

Der Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung zum Jahresanfang kann steuerlich besonders vorteilhaft sein. Allerdings herrscht in Lohnbuchhaltungen nicht selten Unsicherheit, wie denn die Steuer auf Abfindung dann zu berechnen ist.
Wenn die Kündigung zum Monatsende Dezember erfolgte, wird die Abfindung nicht selten erst im Januar ausgezahlt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber unabhängig davon auch in anderen Fällen einen Auszahlungszeitpunkt der Abfindung zum Jahresanfang vereinbaren.
Steuer auf Abfindung zum Jahresanfang
Die Lohnsteuerberechnung hat gemäß § 39b EStG zu erfolgen. Vom Arbeitgeber ist im Allgemeinen zunächst gem. § 39b Abs. 2 Satz 2 der Monatsarbeitslohn mit 12 zu multiplizieren, um den Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Dann sind die im Absatz 2 genannten Beträge, Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge zu verrechnen. Im Satz 9 heißt es weiter:
"Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12 ... der Jahreslohnsteuer".
Im § 39b Abs. 3 Satz 4 ist ausdrücklich ausgeführt:
1. Der Jahresarbeitslohn ist ohne die sonstigen Bezüge zugrunde zu legen. Die Steuern auf die sonstigen Bezüge sind dann zum Arbeitslohn hinzuzurechnen:
"Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln."
2. Abfindungen werden gemäß § 39b Abs. 3 Satz 5 und 6 nicht mehr gesondert steuerlich berücksichtigt:
"Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind."
Denn: Der Bundestag hat am 17. 11. 2023 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Mit dem Gesetz haben Ihre Bundestagsabgeordneten die für Abfindungsempfänger steuerlich günstige Regelung aufgehoben. Zu den Folgen siehe den Beitrag "Fünftelregelung aufgehoben?"
Eine Abfindung ist eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 und als solche ebenfalls definitiv im § 34 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführt.
Sollte die anteilige Jahreslohnsteuer entsprechend dieser gesetzlichen Regelung zu hoch berechnet sein, können Arbeitnehmer eine "gütliche" Einigung mit dem Arbeitgeber erwirken, dass er die Steuer neu berechnet. Auf die Abfindung darf der "Arbeitgeber" nicht mehr die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung anwenden. Die Berichtigung und gegebenenfalls ermäßigte Besteuerung der Abfindung erfolgt dann erst durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Auszahlungsjahr.
Deshalb ist zu empfehlen, dass sich Arbeitnehmer vor Auszahlung der Abfindung die Abrechnung zeigen und erklären lassen … da ist eine Verständigung meist leichter. Dies ist jedoch Verhandlungssache. Denn nach § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist dem Arbeitnehmer "bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen".
"Die Transparenz erfordert dabei nicht, dass dem Arbeitnehmer eine Abrechnung darüber erteilt wird, wie sein Arbeitsentgelt richtigerweise zu berechnen wäre. Es kommt vielmehr darauf an, wie es der Arbeitgeber tatsächlich berechnet hat und insbesondere, welche Abzüge er aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen und welche Beträge er abgeführt hat. Dies sind Kenntnisse im Bereich des Arbeitgebers, hinsichtlich derer allein er eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilen kann."
Auch wenn die Abfindung nicht mit der letzten Gehaltszahlung abgerechnet wird, sollte rechtzeitig vorher die Abrechnung geklärt werden. Denn es kommt immer wieder vor, dass dann für die Steuerberechnung auf die Abfindung der alte Arbeitgeber nicht als (Haupt-)Arbeitgeber nach der Lohnsteuerklasse VI versteuert.
(BAG, Beschluss vom 07.09.2009 - 3 AZB 19/09).
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