Donnerstag, 14. Dezember 2023

Abfindungen im Sozialplan bei Betriebsschließung
Welche Chancen gibt es für eine Abfindung im Sozialplan bei Betriebsschließung, wenn der Betrieb unwirtschaftlich und kein Geld für Abfindungen mehr vorhanden ist?

Abfindung im Sozialplan bei Betriebsschließung?

Wenn die Eigentümer oder die Unternehmensführung einen Betrieb schließen wollen, gibt es dafür fast immer wirtschaftliche Gründe. Lässt sich damit auch rechtfertigen, dass für die Mitarbeiter keine Abfindung im Sozialplan bei Betriebsschließung vereinbart und gezahlt wird? Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Verfahren zu prüfen.

In dem Fall hatte ein Automobilzulieferer beschlossen, einen Betrieb zu schließen. Diese unternehmerische Entscheidung wurde damit gerechtfertigt, dass auch in den Vorjahren keine Gewinne erwirtschaftet wurden. Allerdings hatte Muttergesellschaft über mehrere Jahre die Verluste ausgeglichen.

Aufgrund der bevorstehenden Betriebsschließung wurde in einer Einigungsstelle ein Sozialplan für 76 Beschäftigte beschlossenen. Darin wurden Abfindungen nach der Formel festgelegt:

Abfindung = Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsverdienst x 0,6.

Die Unternehmensführung focht diesen Sozialplan an mit der Begründung, dass aufgrund der Verluste kein Geld für Abfindungen vorhanden sei.

Das Bundesarbeitsgericht sah die Finanzlage jedoch anders:

Bei einem durchschnittlichen Bruttoverdienst von rund 1.750 Euro je Beschäftigten würden deren wirtschaftlichen Nachteile durch die Abfindung nicht überkompensiert. Außerdem wurde zum Bilanzstichtag 31.12.2001 noch ein Anlagevermögen in Höhe von insgesamt 645.739,41 Euro und ein Umlaufvermögen in Höhe von 457.378,27 Euro ausgewiesen. Damit lag nach ansicht der Richter jedenfalls keine wirtschaftliche Unvertretbarkeit für das Unternehmen vor.

Grundsätzlich gelte im Fall einer Betriebsänderung gemäß Betriebsverfassungsgesetz § 112 Sozialplanpflicht:

"Ob ein Sozialplan wirtschaftlich vertretbar ist, bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Dabei ist grundsätzlich von Bedeutung, ob und welche Einsparungen für das Unternehmen mit der Betriebsänderung verbunden sind, deren nachteilige Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Sozialplan kompensieren soll. Der Umstand, dass sich ein Unternehmen bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, entbindet es nach den Wertungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht von der Notwendigkeit, weitere Belastungen durch einen Sozialplan auf sich zu nehmen. Sogar in der Insolvenz sind Betriebsänderungen gemäß § 123 InsO sozialplanpflichtig.”

3527709703:rightDie Unternehmensführung konnte sich also nicht von der Pflicht zum Sozialplan bei Betriebsschließung befreien. Trotz bilanziellem Verlust im laufenden Jahr von rd. 658.000 Euro hatte das Unternehmen gemäß Urteil die Sozialplanaufwendungen von rd. 1,05 Millionen Euro zu tragen.

Der Betriebsrat hatte seine gesetzlichen Möglichkeiten zum Abschluss eines Sozialplans bei Betriebsschließung genutzt und vertretbare Entschädigungen für die Arbeitnehmer ausgehandelt.

Quelle: BAG, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 1 ABR 85/11

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