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Samstag, 4. Januar 2025
Altersstufen in Sozialplänen sind zulässig, wenn "Arbeitgeber" und Betriebsrat eine geringere Abfindungshöhe bei vorzeitiger Rente vereinbaren.
Altersstufen für Sozialplanabfindung sind rechtmäßig
"Arbeitgeber" und Betriebsrat dürfen bei einer Sozialplanabfindung für die Abfindungshöhe gem. Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) § 10 S. 3 Nr. 6 Altersstufen bilden, weil ältere "Arbeitnehmer" auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben eine Anschlussbeschäftigung zu finden als jüngere.
Die konkrete Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan unterliegt nach AGG § 10 S. 2 einer Verhältnismäßigkeitsprüfung: Sie muss geeignet und erforderlich sein, das mit § 10 S. 3 Nr. 6 verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen. Das ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der EU vereinbar (siehe: BAG, Urt. v. 12. 4. 2011 - 1 AZR 764/09).
Vergleiche hierzu auch:
STERN, 26.03.2013, "Abfindungskürzung bei vorgezogener Rente rechtens"
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06. Dezember 2012
"Sozialpläne lassen differenzierte Abfindungsvereinbarungen unter der Voraussetzung zu, dass die Betriebsparteien staatliches Recht bewahren und anerkennen... Alle betroffenen Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des verhandelten Sozialplanvolumens gleich zu behandeln. Dennoch eröffnen gesetzliche Regelungen den Betriebsparteien Mittel und Wege für entsprechende Sozialplan-Regelungen, deren Konsequenz eine Kürzung oder sogar den gänzlichen Ausschluss von Sozialanspruchen für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe darstellen kann."
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