Donnerstag, 12. Dezember 2013

Keine Sprinterprämie durch Klausel im Aufhebungsvertrag

Elf ehemalige Mitarbeiterinnen und ein Mitarbeiter haben vor dem Gießener Arbeitsgericht auf eine "Spinterprämie" geklagt ... und verloren. Grundlage des Urteils war der vereinbarte Aufhebungsvertrag.

Durch Klausel im Aufhebungsvertrag keine Sprinterprämie


Beim Verkauf des Standortes Marburg von Unitymedia an den Call-Center-Betreiber Walter Services im Jahr 2012 bekamen die Mitarbeiter drei verschiedene Angebote:

  • 90 Mitarbeiter konnten wählen, ob sie in Marburg zu bleiben und in der neuen Firma weiter arbeiten wollen;
  • wer das nicht wollte, hätte direkt für Unitymedia in Bochum weiterarbeiten können;
  • wer beides nicht wollte, erhielt eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß Sozialplan für den Gesamtkonzern.
Für die Abfindung war ein Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit vereinbart. Den Arbeitnehmern flossen so zwischen 23.000 und 55.000 Euro zu. Das ist eine vergleichsweise recht hohe Abfindung.

Für Mitarbeiter aus anderen Standorten war im Sozialplan eine "Sprinterprämie" in Höhe von weiteren 15.000 Euro vereinbart, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung einen Auflösungsvertrag unterschrieben.

Diese Sprinterprämie wollten die Marburger nun auch einklagen ... und unterlagen. Das Gericht ließ sich in seinem Urteil davon leiten, dass die Kläger einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, der eine so genannte Abgeltungsklausel enthielt. Mit ihr sind sämtliche weiteren Ansprüche erledigt. Diese Klausel sei bindend, wird Arbeitsrichter Hans-Gottlob Rühle.

Walter Services hat mittlerweile Insolvenz angemeldet und will allein in Deutschland rund 500 Arbeitsplätze abbauen von europaweit 6.000. 

Quelle: mittelhessen.de, 12.12.2013

Übrigens: Welche Firmen Mitarbeitr entlassen wollen?

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