Wenn Arbeitgeber Weihnachtsgeld für die Betriebstreue u n d die geleistete Arbeit zahlen, darf die Zahlung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag noch ungekündigt ist. Eine solche Klauseln benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam. Bundesarbeitsgericht (BAG), 13.11.2013, Az.: 10 AZR 848/12.
Oft ist die Zahlung von Weihnachtsgeld mit Klauseln verbunden, dass die Mitarbeiter keinen Anspruch darauf haben, wenn sie beispielsweise vor dem 31. März des Folgejahres das Unternehmen verlassen.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden:
Sofern mit einer solchen Vergütung einerseits Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen gebunden und ihre Betriebstreue belohnt, zugleich die im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit gewürdigt werden sollen, seien Stichtagsregelungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Denn mit einer Klausel zur Stichtagsregelung werden vorher ausgeschiedene Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Eine solche Klausel widerspreche auch dem Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil damit dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteter Lohn entzogen werde. Denn der Vergütungsanspruch sei monatlich anteilig erworben.
Quelle: Beck-aktuell
Bild: pixelio.de
Weihnachtsgeld wegen Kündigung zurückzahlen?
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden:
Sofern mit einer solchen Vergütung einerseits Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen gebunden und ihre Betriebstreue belohnt, zugleich die im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit gewürdigt werden sollen, seien Stichtagsregelungen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Denn mit einer Klausel zur Stichtagsregelung werden vorher ausgeschiedene Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Eine solche Klausel widerspreche auch dem Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil damit dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteter Lohn entzogen werde. Denn der Vergütungsanspruch sei monatlich anteilig erworben.
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