Freitag, 15. Dezember 2017

Abfindungsheld.de - Werbeslogans untersagt

Das Landgericht Bielefeld untersagte der Legal Hero GmbH auf ihrer Webseite abfindungsheld.de eine Reihe von Werbeslogans. Steckt dahinter nur Neid von Wettbewerbern oder Irreführung der Verbraucher?

Abfindungsheld.de im Abseits

Auf der Webseite abfindungsheld.de wird Kunden angeboten, ihre Ansprüche gegen den früheren Arbeitgeber zu prüfen und auch durchzusetzen. Immer neue Rechtsdienstleistungsportale und -tools werben damit, Verbrauchern den Weg in die Kanzlei zu ersparen - und das zu Schnäppchenpreisen.

Das Gericht untersagte dem Unternehmen eine Reihe von Werbeslogans (Beschl. v. 01.08.2017, Az.: 15 O 67/17).
"Sie seien irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit geeignet, den Verbraucher in unlauterer Weise zu beeinflussen, befanden die Richter in ihrem Beschluss".
Darüber berichtet Legal Tribüne Online.

Für den Verbraucher sei nicht nur der Leistungsumfang des Vertragspartners und das dafür erhobene Entgelt schwer prüfbar. Das Gericht erkannte zudem auch eine Falschbehauptung in der Aussage, man sei günstiger als jeder Anwalt.
"Abenteuerlich wurde es schließlich bei der o. g. vermeintlichen Kundenbewertung auf der Website: Diese könne gar nicht echt sein, befand das LG. Verraten habe man sich dabei selbst, denn aus einem Interview mit den Gründern, welches auf einer anderen Internetseite veröffentlicht wurde, gehe hervor, dass diese ihre Tätigkeit erst im Juni 2017 aufgenommen hätten."
Quelle: lto.de, 14.12.2017

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