Donnerstag, 19. Januar 2023

Lohnsteuerabzug von Abfindung ohne Arbeitslohn
Wie erfolgt der Lohnsteuerabzug, wenn die Abfindung später ausgezahlt wird? Denn es ist steuerlich zulässig, eine Abfindung nicht wie üblich mit dem letzten Arbeitslohn auszuzahlen. Die Auszahlung kann man auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Lohnsteuerabzug von Abfindung ohne Arbeitslohn

Eine Vereinbarung über einen Auszahlungszeitpunkt der Abfindung nach Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis kann sich immer dann lohnen, wenn im Jahr der Entlassung den Arbeitnehmern bereits ein hohes Einkommen zugeflossen ist, sie im Jahr der Abfindungsauszahlung jedoch mit einem deutlich geringeren steuerpflichtigen Einkommen rechnen. Eine solche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes ist steuerlich zulässig und bewirkt unter Umständen eine echte, erhebliche Steurersparnis.

Wie groß ist der Vorteil aus einer solchen Vereinbarung? In den meisten Fällen kann das zu mehreren Tausend Euro Steuerersparnis führen.

Wer den Abfindungsrechner heruntergeladen und sich die Bonusvideos angesehen hat, kann das erkennen und nachvollziehen. Vielleicht haben Sie sich schon selbst den Steuervorteil errechnet.

Auszahlungszeitpunkt der Abfindung kann zu Steuerersparnis führen

Warum kann die Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes zu einer hohen Steuerersparnis führen?

Die Grundlage dafür bildet die steuerrechtliche Unterscheidung zwischen "laufendem Arbeitslohn" und "sonstigen Bezügen".

Immer wenn die Abfindung zu einem Zeitpunkt nach der Entlassung ausgezahlt wird, vielleicht sogar in einem späteren Kalenderjahr, stellt sich dann für die betroffenen Arbeitnehmer sinngemäß die Frage:

"Wie wird die Abfindung versteuert? Die Firma muss die Steuer ja gleich ans FA überweisen, aber die Firma weiß doch überhaupt nicht, ob ich dieses Jahr andere Einnahmen haben werde, oder arbeitslos bin etc."

Leider ist zum Lohnsteuerabzug auch in den Personalabteilungen - die es ja wissen müssten - oft viel Unsicherheit vorzufinden. Ein besonders krasses Beispiel für einen recht "willkürlichen" Lohnsteuerabzug mussten Opel-Mitarbeiter im Jahr 2015 erleben. Doch auch im Januar 2021 wurde aktuell in einem Forum von einer ähnlichen Erfahrung berichtet.

Wie sollte der Lohnsteuerabzug berechnet werden?

Im Einkommensteuergesetz § 39b (3) ist dazu festgelegt:

"Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen."

Mit anderen Worten: Bezieht der Arbeitnehmer im Jahr der Abfindungszahlung keinen Arbeitslohn, fällt darauf auch keine Lohnsteuer darauf an.

Weiter heißt es im Gesetz für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Teil des Jahres Arbeitslohn von einem früheren Arbeitgeber erhalten hat (beispielsweise, weil er vor dem aktuellen Arbeitsverhältnis von einem anderen Unternehmen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat) und dem letzten Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung eines früheren Arbeitgebers im gleichen Kalenderjahr nicht vorliegt:

"Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird."

Arbeitslohn ist monatlich zeitanteilig zu versteuern

Hochrechnung heißt: Der monatliche steuerpflichtige Arbeitslohn wird auf das Kalenderjahr hochgerechnet, weil der Jahresarbeitslohn die Bemessungsgrundlage für die Steuerermittlung bildet:

"Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn)." (EStG § 38a Abs.1)

Die ermittelte Steuer ist dann durch zwölf zu teilen, weil ja nur für ein Monatseinkommen der Lohnsteuerabzug vorgenommen wird - nicht für das ganze Jahr!

"Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt." (EStG § 38a Abs.3 Satz 1)

Beispiel:

(Am folgenden Beispiel wird das grundsätzliche Berechnungsverfahren zum Lohnsteuerabzug erläutert. Deshalb wird zur Vereinfachung nicht zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer unterschieden und die Steuerlast nach der Grundtabelle ermittelt. Ebenso werden die Fünftelregelung und die Korrekturen des Jahresarbeitslohns gem. EStG § 39b Abs. 2 - 6 nicht berücksichtigt - siehe dazu "Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang berechnen".)

Bestand das Arbeitsverhältnis 12 Monate im Kalenderjahr und betrug das monatliche Steuerbrutto 3.000 Euro = 36.000 Euro/Jahr, dann beträgt die Jahreseinkommensteuer 6.531 Euro = 12 Monate x  544,25 Euro (nach Grundtabelle 2023).

Wie ist steuerlich zu rechnen, wenn das Arbeitsverhältnis nach 6 Monaten endet und als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro gezahlt wird?

Wird das Arbeitsverhältnis bereits zum 30.06. d. J. beendet und werden danach keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, dann wurden ja bereits 6 x 544,25 Euro = 3.265,50 Euro Einkommensteuer einbehalten. Das entspricht der Hälfte der Jahreseinkommensteuer, falls auch in der zweiten Jahreshälfte ein gleich hohes Arbeitseinkommen ausgezahlt worden wäre. Doch genau diese Hälfte ist ja durch die Kündigung weggefallen - stattdessen wird als Entschädigung eine Abfindung gezahlt.

Lohnsteuerberechnung auf Abfindungen

Von Abfindungen wie von anderen "sonstigen Bezügen" wird jedoch nicht wie beim monatlichen Arbeitslohn 1/12 der Jahreslohnsteuer einbehalten. Vielmehr wird die Lohnsteuer auf die sonstigen Bezüge in der Weise ermittelt, dass die Differenz zwischen der Lohnsteuer auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt wird.

"Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt." (EStG § 38a Abs.3 Satz 2)

Also:

Jahresarbeitslohn in Euro

Einkommensteuer* in Euro

laufender Arbeitslohn ohne sonstigen Bezug

6 x 3.000

18.000

1.453

laufender Arbeitslohn einschließlich sonstigem Bezug

6 x 3.000 + 50.000

68.000

18.587

Differenz = Lohnsteuerabzug auf den sonstigen Bezug

17.134

* Einkommensteuer lt. Grundtabelle für 2023 ohne Fünftelregelung

"Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kalenderjahres, z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist." (R 39b.6 Abs. 3 Satz 4 LStR 2023)

Steuerklasse beim Lohnsteuerabzug von Abfindungen

Wenn nun klar ist, wieviel Arbeitslohn dem Steuerabzug zugrunde zu legen ist, bleibt noch die Frage, mit welcher Steuerklasse Arbeitslohn und sonstiger Bezug zu versteuern sind?

Für den Lohnsteuerabzug werden grundsätzlich die Abzugsmerkmale zugrunde gelegt, die am Ende eines Zuflussmonats gelten (vgl. R 39b.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023). Wird also der Arbeitgeber während des Monats gewechselt, so muss für den Wechselmonat der alte (Haupt-)Arbeitgeber nach der Lohnsteuerklasse VI und der neue Arbeitgeber nach der Lohnsteuerklasse I bis V abrechnen. Das gilt gleichermaßen, wenn die Abfindung nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgezahlt wird und der Empfänger der Abfindung bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis steht.

Für sonstige Bezüge, also auch Abfindungen, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden, gelten ebenfalls die Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Ende des Zuflussmonats der Abfindung beim Arbeitnehmer (vgl. R 39b.6 Abs. 3 Satz 1 LStR 2023). In dem Fall hätte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Monat der Abfindungszahlung den bisherigen Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber zu bestimmen und den aktuellen als Nebenarbeitgeber (vergleichbar einer Nebenbeschäftigung - siehe dazu die Erläuterungen zur Steuerklassenwahl). Für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (vgl. EStG § 39 Abs. 2 Satz 1).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III, wechselt im März von Unternehmen A zu B. Im Mai desselben Jahres erhält er von A eine Abfindung ausgezahlt. Bestimmt der Arbeitnehmer nun für diesen einen Monat das Unternehmen A zum Hauptarbeitgeber, kann A den sonstigen Bezug nach Steuerklasse III versteuern. Der laufende Arbeitslohn bei C wird dann nach Steuerklasse VI versteuert.

Der Arbeitgeber legt also die Daten aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Angaben des Arbeitnehmers zugrunde. Sollte es dennoch Abweichungen zwischen dem Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers und den tatsächlich zu zahlenden Steuern geben, werden diese durch Steuernachzahlung oder Steuererstattung im Ergebnis des Steuerbescheids korrigiert - siehe auch hierzu weitere Beispiele.

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