Mittwoch, 13. August 2014

Abfindung als Lockprämie für Stellenabbau bei MAN

Im Oberhausener Werk von MAN Diesel & Turbo SE sollen 126 der fast 2.000 Arbeitsplätze gestrichen werden. Es soll zwar keine betriebsbedingten Kündigungen geben, aber die Unternehmensführung hofft, dass die Arbeitsplätze "freiwillig" von den Arbeitnehmern freigegeben werden.

Abfindung als Lockprämie


Nach einem Bericht auf derwesten.de erfolgt der Stellenabbau nicht über betriebsbedingte Kündigungen, sondern auf der Basis "doppelter Freiwilligkeit". So bezeichnet die Unternehmensführung den Wunsch, dass die Firma und die Mitarbeiter gemeinsam eine einvernehmliche Lösung finden, heißt es aus dem Unternehmen.

Vor allem ältere Beschäftigte sollen eher in den Ruhestand gelockt werden
  • mit Motivationsprämien für Altersteilzeit, oder für die Rente mit 63 Jahren und
  • mit Aufhebungsverträgen unter Zahlung einer Abfindung.

Insgesamt sollen 126 Stellen der fast 2.000 Arbeitsplätze an der Steinbrinkstraße 1 in Oberhausen wegfallen. Das wären rund sieben Prozent der Arbeitsplätze.

Gleichzeitig wird das Prinzip Hoffnung genährt. Es wäre nicht ausgeschlossen, dass in anderen Bereichen des Werkes künftig Arbeitsplätze in geringer Zahl aufgebaut werden, wie etwa in den zukunftsträchtigen Sektoren Forschung und Service.

Wie fair die Unternehmensführung die "doppelter Freiwilligkeit" angeht, läßt auch die folgende Aussage des Betriebsrats erkennen:

"Der Betriebsrat versichert, er sei bei der Maßnahme zum Stellenabbau nicht einbezogen worden",
kritisiert Betriebsratschef Helmut Brodrick die Ankündigung des Stellenabbaus.

Wie heißt es doch im Betriebsverfassungsgesetz § 90?
"Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung ...der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können."
Tipp für Arbeitnehmer:

Ein Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrates würde gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoßen und im Fall einer Kündigungsschutzklage gute Chancen für eine (höhere) Abfindung bieten. Bei einem Aufhebungsvertrag muss der Betriebsrat nicht zustimmen. Die Chancen auf eine (höhrere) Abfindung bei Kündigung steigen auch, wenn das Unternehmen noch nicht alle Einsparmöglichkeiten ausgeschöpft hat.

Quelle: derwesten.de, 12.08.2014

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