 mit Fünftelregelungcheck wissen Sie in einer Minute, wieviel Geld Ihnen nach Steuern von der Abfindung mit un...
-
Was bleibt von der Bruttoabfindung als Nettoabfindung nach Steuern? - Darüber sind in diesen Tagen viele ehemalige Opel-Mitarbeiter des Boc...
-
"Siemens stellt sich strukturellem Marktwandel und stärkt globale Wettbewerbsfähigkeit" - indem die Konzernführung Entwicklung...
-
Auf spiegel.de war am 28.09.2017 zu lesen: "Herbstgutachten der Wirtschaftsinstitute Konjunktur? Läuft." W...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen