Samstag, 21. Dezember 2024

Abfindungsrechner gibt es im Internet verschiedene. Jedoch welcher hilft Ihnen weiter und was können Sie damit berechnen?


Abfindungsrechner - was wollen Sie berechnen?


Sie suchen einen Abfindungsrechner? Und Sie wollen eine Abfindung berechnen? Doch was wollen Sie genau berechnen?

Es gibt nämlich mehrere Möglichkeiten und demzufolge mehrere Abfindungsrechner:

- Wollen Sie wissen, wie eine Bruttoabfindung nach KSchG § 1a, eine sogenannte "Regelabfindung", berechnet wird?


- Oder wollen Sie wissen, wie eine Abfindung nach KSchG § 10 für ältere "Arbeitnehmer" berechnet wird?


- Geht es Ihnen darum herauszufinden, wieviel Lohnsteuer Ihnen von der Abfindung abgezogen wird?


- Oder wollen Sie gar wissen, wieviel von der Abfindung nach Steuern übrig bleibt, wenn die Einkommensteuerfestsetzung im Steuerbescheid erfolgt?

Wie Sie sehen, sind das vier unterschiedliche Möglichkeiten mit ganz unterschiedlichen Folgen.

Und in meiner über zwanzigjährigen Beratung von Fach- und Führungskräften zu Abfindungen stelle ich immer wieder fest, dass vielen - zumindest so auf Anhieb - diese vier Möglichkeiten gar nicht bewusst sind.

Vorab: So hilfreich diese Kalkulationen sind - beachten Sie unbedingt:

- Abfindungen werden überwiegend verhandelt. Mit den Kalkulationen erhalten Sie bestenfalls Verhandlungsorientierungen.


- Ähnlich ist es mit dem Steuerabzug. Wieviel Steuern Sie auf Abfindungen sparen hängt davon ab, welche Wege der Steuergestaltungen Sie aktiv nutzen.

"Regelabfindung" nach § 1a KSchG


Bei der sogenannten Regelabfindung nach § 1a KSchG geht es der Unternehmensführung vorrangig darum, eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Deshalb wird eine Abfindung angeboten, die laut Gesetz an 0,5 Bruttomonatsverdiensten je Jahr der Betriebszugehörigkeit orientiert ist.

Wenn Sie jetzt wissen wollen, ob das Angebot, dass Sie erhalten haben in etwa dieser Regelabfindung entspricht, dann können Sie das ganz leicht kalkulieren mit einem Bruttoabfindungsrechner. Diesen können kostenlos herunterladen.


Abfindung nach § 10 KSchG


Eine zweite Möglichkeit ist die Abfindung für Ältere.

Besonders bei Kündigungsschutzklagen älterer "Arbeitnehmerinnen" und "Arbeitnehmer" orientieren sich die Gerichte an der Abfindungshöhe wie sie im KSchG § 10 festgelegt ist, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll - gegen Zahlung einer Abfindung.

Auch eine solche Abfindung können Sie kalkulieren mit dem Abfindungsrechner, den Sie  unter diesem Link kostenfrei herunterladen können.

Mit beiden Varianten werden Sie also die Bruttoabfindung berechnen, also das, was üblicherweise per Vertrag vereinbart wird und Ihnen brutto ausgezahlt werden soll.

Inbesondere Aufhebungsverträge enthalten oft viel höhere Abfindungen. Je nach Größe des Unternehmens, Branche und Ziel der Unternehmensführung sind die Vervielfältigungsfaktoren auf den Bruttomonatsverdienst deutlich höher.


***


Eine zweite, nachfolgende und ganz andere Frage ist: wieviel Geld bleibt Ihnen denn von dieser Abfindung nach Steuern übrig?

Auch dafür gibt es grundsätzlich zwei Kalkulationsmöglichkeiten:


Abfindungsrechner zur Kalkulation des Lohnsteuerabzugs


Die erste Möglichkeit ist, den Lohnsteuerabzug unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklassen zu berechnen. Das ist also die Variante, die in den Lohnbuchhaltungen vorgenommen wird.

Hier werden Ihnen genau wie bei der Lohn- und Gehaltsberechnung die Steuern abgezogen, die sich aus den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ergeben, die die Lohnbuchhaltung von der Finanzverwaltung online herunterzieht. Dabei berücksichtigt die Buchhaltung die Lohnsteuerklassen und die dafür geltenden Freibeträge.

Sie können auf diesem Wege die Liquidität steuern, wenn Sie die Lohnsteuerabzugsmerkmale vorher entsprechend eingerichtet oder korrigiert haben.

Eine echte Steurersparnis ist damit in der Regel nicht verbunden. Das sind Ausnahmefälle. Denn dafür müssten Sie noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, um mit den zunächst "gesparten" Steuern Gewinne zu erzielen.

Aber die Lohnsteuerberechnung führt gegebenenfalls zu einem Liquiditätsgewinn, der für Sie während des Jahres, in dem die Abfindung ausgezahlt wird, von Vorteil sein kann.

Die Steuervergünstigung nach der sogenannten Fünftelregelung zu berechnen ist für "Arbeitgeber" ab 01. 01. 2025 nicht mehr zulässig. Die Abfindung wird also bei der Auszahlung wie laufender Arbeitslohn voll versteuert.


Abfindungsrechner zur Kalkulation des Einkommensteuerabzugs


Die zweite Möglichkeit ist die Berechnung der Steuer auf der Basis des zu versteuernden Einkommens. Mit dieser Kalkulation können Sie besser abschätzen, wie hoch die endgültige Steuerfestsetzung des Finanzamtes sein könnte. Hierbei wird also nicht nur der Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Mit ein paar Zwischenschritten können Sie auch andere Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere steuerrelevante Daten berücksichtigen, die zum zu versteuernden Einkommen führen.

Diese Art der Berechnung ergibt zumindest für das gesamte Kalenderjahr erstens ein genaueres Ergebnis und zweitens für Sie viel mehr Spielraum in der Kalkulation als beim Lohnsteuerabzug. Denn Sie können hier sehr, sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten nutzen. Deswegen sollten Sie diese Möglichkeiten vorrangig wählen und sich nicht nur auf den obligatorischen Lohnsteuerabzug beschränken.


Abfindungsrechner zum Vergleichen


Damit Sie all diese Varianten einmal für sich kalkulieren können, hier eine Auswahl von Abfindungsrechnern, die im Internet häufig genutzt werden:

was wird berechnet?


PV*


online/offline


Besonderheiten

abfindunginfo.de


Bruttoabfindung

download


KSchG § 1a + § 10

abfindung4u.de


Bruttoabfindung

online


KSchG § 1a

www.kupka-stillfried.de


Bruttoabfindung

online

abfindunginfo.de


ESt

download


Fünftelregelungcheck

www.finanz-tools.de


ESt





online

www.smart-rechner.de**


ESt





online

www.n-heydorn.de


ESt

online

abfindungsrechner.org


ESt/LSt





online

steuerschroeder.de


ESt/LSt

online

* mit Progressionsvorbehalt

** gleiche Abfindungsrechner wie von smart-rechner.de finden Sie unter anderem auch auf steuern.de, kanzlei-hasselbach.de, klugo.de, etl.de, advocado.de, vlh.de.

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