Richter des Frankfurter
Arbeitsgericht fällen Urteil: weiterhin keine Abfindung für ehemalige Mitarbeiter der „Frankfurter Rundschau“.
Bereits im Juni wurde in diesem Blog über den Kampf von ehemaligen Beschäftigten der Frankfurter Rundschau um ihre Abfindung berichtet.
Neunzehn ehemalige Beschäftigten klagten gegen die Kölner Mediengruppe M. DuMont Schauberg vor dem Frankfurter Arbeitsgericht. Sie wollten gegen die Mediengruppe ihre Abfindung einklagen. Doch die Richter wiesen die Klage ab, weil eben nicht die Mediengruppe Vertragspartner der Abwicklungsverträge gewesen sei, sondern die Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH und deren Tochter FR Publishing GmbH.
Beide Gesellschaften sind insolvent. Doch für die Abfindung muss die Konzern-Obergesellschaft, die Kölner Mediengruppe M. DuMont Schauberg nicht die Auszahlung übernehmen.
Fazit: Die "schönste" Abfindung ist nichts wert, wenn der Vertragspartner nicht mehr zahlen kann. Gerade wenn die Abfindunsgvereinbarung und der Auszahlungstermin weit auseinanderfallen - beispielsweise bei Verschiebung der Abfindung in ein Folgejahr - sollten Arbeitnehmer auf die Absicherung der Zahlung achten.
Quelle: Focus, 07.11.2013
Abfindung kaum Chancen bei Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers
Bereits im Juni wurde in diesem Blog über den Kampf von ehemaligen Beschäftigten der Frankfurter Rundschau um ihre Abfindung berichtet.
Neunzehn ehemalige Beschäftigten klagten gegen die Kölner Mediengruppe M. DuMont Schauberg vor dem Frankfurter Arbeitsgericht. Sie wollten gegen die Mediengruppe ihre Abfindung einklagen. Doch die Richter wiesen die Klage ab, weil eben nicht die Mediengruppe Vertragspartner der Abwicklungsverträge gewesen sei, sondern die Druck- und Verlagshaus Frankfurt am Main GmbH und deren Tochter FR Publishing GmbH.
Beide Gesellschaften sind insolvent. Doch für die Abfindung muss die Konzern-Obergesellschaft, die Kölner Mediengruppe M. DuMont Schauberg nicht die Auszahlung übernehmen.
Fazit: Die "schönste" Abfindung ist nichts wert, wenn der Vertragspartner nicht mehr zahlen kann. Gerade wenn die Abfindunsgvereinbarung und der Auszahlungstermin weit auseinanderfallen - beispielsweise bei Verschiebung der Abfindung in ein Folgejahr - sollten Arbeitnehmer auf die Absicherung der Zahlung achten.
Quelle: Focus, 07.11.2013
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