Eine Zahnarzthelferin in Bochum hat vor Gericht nach einer Kündigung 7.000 Euro
erstritten. Sie war "betriebsbedingt" entlassen worden, weil der Zahnarzt sie nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit angeblich aus finanziellen
Gründen nicht weiterbeschäftigen konnte.
Mit Unterstützung eines Anwalts reichte sie Klage gegen die Kündigung ein. Das Gericht sah die Kündigung wohl auch nicht als überzeugend an und empfahl zumindest einen Vergleich über die Rechtswirksamkeit der Kündigung in Höhe von 8.400 Euro. Beide Seiten einigten sich schließlich auf einen Betrag von 7.000 Euro als eine Art Abfindung.
Zwar habe die Klägerin keinen gesetzlichen Kündigungsschutz gehabt, hieß es von Seiten des Arbeitsgerichts. Denn in der Praxis gab es weniger als zehn Vollzeitstellen. Damit hätte die Zahnarzthelferin ohne jede Begründung fristgemäß gekündigt werden können.
Aufgrund der Stellenanzeige erschien das Verhalten des Zahnarztes jedoch widersprüchlich. Denn offenbar gebe es doch mehr Arbeitsbedarf in der Praxis. Zudem billigte das Gericht der Zahnarzthelferin zu, dass sie die älteste und am längsten dort beschäftigte Arzthelferin gewesen sei.
Quelle: WAZ, 02.04.2014
Foto: © steinerpicture - Fotolia.com
Kein Kündigungsschutz, aber dennoch Abfindung
Kurz nach der Entlassung gab der Zahnarzt aus Bochum eine neue Stellenanzeige für eine neue Zahnarzthelferin und eine Auszubildende auf. Daraufhin vermutete die Entlassene, dass der Zahnarzt sie nur gekündigt hatte, weil sie heiratet und Mutterschutz beanspruchen könnte.
Mit Unterstützung eines Anwalts reichte sie Klage gegen die Kündigung ein. Das Gericht sah die Kündigung wohl auch nicht als überzeugend an und empfahl zumindest einen Vergleich über die Rechtswirksamkeit der Kündigung in Höhe von 8.400 Euro. Beide Seiten einigten sich schließlich auf einen Betrag von 7.000 Euro als eine Art Abfindung.
Zwar habe die Klägerin keinen gesetzlichen Kündigungsschutz gehabt, hieß es von Seiten des Arbeitsgerichts. Denn in der Praxis gab es weniger als zehn Vollzeitstellen. Damit hätte die Zahnarzthelferin ohne jede Begründung fristgemäß gekündigt werden können.
Aufgrund der Stellenanzeige erschien das Verhalten des Zahnarztes jedoch widersprüchlich. Denn offenbar gebe es doch mehr Arbeitsbedarf in der Praxis. Zudem billigte das Gericht der Zahnarzthelferin zu, dass sie die älteste und am längsten dort beschäftigte Arzthelferin gewesen sei.
Quelle: WAZ, 02.04.2014
Foto: © steinerpicture - Fotolia.com
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen